B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5548/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5548/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juni 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1979 geborene
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvi-
sums für die Dauer von 53 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1963, im Folgenden:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen.
B.
Am 10. bzw. 12. Juni 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Visums-
antrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Mig-
ration (BFM; neu: SEM) am 29. Juni 2014 Einsprache. In der Folge wurden
die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen
beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt.
C.
Am 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begrün-
dend wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Visums
bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunfts-
region sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei
nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinaus-
gehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier nicht der
Fall sei. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 35-jährige, kinder-
lose und geschiedene Frau, welche keiner festen Erwerbstätigkeit nach-
gehe. Sie arbeite auf dem acht Hektaren grossen Landwirtschaftsbetrieb
der Familie, habe jedoch kein gefestigtes Einkommen. Auch Vermögen
könne sie keines vorweisen. Zudem könne nicht von einer gefestigten Be-
ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin ausge-
gangen werden, da sie sich bislang lediglich zwei Mal für jeweils zwei Wo-
chen in Thailand getroffen hätten. Überdies stelle sich die Frage nach dem
Aufenthaltszweck. Es erscheine fragwürdig, wie gut der Beschwerdeführer
die Gesuchstellerin kennenlernen könne, wenn er während ihres Aufent-
haltes in der Schweiz seiner Erwerbstätigkeit nachginge.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 28. September 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums für 90
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Tage. Er führt im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin sei sehr wohl Mut-
ter von zwei Kindern (10 und 12 Jahre). Dies habe sie auch beim Gespräch
bei der "TSL Contact" erwähnt. Ebenso habe er in seiner Beschwerde
(recte: Einsprache) an die Vorinstanz darauf hingewiesen. Die Kinder be-
dürften aufgrund ihres Alters noch immer der mütterlichen Zuwendung. Zu-
dem verfüge die Gesuchstellerin in der Schweiz nicht über ein familiäres
Beziehungsnetz. Natürlich sei es ihm auch möglich, während des Aufent-
haltes der Gesuchstellerin in der Schweiz einzelne Tage oder auch Wo-
chen frei zu nehmen. Von Mitte Dezember bis Ende Januar werde er die
Eingeladene erneut in Thailand besuchen und hoffe, dass er sie im nächs-
ten Jahr in der Schweiz begrüssen dürfe. Neben einer unzutreffenden
Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz auch ihren Ermessensspiel-
raum überschritten.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 führt die Vorinstanz aus,
dass es sich bei ihren Ausführungen, die Gesuchstellerin sei kinderlos, um
ein offensichtliches redaktionelles Versehen handle. Die vom Beschwerde-
führer sowohl in seiner Einsprache als auch im Rahmen der sogenannten
Inlandabklärungen gemachten Ausführungen seien durchaus bekannt ge-
wesen und hätten gebührend Berücksichtigung gefunden. Das Begehren
wäre schon allein wegen der fehlenden, über das übliche Mass hinausge-
henden gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen abzuweisen
gewesen. Nach dem geplanten weiteren Besuchsaufenthalt des Be-
schwerdeführers in Thailand wäre, gleichbleibende Verhältnisse vorausge-
setzt, von einer gefestigten Beziehung auszugehen. Hierfür müsse aller-
dings ein erneuter Visumantrag bei der Schweizer Auslandvertretung ein-
gereicht werden.
F.
Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 15. Dezember
2014, er halte an seinen Begehren fest, und führt ergänzend aus, die Vor-
instanz habe seine Garantieerklärung nicht gewürdigt. Des Weiteren ver-
füge die Gesuchstellerin seit der Scheidung über das alleinige Sorgerecht
für ihre zwei Söhne, lebe mit ihren Eltern zusammen und kümmere sich
auch um deren Haushalt. Die Gesuchstellerin sei nicht erwerbslos, sondern
Bäuerin und Hausfrau. Natürlich sei ihr Einkommen unregelmässig, aber
die Familie versorge sich hauptsächlich selbst und verfüge über ein zusätz-
liches Einkommen mit Handarbeiten. In solchen Verhältnissen würden ca.
