B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5548/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5548/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der philippinische Staatsangehörige B.________ (geb. 1970, nachfol-
gend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 31. Juli 2013 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt (vom 23. August bis 18. November 2013)
bei A.________ in C.________ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin).
B.
Mit Formularentscheid vom 31. Juli 2013 lehnte es die Botschaft ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, eine fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum sei
nicht gesichert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. August
2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertre-
tung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies
die Einsprache – nach Einholung einer Stellungnahme des Wohnkantons
– mit Verfügung vom 30. September 2013 ab. Dabei teilte sie die Beurtei-
lung durch die Botschaft. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der
als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Gesuchstellers nicht. Dieser sei ledig und kinder-
los und als Bauer und Tourguide verfüge er gemäss Schweizer Vertretung
nur über ein bescheidenes Einkommen. Zudem seien einige Tage vor
dem Interview bei der Schweizer Vertretung grössere Geldbeträge auf
sein Konto einbezahlt worden. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführe-
rin den Gesuchsteller während ihres Ferienaufenthaltes in den Philippi-
nen im Dezember 2012 zum ersten Mal persönlich getroffen habe.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung eines Schengen-Visums für ihren Gast. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, sie würde seit ihrer Rückkehr aus den Philip-
pinen jeden Morgen mit dem Gesuchsteller skypen. Somit habe sie in der
Zwischenzeit viel mehr über sein Leben und seine Persönlichkeit erfahren
C-5548/2013
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und auch ihr Gast wisse nun mehr über ihr Leben. Sie sei sich sicher,
dass er ein aufrichtiger Mensch sei. Dem Gesuchsteller gehöre zusam-
men mit seiner Familie eine Farm. Diese würde er gemeinsam mit seinem
jüngsten Bruder und seiner Familie bewirtschaften. Er sei somit Eigentü-
mer und Arbeitgeber und nicht lediglich ein Angestellter. Seine anderen
Geschwister hätten eigene Jobs. Den überwiesenen Geldbetrag habe er
von ihr für seine Lebenshaltungskosten erhalten und damit er sich ein
Flugticket kaufen könne. Ihr sei es wichtig, dass der Gesuchsteller die
Schweiz und ihr Leben kennen lerne. Auch sie selber möchte ihn besser
kennenlernen, was in kurzen Ferien nicht möglich sei. Es sei ihr nicht
möglich, drei Monate von der Arbeit fern zu bleiben. Daher sei es besser,
wenn er sie in der Schweiz besuche. Sie würde dann mindestens zwei
Monate nur halbtags arbeiten – während dem ihr Gast vormittags einen
Sprachkurs besuche – und die restliche Zeit mit ihm verbringen. Der Ge-
suchsteller würde wieder rechtzeitig in die Philippinen zurückkehren und
sie würde ihn in den nächsten Ferien dort besuchen.
E.
Mit Beschwerdenachtrag vom 29. Oktober 2013 teilt die Beschwerdefüh-
rerin mit, sie werde ihre Ferien des Jahres 2013 im April 2014 beziehen
und ihren Gast in den Philippinen besuchen und reichte eine Flugbestäti-
gung zu den Akten. Somit wäre geplant, dass ihr Gast das Besuchervi-
sum im Jahr 2014 erhalten würde. Die Kaution von Euro 30'000.--, für
welche sie bürge, sei ihrer Meinung nach eine hohe Summe, die sie nicht
leichtsinnig für irgendeine Person auf Spiel setzen würde.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2013
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 25. November 2013 hält die Beschwerdeführerin – unter
Rekapitulation des gesamten Verfahrensablaufs – an ihren Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C-5548/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
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Seite 5
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
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Seite 6
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in
den Philippinen sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quel-
le: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z >
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Seite 8
Philippinen > Wirtschaft, Stand: April 2013 > Seite besucht im Januar
2014).
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 44-jährigen allein-
stehenden Mann, der zwar während eines Jahres in Taiwan gearbeitet
hat, jedoch noch nie in Europa war. In casu sind aufgrund der erhaltenen
Auskünfte keine besonderen familiären und gesellschaftlichen Verpflich-
tungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzu-
halten vermögen.
7.2 Die Beschwerdeführerin macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend,
dem Gesuchsteller gehöre zusammen mit seiner Familie eine Farm. Die-
se würde er gemeinsam mit seinem jüngsten Bruder und seiner Familie
bewirtschaften. Er sei somit Eigentümer und Arbeitgeber und nicht ledig-
lich ein Angestellter. Seine anderen Geschwister hätten eigene Jobs. Der
Gesuchsteller gab bei der Schweizerischen Botschaft in Manila an, er
verdiene monatlich 15'000.-- Philippinische Peso. Dieser Betrag ent-
spricht ca. SFR 300.--. Einem Bankkontoauszug des Gesuchstellers ist
zu entnehmen, dass er am 19. Juli 2013 über einen Betrag von rund
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Seite 9
240'000.-- Philippinische Peso verfügte. Umgerechnet in Schweizer Fran-
ken ergibt dies SFR rund 4'800.--. Die Beschwerdeführerin hat dem Ge-
suchsteller am 15. Mai und 6. Juni 2013 insgesamt Fr. 4'700.-- überwie-
sen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer über keine Ersparnisse verfügt und sein Einkommen gerade knapp
für seine Lebenshaltungskosten ausreicht. Da er beabsichtigt, während
rund drei Monaten in der Schweiz zu verweilen, kann er offenbar ohne
Weiteres während längerer Zeit von der Arbeit fern bleiben. Seine Eltern
und sein jüngster Bruder sind wohl nicht zwingend auf seine Hilfe beim
Kultivieren des Landes angewiesen. Damit bestehen insgesamt in der
Heimat keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
8.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Beschwerdeführerin über einen ausgezeichneten Leumund ver-
fügt. Es wird auch nicht die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei-
genschaft als Gastgeberin in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letz-
terer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch
nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E.
9).
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr dafür ist eine zwingende
Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe
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Seite 10
für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl.
dazu E. 4.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5548/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: