B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5540/2010
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
1. Juli 2010.
C-5540/2010
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Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1980 bis 1996
in der Schweiz erwerbstätig. Am 30. April 2007 meldete er sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung
(im Folgenden: IV) an und machte geltend, seit dem 26. April 2006 wegen
eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig zu sein; das entsprechende Formular
E 204 ging zusammen mit weiteren am 5. Juli 2007 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse ein (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4, 6
und 13). Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber (act. 10)
und den Versicherten (act. 11) sowie des auf dem Formular E 213 erstell-
ten Arztberichts vom 8. Juni 2007 (act. 12) gab Dr. med. A._______ vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 23. Dezember 2007 eine Stellung-
nahme ab (act. 15). Gestützt auf diese wurde am 22. Januar 2008 ein
Einkommensvergleich erstellt; dieser ergab einen Invaliditätsgrad (im
Folgenden auch: IV-Grad) von 16.31 % (act. 16). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (act. 17 bis 20) erliess die IVSTA am 10. April 2008
eine Verfügung, mit welcher bei einem IV-Grad von 16 % der Anspruch
auf eine IV-Rente abgewiesen wurde (act. 21; siehe auch act. 22 und 23).
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 22. April 2009 (Eingangsdatum: 29. Juni 2009 meldete sich der Versi-
cherte neu an (act. 24 bis 27). Nachdem die eingereichten medizinischen
Dokumente aus Spanien (act. 29 bis 31) Dr. med. A._______ vorgelegt
worden waren (act. 32) und dieser Kenntnis der am 13. November 2009
verlangten Radiographie vom 3. Juni 2008 (act. 33 und 40) sowie weite-
rer ärztlicher Unterlagen (act. 39 bis 41) hatte, nahm er am 5. Februar
2010 erneut Stellung (act. 45). Nach Erstellung des Einkommensver-
gleichs am 2. März 2010 (act. 46) wurde dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 12. März 2010 bei einem IV-Grad von 17 % die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 47). Daraufhin verlangte
der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Abelardo Vazquez
Conde, am 24. März 2010 bei der IVSTA die Akten und machte Ausfüh-
rungen betreffend die formgerechte Zustellung der Verfügung (act. 48). In
der Folge erliess die IVSTA am 1. Juli 2010 eine dem Vorbescheid im Er-
gebnis entsprechende Verfügung (act. 50; vgl. auch 57 und 58). Nach-
dem der Versicherte – unter Beilage medizinischer Akten und des Ren-
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tenbescheids des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 21. Juni
2007 – mit Eingabe vom 6. Juli 2010 weitere Bemerkungen betreffend
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte machen lassen (act. 51
bis 55), verfasste die IVSTA am 26. Juli 2010 ein Schreiben. Darin wurde
dem Rechtsvertreter des Versicherten unter anderem mitgeteilt, die Be-
merkungen vom 6. Juli 2010 bezüglich des Vorbescheids vom 12. März
2010 seien nach der zugesprochenen Frist eingegangen; da die Verfü-
gung am 1. Juli 2010 erlassen worden sei, könnten diese nicht berück-
sichtigt werden (act. 56).
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (der Post übergeben am 30. Juli 2010)
liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgereicht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben und
es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer IV-Rente zu
erbringen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen
durchzuführen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer erhalte bereits seit dem 21. Juni 2007 eine spanische "Invalidez Total".