40 % der thailändischen Bevölkerung leben. Die Beziehung zur Gesuch-
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stellerin sei aufgrund von täglichen Skype-Gesprächen bereits zum Zeit-
punkt der ablehnenden Verfügung gefestigt gewesen. Überdies möchte er
die Eingeladene seinen Eltern vorstellen. Diese seien aus gesundheitli-
chen Gründen nicht in der Lage, eine längere Flugreise zu unternehmen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit
Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen mehrwöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
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beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
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6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beur-
teilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünfti-
ges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich,
wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen
sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und ande-
rerseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beur-
teilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums
zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplan-
ten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art.
12 VEV).
6.2 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes fest-
gehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht
übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wurde ein
seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politische
Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die wirtschaft-
liche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Tourismussektor
(Januar – Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte Stabilisierung
der politischen Lage und die von der Übergangsregierung eingeleiteten
Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorhersagen für das
Jahr 2015 aus (zwischen 3,5 und 4,5 % Wachstum). Diese Zahlen vermö-
gen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die ländlichen Gebiete
Thailands, vor allem im Nordosten (die Gesuchstellerin stammt aus der
Provinz Udon Thani im Nordosten Thailands), nach wie vor von wirtschaft-
lichen Problemen betroffen sind, die sich in verbreiteter Armut niederschla-
gen (88 % der von Armut betroffenen 12,6 % der Bevölkerung leben in
ländlichen Gebieten) (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.aus-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise:
Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2014;
United Nations Development Programme in Thailand, >
About Thailand; Websites besucht im Februar 2015).
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck in Thailand ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Thailand allgemein als hoch einschätzt.
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Seite 8
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 36-jährige, ge-
schiedene Frau. Laut Beschwerdeführer ist sie Mutter zweier Kinder (ge-
mäss Beschwerdeführer 10 und 12 Jahre alt) und verfügt seit der Schei-
dung über das alleinige Sorgerecht. Des Weiteren lebe sie mit ihren Eltern
im selben Haus und besorge den Haushalt. Auf den ersten Blick könnte der
Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurze-
lung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirt-
schaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoff-
nung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen
oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungs-
druck von Personen aus Thailand in grossem Masse anhält, wurde bereits
erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beur-
teilungsmassstabs - keine besonderen familiären und gesellschaftlichen
Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigra-
tion abzuhalten vermögen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Ge-
suchstellerin geltend: Die Familie besitze acht Hektaren Land, auf welchem
Reis angebaut werde. Die Gesuchstellerin helfe ihren Eltern dieses Land
zu bestellen. Den Akten sind weder Belege über die Einkünfte der Familie
noch ein Auszug aus einem Grundbuchregister, der ihr Eigentum beweisen
würde, beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Einem Bank-
auszug kann entnommen werden, dass der Kontostand am 29. Mai 2014
rund THB 74'000.- (Fr. 2'150.-) betrug. Auch wenn es sich hierbei um ein
Konto der Gesuchstellerin handeln würde, so würde dieses aufgrund des
tiefen Kontostandes nichts an den gemachten Ausführungen ändern. Es ist
festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuch-
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stellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr die aus-
geübte Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige Landesabwe-
senheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl
auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen.
6.4.3 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis
angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden
vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifelsohne nicht für
eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen.
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand
und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstan-
den. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Be-
schwerdeführer unbegründet.
6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die
Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird
denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur
Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht
– mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des
BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E. 6.4 m.H.).
6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit November
2013 (ca. 16 Monate) befreundet und haben sich bis anhin nur in Thailand
gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu
lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich,
aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vor-
derhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelan-
genden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staa-
tes zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismus-
aufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf
schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein
Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gas-
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tes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkeh-
ren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren
zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde,
wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt,
weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise ge-
knüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte
Visum nicht erteilt werden.
6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf den von der Vorinstanz in Frage
gestellten Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin einzugehen. Gründe für
die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl.
dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: