B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5539/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
seinerseits substituiert durch MLaw Adam Arend,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5539/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener nigerianischer Staatsangehö-
riger, reiste erstmals 2003 in die Schweiz und ersuchte unter falscher Iden-
tität um Asyl. Auf das Gesuch wurde vom damals in der Sache zuständigen
Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 4. September 2003 nicht
eingetreten, und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewie-
sen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der zuständigen
Rechtsmittelinstanz mit Entscheid vom 30. November 2005 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben, nachdem der Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers den Behörden nicht mehr bekannt war.
B.
Am 15. Oktober 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Nigeria
mit einer 1962 geborenen Schweizer Bürgerin, Mutter zweier Kinder aus
einer früheren Ehe. Gestützt darauf gelangte er im Februar 2007 abermals
in die Schweiz und erhielt, nunmehr unter dem Namen A._______, im Kan-
ton Wallis eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen keine Kinder
hervor.
C.
Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz als Asylbewerber
bzw. mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung trat der Beschwerdeführer wie-
derholt strafrechtlich in Erscheinung:
– Im Februar 2004 versuchte er in Genf einem verdeckten Ermittler Ko-
kain zu verkaufen. Mit Strafbefehl des Juge d'instruction de Genève
vom 24. Februar 2004 wurde er deshalb der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheits-
strafe von 20 Tagen verurteilt (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersu-
chungshaft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren
(Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis [MA VS act.] 157).
– Im gleichen Zusammenhang verfügte das Justiz-, Polizei- und Sicher-
heitsdepartement des Kantons Genf über den Beschwerdeführer am
22. Februar 2004 eine sechsmonatige Ausgrenzung aus dem ganzen
Kantonsgebiet (MA VS act.133).
– Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom
15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Verursa-
chung einer Feuersbrunst für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
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von 30 Tagessätzten zu je Fr. 40.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei ei-
ner Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von
Fr. 500.- (MA VS act. 530 ff.).
– Mit Urteil des Bezirksgerichts in Siders vom 5. November 2012
schliesslich wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2008 und seiner Ver-
haftung im Januar 2011, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits-
strafe von 60 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-
suchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (MA VS act.
425 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 lehnte die Migrationsbehörde des
Kantons Wallis eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit ab und wies ihn aus der
Schweiz weg (MA VS act. 470 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdefüh-
rer rechtsmittelweise an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser lehnte
die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 ab (unpaginiert bei den
Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis). Der Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung des Straf-
und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis vom gleichen Datum
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Akten des SEM [SEM act.] 2/28).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen (SEM act. 2/34) verfügte die kantonale Migrations-
behörde am 22. August 2014 die sofortige Wegweisung aus der Schweiz
(SEM act. 2/37) und versetzte den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft
(SEM act. 2/39). Am 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführer
nach Nigeria ausgeschafft (SEM act. 3/46).
F.
Bereits am 28. August 2014 hatte die Vorinstanz ein Einreiseverbot von
unbestimmter Dauer gegen den Beschwerdeführer verfügt. Gleichzeitig
ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (SEM act. 3/45).
C-5539/2014
Seite 4
Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies die Vorinstanz in erster
Linie auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. In diesem
Zusammenhang sei gegen ihn eine Wegweisung ausgesprochen worden,
deren Vollzug durch Anordnung von Ausschaffungshaft habe sichergestellt
werden müssen. Aus ausländerrechtlicher Sicht könne dem Beschwerde-
führer keine gute Prognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerde-
führers daran, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, um hier
seine Ehefrau zu treffen.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtmitteleingabe
vom 29. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreisever-
bot sei "angemessen zu befristen auf zwei bis maximal fünf Jahre".
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die fehlende Be-
fristung der Fernhaltemassnahme sei nach neuerer Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtswidrig. Zudem seien die gesetz-
lichen Voraussetzungen eines über fünfjährigen Einreiseverbots nicht er-
füllt. Er sei nur einmal einschlägig verurteilt worden und es bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
kommen werde. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung ausgehe. Schliesslich sprächen gewichtige persönliche
Interessen für die Anordnung eines nur kurzen Einreiseverbotes. Er habe
etwa sieben Jahre in der Schweiz gelebt, was gemäss Rechtsprechung
des EGMR als beträchtliche Dauer anzusehen sei und er sei mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher aufgrund schwe-
rer psychischer Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sei, ihn in Nigeria zu
besuchen, geschweige denn, ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer
auf Ersuchen hin die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung
durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gewährt.