Unter Berücksichtigung aller eingebrachten medizinischen Dokumente
ergäbe eine neutrale und detaillierte medizinische Beurteilung, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der sehr schwerwiegenden, chronischen und
progressiven orthopädischen Erkrankungen, der schweren Gefässerkran-
kung sowie weiterer Krankheiten nicht mehr – auch nicht teilweise und in
einer Verweisungstätigkeit – erwerbstätig sein könne. Dr. med. A._______
habe nicht alle Erkrankungen erkennen wollen bzw. anerkannt. Eine Be-
gründung dafür liege nicht vor.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
könne aus der mit Wirkung ab 21. Juni 2007 erfolgten Berentung durch
die spanische Sozialversicherung im Hinblick auf einen Rentenanspruch
aus der IV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der medizinische Dienst
sei nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen – in
Übereinstimmung mit dem auf dem Formular E 213 erstellten Arztbericht
vom 1. Juni 2009 – zur Feststellung gelangt, dass die beim Beschwerde-
führer bestehenden Leiden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine voll-
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ständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten; in leichten Tätigkeiten im Sitzen sei
jedoch nach wie vor eine vollständige "Arbeitsfähigkeit" gegeben. Eine
Diagnoseliste sage für sich alleine nie etwas über die Arbeitsfähigkeit
aus. Massgebend seien vielmehr die klinischen Befunde und die durch
die Leiden verursachten funktionellen Behinderungen. Diese seien vorlie-
gend gemäss den Feststellungen des ärztlichen Dienstes nicht derart,
dass sie auch in leichten, sitzenden Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit
verursachen würden. Gemäss dem durchgeführten Einkommensvergleich
würde der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Ausübung einer solchen
Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von
17 % erleiden. Es bestehe folglich weiterhin keine Invalidität von an-
spruchsbegründendem Ausmass.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 6 und 7); in der Folge hat der Beschwerdeführer am
23. November 2010 einen Betrag von Fr. 414.- überwiesen (B-act. 9 und
10).
F.
In seiner Replik vom 17. November 2010 liess der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren festhalten und im Wesentlichen ausführen, er
habe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass für die Invaliditäts-
bemessung alleine die schweizerischen Rechtsnormen massgebend sei-
en und keine zwingende Bindung der IV an die Beurteilung ausländischer
Versicherungsträger bestehe. Die ärztliche Beurteilung der tatsächlich
vorhandenen und von Fachärzten belegten Erkrankungen, Gesundheits-
einschränkungen und Behinderungen obliege den Organen der IV – dies
jedoch nicht nach freiem Ermessen. Diese hätten sich den Fakten unter-
zuordnen. Es verhalte sich nachweislich nicht derart, dass nur eine Diag-
noseliste genannt worden sei. Es sei nachgewiesen worden, dass die
wenigen Erkrankungen, die anerkannt worden seien, längst nicht das ge-
samte, detaillierte und tatsächliche Krankheitsbild des Versicherten dar-
stellten. Die Vorinstanz könne eine exorbitante Abweichung zwischen den
von ihr festgestellten Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen
und denjenigen, welche in allen anderen Gutachten, Arztberichten etc.
tatsächlich nachgewiesen worden seien, nicht leugnen (B-act. 8).
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G.
In ihrer Duplik vom 3. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf wei-
tere Bemerkungen in materieller Hinsicht und beantragte weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
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Seite 6
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2010 (act. 50) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli
2010 (act. 50), mit welcher bei einem IV-Grad von 17 % der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint worden ist. Streitig und zu
prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusam-
menhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt und gewürdigt hat (zum massgeblichen zeitlichen Ver-
gleichszeitpunkt vgl. E. 2.6 und 3. hiernach).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung
auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von An-
hang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sys-
teme der sozialen Sicherheit.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
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mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
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und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
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2.5 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmel-
dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü-
gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän-
derung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu beja-
hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2b).
2.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute:
Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.1 und 3.2.3 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
In Anwendung dieser Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob beim
Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche ge-
eignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
zur Zeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
10. April 2008 (act. 21; siehe auch act. 22 und 23) bestanden hatte, mit
demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 1. Juli 2010 (act. 50) eingetreten war.
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
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Seite 12
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 10. April 2008 stützte sich die Vorin-
stanz insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-
gungsapparates, vom 23. Dezember 2007 (act. 15).
Dr. med. A._______ diagnostizierte – in Kenntnis des auf dem Formular E
213 erstellten Arztberichts vom 8. Juni 2007 (act. 12) – zur Hauptsache
eine Arthrose in den Ellbogen und eine Epicondylitis beidseits. Er attes-
tierte dem Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schrott-
händler eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. April 2006 und ab
demselben Datum eine volle Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in einer lei-
densadaptierten Verweisungstätigkeit.
3.2 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli
2010 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von Dr. med.
A._______ vom medizinischen Dienst am 5. Februar 2010 verfasste Stel-
lungnahme (act. 45), welche auf dem am 1. Juni 2009 auf dem Formular
E 213 erstellten Arztbericht und den darin erwähnten medizinischen Do-
kumenten basierte (act. 31).
