B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5549/2010
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
Gegenstand
Renteneinstellung, Verfügung vom 9. Juli 2010.
C-5549/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am _______
1966, kosovarischer Staatsangehöriger, arbeitete von August 1993 bis
Ende Oktober 1993 als Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb in
E._______ (act. 1) und vom 20. Januar 1994 bis 1. Dezember 1994 – das
Arbeitsverhältnis dauerte bis ca. 30. April 1995 – als Bauhilfsarbeiter bei
der Firma K._______, G._______, in der Schweiz (act. 25) und leistete
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung. Am 17. Juli 1998 reichte er bei der IV-Stelle Zürich eine vom
13. Juli 1998 datierte Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Er-
wachsene in Form von einer Rente ein. Als Behinderung gab er an, an
einer Diskushernie zu leiden (act. 14).
Infolge Wohnsitzwechsels in sein Heimatland per 29. Oktober 1999 über-
wies die IV-Stelle ZH mit Schreiben vom 30. Juli 2001 die Akten an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (act. 65).
Nach Durchführung der für den Leistungsanspruch massgeblichen Abklä-
rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht teilte die IV-Stelle Zü-
rich dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2001 mit, bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 55% bestehe mit Wirkung ab
1. Januar 2001 Anspruch auf eine halbe Rente (act. 71).
Am 27. Februar 2002 erliess die IVSTA die entsprechende Verfügung
(act. 78, 79).
B.
Am 22. Oktober 2003 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (act. 81).
Der IV-Stellenarzt Dr. H._______, Allgemeinmediziner, empfahl am 9. De-
zember 2003, ein psychiatrisches Gutachten und einen orthopädischen
Bericht einzuholen (act. 84). In der Folge nahm die IVSTA verschiedene
medizinische Arztberichte (Arztbericht von Dr. P._______, Facharzt Or-
thopädie/Traumatologie, vom 6. Januar 2004 [act. 88], Arztbericht von Dr.
U._______, Neuropsychiater, vom 5. Februar 2004 [act. 89], Arztbericht
von Dr. A._______, Orthopäde, vom 6. April 2004 [act. 90], Arztbericht,
Klinik R._______, unterzeichnet von den Dres. U._______ und
B._______, beides Neuropsychiater, vom 8. April 2004 [act. 91], ärztliche
Beurteilung durch Dr. T._______ vom 30. April 2004 [act. 92]) zu den Ak-
ten.
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Seite 3
Dr. H.________ nahm am 27. Juli 2004 namentlich zu folgenden Arztbe-
richten Stellung: Arztbericht, Klinik R._______, vom 5. April 2004 (recte:
8. April 2004), psychiatrischer Bericht vom 5. Februar 2004 und orthopä-
discher Bericht von Dr. A._______ vom 6. April 2004. Dr. H._______
nannte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit depressive Störung mit
somatischem Syndrom/somatoforme Störung und neurotische Persön-
lichkeitsstruktur; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er
Residuum bei Osteochondrose und Bandscheibenleiden im Bereich
L5/S1. Es bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand mit reduzierter
Leistungsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, eine Verschlechterung
sei nicht eingetreten (act. 94). Mit Beschluss vom 2. August 2004 wurde
dem Versicherten mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe
keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin
Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (act. 95).
C.
Am 29. November 2007 leitete die IVSTA eine weitere Rentenrevision ein.
Hierfür ordnete sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. T._______
in I._______ an (act. 96, 97). Mit Schreiben vom 10. März 2008 lud die
IVSTA den Versicherten ein, den beigelegten Fragebogen innert 30 Tagen
ausgefüllt zu retournieren (act. 98). Mit per Einschreiben versandtem
Mahnschreiben vom 5. Mai 2008 forderte die IVSTA den Versicherten mit
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, die verlangten Unterlagen innert
30 Tagen einzureichen. Bei Nichteinreichen werde die Rente aufgehoben
(act. 99). Da der Versicherte der Aufforderung nicht Folge leistete, verfüg-
te die IVSTA am 23. September 2008 die Einstellung der Rentenzahlun-
gen per 1. Dezember 2008 (act. 101).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Eingangsdatum IVSTA 7. November
2008) machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt F. Sedaj,
geltend, die Schreiben vom 10. März 2008 und 5. Mai 2008 nicht erhalten
zu haben, und beantragte die Weiterausrichtung der Rente. Mit dem
Schreiben reichte er das vom 31. Oktober 2008 datierte Formular "Frage-
bogen für die IV-Rentenrevision" ein (act. 104-106).
