B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5546/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Witwenrente (Einspracheentscheid vom
24. September 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Kosovo lebende, seit dem 30. Dezember 2011 verwitwete
A._______ mit Datum vom 16. März 2012 zum Bezug einer Hinterlasse-
nenrente bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) angemeldet hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Gesuch materiell
geprüft und mit Verfügung vom 30. Juli 2012 festgestellt hat, dass ab dem
1. Januar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente
von Fr. 464.- pro Monat bestehen würde,
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung,
dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischen-
staatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb die Witwenrente nicht in
den Kosovo exportiert werden könne,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. September 2009 an ihrer
Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt,
dass A._______ mit Eingabe an die SAK vom 12. Oktober 2012 – die zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
– geltend machte, ihr verstorbener Ehemann sei auch jugoslawischer
bzw. serbischer Staatsangehöriger gewesen und für sie selber gelte das
Gleiche,
dass diese Eingabe vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]) als Beschwerde entgegenzunehmen ist,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-
wesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
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dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des
fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw.
mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen
und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in
Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011
sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom
19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011
vom 4. Juli 2012),
dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Auf-
sichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach
die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und –bürgern
bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Schweizerischen
Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien,
dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtspre-
chung widerspricht und daher aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde –
bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entschieden hat, um einen Entscheid des Bundesgerichts zu pro-
vozieren,
dass es daher aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt er-
scheint, eine Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG)
einzuholen und die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufzu-
fordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 11b VwVG) bekannt
zu geben,
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dass sich aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin kei-
ne Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.- zu-
zusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen. Der Beschwerdeführerin wird mit Wir-
kung ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.-
zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Zustellung via EDA bzw. Schweizerische
Botschaft in Kosovo)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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