C-5539/2014
Seite 5
I.
Im Rahmen des Schriftenwechsels kam die Vorinstanz am 20. März 2015
teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und befristete das Einrei-
severbot auf eine Dauer von 15 Jahren.
J.
In einer Replik vom 27. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde – soweit nicht durch die teilweise Wiedererwägung der Vor-
instanz gegenstandslos geworden – fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM (bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration,
BFM), die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
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als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
C-5539/2014
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Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De-
likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie-
derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E.
6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.).
4.
4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor-
mationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom
13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wich-
tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs.
4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]).
4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mas-
snahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nati-
onale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5.
5.1 In Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) kam
die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwä-
gungsweise auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte sie auf
15 Jahre. Indem sie dies tat, ging sie implizit davon aus, dass vom Be-
schwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
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und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Dem-
zufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreisever-
bots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vor-
gesehen wird, nicht gebunden.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Siders in einem Urteil
vom 5. November 2012 der Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 und Art.
19a Abs. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Frei-
heitsstrafe von 60 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
Das Gericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in einem Zeit-
raum zwischen Mai 2008 und seiner Festnahme im Ende Januar 2011 –
zusammen mit einem Mittäter – eine Menge von mindestens 2495.25
Gramm Kokaingemisch (rund 800 Gramm reines Kokain) gehandelt hatte.
Er habe in der Strafuntersuchung nicht wirklich mit den Ermittlungsbehör-
den kooperiert und seine Tathandlungen selbst auf Konfrontation hin mit
beschlagnahmten Drogen, belastenden Aussagen von Käufern und abge-
hörten Telefongesprächen noch bestritten. Aufgrund der gesamten Um-
stände sei davon auszugehen, dass er Teil einer international operierenden
kriminellen Organisation und es seine Aufgabe gewesen sei, ein oder meh-
rere Vertriebssysteme für den Absatz der Drogen in der Schweiz aufzu-
bauen. Die von ihm dabei begangenen deliktischen Handlungen hätten
eine erhebliche Menge an Kokain beinhaltet. Er habe – zusammen mit ei-
nem Mittäter – als wichtiger Teilnehmer in einem Vertriebsnetz zum Wie-
derverkauf gewirkt, welches lokalen Händlern erlaubt habe, die Drogen an
Konsumenten abzusetzen. Er habe Kontakte zu einem Lieferanten aus Ita-
lien gehalten, Mobiltelefone bzw. SIM-Karten und deren Verwendung orga-
nisiert sowie Abnehmer für grössere Mengen der Drogen gesucht. Diese
Tätigkeiten belegten, dass es sich um Drogenhandel im grossen Stil mit
internationaler Verflechtung gehandelt habe, bei dem der Beschwerdefüh-
rer einer der Hauptakteure gewesen sei (MA VS act. 425 ff. insb. 443 und
444).
5.3 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das vom Bezirksgericht
Siders abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann zudem auch nicht ernsthaft
in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
ner Festnahme Ende Januar 2011, die seiner Delinquenz erzwungener-
massen ein Ende setzte, nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging,
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sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG als schwer-
wiegend bewertet werden muss. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer
– entgegen seiner Behauptung – wegen eines 2004 begangenen Dro-
gendelikts einschlägig vorbestraft war. Der Beschwerdeführer war somit
ein rückfälliger Intensivtäter in einem Bereich, der wegen der Hochwertig-
keit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel betrachtet wird
und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht
in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu den-
jenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthalts-
rechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sol-
len (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer auch ansonsten wenig Respekt für die hiesige
Rechtsordnung an den Tag legte. Zu verweisen ist in diesem Zusammen-
hang auf die Vorstrafe vom 15. Juni 2010 wegen fahrlässigen Verursa-
chens einer Feuersbrunst und das grob rechtsmissbräuchliche Verhalten
im Rahmen des Asylverfahrens.
5.4 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3
AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede
und verweist auf einen Entscheid, mit dem das Straf- und Massnahmen-
vollzugsgericht des Kantons Wallis am 6. Mai 2014 die bedingte Entlas-
sung aus dem Strafvollzug genehmigte (Beschwerdebeilage 4). Die in die-
sem Zusammenhang zitierten Erwägungen lassen aber keinen Schluss zu,
wie ihn der Beschwerdeführer gezogen haben möchte. Vielmehr wird darin
festgehalten, dass gewisse Umstände für, andere gegen eine vorzeitige
Entlassung sprächen und es schwierig sei, irgend eine Prognose zum zu-
künftigen Verhalten in Freiheit zu stellen. Im Übrigen kommt diesen Um-
ständen im ausländerrechtlichen Administrativverfahren keine entschei-
dende Bedeutung zu. Denn die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der
bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt besonderen, weniger
strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137
II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist
entscheidend, dass die seit seiner Festnahme im Januar 2011 verstrichene
Zeit nicht schon den Schluss zulässt, die beim Beschwerdeführer zuvor
bejahte qualifizierte Gefährdung sei inzwischen weggefallen. Denn zwi-
schen Januar 2011 und Juli 2014 befand er sich in Untersuchungshaft bzw.
im Strafvollzug; also in Unfreiheit. Seither hält er sich im Ausland auf, ohne
dass etwas Substantielles über die Lebensumstände bekannt wäre, in de-
nen er sich befindet. Der in diesem Zusammenhang mit der Replik nach-
gelieferte heimatliche "Leumundsbericht" hat jedenfalls keinen besonderen
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Erkenntniswert: er beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer auf zwei
knappen Zeilen positive Charakter- und Verhaltenseigenschaften zu attes-
tieren.
5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung
von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit-
lich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegan-
gen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden
kann. Entsprechend gross ist das Interesse an einer langjährigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers. Gleichwohl können bei der Gewichtung des
öffentlichen Interesses der Zeitablauf, das Wohlverhalten des Beschwer-
deführers während und ausserhalb des Strafvollzugs sowie seine bedingte
Entlassung nicht völlig ausser Acht gelassen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem öffentlichen Interesse entgegen, dass
er sich ca. sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, was gemäss der
Rechtsprechung des EGMR (Urteil in Sachen UDEH gegen die Schweiz,
Nr. 12020/09, § 48 in fine) als beträchtliche Dauer zu werten sei. Es komme
hinzu, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei und dieser we-
gen einer psychischen Erkrankung nicht zugemutet werden könne, ihn in
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Seite 12
Nigeria zu besuchen, geschweige denn ihren Wohnsitz dorthin zu verle-
gen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf das Recht in Art.
8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben. Gesamthaft
betrachtet ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich unter den
gegebenen Umständen ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei bis ma-
ximal fünf Jahren rechtfertige.
6.2.1 Die Aufenthaltsdauer, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist im
Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung, weil im Regelfall von
einer entsprechenden Integration ausgegangen werden kann. Im Falle des
Beschwerdeführers verhält es sich jedoch anders. Zwar hielt er sich zwi-
schen Februar 2007, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz im Rah-
men des bewilligten Familiennachzugs, bis zu seiner Ausschaffung im Sep-
tember 2014 mehr als sieben Jahre in der Schweiz auf. Allerdings ver-
brachte er die Zeit von Ende Januar 2011 bis Juni 2014 in Untersuchungs-
haft und im Strafvollzug. In den seiner Festnahme vorangegangenen,
knapp vier Jahren war der Beschwerdeführer grösstenteils im Bereich des
Drogenhandels aktiv, einer Tätigkeit, die er kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer war gemäss den
Feststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen des Bewilligungsver-
fahrens mehrheitlich ohne Arbeit, lebte vom Einkommen seiner Ehefrau
und seine sozialen Kontakte beschränkten sich im Wesentlichen auf an-
dere nigerianische Staatsangehörige, mit denen zusammen er Straftaten
beging. Seine Integration wurde insgesamt als ungenügend bewertet (vgl.
Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. November 2013 und
Beschwerdeentscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 5. Mai
2014). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Dauer seines Aufenthal-
tes in der Schweiz nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
6.2.2 Zum Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Ein-
griffen ungestörten Eheleben ist festzuhalten, dass dieses vom Einreise-
verbot nur soweit beeinträchtigt wird, als der Beschwerdeführer eine Sus-
pension des Einreiseverbots einholen muss, will er seine Ehefrau in der
Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege der ehelichen Gemein-
schaft auf Schweizer Boden über zeitlich befristete Besuche hinaus steht
nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung
entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Suspension des Einreise-
verbots setzt allerdings wichtige Gründe voraus und wird nur für kurze, klar
begrenzte Zeit gewährt. Auf der anderen Seite sind gegenseitige Besuche
ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in Nigeria, dem Heimat-
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land des Beschwerdeführers, ohne Weiteres möglich. Der kurze, nicht wei-
ter substantiierte Hinweis auf fehlende Zumutbarkeit infolge psychischer
Erkrankung der Ehefrau überzeugt in dieser Form nicht, zumal die Ehegat-
ten in Nigeria geheiratet haben. Schliesslich können die Ehegatten den
Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln auf-
rechterhalten. Die durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwerung des
Ehelebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthalts-
rechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse
an einer Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots,
besonders schwer fällt es jedoch nicht ins Gewicht.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem
Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiederer-
wägungsweise auf 15 Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint
aber als unverhältnismässig. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in die-
sem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Straftaten des Beschwer-
deführers trotz ihrer Schwere nicht ein Gewicht erreichen, dass ohne Wei-
teres die Ausschöpfung der Regelhöchstdauer von 15 Jahren rechtfertigen
könnte, und dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher
als angezeigt, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu befristen. Damit wird den
auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend
Rechnung getragen.
7.
Es ist angesichts der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden (und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt), dass
die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS II angeordnet
hat (vgl. dazu E. 4).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreise-
verbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot auf 10 Jahre, d.h. bis 27. August 2024, zu befristen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären im Umfang des Unterlie-
gens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine
Kosten aufzuerlegen.
9.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine gekürzte
Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden notwendigen
Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der
Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten An-
wältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE).
9.3 In seiner Kostennote vom 27. April 2015 macht Rechtsanwalt Bernhard
Jüsi eine Entschädigung von Fr. 1'905.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von
8% geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Anwaltshonorar
von Fr. 1'905.00 bei einem Zeitaufwand von 6.35 Stunden und einem Stun-
denansatz von Fr. 300.00 sowie Auslagen von Fr. 24.85. Die Kostennote
erfasst auch Arbeiten, die in einer ersten, zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Kostennote von 29. September 2014 mit einem Stundenan-
satz von Fr. 220.00 fakturiert wurden.
Mit dem niedrigeren Stundenansatz der ersten Kostennote sollte, wie in
der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausgeführt wird, der massgeblichen
Beteiligung des Anwaltspraktikanten MLaw Adam Arend an der Ausarbei-
tung der Beschwerde Rechnung getragen werden. Das Substitutionsver-
hältnis bestand jedoch erklärtermassen auch nach der Bestellung von
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand fort, so-
dass die nicht weiter begründete Erhöhung des Stundenansatzes auf
Fr. 300.00 nicht nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die
Erhöhung des Stundenansatzes rückwirkend erfolgt und Arbeiten erfasst,
die bereits im Rahmen der ersten Kostennote mit dem niedrigeren Stun-
denansatz fakturiert wurden.
Die eingereichte Kostennote vom 27. April 2015 kann daher in Bezug auf
den Stundenansatz nicht genehmigt werden. Unter Berücksichtigung des
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für nichtanwaltliche Vertreter geltenden Tarifs (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und
des Aufwands, der Rechtsanwalt Bernhard Jüsi aus der Anleitung und Be-
aufsichtigung des Anwaltspraktikanten erwuchs, erscheint es als gerecht-
fertigt, den Stundenansatz auf Fr. 220.00 festzusetzen. In Bezug auf den
zeitlichen Aufwand und die Höhe der Auslagen gibt die Kostennote zu kei-
nen Beanstandungen Anlass.
9.4 Die zu ersetzenden Gesamtkosten betragen somit insgesamt
Fr. 1'421.85, bestehend aus Fr. 1'397.- für das Anwaltshonorar (6.35 Stun-
den zu Fr. 220.-) und Fr. 24.85 für die Auslagen. Eine Mehrwertsteuer ist
nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als des Emp-
fängers der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-276/2014 vom 7. Mai 2015
E. 10.3). Vom genannten Betrag von Fr. 1'421.85 entfallen Fr. 711.85.- auf
die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 710.00
auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt
der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Ge-
richt das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 27. August 2024 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 711.85 auszurichten.
4.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 710.00 zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem
Gericht das Honorar zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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