Im weiteren Verlauf des Rentenrevisionsverfahrens nahm die IVSTA wei-
tere medizinische Dokumente zu den Akten (nicht übersetzter Arztbericht
von Dr. U._______ vom 31. Januar 2008 [act. 111], Arztbericht von Dr.
T._______ vom 2. Februar 2008 [act. 112]) und ordnete auf Empfehlung
von Dr. J._______, Regionaler Ärztlicher Dienst Rhône (RAD), vom
6. Februar 2009 (act. 115) und der Stellungnahme der IV-Stellenärzte
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Seite 4
Dres. Y._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, S._______,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Re-
habilitation, und V._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
vom 18. Juni 2009 (act. 122) eine psychiatrische und rheumatologische
Begutachtung durch die Dres. L._______, Facharzt für Psychiatrie u.
Psychotherapie, und M._______, Spezialarzt für Rheumatologie, in der
Schweiz an (act. 115, 123, 124).
Dr. M._______ diagnostizierte am 14. Oktober 2009, unter anderem ge-
stützt auf die bildgebende Untersuchung durch das Röntgeninstitut von
Dr. C._______ vom 14. Oktober 2009 (act. 137, S. 9), ein chronisches
lumbales Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie im Bereich L5/S1 links
mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Differentialdiagnostisch nann-
te er lumbospondylogenes Syndrom, mentale Fortschreitung eines früher
erlebten Schmerzzustandes, residuelles lumboradikuläres Syndrom S1
links. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. M._______ folgendermassen: Aus
somatischer Sicht sei im Herbst 1994 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit
als Bauarbeiter eingetreten. Im Jahr 1995, vor allem jedoch im 1999, ha-
be sich der Grad der Arbeitsfähigkeit verbessert. Die Tätigkeit als Bauar-
beiter sei jedoch wegen der geklagten Rückenschmerzen, der wenig ge-
eigneten Konstitution und der zusätzlichen Dekonditionierung nicht sinn-
voll. Wie bereits im Jahr 1999 festgestellt, sei der Versicherte in leichten
bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, wie auch in seinem
erlernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig (act. 137).
Dr. L.________ nannte, unter anderem gestützt auf die Laboruntersu-
chung vom 15. Oktober 2009 durch Dr. N._______, die Diagnosen anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) und rezidivierende
depressive Störung - gegenwärtig knapp leichtgradige Episode (F33.0).
Dr. L.________ bezifferte die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit
auf 100% (act. 138).
Die IV-Stellenärzte Dres. D._______, Fachärztin für medizinische Onko-
logie, Allgemeine Innere Medizin, F._______, Spezialarzt Innere Medizin,
und V._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, kamen in Berück-
sichtigung der Gutachten der Dres. M._______ und L._______ in ihrer
Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 zum Schluss, der Versicherte sei
in seinem erlernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig (act. 140).
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2010 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, auf Grund der neu erhaltenen medizinischen Unterlagen sei die Aus-
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Seite 5
übung einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit wieder mög-
lich. Dabei könne mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden,
das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorliegen würde (act.
141).
Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt F. Sedaj, mit Eingabe vom 23. Februar 2010 Einwand und
beantragte die Weitergewährung der Invalidenrente nach dem 1. Dezem-
ber 2008 zuzüglich der Kinderrenten. Sein Gesundheitszustand habe sich
verschlimmert, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig sei (act. 142).
Mit Eingabe vom 23. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht von Dr. U._______, Klinik R._______, vom 17. März 2010
ein (act. 144, 145).
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 hob die IVSTA die halbe Invalidenrente
per 30. November 2008 auf. Zur Begründung verwies die IVSTA insbe-
sondere auf die medizinischen Berichte von Dr. M._______ und Dr.
L._______ vom 14. Oktober 2009 bzw. 20. Oktober 2009, wonach der
Versicherte nur noch an einer leichten depressiven Episode leide; die an-
haltenden somatoformen Schmerzstörungen verursachten keine Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit, da nur eine mässige psychische Ko-
morbidität vorliege. Aus psychiatrischer und somatischer Sicht würden
somit keine Einschränkungen mehr für die Tätigkeit in der Landwirtschaft
bestehen (act. 146).
E.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 (gleichentags der Post übergeben) liess
der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsanwalt F. Sedaj, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung vom 9. Juli 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei eine halbe Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Zusatzrenten
für die Ehefrau und der Kinderrenten für die Kinder O._______,
Pe._______ und Q._______ zuzusprechen. Des Weiteren liess der Be-
schwerdeführer die Nachzahlung von 4% Verzugszinsen und eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.- beantragen. Entgegen den Feststellungen
durch Dr. L._______ vom 15. Oktober 2009 (recte: 20. Oktober 2009),
wonach er nur an einer leichten depressiven Episode leide, liege bei ihm
eine massive psychische Komorbidität vor. Gemäss Bericht des Zentrums
W._______, T._______, vom 13. Mai 1995 sei er im Umfang von über
C-5549/2010
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50% invalid, gemäss Arztzeugnis vom 6. Januar 1995, Spital Wetzikon,
bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen leide er an Herz-
schmerzen und einem Tietze-Syndrom. Er sei einverstanden, sich begut-
achten zu lassen (BVGer act. 1).
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 2, 3).
Mit Schreiben vom 9. November 2010 reichte der Beschwerdeführer un-
aufgefordert weitere Arztberichte ein (Bericht von Prof. ass. Dr.
Z._______ vom 2. Oktober 2010, Arztbericht von Dr. U._______ vom
27. Oktober 2010, Arztbericht von Dr. Ol._______ vom 2. November
2010, ärztliches Attest vom 3. November 2010 und Arztbericht vom
8. November 2010 beide von Dr. P._______; BVGer act. 6, übersetzt in
BVGer act. 9).
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 6. Januar 2011 liess der
Beschwerdeführer mit gleicher Begründung wie in act. 6 eine Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes geltend machen (BVGer act. 12).
F.
In der zuhanden der Vorinstanz erstellten Stellungnahme vom 3. Februar
2011 kamen die IV-Stellenärzte Dres. D._______, F._______ und
V._______ zum Schluss, in medizinischer Hinsicht fänden sich keine eine
Arbeitsunfähigkeit verursachenden Elemente (act. 148).
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der durchgeführten Ab-
klärungen – Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen
Gutachtens – hätten sich die Ärzte unter Einbezug der Vorakten ein
schlüssiges Bild der Leiden in arbeitsmedizinischer Hinsicht machen kön-
nen. Sie seien zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl
aus rheumatologischer als auch psychiatrischer Sicht, unter Ausschluss
von körperlicher Schwerarbeit, arbeitsfähig sei. Da nichts gegen die Zu-
verlässigkeit des Gutachtens spreche, komme diesem volle Beweiskraft
zu. Deshalb dürfe auf die Beurteilung uneingeschränkt abgestellt werden.
Auch in Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztberichte sei der ärztliche Dienst weiterhin der Meinung (act. 148),
dass eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei,
da sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren und andauern-
C-5549/2010
Seite 7
den Depression fänden. Insofern liege keine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes vor (BVGer act. 16).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- ging am 3. März 2011 ein (BVGer act. 17, 20).
H.
Mit Replik vom 28. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer die
Durchführung einer MEDAS-Begutachtung und machte nach wie vor eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (BVGer act. 19).
I.
Mit Duplik vom 16. März 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer act. 22).
J.
Mit Verfügung vom 25. März 2011 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel ab (BVGer act. 23).
K.
Mit Eingaben vom 26. März 2011, 3. Februar 2011 (Postaufgabe: 3. Mai
2011) und 2. September 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert verschiedene medizinische Dokumente ein (BVGer act. 24, 25, 28,
übersetzt in BVGer act. 26, 30).
Am 4. Januar 2012 und 13. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer
erneut unaufgefordert medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 32, 34,
36, 38, 39). Mit Schreiben vom 13. März 2012 (eingegangen am 21. März
2012) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (BVGer act.
42).
L.
In ihren Stellungnahmen vom 20. Januar 2012, 23. Februar 2012 und
5. April 2012 blieben die IV-Stellenärzte bei ihrer Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig
sei (act. 150, 152, 154).
Mit Verweis auf die Beurteilungen ihres ärztlichen Dienstes (act. 150, 152,
154) hielt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
C-5549/2010
Seite 8
fochtenen Verfügung fest. In Berücksichtigung der neu eingereichten me-
dizinischen Unterlagen sei im massgeblichen Zeitpunkt der angefochte-
nen Revisionsverfügung keine wesentliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes ausgewiesen (BVGer act. 43).
M.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte die Instruktionsrichterin die Stel-
lungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu; gleichzeitig
wurde die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers
vom 13. März 2012 aus den Akten gewiesen. Der Beschwerdeführer wur-
de insbesondere darauf hingewiesen, dass der vom Gericht zu überprü-
fende Zeitraum im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 9. Juli 2011
(recte: 9. Juli 2010) ende, und der weitere Verlauf des Krankengesche-
hens im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werde (BVGer act. 46).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
C-5549/2010
Seite 9
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde vom 30. Juli 2010 (gleichentags der Post übergeben)
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Beschwerdeführer hat den ein-
verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit
Verfügung vom 9. Juli 2010 die halbe Invalidenrente ab 30. November
2008 aufgehoben hat, bzw. ob der rechtserhebliche Sachverhalt genü-
gend abgeklärt ist. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm weiterhin
eine halbe Rente zu gewähren.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
C-5549/2010
Seite 10
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2010 in Kraft standen; weiter
C-5549/2010
Seite 11
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volkrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit
1. März 1964) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens
anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republiken Serbien bzw.