Dr. med. A._______ diagnostizierte zur Hauptsache Arthrosebeschwer-
den in beiden Ellbogen, eine Epicondylitis, lumbale degenerative Beein-
trächtigungen mit einer Diskushernie und moderate funktionelle Probleme
sowie – mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – cervikale
degenerative Beschwerden. Er attestierte dem Versicherten ab dem
26. April 2006 eine 60%ige und ab dem 3. Juni 2008 eine 70%ige Ar-
C-5540/2010
Seite 13
beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und hielt dafür, dass in
einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit seit 26. April 2006 keine
Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit bestünde. Weiter führte er aus, die
Dokumentation von 2008 zeige eine signifikante lumbale Verletzung der
Wirbelsäule mit einer funktionellen Beeinträchtigung. Es existiere auch
eine leichtere cervikale Schädigung. Diese Beeinträchtigungen, welche
im Jahre 2007 nicht erwähnt worden seien, hätten seit 2008 eine Arbeits-
unfähigkeit als Schrotthändler von 70 % zur Folge. In einer leichteren
Verweisungstätigkeit existiere keine Arbeitsunfähigkeit.
3.3
3.3.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 5. Februar
2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
dem nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden
kann; vielmehr ist dieser ein entscheidrelevantes Aktenstück (vgl. hierzu
Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie be-
reits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen des
RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abge-
stellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte
im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen. Dr. med. A._______ verfügt über einen Fach-
arzttitel in der medizinischen Disziplin Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb seiner Stellungnahme
volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die übrigen, von der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Dar-
an besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
3.3.2 Obwohl die Stellungnahme vom 5. Februar 2010 vom Umfang her
eher etwas knapp ausgefallen ist, erfüllt sie die an den Beweiswert eines
ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie berücksichtigt einerseits die
Leiden des Versicherten und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben,
andererseits sind die Beurteilung der medizinischen Situation und die
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Demnach lässt sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkun-
gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfü-
gungszeitpunkt vom 1. Juli 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Auf
das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezi-
C-5540/2010
Seite 14
alärztinnen und –ärzte konnte – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37
E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
ab 26. April 2006 zu 60 % resp. ab 3. Juni 2008 zu 70 % arbeitsunfähig
und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab 26. April 2006
vollständig arbeits- resp. leistungsfähig ist.
3.3.3 Die Auffassung von Dr. med. A._______ vom 5. Februar 2010 steht
mit derjenigen auf dem Formular E 213 am 1. Juni 2009 verfassten in
Übereinstimmung. So war auch die beurteilende Ärztin Dr. med.
B._______ der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in einer seinen
Leiden angepassten Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
Dass Dr. med. A._______ – im Gegensatz zu Dr. med. B._______ – eine
Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ange-
nommen hatte, vermag keinen Widerspruch zu begründen, da die Beur-
teilung von Dr. med. B._______ offensichtlich mit Blick auf die Rechtsvor-
schriften des Wohnlandes Spanien abgegeben worden war (vgl. act. 31
Ziff. 11.7). Hinzu kommt, dass sowohl aufgrund einer 100%igen als auch
einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit kein rentenausschliessendes Einkom-
men erzielt werden kann resp. sich die Durchführung eines bezifferten
Einkommensvergleichs so oder so nicht erübrigt (zum Verzicht auf einen
bezifferten Einkommensvergleich vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG
vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentver-
gleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009
E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b).
3.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass Dr. med.
A._______ die von Dr. med. C._______ aufgeführten Diagnosen nicht im
Detail wiedergegeben hat. Dass er den Bericht von Dr. med. C._______
vom 10. Juni 2008 (act. 30) sowie denjenigen betreffend die am 3. Juni
2008 durchgeführte Magnetresonanztomographie (act. 29) gewürdigt hat-
te, ergibt sich aus seinen Äusserungen, wonach die Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 70 % ab dem 3. Juni 2008 – dem Datum
der Magnetresonanztomographie – Bestand habe. Darüber hinaus wur-
den diese medizinischen Dokumente auch von Dr. med. B._______ in de-
ren Bericht vom 1. Juni 2009 – welcher Dr. med. A._______ zur Verfü-
gung stand und welcher ihm zu grossen Teilen als Basis seiner Stellung-
nahme vom 5. Februar 2010 gedient hatte – nicht ausser Acht gelassen;
Dr. med. B._______ erwähnte vielmehr explizit die von Dr. med.
C-5540/2010
Seite 15
C._______ eruierten Resultate (act. 31 Ziff. 6). Vor diesem Hintergrund ist
die von den Dres. med. A._______ und B._______ abweichende Beurtei-
lung von Dr. med. C._______, der Versicherte sei in jeglicher wirtschaftli-
cher Erwerbstätigkeit – und somit auch in leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeiten – zu 85% arbeitsunfähig, nicht nachvollziehbar resp.
schlüssig begründet.
3.4 Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, bestimmt sich sein
Rentenanspruch alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen.
Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn
(vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Ent-
scheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer vom spanischen Sozialversicherungsträger mit
Wirkung ab 21. Juni 2007 eine IV-Rente zugesprochen erhalten hatte,
kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische
Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität ergibt sich Folgendes:
4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemes-
sung nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die
dafür notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfäl-
tig ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten
werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, auf-
grund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimm-
C-5540/2010
Seite 16
ten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253
E. 3a). Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben
daran etwas geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529
S. 574 E. 1.2; statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006,
E. 2). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Ge-
schlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen
oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
4.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch-
lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV
2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Valide-
neinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung ge-
mäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in
den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über
die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
Lässt sich – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent-
scheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002 E. 1.2).
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
C-5540/2010
Seite 17
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR
2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75
E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf die rechtsgenügliche Beurteilung von
Dr. med. A._______ vom 5. Februar 2010 am 2. März 2010 einen Ein-
kommensvergleich erstellt und einen IV-Grad von 17.26% ermittelt
(act. 46). Da mit Blick auf die schlüssige und voll beweiskräftige Stellung-
nahme von Dr. med. A._______ vom 5. Februar 2010 der frühest mögli-
C-5540/2010
Seite 18
che Rentenbeginn im April 2007 wäre, hätte die Vorinstanz im Rahmen
der Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen an sich
den Tabellenlohn der LSE 2006 beiziehen und diesen der Nominallohn-
entwicklung von 2006 auf 2007 anpassen sollen. Da jedoch die Verwen-
dung des Tabellenlohns der LSE 2008 am Ergebnis nichts ändert, können
ohne weiteres diese Werte als Grundlage dienen.
4.4.1 Der Tabellenlohn der LSE 2008 für Männer im Wirtschaftszweig Me-
tallbe- und –verarbeitung im Anforderungsniveau 4 beträgt Fr. 4'949.- pro
Monat (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikations-
katalog > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1,
Ziff. 27/28, S. 26; zuletzt besucht am 8. Januar 2013). Unter Berücksichti-
gung der durchschnittlichen wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden
ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 5'122.22
(vgl. > > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit
und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Ar-
beitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche 1990-2011, Wirtschaftszweig Ziff. 24 bis 25 [vormals
Ziff. 28 und 41.5 Stunden]; zuletzt besucht am 14. Januar 2013).
4.4.2 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch das ermittelte hypo-
thetische Invalideneinkommen von Fr. 4'806.- pro Monat (LSE 2008, Ta-
belle TA1, Totalwert, Männer, Anforderungsniveau 4; vgl. www.bfs.admin.
ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationskatalog > die schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1, Totalwert, S. 26; zuletzt besucht
am 8. Januar 2013). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die be-
triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Wochen-
stunden (vgl. > > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbs-
tätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli-
chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
gen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Totalwert; zuletzt besucht am
14. Januar 2013) resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von monatlich
Fr. 4'998.24. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz korrekt vor-
genommenen leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. zum Eingriff ins
Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen)
ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 4'248.50
pro Monat.
4.4.3 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkom-
mens von Fr. 61'466.64 (12 x Fr. 5'122.22) pro Jahr und eines hypotheti-
C-5540/2010
Seite 19
schen Invalideneinkommens von jährlich Fr. 50'982.- (12 x Fr. 4'248.50)
resultiert bei einer Erwerbseinbusse Fr. 10'484.64 ein rentenausschlies-
sender IV-Grad von gerundet 17.1 % (zur Rundung vgl. 130 V 121
E. 3.2).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2010 als rechtens
erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2010
als unbegründet abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 414.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 14.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 414.-
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Seite 20
verrechnet. Die Restanz von Fr. 14.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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