B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5543/2008
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch die Geschäftsstelle
santésuisse Basel, Die Schweizer Krankenversicherer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerin
gegen
Basellandschaftliche Vereinigung der Privatkliniken
(BLVPK),
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Hospiz im Park,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Lukas Klinik,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Praxis-Klinik Ergolz AG,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Vista Klinik,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Ita Wegmann Klinik,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Praxis-Klinik Birshof AG,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Praxis-Klinik Rennbahn AG,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Kindertagesklinik Liestal,
vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
vertreten durch das
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tarmed Taxpunktwert (TPW); Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juli
2008 (RRB Nr. 0947).
C-5543/2008
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse, Die Schweizer Kranken-
versicherer (im Folgenden: santésuisse bzw. Beschwerdeführerin) und
H+ Die Spitäler der Schweiz (im Folgenden: H+) den Rahmenvertrag
TARMED, mit welchem eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche
Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED) geschaffen wurde, die
sowohl im Bereich der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invaliden-
versicherung als auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zur Anwendung kommen sollte. Der Bundesrat genehmigte den Rahmen-
vertrag TARMED am 30. September 2002 in der Version 1.1 und gab den
Kantonsregierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen
zur Umsetzung des Rahmenvertrags. Im Bereich der sozialen Kranken-
versicherung trat die neue Einzelleistungstarifstruktur am 1. Januar 2004
in Kraft. TARMED ersetzt den schweizerischen Spitalleistungskatalog
(SLK) und die bis anhin auf kantonaler Ebene vereinbarten Arzttarife.
B.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2004 (RRB Nr. 890) setzte der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Regie-
rungsrat bzw. Vorinstanz) den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden
auch: Taxpunktwert) für die Vertragsgemeinschaft der Privatspitäler des
Kantons Basel-Landschaft rückwirkend per 1. Januar 2004 auf Fr. 1.- fest
und bestätigte den für die öffentlichen Spitäler ausgehandelten Korrektur-
faktor x1 von 11% (Beschwerdeakten act. 21A/7-9). Mit Beschwerde vom
11. Juni 2004 beantragte santésuisse die Aufhebung der Festsetzung des
Korrekturfaktors x1 (act. 21A/10). Am 22. Dezember 2004 hiess der Bun-
desrat die Beschwerde gut und hob den Regierungsratsbeschluss hin-
sichtlich der Festsetzung der sektoriellen Kostensteigerung x1 von 11%
auf (act. 21A/21).
C.
C.a Im Herbst 2006 ersuchte santésuisse die Basellandschaftliche Verei-
nigung der Privatkliniken (im Folgenden: BLVPK) um Aufnahme von Ver-
tragsverhandlungen betreffend Anpassung des geltenden Tarifpunktwerts
für den Zeitraum ab 1. Januar 2007. Die BLVPK lehnte die Aufnahme ent-
sprechender Verhandlungen mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ab (vgl.
act. 21B/1.2-1.3).
C-5543/2008
Seite 4
C.b Mit Eingabe vom 2. April 2007 reichte santésuisse, handelnd durch
die Geschäftsstelle Basel, beim Regierungsrat des Kantons Basel-
Landschaft ein Gesuch um Herabsetzung des TARMED-Taxpunktwerts
für die betroffenen Institutionen ab dem 1. Januar 2007 auf maximal
Fr. 0.94 ein (act. 21B/1). Der Taxpunktwert sei ausserdem für die Dauer
des Verfahrens provisorisch auf maximal Fr. 0.94 festzusetzen. Mit Ein-
gabe vom 11. Juni 2007 beantragten die BLVPK bzw. das Hospiz im Park
(Arlesheim), die Lukas Klinik (Arlesheim), die Praxis-Klinik Ergolz AG
(Liestal), die Vista Klinik (Binningen), die Ita Wegmann Klinik (Arlesheim),
die Praxis-Klinik Birshof AG (Münchenstein), die Praxis-Klinik Rennbahn
AG (Muttenz) und die Kindertagesklinik Liestal (Liestal) (BLVPK und die
einzelnen Kliniken zusammen; im Folgenden: Beschwerdegegner bzw.
Privatspitäler [inkl. Kindertagesklinik Liestal, soweit diesbezüglich keine
ausdrückliche Differenzierung erfolgt, vgl. insbesondere unten E. 7.4 und
7.7]) die Abweisung des Antrags auf provisorische Herabsetzung des
Taxpunktwerts (act. 21B/7). Mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni
2007 (RRB Nr. 1002) wies der Regierungsrat den Antrag auf Festsetzung
eines provisorischen Taxpunktwerts ab (act. 21B/10). Dieser Entscheid
wurde nicht angefochten.
C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Beschwerde-
gegner die Abweisung des Antrags von santésuisse in der Hauptsache
und die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von mindestens
Fr. 1.05 (act. 21B/15 und 21B/24).
C.d Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (act. 21B/27) hielt die eidgenössi-
sche Preisüberwachung fest, dass die von ihr aufgrund der Daten von
santésuisse (Datenpool) vorgenommene Berechnung betreffend die
BLVPK einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 ergeben habe. Sie beantragte
unter Bezugnahme auf den für die öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-
Landschaft geltenden Taxpunktwert eine Anpassung des Taxpunktwerts
per 1. Januar 2007 auf maximal Fr. 0.94.
C.e In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 änderte santésuisse ihr
Gesuch dahingehend an, dass der Taxpunktwert per 1. Januar 2007 auf
Fr. 0.90 festzusetzen sei. Die Beschwerdegegner hielten an ihrem Abwei-
sungsantrag fest (act. 21B/29 und 21B/32).
C.f Mit Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 (RRB Nr. 0947) wies
der Regierungsrat die Anträge der Parteien auf Festsetzung eines neuen
TARMED-Taxpunktwerts für die Privatspitäler des Kantons Basel-
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Landschaft ab. Der Taxpunktwert von Fr. 1.- sollte somit weiter gelten
(act. 21B/33, Beschwerdebeilage 2).
D.
D.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob santésuisse am 3.
September 2008 Beschwerde (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses und die Festlegung des TARMED-Taxpunkt–
werts für die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft ab 1. Januar
2007 auf Fr. 0.90, eventualiter auf maximal Fr. 0.94. Subeventualiter sei
der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zur Vervollständigung des rechtswesentlichen Sachverhalts und
zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme beantragte santésuisse ausserdem für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von
Fr. 0.90, eventualiter Fr. 0.94.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 auferlegte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.-, welchen diese fristgerecht leistete (vgl. act. 2-4).
D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zur Frage vorsorglicher
Massnahmen Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerde-
gegner eingeholt hatte (act. 12-15) hielt es in seiner Zwischenverfügung
vom 3. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf-
recht (act. 19). Es erklärte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 den
seit dem 1. Januar 2004 vergüteten Taxpunktwert von Fr. 1.- als proviso-
risch festgesetzt und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache provisorisch einen
Taxpunktwert von Fr. 0.90 fest.
D.d Am 10. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdegegner in der
Hauptsache unter Kostenfolge die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin und die vollumfängliche Bestätigung des vo-
rinstanzlichen Entscheides. Eventualiter beantragten die Beschwerde-
gegner die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur ergänzen-
den Beweisaufnahme und Neuentschädigung im Sinne der Erwägungen
(act. 20 S. 1 und 13).
D.e In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 22).
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Seite 6
D.f Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht die Stellungnahme der Privatspitäler und die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 den jeweils ande-
ren Verfahrensbeteiligten zu und lud diese zur Stellungnahme ein (act.