Kosovo, neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger findet dem-
nach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012). Gemäss Art.
2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten
und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem
Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs-
anspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Re-
geln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
C-5549/2010
Seite 12
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren betreffend
das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu
demnach bis zum 9. Juli 2010 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut-
bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich-
tigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu-
dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidiät bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
C-5549/2010
Seite 13
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba-
ren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen, BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektiven Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1,
BGE 127 V 294 E. 4c in fine).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äussere Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinn
des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff
selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie-
renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbs-
unfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen,
welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen.
Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der
invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste-
hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stär-
ker aber psychosozial und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge-
prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und
soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken
(SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwir-
kungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störun-
gen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weni-
ger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen
Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreivier-
telsrente von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente von mindestens 40%.
C-5549/2010
Seite 14
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend nicht zutrifft (Art. 29 Abs. 4
IVG).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Urteil des Bundesge-
richts 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach-
verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S.
104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach-
teil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
4.4.1 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
C-5549/2010
Seite 15
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.5 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be-
rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre-
chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch
hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71
E. 3.2.3). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision, bedarf keiner Verfügung (Art. 74ter
Bst. f IVV), sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der
Verhältnisse festgestellt wurde. Die blosse Mitteilung eines solchen Revi-
sionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater
Abs. 1 IVV; bis am 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den
Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR
2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeit im angestammten Beruf, sondern auch
in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
C-5549/2010
Seite 16
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Revisionsverfahren wird der rechtserhebliche Sachver-
halt einerseits durch die Mitteilung vom 2. August 2004, die auf einer ma-
teriellen Prüfung beruht und einer materiellen Verfügung entspricht, und
andererseits durch die Verfügung vom 9. Juli 2010 bestimmt. Es ist somit
zu prüfen, ob zwischen der Mitteilung vom 2. August 2004 und der Verfü-
gung vom 9. Juli 2010 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten ist.
5.1 Die IVSTA stützte sich im Rahmen der Mitteilung vom 2. August 2004
im Wesentlichen auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr.
H._______ vom 27. Juli 2004. Zudem nahm sie weitere Arztberichte zu
den Akten: Arztbericht von Dr. P._______, Facharzt Orthopä-
die/Traumatologie, vom 6. Januar 2004, Arztbericht von Dr. U._______,
Neuropsychiater, vom 5. Februar 2004, Arztbericht von Dr. A._______,
Orthopäde, vom 6. April 2004, Arztbericht, Klinik R._______, unterzeich-
net von den Dres. U._______ und B.________, Neuropsychiater, vom
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Seite 17
8. April 2004 und ärztliche Beurteilung durch Dr. Q. Tolaj vom 30. April
2004.
Dr. H._______ erstellte seine Stellungnahme namentlich gestützt auf den
Bericht der Klinik R._______ vom 8. April 2004, den Arztbericht von Dr.
U._______, Neuropsychiater, vom 5. Februar 2004 und den Arztbericht
von Dr. A._______, Orthopäde, vom 6. April 2004. Der IV-Stellenarzt di-
agnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit depressive Störung mit
somatischem Syndrom/somatoforme Störung und neurotische Persön-
lichkeitsstruktur; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Resi-
duum bei Osteochondrose und Bandscheibenleiden im Bereich L5/S1. Dr.
H._______ gab folgende Beurteilung ab: Aus psychiatrischen Gründen
sei eine weitere Invalidität aufgrund der dazumal gestellten Diagnose –
durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursachte depressive Sym-
ptomatik – zweifelhaft. In orthopädischer Hinsicht sei nie eine Einschrän-
kung in der Ausübung von Verweisungstätigkeiten festgestellt worden. Dr.
H._______ kam zum Schluss, dass der Gesundheitszustand mit einer
aus psychiatrischen Gründen eingeschränkten Leistungsfähigkeit unver-
ändert sei (act. 94).
5.2 Beim Erlass der rentenaufhebenden Verfügung stützte sich die IVSTA
insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. L._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 (act.
138), das Gutachten von Dr. M._______, Spezialarzt für Rheumatologie,
vom 14. Oktober 2009, Datum der Untersuchung (act. 137) und der inter-
disziplinären Beurteilung durch die Dres. L._______ und M._______ vom
23. Oktober 2009 (act. 139) sowie der Stellungnahme durch die IV-
Stellenärzte Dr. D._______, Dr. F._______ und Dr. V._______ vom 17.
Dezember 2009 (act. 140).
5.2.1 Dr. M._______ führte in seinem rheumatologischen Gutachten aus,
erstellt sei, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1994 ein lumboradikulä-
res Syndrom S1 links bei einer Diskushernie L5/S1 aufgetreten sei. Be-
reits 1995 und 1999 sei von einem regredienten, respektive residuellen
radikulären Syndrom gesprochen worden. Aktuell fänden sich keine Hin-
weise auf einen noch vorhandenen Reizzustand der Wurzel S1. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Schmerzabstrahlung in das linke Bein
könne eventuell auf ein lumbospondylogenes Syndrom zurückgeführt
werden. Aktuell fände sich im Bereich der LWS eine lumbale Linksskolio-
se. Die Lendenwirbelsäule sei kaum eingeschränkt, die Rückenmuskula-
tur sei weich, die Radiologie altersentsprechend. Ein lumbales
C-5549/2010
Seite 18
Schmerzausmass könne trotz unauffälliger Radiologie und Klinik nicht
ausgeschlossen werden, wobei die Schwielen an den Händen nicht auf
eine völlige Schonung des Körpers hinweisen würden. Aus somatischer
Sicht sei bereits im Herbst 1994 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit als
Bauarbeiter eingetreten. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich 1995,
vor allem aber im Jahr 1999, verbessert. Im erlernten Beruf als Agronom
bestehe volle Arbeitsfähigkeit; die in den letzten Jahren ausgesprochene,
weitgehend volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (act. 137).
5.2.2 Dr. L.________ nannte als Diagnosen anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) ohne psychische Komorbidität und eine
rezidivierende leichtgradig ausgeprägte depressive Störung (F33.0). Ge-
gen eine schwerere Depression sprächen die Umständen, dass keine
schwermütig gedrückte Stimmung, keine Suizidalität, keine Morgentiefs
und ein regelmässiger Tagesablauf vorliegen würden. Zudem nehme der
Beschwerdeführer das Antidepressivum gemäss dem Laborresultat nicht
in therapeutisch wirksamer Dosierung ein. Dies lasse darauf schliessen,
dass kein Leidensdruck vorhanden sei. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Untersuchung geäussert, es gehe ihm seit Sommer
2009 in Bezug auf die Depression besser, gemäss seinem Psychiater be-
stehe nur noch eine leichte Depression. Des Weiteren führte Dr.
L.________ aus, zutreffend sei die mehrfach abgegebene Beurteilung,
wonach die Schmerzsymptomatik psychosomatisch überlagert sei. Der
Beschwerdeführer sei fixiert auf die Schmerzen, äussere hypochondri-
sche Befürchtungen und klage über eine Schmerzausdehnung. Oft käme
es bei Lebenskrisen zu einer Verstärkung der Schmerzen; bei organisch
verursachten Schmerzen sei dies nicht der Fall. Die diagnostizierte anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung jedoch begründe für sich allein noch
keine Invalidität, da eine derartige Schmerzstörung oder deren Folgen in
der Regel überwunden werden könnten, sofern die Willensanstrengung
zumutbar sei. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer progredienten
und chronifzierten Schmerzkrankheit, jedoch nicht in einem derartigen
Ausmass, dass die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht
mehr zumutbar wäre. Aus psychiatrisch/psychosomatischen Gründen be-
stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht
sei die Prognose jedoch nicht ungünstig, ob der Versicherte allerdings ei-
ne Arbeit aufnehmen werde, sei fraglich. Aus medizinischer Sicht habe
sich der Grad der Arbeitsfähigkeit insbesondere seit Sommer 2009 ver-
bessert; die anlässlich der Rentenzusprache bestehende mittelgradige
depressive Symptomatik liege aktuell nur noch als knapp leichtgradige
Depression vor. Zwar sei die psychosomatische Problematik neu aufge-
C-5549/2010
Seite 19
treten, doch habe diese gemäss den Foersterschen Kriterien keine Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ausübung einer leichten Tätigkeit
sei zu 100% zumutbar (act. 138).
5.2.3 Der interdisziplinären Beurteilung durch die Dres. L._______ und
M._______ vom 23. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass der Versicher-
te wegen eines linksseitigen lumboradikulären Schmerzsyndroms bei ei-
ner Diskushernie arbeitsunfähig wurde. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Versicherte bis auf die Ausübung von körperlicher Schwerarbeit ar-
beitsfähig; die aktuellen klinischen und radiologischen Befunde würden
das altersübliche Ausmass nicht übersteigen und könnten die beklagten
Symptome nicht erklären. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychoso-
matische Überlagerung der Schmerzen im Vordergrund. Die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung verursache angesichts der nur leichten
psychischen Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
Ärzte stellten abschliessend fest, dass für eine geeignete Tätigkeit keine
Einschränkung bestehe (act. 139).
5.2.4 In Würdigung der Gutachten kamen die IV-Stellenärzte Dres.
D._______, F._______ und V._______ in ihrer Beurteilung vom
17. Dezember 2009 zum Schluss, dass der Versicherte auf seinem er-
lernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig sei (act. 140).
Das Gutachten von Dr. L._______ vom 20. Oktober 2009 erfüllt die an
den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Es wur-
de aufgrund der Vorakten, einer am 15. Oktober 2009 durchgeführten
persönlichen Untersuchung inkl. Laborbefund und einer interdisziplinären
Besprechung mit Dr. M._______ erstellt. Ausserdem ist es in der Darle-
gung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtend, so dass darauf abgestellt werden kann. Dasselbe
gilt für das Gutachten von Dr. M._______, das ebenfalls den bundesge-
richtlichen Anforderungen an ein Gutachten entspricht (vgl. BGE 125 V
351). Auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene zusätzliche Be-
weismassnahme in Form einer umfassenden medizinischen Untersu-
chung in der Schweiz ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu ver-
zichten (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b
224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Somit lässt sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Verfügungs-
zeitpunkt vom 9. Juli 2010 schlüssig beurteilen.
C-5549/2010
Seite 20
5.2.5 Gestützt auf diese Gutachten ist mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesund-
heitszustand in rentenrelevantem Ausmass verbessert hat. In psychischer
Hinsicht legte Dr. L._______ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die ur-
sprünglich diagnostizierte mittelgradige Depression nur noch als
leichtgradige Episode vorhanden ist. Im Übrigen gibt der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung selber an, dass es ihm
bezüglich der depressiven Verstimmungen seit Sommer 2009 besser ge-
he. Ebenfalls lässt nichts darauf schliessen, dass die festgestellte soma-
toforme Schmerzstörung in einem derartigen Ausmass vorhanden ist,
dass dem Beschwerdeführer die gemäss Rechtsprechung erforderliche
Willensanstrengung nicht zumutbar wäre. In somatischer Hinsicht leidet
der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an einem chronifizierten lum-
balen Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L5/S1 links. Dr.
M._______ legt schlüssig dar, dass die klinischen und radiologischen Be-
funde das altersübliche Ausmass nicht überschreiten würden.
5.2.6 Demnach kann festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers im massgeblichen Überprüfungszeitraum
insbesondere in psychischer Hinsicht wesentlich verbessert hat. Die Vor-
instanz ist somit gestützt auf die Gutachten der Dres. M._______ und
L._______ zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgegangen. Dr. L._______ geht davon aus, dass die Verbesserung der
Leistungsfähigkeit ab Sommer 2009 eingetreten ist. In Berücksichtigung
von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. hiernach E. 5.7) kann offen bleiben, wann
genau die Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
5.2.7 Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann ebenfalls auf
die Gutachter abgestellt werden, die den Beschwerdeführer aus psychi-
scher Sicht für leichte Tätigkeiten als voll arbeitsfähig erachten. Aus so-
matischer Sicht liege für die Ausübung von körperlicher Schwerarbeit vol-
le Arbeitsunfähigkeit vor.
5.2.8 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbe-
richte (Bericht von Prof. Dr. Z._______ vom 2. Oktober 2010, Arztbericht
von Dr. U._______ vom 27. Oktober 2010, Arztbericht von Dr. Ol._______
vom 2. November 2010, ärztliches Attest vom 3. November 2010 und
Arztbericht vom 8. November 2010, beide von Dr. P._______ [BVGer act.
6, übersetzt in BVGer act. 9], sowie ärztlicher Kurzbericht von Dr.
Qi._______ vom 2. Februar 2012, Arztbericht von Dr. Ol._______ vom
20. Dezember 2011 und 2./3./10. Februar 2012, Diagnosestellung von Dr.
C-5549/2010
Seite 21
P._______ vom 26. Dezember 2011, Arztbericht von Dr. U._______ vom
23. Dezember 2011 [BVGer act. 32, 34,36, 38, 39]) können im vorliegen-
den Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie nicht den relevanten
Zeitrahmen betreffen und nichts enthalten, was zu einer abweichenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag 9. Juli 2010 führen
könnte.
5.3 Zusammenfassend ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Sommer 2009
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, die als körperli-
che Schwerarbeit zu qualifizieren ist, zu 100% arbeitsunfähig ist und in
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100%-ige Erwerbsfähigkeit vor-
liegt.
5.4 Zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der fest-
gestellten Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat keinen
Einkommensvergleich durchgeführt, was nachfolgend nachzuholen ist.
5.4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor-
auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für den Ein-
kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen
Beginns des Rentenanpruchs massgebend, wobei Validen- Invalidenein-
kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser-
lass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4).
5.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesun-
de Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge-
setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Bezog eine versicherte Per-
son aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende
C-5549/2010
Seite 22
berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte An-
stellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch-
schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes-
sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidene-
ren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen-
den Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Ver-
gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Paralleli-
sierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Va-
lideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv
erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens
durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol-
gen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E. 5.1, je mit Hin-
weis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren Hinweisen). Die
Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine
versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt
hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönli-
chen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt-
nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittsloh-
nes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilsmässig) durch-
schnittlichen Lohn erzielen könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE
135 V 58 E. 3.4.3). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Vali-
deneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu
bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der
tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-
Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.; LSE = Die
schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik).
Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V 322
a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5% festgesetzt.
Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua-
le Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V
297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
5.5.1 Obwohl der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen angibt (act. 14), Agronom zu sein, kann vorliegend zur Be-
stimmung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf diese Tätig-
keit abgestellt werden. Der Beschwerdeführers hat gemäss seinen eige-
nen Angaben zwar 4 Jahre Agronomie studiert (act. 13, 14, 30, 48, 137,
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138), in den Akten finden sich jedoch weder ein Studiennachweis noch
ein entsprechender Diplomabschluss. Ausserdem war der Beschwerde-
führer unbestrittenermassen nie als Agronom erwerbstätig. Unter diesen
Umständen ist vorliegend auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfs-
arbeiter abzustellen. Gemäss Formular "Fragebogen für den Arbeitgeber"
(act. 25), datiert vom 19. Oktober 1998, erzielte der Beschwerdeführer im
Jahr 1994 (Februar bis November) Fr. 36'540, hochgerechnet auf ein Jahr
ergibt dies Fr. 47'502.-, dieses ist bis ins Jahr 2009 zu indexieren, aus-
machend Fr. 57'356.85.
5.5.2 Nachfolgend ist das Invalideneinkommen zu ermitteln, ausgehend
von einer 100%-igen Erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten.
Der Wert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten
Männer im privaten Sektor betrug gemäss LSE-Tabelle 2008, TA1, Total
Männer, Anforderungsniveau 4, monatlich brutto Fr. 4'806, bei einer wö-
chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. Monatslohn (abrufbar
unter ˃ Themen ˃ Arbeit, Erwerb ˃ Publikation S. 3 ˃
die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1, zuletzt be-
sucht am 23. August 2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr
2008 (abrufbar unter ˃ Themen ˃ Arbeit, Erwerb ˃ Er-
werbstätigkeit und Arbeitszeit ˃ detaillierte Daten ˃ Statistik der betriebs-
üblichen Arbeitszeit ˃ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei-
lungen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Sektor 3; zuletzt besucht am
23. August 2012) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 60'123, inde-
xiert auf das Jahr 2009, ausmachend Fr. 61'387.59.
Das auf den Tabellenlöhnen errechnete Invalideneinkommen ist somit um
7% höher als das Valideneinkommen. Da keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig mit einem unterdurch-
schnittlichen Einkommensniveau begnügen wollte, ist davon auszugehen,
dass das deutlich unterdurchschnittliche Einkommensniveau in invalidi-
tätsfremden persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers – na-
mentlich in nicht abgeschlossener Berufsausbildung im Baubereich und
fehlenden Sprachkenntnissen – begründet liegt. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ist das auf der Basis des letzten Lohnes errechnete
Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen in dem Umfang zu pa-
rallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits-
grenzwert von 5%, vorliegend somit um 2% übersteigt, was ein Vali-
deneinkommen von Fr. 58'503.98 (57'356.85 x 102 / 100) ergibt.
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Unter Berücksichtigung der langen Dauer der Abwesenheit des Be-
schwerdeführers vom Arbeitsmarkt kann dem Beschwerdeführer ein lei-
densbedingter Abzug von 5% gewährt werden, was ein Invalideneinkom-
men von Fr. 58'318.20 ergibt.
Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Validenein-
kommen von Fr. 58'503.98 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 58'318.20 gegenüber, was keinen Invaliditätsgrad ergibt ([58'503.98 -
58'318.20] x 100 / 58'503.98 = 0.31), weshalb der Beschwerdeführer kei-
nen Rentenanspruch mehr hat.
5.6 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966 bezog seit Januar 2001 ei-
ne halbe Rente; im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli
2010 war er somit 44 Jahre alt und in einem Alter, in dem ihm der ausge-
glichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, die dem gegebenen
Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Da die vom Beschwerdeführer zu for-
dernde, gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung di-
rekt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des
wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt und die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung 9C_163/2009 grundsätzlich auf Sach-
verhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwä-
gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi-
cherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.6), konnte die Vorinstanz von der
Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen absehen.
5.7 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflo-
senentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder Hilflosenentschädi-
gungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück-
zuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt oder der ihm
gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. b).
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5.8 Vorliegend hat die Vorinstanz die halbe Rente bereits per 30. Novem-
ber 2008 eingestellt, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer ha-
be die verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer
machte jedoch mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 geltend, die in der
Verfügung vom 23. September 2008 erwähnten Schreiben vom 10. März
2008 und 5. Mai 2008 nie erhalten zu haben. Gemäss Akten ist das
Schreiben vom 5. Mai 2008 per Einschreiben versandt worden. Da die
Vorinstanz keinen Zustellungsnachweis erbracht hat, darf dem Be-
schwerdeführer aus der lediglich behaupteten Zustellung kein Nachteil
erwachsen, weshalb die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts
C 276/00 vom 17. August 2001 E. 3). Beizufügen ist, dass die IVSTA in ih-
rem Rapport vom 17. Dezember 2009 selber festgehalten hat, die Rente
(bzw. Rentenzahlungen) sei mit Verfügung vom 23. September 2008 sus-
pendiert worden und für die Zukunft (2 Monate ab Aufhebungsverfügung)
aufzuheben (vgl. act. 140).
Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die
Rente ab dem 1. Dezember 2008 weiter auszurichten. Die angefochtene
Verfügung datiert vom 9. Juli 2010, weshalb die Rente per 1. September
2010 aufzuheben ist.
5.9 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verzinsung der über den
30. November 2008 hinaus fälligen Beitragsforderungen.
5.9.1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprü-
che sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann
für geringe Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen
(Art. 26 Abs. 2 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs-
pflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherun-
gen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung
des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendma-
chung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Dabei beginnt die Ver-
zugspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher
und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente
(BGE 133 V 9 E. 3.6).
Wie erwähnt wurde die halbe Rente per 30. November 2008 eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Auszahlung der halben Rente
bis Ende August 2010, dies sind lediglich 20 Monate, weshalb kein An-
spruch auf Verzugszinsen besteht.
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5.9.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Ehegattenzu-
satzrente.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig ge-
wesenen Fassung hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die
unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten,
Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein
Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand. Aufgrund der 4. IV-
Revision, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde diese Bestimmung
aufgehoben und für laufende Zusatzrenten eine Besitzstandswahrung
vorgesehen (vgl. Bst. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom
21. März 2003 [4. IV-Revision] AS 2003 3852). Mit der am 1. Januar 2008
in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurde auch die Besitzstandswahrung
aufgehoben (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober
2006 AS 2007 5146).
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Ehegattenzu-
satzrente, weshalb der einschlägige Antrag abzuweisen ist.
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen ist und die halbe Rente aufgehoben hat. Allerdings hat
die Vorinstanz die Rente zu Unrecht bereits ab 30. November 2008 ein-
gestellt.
5.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilwei-
se gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Juli 2010 aufzuheben. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung der halben Rente zuzüg-
lich der Kinderrenten vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2010.
Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
6.1 In Berücksichtigung des verursachten Aufwandes und aufgrund des
teilweisen Obsiegens in geringem Ausmass werden die Verfahrenskosten
auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Differenzbetrag zum
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-, ausmachend Fr. 100.- hat der
Beschwerdeführer nachzuzahlen.
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6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vor-
liegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Aufgrund des teilweisen, jedoch
nicht in der Hauptsache Obsiegens, steht dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu, die auf pauschal Fr. 200.- festzuset-
zen und von der Vorinstanz zu entrichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 9. Juli 2010 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz die
halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben hat.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die halbe Rente ab 1. Dezember 2008 bis
31. August 2010 zuzüglich der Kinderrenten weitergewährt.
3.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem be-
reits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- verrechnet.
Der Differenzbetrag von Fr. 100.- ist innert 30 Tagen nach Inkrafttreten
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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