Abtei lung II I
C-5540/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Furrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5540/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. Mai 2008 beantragte der 1989 geborene A._______, Staats-
angehöriger des Kosovo, bei der Schweizerischen Vertretung in Pris-
tina ein Visum für einen dreimonatigen Besuch bei seinem in Zürich
lebenden Vater B._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte
die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 21. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die
Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern
sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ih-
rem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen
Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in
zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere
Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich
eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Ge-
suchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der star-
ke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem habe er dort keine beruflichen,
gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene B._______ am
28. August 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der be-
antragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, er habe seinen Sohn
seit drei Jahren nicht mehr gesehen. Zwar könne er selbst in den
Kosovo reisen; weil er aber erwerbstätig sei, würde sich ein solches
Treffen nur auf ein paar Tage beschränken und stünde zu den Kosten
in keinem Verhältnis. Zudem wolle er seinem Sohn in der Schweiz den
Besuch eines Englischkurses ermöglichen, damit dieser bei der Rück-
kehr in den Kosovo bessere berufliche Möglichkeiten habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Hinweis auf die bisher genannten Gründe für die Ab-
Seite 2
C-5540/2008
weisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer hat auf eine
Stellungnahme hierzu verzichtet.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
Seite 3
C-5540/2008
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
Seite 4
C-5540/2008
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumpflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unab-
hängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und
mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Si-
cherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Admi-
nistration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisa-
tionen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirt-
schaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unter-
stützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit – sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007
Seite 5
C-5540/2008
immer noch 43,6% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei
45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl.
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, No-
vember 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hintergrund
besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein
im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz
aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das
den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend
hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuch-
steller, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik wider-
spiegelt. So stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem
Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen –
mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle:
Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch>Themen>Statistiken>
Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, wel-
chen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird.
Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen aus dem Ko-
sovo hier ein Asylgesuch; im 4. Quartal sank diese Zahl auf 151
(Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O. >Themen>Statistiken>Asyl-
statistik >Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2009>Asylstatistik 3. und
4. Quartal 2009).
9.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlos-
sen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose
einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
10.
Der Gesuchsteller ist 20 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Aus einer den
Vorakten beiliegenden UNMIK-Bescheinigung vom 3. April 2008 geht
hervor, dass er mit vier Familienangehörigen im selben Haushalt lebt.
In der Beschwerde hat sich B._______ jedoch nicht zu den verwandt-
Seite 6
C-5540/2008
schaftlichen Beziehungen geschweige denn Verpflichtungen seines
Sohnes, sondern lediglich zu den Vorteilen eines Besuchsaufenthalts
in der Schweiz geäussert. Daraus ergeben sich jedoch keine Aspekte,
die für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sprächen.
Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, sein Sohn solle hier
während der dreimonatigen Besuchsdauer einen Englischkurs besu-
chen, um anschliessend nach Möglichkeit bei einer der im Kosovo
zahlreich vertretenen (und gut bezahlenden) internationalen Organi-
sationen arbeiten zu können. Überzeugend klingt dieses Argument je-
doch nicht, zum einen deshalb, weil zur bisherigen beruflichen Quali-
fikation des Gesuchstellers keinerlei Angaben gemacht wurden, zum
anderen auch deshalb, weil im Kosovo ein extrem hoher Mangel an Ar-
beitsplätzen herrscht. Dass ein nur wenige Wochen dauernder Eng-
lischkurs den Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt oder sogar zu einer –
wie der Beschwerdeführer zu hoffen scheint – qualifizierten und gut
dotierten Tätigkeit ebnet, ist höchst unwahrscheinlich. Überdies wird
die Absicht, einen Englischkurs zu besuchen, erstmals auf Rechtsmit-
telebene geäussert, was Zweifel am Aufenthaltszweck zulässt. Auf-
grund dessen kann die Rückkehrbereitschaft des Gesuchstellers nicht
als gesichert angesehen werden.
11.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie
erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 7
C-5540/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 8