23). Zugleich forderte es die Vorinstanz auf, die Akten zu sämtlichen von
ihr betreffend die Parteien durchgeführten TARMED-Taxpunktwert–
festsetzungsverfahren einzureichen, soweit sie dies noch nicht getan ha-
be, insbesondere:
– die Akten betreffend das zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003
führende Verfahren,
– die Antragsschriften der Parteien, welche das zum RRB Nr. 980 vom
11. Mai 2004 führende Verfahren auslösten sowie die diesbezügliche
"Replik" der Beschwerdegegner,
– die von den Beschwerdegegnern zur Auswertung durch den Ökono-
men A._______ offen gelegten Daten und die daraus resultierte Aus-
wertung,
– die dem Preisüberwacher zur Verfügung gestellten "Angaben der
Start-Taxpunktwert Tools der öffentlichen Spitäler und der Mitglieder
der BLVPK".
D.g Am 17. Dezember 2008 reichten die Privatspitäler eine Medien-
mitteilung von H+ vom 3. Dezember 2008 ein, welche das Bundesver-
waltungsgericht den anderen Verfahrensbeteiligten zur Berücksichtigung
in ihren Stellungnahmen zukommen liess (act. 24 und 25).
D.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz, dass sie
an ihrem bisher gestellten Antrag festhalte (act. 26). Zugleich reichte sie
die Akten zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003 ein, wozu auch die
in RRB Nr. 980 vom 11. Mai 2004 erwähnten Tariffestsetzungsanträge
und die "Replik" der Beschwerdegegner gehörten. Für die übrigen ange-
forderten Akten empfahl die Vorinstanz, an H+ bzw. an die eidgenössi-
sche Preisüberwachung zu gelangen.
D.i In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 (act. 27) stellte santésuisse
folgende Verfahrensanträge:
1. Die Beschwerdegegner seien aufzufordern, einzeln je pro 2006,
2007, eventualiter 2008 konkretes und detailliertes Datenmate-
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rial wie folgt zu edieren: Kosten- und Leistungsrechnungen je
für das Gesamtspital, daneben für die Spitalambulatorien,
daneben Erfolgsrechnungen und Bilanzen, sowie Geschäftsbe-
richte.
2. Dieses Datenmaterial sei nach detaillierter Vorlage santésuisse
bzw. dem Regierungsrat zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Die Stellung weiterer verfahrensrechtlich relevanter Anträge
bleibt vorbehalten.
D.j Am 30. Januar 2009 beantragten die Privatspitäler erneut die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde von santésuisse (act. 28).
D.k Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der jeweils
anderen Verfahrensbeteiligten vom 29. bzw. 30. Januar 2009 zur
Kenntnisnahme zu (act. 29). Weiter forderte es die Privatspitäler dazu
auf, die von ihnen H+ zur Verfügung gestellten Daten und die in ihrem
Auftrag von A._______ bzw. von H+ erstellte Datenauswertung
zuzustellen. Ausserdem forderte das Bundesverwaltungsgericht die
eidgenössische Preisüberwachung dazu auf, aussagekräftige Akten-
verzeichnisse betreffend die Akten zu ihren Empfehlungen vom 16.
März 2004 und 16. Mai 2008 einzureichen.
D.l Mit Schreiben vom 2. März 2009 (act. 30) teilte H+ dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass A._______ neben seiner Anstellung bei
H+ als Selbstständigerwerbender tätig sei und als solcher die Berech-
nungen für die BLVPK durchgeführt habe, weshalb nur er - und nicht
H+ - die entsprechenden Daten dem Bundesverwaltungsgericht zustel-
len könne.
D.m Mit Schreiben vom 16. März 2009 reichte die eidgenössische
Preisüberwachung zwei Dokumente ein, welche die grundlegenden
Daten betreffend die Empfehlung der Preisüberwachung vom 16. März
2004 umfassen (act. 32). Ausserdem listete die Preisüberwachung die
ihr bei Erstellung ihrer beiden Empfehlungen vorliegenden Akten auf.
D.n Am 16. März 2009 beantragten die Privatspitäler, allenfalls von
ihm benötigte Auskünfte mittels amtlicher Erkundigung direkt bei
A._______ einzuholen (act. 33). Ausserdem stellten sie den Antrag,
nach klaren Vorgaben über eine gerichtlich zu bestimmende, neutrale
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Seite 8
und sachverständige Begutachtungsstelle die notwendigen Daten bei
den Privatspitälern zu beschaffen. Diese Begutachtungsstelle solle
alsdann die eingeholten Daten in Hinblick auf die Bestimmung des
richtigen Taxpunktwertes auswerten und dem Bundesverwaltungs-
gericht ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen unterbreiten. Weiter
reichten die Privatspitäler die Datenauswertung A._______ vom 2.
April 2003 zu den Akten. Die dieser Auswertung zu Grunde gelegten
Daten wurden nicht eingereicht.
D.o Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 liess das Bundesverwaltungs-
gericht das Schreiben von H+ vom 2. März 2009 und die Unterlagen
der eidgenössischen Preisüberwachung vom 16. März 2009 allen Ver-
fahrensbeteiligten und die Stellungnahme der Privatspitäler vom 16.
März 2009 santésuisse und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme (je inkl.
Beilagen) zukommen und schloss den Schriftenwechsel.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und der Vorinstanz sowie auf die
eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken-
versicherung (KVG, SR 832.10) zuständig. Diese Bestimmung wurde per
1. Januar 2009 aufgehoben und durch Art. 53 KVG ersetzt (AS 2008
2054 und 2057), dessen Abs. 1 - zusammen mit dem neu eingeführten
Art. 90a Abs. 2 KVG - die entsprechende Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts weiterhin vorsieht.
Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis und Art. 2 Abs. 4
VwVG). Keine Anwendung finden hingegen die mit Art. 53 Abs. 2 KVG am
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Seite 9
1. Januar 2009 eingeführten Einschränkungen der Verfahrensrechte der
Parteien in Tarifstreitigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht, da das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit Mona-
ten in Gange war und zahlreiche Verfahrensschritte durchlaufen hatte
(vgl. act. 1-25; vgl. auch Art. 81 VwVG).
2.
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Ver-
bindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG finden die Bestimmungen des ATSG
auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung.
3.
3.1. Santésuisse nahm als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Tariffest-
setzungsverfahren teil, ist als Adressatin durch den angefochtenen Regie-
rungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an dessen Auf-
hebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der
auferlegte Kostenvorschuss von santésuisse rechtzeitig geleistet worden
ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 50, 52 und 63 VwVG).
3.2. Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden einzig santésu-
isse und die BLVPK als Parteien aufgeführt, obwohl sich das Tariffestset-
zungsbegehren der santésuisse gegen die BLVPK sowie gegen deren
Mitglieder richtete, während Rechtsanwalt Friedrich Schwab als Vertreter
sowohl der BLVPK als auch der einzelnen Mitglieder der BLVPK auftrat
und sich durch entsprechende Vollmachten legitimierte (vgl. act. 21B/1,
21B/3-3.1 und 21B/25). Im Beschwerdeverfahren richtet santésuisse ihre
Beschwerde gegen die "Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft bzw.
Basellandschaftliche Vereinigung der Privatkliniken (BLVPK), nämlich:
[Aufzählung der einzelnen Kliniken]". Rechtsanwalt Friedrich Schwab be-
zeichnet sich als Vertreter der "Beschwerdegegnerinnen". Dass er darun-
ter sowohl die einzelnen Mitglieder der BLVPK, als auch die BLVPK zählt,
ist schon daraus ersichtlich, dass er mehrfach auf von ihm im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichte Eingaben verweist, in welchen er sowohl
die BLVPK als auch die einzelnen Kliniken als "Gesuchsgegner/innen"
aufführte (vgl. act. 20 S. 30, insbesondere in Verbindung mit act. 21B/15).
Da im Übrigen der von santésuisse beantragte Beschwerdeentscheid
C-5543/2008
Seite 10
(auch) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der BLVPK be-
rührt, sind diese ebenfalls als Beschwerdegegner bzw. als Parteien im
Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten. Dies gilt insbesondere auch für die
Kindertagesklinik Liestal (im Folgenden: Kindertagesklinik), welche un-
bestrittenermassen Mitglied der BLVPK, und deren anwendbaren Tax-
punktwert die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich ebenfalls befunden hat.
3.3. Wie in der Botschaft zur Einführung des KVG vorgesehen (vgl. Bot-
schaft betreffend Einführung des KVG, BBl 1992 I 180) und gemäss bun-
desrätlicher Praxis ist vor der Festsetzung eines Tarifs im vertragslosen
Zustand gemäss Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De-
zember 1985 (PüG, SR 942.20) eine Stellungnahme der eidgenössischen
Preisüberwachung einzuholen - auch dann, wenn der festzusetzende Ta-
rif gleich hoch oder niedriger ist, als der vorher geltende (vgl. RKUV
6/1997 348f. sowie unveröffentlichter Bundesratsentscheid vom 28. Sep-
tember 1998 betreffend Festsetzung Spitaltarif BE). Folgt die kantonale
Regierung der eingeholten Stellungnahme des Preisüberwachers nicht,
hat sie dies zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 PüG).
Die Vorinstanz konsultierte vor der umstrittenen Tariffestsetzung die
Preisüberwachung, welche mit Schreiben vom 16. Mai 2008 eine Anpas-
sung des Taxpunktwerts auf maximal Fr. 0.94 beantragte. Die Vorinstanz
führte die Empfehlung der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an. Sie
begründete auch, weshalb sie von dieser Empfehlung abwich (vgl. act.
21B/33 S. 5f.). Der Tarifentscheid der Vorinstanz ist somit aus Sicht des
PüG formal nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anträge der Parteien betreffend
Festsetzung eines neuen TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2007 zu
Recht abgewiesen und den TARMED-Taxpunktwert auf Fr. 1.- belassen
hat.
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2), vorliegend also für den von der umstrittenen Tariffestsetzung be-
troffenen Zeitraum (ab 1. Januar 2007). Da für die Umsetzung der ab 1.
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Seite 11
Januar 2009 geltenden Fassung von Art. 49 Abs. 1 KVG eine Übergangs-
frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt wurde, ist der angefochtene
Entscheid daher im Lichte des Art. 49 KVG in der Fassung vom 18. März
1994 (AS 1995 1328) zu beurteilen (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Ziffer III; Gebhard
EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc.
2010, Art. 49 N. 1), weshalb die Bestimmung im Folgenden in der bis
Ende 2008 in Kraft gestandenen Fassung zitiert wird.
4.3. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind für die Beurteilung
der Streitsache massgebend:
4.3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt das KVG die soziale
Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflege-
versicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die
obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 24
KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG
nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten
Voraussetzungen.
4.3.2. Dabei erstellen nach Artikel 43 Abs. 1 und 4 KVG die
Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die sie
mit den Versicherern in Tarifverträgen vereinbart haben oder die in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen von der zuständigen Behörde
festgesetzt worden sind (vgl. Art. 46 bzw. Art. 47 KVG). Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG, 2. Satz). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass
eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6
KVG). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche
Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung
der Tarife aufstellen (Art. 43 Abs. 7 KVG 1. Satz).
4.3.3. Ein von den Vertragsparteien ausgehandelter Tarifvertrag, der
nicht für die ganze Schweiz gelten soll, bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Kantonsregierung. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob
der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit in Einklang steht (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt
zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag
zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
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Seite 12
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei prüft sie, ob der Tarif mit
dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 47 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 4
KVG; vgl. Entscheid des Bundesrats vom 22. Dezember 2004 in
Sachen santésuisse gegen Regierungsrat des Kantons Basel-
Landschaft [act. 21A/21] und BLVPK E. 3.3 mit Hinweis auf VPB 58.49
388f. E. 3).
4.3.4. Die Spitäler und Versicherungen (bzw. deren Verbände) verein-
baren die Vergütung bei ambulanter Behandlung und bei teil-
stationärem Aufenthalt (Art. 49 Abs. 5 KVG) und haben dafür mit dem
Rahmenvertrag TARMED eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche
Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vereinbart (vgl. oben A.). Die
Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach
einheitlicher Methode; sie führen hiezu eine Kostenstellenrechnung
und eine Leistungsstatistik. Die Kantonsregierung und die Vertrags-
parteien können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die
nötigen Bestimmungen (Art. 49 Abs. 6 KVG). Diesem Auftrag des
Gesetzgebers ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom
3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL,
SR 832.104) nachgekommen (in Kraft seit 1. Januar 2003). Die VKL
regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der
Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1 VKL).
Aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde auch die VKL
am 22. Oktober 2008 per 1. Januar 2009 geändert (AS 2008 5105).
Die Anwendung der revidierten VKL würde voraussetzen, dass der
Tarif bereits nach den Grundsätzen des seit 1. Januar 2009 in Kraft
stehenden Art. 49 KVG festzusetzen wäre, was vorliegend – wie
bereits festgestellt – nicht der Fall ist (vgl. auch den Kommentar des
BAG zu den Änderungen der VKL und der KVV vom 22. Oktober 2008
[ > Themen > Krankenversicherung > Revisionen
der Krankenversicherung > Abgeschlossene Revisionen > Verord-
nungsänderungen > Archiv: Abgeschlossene Verordnungsänderungen
im Jahr 2008 [im Folgenden: BAG-Kommentar VKL]; abgerufen am 15.
Juli 2010]). Es ist deshalb – wie bei Art. 49 KVG – auf die bis Ende
Dezember 2008 gültige Fassung der VKL abzustellen, welche im
Folgenden zitiert wird.
4.3.5. Nach Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) prüft die Kantonsregierung
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Seite 13
als Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der
Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:
a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der
Leistung decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung er-
forderlichen Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
Art. 59c Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Tarife regel-
mässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Erfüllung der Grundsät-
ze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen
Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren.
Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die Abs. 1
und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, 47
oder 48 des Gesetzes sinngemäss an.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhal-
tung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen Regierun-
gen bezüglich Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten Praxis
des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl. BVGE C-
4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 2.2 m.w.H.).
5.2. Es ist unbestritten, dass ein vertragsloser (wenn auch nicht
tarifloser) Zustand vorliegt und die Parteien dem Rahmenvertrag
TARMED beigetreten sind. Unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz
Art. 59c KVV nicht berücksichtigt hat und dass in das Verfahren keine
konkreten Daten betreffend die Privatspitäler eingeflossen sind,
welche eine Überprüfung im Sinn von Art. 59c KVV ermöglicht hätten
(vgl. act. 1 Seiten 8, 11, 12 und 17; act. 20 S. 3 und 6-8; act. 22 S. 2;
act. 27 S. 3-7; act. 28 S. 2-3).
C-5543/2008
Seite 14
5.3. Umstritten ist aber, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz Art. 59c KVV
hätte berücksichtigen müssen, wie dies santésuisse geltend macht. Zu
prüfen ist daher, inwieweit die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV (bzw. die
darin kodifizierte Praxis des Bundesrats) verstossen hat und welche
Schlüsse daraus für das Verfahren zu ziehen sind.
5.3.1. Santésuisse führt im Wesentlichen aus (vgl. act. 1 S. 8, 11-12,
17; act. 27 S. 3, 4, 6), dass Art. 59c KVV eine gesetzmässige Präzisie-
rung der gesetzlichen Vorgaben darstelle, zu welchen namentlich Art.
47 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 KVG sowie Art. 49 Abs. 6 und 7 KVG
zählen. Schon gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen sei die
zuständige Behörde von Gesetzes wegen auch ohne entsprechendem
Verfahrensantrag dazu verpflichtet, zu prüfen, ob der zu erlassende
Tarif mit dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der
Billigkeit im Einklang stehe, wobei die zuständige Behörde die neuen,
präzisierte Vorgaben gemäss Art. 59c KVV zur Anwendung zu bringen
habe. Ausserdem sei Art. 59c KVV unter Berücksichtigung der
Regelungen in Art. 9ff. VKL nicht zu unbestimmt, um direkt an-
gewendet werden zu können. Konkret habe die Vorinstanz gegen Art.
59c KVV verstossen und der Untersuchungsmaxime nicht ausreichend
Rechnung getragen habe, indem sie
– trotz der Anträge von santésuisse nicht darauf geschlossen habe, der
aktuelle Taxpunktwert von Fr. 1.- führe zu einer Abgeltung, welche
über den anrechenbaren Kosten liege,
– unberücksichtigt gelassen habe, ob der von ihr festzusetzende Tarif
insbesondere höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der
Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung er-
forderlichen Kosten deckt, zumal schon prima-facie erstellt gewesen
sei, dass ein Taxpunktwert von über Fr. 0.90 weder wirtschaftlich noch
billig sei und andere öffentliche Spitäler (z.B. in Basel-Landschaft) und
private Spitäler (z.B. im Tessin) mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.80
bis Fr. 0.90 die Kosten decken könnten, und auch der Preisüberwa-
cher einen tieferen Taxpunktwert empfohlen habe,
– es unterlassen habe, die Leistungen und Kosten der einzelnen Spita-
lambulatorien der Privatspitäler im Kanton Basel-Landschaft ab 1. Ja-
nuar 2006 zu erheben, und sie keine Sachverhaltsabklärungen be-
züglich kosten- bzw. leistungseffiziente Spitalambulatorien andernorts
C-5543/2008
Seite 15
gemacht habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw.
unvollständig erstellt worden sei.
5.3.2. Die Privatspitäler bestreiten die Interpretation von santésuisse
betreffend Art. 59c KVV. Denn wenn Art. 59c KVV diese von santésuisse
postulierte grundlegende, für die Leistungserbringer äusserst einschnei-
dende Bedeutung hätte, wäre dafür zweifellos eine ausdrückliche gesetz-
lichen Grundlage im KVG erforderlich, welche allerdings fehle. Weiter sei
beim Erlass des KVG für den ambulanten Bereich - anders als für den
stationären Bereich (vgl. Art. 54 KVG) - ausdrücklich auf eine Gesetzes-
grundlage für eine Globalbudgetierung verzichtet und stattdessen eine
andere ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines übermäs-
sigen Kostenanstiegs vorgesehen (Einfrierung des Tarifs gemäss Art. 55
KVG). Nach der Interpretation von santésuisse würde Art. 59c KVV fak-
tisch zu einem Globalbudget im ambulanten Bereich führen oder Auswir-
kungen im Sinne einer Strukturbereinigung haben, wonach nur noch die
billigsten Anbieter überleben könnten. Ausserdem sei Art. 59c KVV viel zu
unbestimmt, um direkt anwendbar zu sein (vgl. act. 14 S. 10; act. 20 S. 6-
7; act. 28 S. 2). Die Privatspitäler führen aus, dass Art. 59c KVV von der
Vorinstanz nur dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn santésuisse
glaubhaft gemacht hätte, dass die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c
Abs. 1 Bst. a und b KVV nicht mehr gewährleistet sei. Dies habe santésu-
isse versäumt, obwohl ihr dies aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur
Verteilung der Beweislast obliege und sie über reichliches Datenmaterial
für entsprechende konkrete Angaben verfügt habe. Santésuisse habe es
(wahrscheinlich bewusst) unterlassen, einen Vergleich der Entwicklung
der infrage stehenden Kosten bei den Privatspitälern mit der Entwicklung
bei den öffentlichen Spitälern und Kliniken des Kantons Basel-Landschaft
zu ziehen. Schliesslich fehle es an einer vollständig anerkannten Metho-
dik, um aus dem geforderten Datenmaterial den "richtigen" Taxpunktwert
zu berechnen, weshalb die Forderung nach umfassender Datenvorlage
sich als rein formalistische Schikane erweise (vgl. act. 20 S. 7-8 i.V.m.
act. 21B/32 sowie act. 28 S. 3).
5.3.3. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 59c KVV
der Kantonsregierung keine neuen Pflichten hinsichtlich der Erhebung
von Daten in einem Tariffestsetzungsverfahren auferlege. Weiter habe
santésuisse in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten ihren Tariffestset-
zungsantrag nicht mit Kosten- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und
ohne Beizug des ihr zur Verfügung stehenden Datenmaterials begründet
und im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, Datenmaterial
C-5543/2008
Seite 16
bei den Privatspitälern zu erheben. Das im Verwaltungsverfahren gelten-
de Untersuchungsprinzip könne nicht so weit ausgelegt werden, dass die
zuständige Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt dahingehend abzu-
klären, dass einem Gesuch allenfalls mit einer komplett anderen Begrün-
dung als jener des Gesuchstellers entsprochen werden könne. Auch der
Preisüberwacher habe keine auf konkreten Kosten- und Wirtschaftlich-
keitsüberlegungen basierende Tarifsenkung vorgeschlagen, weshalb sich
eine Überprüfung des Sachverhalts gestützt auf weitere Daten erübrigt
habe. Ausserdem erweise sich die Forderung nach der Erhebung ent-
sprechender Rechnungsdaten als reine Formalität, solange eine aner-
kannte Methode fehle, um aus solchen Daten einen TARMED-
Taxpunktwert für Spitalambulatorien zu ermitteln. Auch diesbezüglich lie-
ge es an den Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine solche
Methode vorzuschlagen. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, dass
es durchaus zulässig sei, einen neuen Tarif ausgehend vom bisherigen
Tarif unter Berücksichtigung kostensteigernder und -senkender Faktoren
festzusetzen, wobei mindestens vermutungsweise davon auszugehen sei
dass der geltende hoheitlich festgelegte Tarif zum Zeitpunkt seiner Fest-
setzung nicht mehr als die damals anfallenden anrechenbaren Kosten
gedeckt habe. Eine derartige Veränderung der Verhältnisse hinsichtlich
der anrechenbaren Kosten seit der Festsetzung des bisherigen Tax-
punktwerts im Jahr 2004, sodass eine wesentliche Senkung des Tarifs
angezeigt wäre, sei von santésuisse wiederum nicht geltend gemacht
worden (vgl. act. 22 S. 1-3).
6.
6.1. Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat der
Bundesrat eine die im KVG enthaltenen Tarifgrundsätze ergänzende Re-
gelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen.
Dabei hat er - gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG und in Hinblick auf den per
1. Januar 2007 erfolgten Übergang seiner Rechtsprechungskompetenz
an das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen Grundsätze in das
Verordnungsrecht überführt, welche er im Rahmen seiner Beschwerde-
entscheide entwickelt hatte. Dies gilt insbesondere für Art. 59c Abs. 1
KVV Bst. a und b (in Verbindung mit Abs. 3), mit welchen die gesetzlichen
Vorgaben für KVG-Tarife, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit,
der betriebswirtschaftlichen Bemessung und sachgerechten Struktur, der
möglichst günstigen Kosten durch den dazu ermächtigten Verordnungs-
geber präzisiert und die zur Tarifbeurteilung notwendige Transparenz her-
vorgehoben wurden (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 3.3
C-5543/2008
Seite 17
m.w.H. sowie Kommentar des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom
Juni 2007 betreffend die Änderungen der KVV für den 1. August 2007
und 1. Januar 2008 (im Folgenden: BAG-Kommentar; Quelle: Webseite
des BAG [] > Themen > Krankenversicherung > Aktuell
> Neuheiten im Jahr 2007 > Kommentar zur Änderung der KVV vom 27.
Juni 2007 [im Folgenden: BAG-Kommentar KVV, besucht am 15. Juli
2010).
6.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz, welche vorliegend für die Tariffest-
setzung gemäss Art. 47 KVG zuständig und damit sowohl Adressatin der
entsprechenden bundesrätlichen Praxis als auch von Art. 59c KVV war
(vgl. Abs. 3 dieser Bestimmung), im konkreten vorinstanzlichen Verfahren
in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung von Art. 59c KVV verpflichtet war.
Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung der bundesrätlichen
Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende Verfahren ohne Be-
deutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007 in Kraft getreten ist.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit eines Ver-
waltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlas-
ses zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 V 85 E. 3 m.w.H.; BGE 125 V 591 e.
5.e/aa m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 326f.
m.w.H.), dass für Art. 59c KVV - im Gegensatz zu anderen gleichzeitig re-
vidierten Verordnungsbestimmungen - keine spezifische Übergangsrege-
lung für eine verspätete Wirkungsentfaltung vorgesehen wurde (vgl. Ziffer
III der Änderung der KVV vom 27. Juni 2007, AS 2007 3579) sowie dass
das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren am 1. August 2007 erst
seit rund vier Monaten pendent war, die erste Stellungnahme der Privat-
spitäler zur Hauptsache am 31. August 2007 einging (act. 21B/15) und
das vorinstanzliche Verfahren elf Monate nach Inkrafttreten von Art. 59c
KVV abgeschlossen wurde. Selbst wenn Art. 59c KVV über eine Kodifika-
tion der bundesrätlichen Rechtsprechung hinausginge, hätte die Vorin-
stanz somit Verfahrensführung und -abschluss rechtzeitig anpassen kön-
nen, um die in Art. 59c KVV enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.
6.3. Indem die frühere Rechtsprechung des Bundesrates in Art. 59c KVV
im Rahmen von Art. 43 Abs. 7 KVG positivrechtlich verankert worden ist,
gewinnen die entsprechenden Grundsätze an gesetzlicher Legitimation.
Damit treffen die von den Privatspitälern erhobenen Vorwürfe, dass es
Art. 59c KVV an einer ausreichenden gesetzlichen Basis mangle bzw.
dass der Bundesrat dazu verpflichtet gewesen wäre, ausführlichere De-
C-5543/2008
Seite 18
tailregelungen in Art. 59c KVV aufzunehmen, nicht zu. Im Übrigen ist dar-
auf hinzuweisen, dass Art. 59c KVV, wie santésuisse zu Recht ausführt,
nicht separat, sondern im Zusammenhang mit den Regelungen im KVG
und in der VKL zu interpretieren und anzuwenden ist. Damit kann - ent-
gegen der von den Privatspitälern vertretenen Ansicht - nicht die Rede
davon sein, dass Art. 59c KVV zu unbestimmt sei, um überhaupt ange-
wendet werden zu können.
6.4. Entgegen der Ansicht der Privatspitäler geht Art. 59c KVV somit we-
der über den Rahmen des KVG noch die bisherige bundesrätliche Praxis
hinaus und führt namentlich weder dazu, dass Privatspitäler im Resultat
für ambulante Leistungen faktisch einer Globalbudgetierung unterworfen
werden, noch zu einer einseitigen Nivellierung – unabhängig der Qualität
der erbrachten Leistungen - auf dem preislich tiefsten Niveau.
7.
7.1. Strittig ist eine (von santésuisse im vorinstanzlichen Verfahren bean-
tragte und beschwerdeweise geltend gemachte) Änderung des zwischen
den Parteien geltenden Tarifs per 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt
galt seit drei Jahren der von der Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss
vom 11. Mai 2004 hoheitlich festgesetzte Tarif (vgl. act. 21A/7). Ein auto-
matischer Anpassungsmechanismus für den Tarif besteht nicht. Der bis-
herige Tarif wurde nicht gestützt auf eine fundierte Abklärung und inhaltli-
che Prüfung der konkreten Verhältnisse festgesetzt. Stattdessen ging die
Vorinstanz damals im Wesentlichen von dem für die öffentlichen Spitäler
im Kanton Basel-Landschaft vereinbarten TARMED-Taxpunktwert (Fr.
0.94) aus, rechnete diesen im Verhältnis der vorgängigen unterschiedli-
chen SLK-Taxpunktwerte im Kanton Basel-Landschaft (Fr. 3.70 für öffent-
liche Spitäler (Fr. 3.70) und für Privatspitäler (Fr. 4.10) auf, womit als Zwi-
schenergebnis ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 1.04 resultierte
(Fr. 0.94 x 4.10 : 3.70 = Fr. 1.04). Unter Berufung auf das von Bundesrat
und Preisüberwachung vorgegebene Ziel eines anfänglichen TARMED-
Taxpunktwerts von maximal Fr. 1.-, welches durch die Entwicklung der in
anderen Kantonen für Privatspitäler geltenden Starttaxpunktwerte bekräf-
tigt worden sei, setzte die Vorinstanz den TARMED-Starttaxpunktwert "in
dieser widersprüchlichen Ausgangslage [...] als adäquateste Lösung" auf
Fr. 1.- fest.
7.2. Ob der - ohne Durchführung einer fundierten inhaltlichen Prüfung des
festzulegenden Tarifs im damaligen Verfahren - festgesetzte Tarif im Re-
C-5543/2008
Seite 19
sultat korrekt war, ist hier nicht Streitgegenstand. Allerdings ist ein sol-
cherart festgelegter Tarif so rasch wie möglich durch einen auf der Basis
fundierter inhaltlicher Abklärungen festgelegten neuen Tarif zu ersetzen.
Auch die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 11. Mai 2004 ausdrück-
lich festgehalten, dass der festgelegte TARMED-Starttaxpunktwert von Fr.
1.- "immerhin nur ein Ausgangspunkt auf dem Weg zum Taxpunktwert für
die Privatspitäler im Baselbiet" sei.
7.3. Da der per 1. Januar 2004 festgelegte Taxpunktwert nicht auf Grund
fundierter inhaltlicher Abklärungen und insbesondere ohne Überprüfung
hinsichtlich der Gewährleistung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1
KVV (wie sie gemäss bundesrätlicher Praxis bereits damals galten) fest-
gelegt wurde, widerspricht es den im KVG genannten Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, auch den neuen Tarif (bloss) gestützt auf
seither eingetretene tarifrelevante Änderungen aus dem bisherigen Tarif
abzuleiten. Stattdessen ist eine erstmalige fundierte inhaltliche Abklärun-
gen und insbesondere eine Überprüfung hinsichtlich der Gewährleistung
der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV vorzunehmen. Dabei kommt
dem - in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV verankerten und schon davor aner-
kannten - Grundsatz, wonach ein Tarif der aktuellen Entwicklung anzu-
passen ist (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 8.1.4), ein
hohes Gewicht zu. Tatsächlich müssen die Vertragsparteien - gemäss
ausdrücklicher Regelung von Art. 59c Abs. 2 KVV - die Tarife regelmässig
überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Art.
59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Entgegen der von
den Privatspitälern vertretenen Ansicht (vgl. act. 20 S. 7), wird die Über-
prüfungspflicht nicht (erst) dadurch ausgelöst, dass die Erfüllung der
Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet
ist. Vielmehr dient umgekehrt die regelmässige Überprüfung der Tarife
dazu, festzustellen, ob diese den Grundsätzen nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a
und b noch entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind die Tarifparteien dazu
verpflichtet, die entsprechenden Mängel zu beheben (vgl. den französi-
schen Wortlaut: "Les parties à une convention doivent régulièrement véri-
fier les tarifs et les adapter si le respect des principes énoncés à l'al. 1,
let. a et b, n'est plus garantie." und den italienischen Wortlaut: "Le parti
contraenti devono verificare regolarmente le tariffe e adeguarle se il ri-
spetto dei principi enunciati nel capoverso 1 lettere a e b non è più garan-
tito.").
In Verbindung mit Art. 59c Abs. 2 KVV verpflichtet Abs. 3 dieser Bestim-
mung die Tariffestsetzungsbehörden dazu, eine regelmässige Überprü-
C-5543/2008
Seite 20
fung eines geltenden Tarifs auf die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1
Bst. a und b im Tariffestsetzungsverfahren zu ermöglichen und eine Tarif-
anpassung vorzunehmen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht
mehr gewährleistet ist. Für die Durchführung einer entsprechenden Über-
prüfung in einem Tariffestsetzungsverfahren sind nur geringe Ansprüche
an ein Tariffanpassungsbegehren zu stellen, da eine solche Überprüfung
"regelmässig" vorzunehmen ist. Dadurch wird für das Tariffestsetzungs-
verfahren die allgemeine verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime
akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten Informationen
und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine entsprechen-
de Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt
erst ermöglichen (vgl. Art. 12 VwVG und PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG 2009], Art. 12 N
16). Die Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsver-
mittlung und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl.
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu
Art. 12 m.w.H.). Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die
zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leis-
tungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage
entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten
und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereich-
ten Unterlagen wird der gesteigerten Untersuchungspflicht nicht genüge
getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforder-
ten Dokumente einzureichen, hat die zuständige Behörde sie unter An-
drohung angemessener Folgen zu mahnen. Diesbezüglich ist auch auf
die grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
geltende Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE
122 V 157 E. 1.a, je mit weiteren Hinweisen). Sollte es der zuständigen
Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht mög-
lich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art.
59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sach-
verhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere
Quellen zurückgreifen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bun-
des). Die Weigerung einer Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzu-
reichen, ist im Endentscheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe
unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und betref-
C-5543/2008
Seite 21
fend die Beurteilung der Beweislage zu berücksichtigen (vgl. RKUV
6/2002 488f.).
7.4.
7.4.1. Angesichts dieser geringen Anforderungen an Tarifanpassungs-
begehren kann eine grundlegende Abklärung des Sachverhalts bzw.
der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit den in Art. 59c Abs. 1 Bst. a
und b KVV festgelegten Grundsätze nicht alleine mit der Begründung
ausgeschlossen werden, dass eine Partei (hier: santésuisse) ihr
Tariffestsetzungsgesuch nicht ausreichend begründet, weder mit
konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen unterlegt und
noch mit Datenmaterial belegt habe.
7.4.2. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die
Privatspitäler und santésuisse zwar mehrfach zur Stellungnahme
eingeladen hat, sie jedoch nie zur Substantiierung ihrer Ausführungen
zu konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen aufgefordert
und insbesondere nie konkretes Datenmaterial angefordert hat (vgl.
insbesondere die Schreiben der Vorinstanz vom 11. April, 3. Mai, 24.
Mai, 18. Juni, 3. Juli, 5. und 17. September, 16. Oktober und 15.
November 2007 sowie vom 21. Mai und 11. Juni 2008 [act. 21B/2,
21B/4, 21B/6, 21B/9, 21B/12, 21B/16, 21B/18, 21B/21, 21B/23,
21B/28, 21B/31] und die beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 26.
Juni 2007 und 1. Juli 2008 [act. 21B/10 und 21B/33]). Die Vorinstanz
hat somit keine Vorkehrungen getroffen, um konkrete Angaben und
Daten zu erhalten, auf Grund welcher sie hätte prüfen können, ob der
bisherige und von ihr zur Weitergeltung bestätigte Tarif den
Anforderungen von Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV gerecht wurde.
Ausserdem hätte die Vorinstanz die Empfehlung der Preisüber-
wachung, den bisherigen Taxpunktwerts auf maximal Fr. 0.94 zu
senken (vgl. act. 21B/27), als zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit
einer fundierten Abklärung und inhaltlichen Überprüfung des bisheri-
gen Tarifs im Sinne von Art. 59c KVV erkennen müssen.
7.4.3. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt und
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zwar haben auch die
Privatspitäler und santésuisse ihre Mitwirkungspflichten nicht
erwartungsgemäss erfüllt. Da die Vorinstanz aber davon abgesehen
hat, von den Parteien konkrete Mitwirkungshandlungen zu verlangen,
kann ihnen dies vorliegend nicht zum Nachteil gereichen.
C-5543/2008
Seite 22
7.4.4. Soweit Beschwerdegegner und Vorinstanz sinngemäss geltend
machen, selbst bei Offenlegung bzw. Auswertung sämtlicher Daten sei
die Berechnung des "richtigen" TARMED-Taxpunktwerts mangels
anerkannter Methode für eine solche Berechnung nicht möglich und
seien daher weitere Abklärungen nicht notwendig, verkennen sie, dass
es andernorts sowohl in Tarifverträgen als auch bei hoheitlichen
Tariffestsetzungsverfahren möglich war, per 1. Januar 2007 einen
konkreten gesetzmässigen Taxpunktwert zu berechnen (vgl. die
tabellarische Darstellung der "Taxpunktwerte Spitäler 2007", online auf
der Webseite von santésuisse > Service > TARMED >
Status/Übersichtsinformation > Taxpunktwerte gültig ab 1. Januar 2007
> Taxpunktwerte Spitäler, besucht am 15. Juli 2010).
Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass die
Forderung nach Unterbreitung von Datenmaterial zur Tariffestsetzung
schikanös sei. Ausserdem ist es nicht Sache der Tarifpartner, der
Vorinstanz eine Tariffestsetzungsmethode vorzuschlagen, zumal eine
Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung sogar
ein neues Tarifmodell einführen kann, ohne dass es dazu der
Zustimmung der Tarifpartner bedarf (vgl. RKUV 4/2002 309 E. 8.2.2).
7.4.5. Betreffend das Vorhandensein konkreten Datenmaterials der
Privatspitäler und der Zulässigkeit des Beizuges desselben ist auf die
VKL (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung) zu verweisen, welche den nach Art. 39 KVG zugelassenen
Spitäler konkrete Vorgaben betreffend Kostenermittlung und
Leistungserfassung macht (vgl. Art. 1 Abs. 2 VKL), womit unter
anderem die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der
Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der
ambulanten Behandlung im Spital geschaffen und die Berechnung der
Tarife ermöglicht werden sollten (vgl. Art. 1, Art. 2 [Ziele] Abs. 1 Bst. d,
Art. 2 Abs. 2 Bst. c und f, Art. 9, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 VKL). Eine
Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde keine
vorgesehen. Da das damals für den Vollzug des Krankenversiche-
rungsrechts zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in
Art. 16 Abs. 1 VKL beauftragt wurde, drei Jahre nach dem Inkrafttreten
der VKL die Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele zu
untersuchen, ist darauf zu schliessen, dass der Bundesrat erwartete,
dass die Verordnung spätestens bis Ende 2005 umgesetzt und
entsprechendes Datenmaterial bereits ausgewertet werden konnte.
Mindestens jene Beschwerdegegner, die nach Art. 39 KVG als Spitäler
zugelassen sind, hätten jedenfalls rechtzeitig entsprechende Daten
C-5543/2008
Seite 23
erarbeiten und zur Einsichtnahme bereit halten müssen. Da Art. 49
Abs. 6 KVG und Art. 15 VKL die Genehmigungsbehörden - und somit
auch die mit diesen identischen Tariffestsetzungsbehörden - und die
Tarifpartner (vorliegend santésuisse) zur Einsichtnahme in diese
Unterlagen berechtigt, hätte die Vorinstanz diese Daten in das
Verfahren miteinbeziehen müssen. Sollte ein solcher Beizug dadurch
verunmöglicht werden, dass die betroffenen Beschwerdegegner die
Daten nicht gesetzesgetreu ermittelt und erfasst haben oder die
Einsicht verweigern, wären die Auswirkungen dieses Verhalten auf das
Tariffestsetzungsverfahren durch die Vorinstanz von Amtes wegen zu
prüfen. Inwiefern die Kindertagesklinik Liestal mangels Zulassung
gemäss Art. 39 KVG nicht unter den Anwendungsbereich der VKL fällt
und auf Grund anderer Bestimmungen des KVG und der
dazugehörigen Verordnungen dazu verpflichtet ist, ebenfalls
entsprechende Kosten zu ermitteln und Leistungen zu erfassen,
braucht hier nicht beantwortet zu werden (vgl. unten E. 7.7).
7.5. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Tarifverträgen zwi-
schen Verbänden vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören
sind, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf
Bundesebene vertreten (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, letzter Satz). Dies gilt
gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung analog auch für den Fall der
behördlichen Tariffestsetzung (vgl. RKUV 5/2001 471 E. II.3.2). Zumal
vorliegend (auch) ein Tarif zwischen zwei Verbänden Gegenstand des
Tariffestsetzungsverfahrens bildet, hätte die Vorinstanz entsprechende
Organisationen anhören müssen (oder begründen müssen, weshalb
dies nicht möglich gewesen sei). Dies ist nachzuholen.
7.6.
7.6.1. Betreffend die Kindertagesklinik Liestal macht santésuisse
geltend, dass es sich bei dieser nicht um ein Spital handle, welches im
Sinne von Art. 39 KVG als Leistungserbringer zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sei, da diese
nicht auf der Spitalliste figuriere. Auch wenn die Kindertagesklinik
bisher als Teil der BLVPK gegolten habe, hätte die Vorinstanz nach
Ansicht von santésuisse verbindlich feststellen müssen, dass es sich
bei der Kindertagesklinik nicht um ein Spital im Sinne von Art. 39 KVG
handle und diese dementsprechend auch nicht berechtigt sei, einen
Taxpunktwert für Spitäler und für ambulante Leistungen zu verrechnen.
Ausserdem hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass nur die
einzelnen Ärzte, soweit sanitätspolizeilich und krankenversicherungs-
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Seite 24
rechtlich als Leistungserbringer zugelassen, Leistungserbringer seien
und ihre Leistungen (nur) zum Taxpunktwert für die privat tätigen Ärzte
abrechnen dürften (act. 1 S. 10).
Die Privatkliniken bestreiten diese Ausführungen von santésuisse und
machen geltend, dass die Kindertagesklinik als Institution der ambulanten
und teilstationären medizinischen Versorgung von Kindern im Baselbieter
Gesundheitswesen allgemein (insbesondere auch behördlich) anerkannt
sei. Ausserdem sei die Kindertagesklinik seit langem Mitglied von H+ und
der BLVPK, was in beiden Fällen die Erfüllung strenger Kriterien voraus-
setze. Überdies habe sich der seinerzeitige Tariffestsetzungsentscheid
der Vorinstanz vom 11. Mai 2004 - von santésuisse unbestritten - auch
auf die Kindertagesklinik bezogen (vgl. act. 20 S. 10). Dies wird weder
von der Vorinstanz noch von santésuisse bestritten.
Die Vorinstanz hingegen führt aus, dass santésuisse weder im erstin-
stanzlichen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Anträge gestellt ha-
be: Es sei weder ein Antrag gestellt worden, dass für die Kindertageskli-
nik ein anderer Tarif festzusetzen sei, als für die übrigen Mitglieder der
BLVPK, noch sei die Zulassung der Kindertagesklinik als Leistungserbrin-
ger in Frage gestellt worden, was im Übrigen auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein könne. Daher erübrige es sich, auf diese
Thematik weiter einzugehen (act. 22 S. 5).
7.6.2. Santésuisse kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, stellt
aber in Bezug auf die Kindertagesklinik in ihrer Beschwerde keine
konkreten Anträge. Stattdessen erstrecken sich ihre Beschwerde-
anträge betreffend Festsetzung eines spezifischen Taxpunktwerts - wie
der angefochtene Regierungsratsbeschluss - auf alle Mitglieder der
BLVPK, insbesondere auch auf die Kindertagesklinik, welche im
Übrigen auch als Beschwerdegegnerin auftritt.
7.7. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Rahmen die
Kindertagesklinik zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatori-
schen Krankenversicherung zugelassen ist, namentlich ob sie über
eine Zulassung als Spital, als Einrichtung, die der teilstationären
Krankenpflege dient bzw. als Einrichtung, die der ambulanten Kranken-
pflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. h, i und
n KVG [in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung]) verfügt. Die
Vorinstanz hat daher den Zulassungsstatus der Kindertagesklinik
abzuklären und zu prüfen, inwiefern für sie - unter Berücksichtigung
C-5543/2008
Seite 25
allfälliger für die Bestimmung des Taxpunktwerts massgebender
Unterschiede - ein anderer Taxpunktwert festzulegen ist, als für die
anderen Mitglieder der BLVPK. Zu beachten bleibt, dass das
Tariffestsetzungsverfahren kein Zulassungsverfahren ersetzt oder
präjudiziert (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 17. Februar 1999 Nr.
98-102 i.S. Tariffestsetzung AG).
7.8. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass eine
Taxpunktwertsenkung für die Ita Wegmann Klinik schon für die Dauer
des Verfahrens zu einem Stellen- und Leistungsabbau führt, einen
Lohn-Teuerungsausgleich verunmöglicht und damit zu einem erhöhten
Personalabgang führt (vgl. act. 14 S. 7, 15.1, 33 S. 3), ist darauf
hinzuweisen, dass es gemäss bundesrätlicher und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis den Parteien frei
steht, für die Dauer eines hängigen Beschwerdeverfahrens eine
provisorische Tarifvereinbarung abzuschliessen (vgl. Bundesrats-
entscheid Nr. 96-63 vom 23. Oktober 1996 betr. Tarif Pflegeheim GR
sowie Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
Juni 2010 im Verfahren C-297/2009 [nicht publiziert]) und auf diesem
Weg entsprechende Lösungen zu finden.
8.
8.1. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht damit be-
gnügen durfte, sich nur mit den Argumenten der Parteien zu befassen,
und darauf zu schliessen, dass der Antrag von santésuisse auf Herabset-
zung des TARMED-Taxpunktwerts und der Antrag der Privatspitäler auf
Heraufsetzung des TARMED-Taxpunktwert als zu wenig begründet ab-
zuweisen seien und am bisher geltenden Taxpunktwert festzuhalten sei.
Stattdessen hätte sie die gemäss Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV als Minimum
vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung der Vereinbarkeit des bisherigen
Tarifs mit Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vornehmen müssen, was
nachzuholen ist (unter Prüfung und Berücksichtigung allfälliger massgeb-
licher Unterschiede betreffend die Kindertagesklinik).
Dabei ist die Vorinstanz nicht an die folgenden von den Parteien im Be-
schwerdeverfahren gestellten Verfahrensanträge (welche das Bundes-
verwaltungsgericht ausgangsgemäss nicht zu prüfen hat) gebunden, hat
diese aber zu prüfen und wenn geeignet auch umzusetzen:
– Anträge santésuisse (vgl. act. 1 und 27):
C-5543/2008
Seite 26
– Edition für die einzelnen Privatspitäler je:
– der Bilanzen per 31. Dezember 2006, per 31. Dezem-
ber 2007, per 31. Dezember 2008,
– der Erfolgsrechnungen 2006, 2007, 2008,
– der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen mit
genauen Abgrenzungen der Kosten der Spitalambula-
torien für 2006, 2007 und erstes Halbjahr 2008,
bzw. Kosten- und Leistungsabrechnungen je für das
Gesamtspital und die Spitalambulatorien,
– Geschäftsberichte für die Jahre 2006, 2007, 2008.
– Anträge Privatspitäler (vgl. act. 14, 20, 33):
– Einholen von amtlichen Erkundigungen bei der kantonalen
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektions Kanton Basel-
Landschaft,
– Einholen einer amtlichen Erkundigung bei A._______,
– Beizug der durch die Beschwerdegegnerinnen für die Tarif-
Umrechnung SLK zu TARMED gelieferten Daten bei der Vor-
instanz oder bei A._______,
– Beschaffung der Daten der Privatspitäler - nach klaren Vorga-
ben - über eine neutrale und sachverständige Begutachtungs-
stelle zu beschaffen und auswerten lässt bzw. Erstellung einer
neutralen Expertise.
8.2. Ausserdem hat die Vorinstanz Organisationen, welche die Interes-
sen der Versicherten auf kantonaler Ebene vertreten, anzuhören (oder al-
lenfalls zu begründen, weshalb dies nicht möglich sei).
8.3. Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Re-
gierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an
den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen wird,
damit dieser nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen den ab
dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw. TARMED-Taxpunktwert fest-
setzt.
C-5543/2008
Seite 27
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine weitergehende
Auseinandersetzung mit den übrigen Argumenten der Verfahrens-
beteiligten. Insbesondere kann offen bleiben,
– welche Faktoren für die Erörterung eines gesetzeskonformen Tarifs
heranzuziehen sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der TAR-
MED-Taxpunktwert ein unsubventionierter Taxpunktwert ist und sich
ein höherer Taxpunktwert für Privatkliniken nicht alleine wegen allfälli-
ger Subventionen für die öffentlichen Spitäler rechtfertigt [vgl. RKUV
6/2004 503 E. 8]),
– inwiefern es sich beim ab 1. Januar 2004 festgesetzten Taxpunktwert
um einen Start-Taxpunktwert im Sinne der TARMED-Rahmenverein-
barung gehandelt hat,
– inwiefern die Berechnungsmethode der Preisüberwachung dazu ge-
eignet ist, einen gesetzeskonformen Tarif festzusetzen,
– ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich mit anderen
Leistungserbringern für die Erörterung eines gesetzeskonformen Ta-
rifs notwendig ist,
– inwiefern Personalkosten, Teuerung und Lebenshaltungskosten der
kantonalen Bevölkerung bei der Festsetzung eines TARMED-
Taxpunktwerts zu berücksichtigen sind,
– welche Bedeutung die angeführten – namentlich finanziellen und per-
sonellen - Entwicklungen betreffend die einzelnen Privatspitäler auf
die Tariffestsetzung haben,
– inwiefern der Antragswechsel von santésuisse im späteren Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens von einem Taxpunktwert von Fr. 0.94
auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 zulässig war,
– inwiefern das Verhalten von santésuisse ausserhalb des vorliegenden
Verfahrens für die Tariffestsetzung von Relevanz ist (vgl. act. 14 S. 4-
6, act. 28 S. 2 f.).
Da das Bundesverwaltungsgericht keinen Entscheid betreffend die Höhe
des umstrittenen Tarifs fällt, sondern den angefochtenen Regierungsrats-
beschluss aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen
C-5543/2008
Seite 28
Verfügung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. 6.2.8), sieht das Bundes-
verwaltungsgericht davon ab, eine weitere Stellungnahme der Preisüber-
wachung einzuholen. Die Preisüberwachung ist allerdings mit einem Ur-
teilsexemplar zu bedienen.
10.
10.1. Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für
die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen oh-
ne Weiteres dahin (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3 m.w.H.; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008 [im Folgenden: Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht], S. 115 Rz. 3.18 m.w.H.; HANSJÖRG SEILER,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 56
N 52 m.w.H.). Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeordne-
te nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grund-
sätzlich rückabgewickelt werden (vgl. HANSJÖRG SEILER, Praxiskommen-
tar VwVG 2009, Art. 56 N 54 m.w.H.).
10.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung voll-
umfänglich aufgehoben. Die darauf bezogene aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wird somit gegenstandslos. Zugleich fällt mit der Ausfällung
des vorliegenden Urteils die provisorische Festsetzung des Taxpunkt-
werts bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 dahin. Für die Dauer
des weiteren vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens ist es ratsam, dass
sich die Tarifpartner auf einen neuen provisorischen Taxpunktwert eini-
gen. Sollte keine entsprechende Vereinbarung zu Stande kommen, steht
es der Vorinstanz frei, für die Dauer ihres Verfahrens einen provisori-
schen Taxpunktwert festzusetzen. Ohne in den Spielraum der Tarifpartner
und der Vorinstanz eingreifen zu wollen, ist in diesem Zusammenhang
auf Folgendes hinzuweisen: Der Preisüberwacher hat einen Taxpunktwert
von Fr. 0.90 berechnet und einen Taxpunktwert von maximal Fr. 0.94 be-
antragt; im Kanton Basel-Landschaft galt für die öffentlichen Spitäler vom
1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.94 und gilt
seit dem 1. Juli 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93; für die selbständigen
Ärzte im Kanton Basel-Landschaft galt vom 1. Januar bis 31. August 2007
ein Taxpunktwert von Fr. 0.93, vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2009
ein Taxpunktwert von Fr. 0.94, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ein Tax-
punktwert von Fr. 0.93, vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein Taxpunkt-
wert von Fr. 0.92 und gilt seit dem 1. Oktober 2010 ein Taxpunktwert von
Fr. 0.91; im gesamtschweizerischen Umfeld liegt der angefochtene Tax-
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Seite 29
punktwert von Fr. 1.- für die Jahre 2007 bis 2010 am oberen Ende des
Spektrums für Privatspitäler (Quellenangabe betreffend die Taxpunktwer-
te: Tabellarische Darstellungen der Taxpunktwerte, online auf der Websei-
te von santésuisse > Service > TARMED > Status / Übersichtsinformati-
on). Ausserdem entspricht es der gefestigten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Regel pro-
visorisch den niedrigsten unter den beantragten oder vorinstanzlich ver-
fügten Tarifen festzusetzen (vgl. z.B. die nicht veröffentlichte Zwischen-
verfügung vom 29. März 2010 im Verfahren C-207/2009 E. 4.3).
Natürlich steht es den Tarifpartnern frei, während der Dauer des weiteren
vorinstanzlichen Verfahrens auch in der Hauptsache eine neue Vereinba-
rung zu treffen und genehmigen zu lassen.
10.3. Da die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, wird eine allfällige Rückabwicklung
von den Tarifpartnern zu vereinbaren bzw. im materiellen Endentscheid
anzuordnen sein.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am
Beschwerdeverfahren beteiligt und gelten damit als Parteien im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 VwVG. Da sie unterliegen, sind ihnen die
Verfahrenskosten - zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag - aufzuerlegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 206 Rz. 4.41 und S. 208 Rz. 4.45,
m.w.H.).
In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr,
wenn keine einzelrichterliche Streiterledigung erfolgt, Fr. 200.- bis
Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
C-5543/2008
Seite 30
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG). In Streitigkeiten
mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis
Fr. 50'000.- (vgl. Art. 4 VGKE). Ist eine Tariffestsetzung strittig, liegt eine
Streitigkeit mit Vermögensinteresse im Sinne von Art. 4 VGKE vor, deren
Streitwert indessen regelmässig nicht bestimmbar ist. In solchen Fällen
ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die allgemeinen Bemes-
sungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abzustellen und die Gerichtsge-
bühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. Dabei ist auch der
Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten die Spruchgebühren generell eher tief angesetzt werden
(vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1 m.w.H.). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Um-
stände auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
Der von santésuisse am 29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- ist dieser zurück zu erstatten.
11.2. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei,
die sich - wie vorliegend die Beschwerdegegner - mit selbständigen Be-
gehren am Verfahren beteiligt hat, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Ausgangsgemäss ist der an-
waltlich vertretenen santésuisse unter Berücksichtigung des aktenkundi-
gen Aufwands zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf den
ganzen Betrag zu Lasten der Beschwerdegegner eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 216 Rz. 4.70; Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog). Diese Partei-
entschädigung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands
auf Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), wobei mangels besonderer Umstände keine Erhöhung des An-
waltshonorars im Sinne der Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt ist. Die
Vorinstanz unterliegt und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 VGKE), ist neben
den Beschwerdegegnern aber auch nicht entschädigungspflichtig (vgl.
Art. 64 Abs. 2 VwVG).
C-5543/2008
Seite 31
12.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist unzulässig (vgl. Art. 83
Bst. r BGG). Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Regierungs-
ratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sin-
ne der Erwägungen über den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw.
TARMED-Taxpunktwert neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag den unterliegenden Be-
schwerdegegnern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen
nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerde-
führerin zurück erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zugesprochen. Diese Entschä-
digung ist von den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter soli-
darischer Haftung auf den gesamten Betrag zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 0947/2008; Gerichtsurkunde)
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Seite 32
– das Bundesamt für Gesundheit (A-Post)
– die eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: