B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5550/2010
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Klinik A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Krankenkasse KPT AG,
2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. Association Groupe Mutuel,
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. Atupri Krankenkasse,
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. […] vom
30. Juni 2010.
C-5550/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit 11 Beschlüssen (RRB) hat der Regierungsrat des Kantons Bern (im
Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) am 20. September 2006 die
Gesuche der Krankenkassen KPT Krankenkasse, der Concordia, der As-
sura assurance-maladie et accidents, der Groupe Mutuel, der Caisse Ma-
ladie Hotela, der Kolping Krankenkasse AG, der Supra Caisse-Maladie
und der Atupri Krankenkasse auf Festsetzung der stationären Tarife in
den allgemeinen Abteilungen von 11 Privatspitälern – darunter auch die
Klinik A._______ (im Folgenden: Klinik bzw. Beschwerdeführerin) – abge-
lehnt, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30.
September 2006 bezogen. Gleichzeitig hat er für diese Betroffenen ab
dem 1. Oktober 2006 den Tarif gemäss den von ihm bereits genehmigten
Tarifvertrag zwischen santésuisse Bern und dem Verband der Privatspitä-
ler des Kantons Bern (VPSB) festgesetzt. Dagegen erhoben die Kran-
kenkassen Beschwerde beim Bundesrat und beantragten im Hauptantrag
die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Die Sache sei in allen 11
Fällen an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Anweisung, es sei-
en die stationären Tarife für das Jahr 2005 je Spital gestützt auf die noch
zu ermittelnden Kosten festzusetzen. Im dadurch initiierten Beschwerde-
verfahren zwischen den Krankenversicherern und den 11 Privatspitälern
hiess der Bundesrat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2008
(im Folgenden: vorgängiger BRE) gut und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Diese wies er
weiter an, dafür zu sorgen, dass binnen 12 Monaten ab Eröffnung seines
Entscheids zwischen den betroffenen Krankenversicherern und Spitälern
ein genehmigter oder festgesetzter Tarif für die Behandlung in der allge-
meinen Abteilung vorliege (vgl. den vorgängigen BRE im vorinstanzlichen
Ordner "Verfahrens-Akten zu den RRB […] vom 20.09.2006 sowie zum
Bundesratsentscheid vom 31.1.2008 Teil 4" [im Folgenden: RR4], Lasche
19; RRB […] vom 20.09.2006 [in RR4/Lasche [L]17, Bl. 39-41).
B.
B.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2008 (recte: 12. Februar 2008) forder-
te die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgen-
den: GEF BE) die Krankenversicherer und die Privatspitäler dazu auf, Ta-
rifverhandlungen zu führen (im vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhandlun-
gen & Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008 RRB
[…]vom 30.6.2010 Teil 1", worauf in der Folge Tarifverhandlungen geführt
wurden [im Folgenden: RR5/L3).
C-5550/2010
Seite 4
B.b Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilten die Krankenversicherer
der GEF BE mit, dass die Tarifverhandlungen gescheitert seien, und be-
antragten die unverzügliche Durchführung eines Tariffestsetzungsverfah-
rens im Sinne der Vorgaben im vorgängigen BRE. Dabei wiesen sie ins-
besondere darauf hin, dass die Krankenkasse Sanatop, welche im Som-
mer 2006 gegründet worden sei, weder an einem Tarifvertrag beteiligt sei
noch ein Tarif für sie festgesetzt worden sei. Sie habe an den zwischen
den am bundesrätlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Krankenversi-
cherer und den Privatspitäler geführten und inzwischen gescheiterten
Verhandlungen teilgenommen, so dass der vom Regierungsrat festzuset-
zende Tarif auch für die Beziehungen von Sanatop zu den Privatspitälern
zu gelten habe (in RR5/L2).
B.c Mit Schreiben vom 2. März 2009 forderte die GEF BE die Privatspitä-
ler, darunter auch die Beschwerdeführerin, dazu auf, das Scheitern der
Verhandlungen zu bestätigen und ein Tariffestsetzungsgesuch für den Ta-
rif ab 1. Januar 2005 sowie sämtliche Berechnungsunterlagen einzurei-
chen (in RR5/L2).
B.d Mit Schreiben vom 13. März 2009 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass sie bis Mitte Februar davon ausgegangen sei, dass eine einver-
nehmliche Lösung möglich sei, und beantragte die auf das Jahr 2005 limi-
tierte Festsetzung eines Tarifs für die stationäre Behandlung zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP).
Zugleich ersuchte sie um eine Fristerstreckung, um die notwendige Do-
kumentation betreffend das Jahr 2004 zusammenzustellen und eine sub-
stantiierte Begründung zu erstellen (in RR5/L1).
B.e Mit Verfügung vom 25. März 2009 setzte die GEF BE fest, dass in-
nerhalb der erstreckten Frist Ausführungen dazu zu machen seien, ob die
Vertragsverhandlungen für einen Tarif ab dem Jahr 2005 aus Sicht der
Klinik gescheitert seien. Weiter sei ein Antrag für die vom Regierungsrat
festzusetzende(n) Tarifhöhe(n) ab dem 1. Januar 2005 samt der Kosten-
und Leistungsrechnung(en) im Sinne der Erwägungen einzureichen, in
jedem Fall die Kosten- und Leistungsrechnung für das Kalenderjahr 2003
(in RR5/L 1).
B.f Mit Schreiben vom 14. April 2009 beantragte die Klinik die Beschrän-
kung des Tariffestsetzungsverfahrens auf das Jahr 2005 und die Festset-
zung eines Tarifs gemäss dem Tarifmodell Berner Fallpreispauschalen
"BFP" mit einer Baserate von Fr. 9'272.- (Spital- und Arztkosten) und
C-5550/2010
Seite 5
reichte Kostendaten für die Jahre 2004 und 2007 ein (im vorinstanzlicher
Ordner "[…Klinik A._______ B._______ - Gesuch um Festsetzung eines
Tarifs inkl. Kostendaten" [im Folgenden: Ordner Klinik).
B.g Am 14. April 2009 erhob die Klinik gegen die Verfügung des Regie-
rungsrats vom 25. März 2009 (vgl. oben Bst. B.e) Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass der Tarif für die Festset-
zung des Tarifs für das Jahr 2005 auf die Kosten- /Leistungsrechnung für
das Kalenderjahr 2004 abzustellen und deshalb auf das Einfordern der
Kostendaten für das Kalenderjahr 2003 zu verzichten sei. Da die Klinik
den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss
nicht fristgerecht leistete, trat dieses mit Urteil C-2366/2009 vom 28. Mai
2009 nicht auf die Beschwerde ein (vgl. Akten des Bundesverwaltungsge-
richts zum Verfahren C-2366/2009).
B.h Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte die Klinik Unterlagen
betreffend das Kalenderjahr 2003 ein, beantragte zugleich aber für die Ta-
riffestsetzung ein Abstützen auf die Daten für das Kalenderjahr 2004 (im
vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen & Festsetzung nach Bun-
desratsentscheid vom 30.1.2008 RRB […] vom 30.6.2010 Teil 3 [im Fol-
genden: RR7] L4).
B.i Am 15. Januar 2010 nahm die Eidgenössische Preisüberwachung
(PUE), von der GEF BE dazu eingeladen, Stellung zum von der GEF BE
in Aussicht genommenen Tarif (vgl. RR7/L3).
B.j Am 5. März 2010 nahmen die Krankenversicherer und am 8. März
2010 die Klinik zur Stellungnahme der PUE Stellung (vgl. RR7/L2).
B.k Mit Beschluss Nr. […] vom 30. Juni 2010 (act. 1.1 der Beschwerdeak-
ten, im Folgenden: angefochtener RRB) setzte der Regierungsrat den Ta-
rif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik im Ver-
hältnis zu den nachfolgend aufgezählten Krankenversicherer für die Zeit
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 1'136.- pro Tag (inkl.
Arztleistungen) fest. Betroffen waren die folgenden Krankenversicherer:
KPT Krankenkasse AG (im Folgenden: KPT bzw. Beschwerdegegnerin
1), die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
AG (im Folgenden: CONCORDIA bzw. Beschwerdegegnerin 2), die AS-
SURA Kranken- und Unfallversicherung (im Folgenden: ASSURA bzw.
Beschwerdegegnerin 3), die Association Groupe Mutuel (im Folgenden:
Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin 4), die Caisse Maladie Hotela
C-5550/2010
Seite 6
(im Folgenden: Hotela; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5), die Kolping
Krankenkasse AG (im Folgenden: Kolping bzw. Beschwerdegegnerin 6),
die SUPRA Caisse-maladie (im Folgenden: SUPRA bzw. Beschwerde-
gegnerin 7), die Atupri Krankenkasse (im Folgenden: Atupri bzw. Be-
schwerdegegnerin 8) und die SanaTop Versicherungen AG (im Folgen-
den: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zusammen im Folgenden:
Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerinnen).
Der Regierungsrat begründete die Tariffestsetzung im Wesentlichen da-
mit, dass Tarifverhandlungen gescheitert seien, dass kein Grund für eine
zeitliche Beschränkung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bestehe –
vorbehältlich einer allfälligen späteren Tarifvereinbarung durch die Partei-
en und anschliessender Genehmigung derselben durch den RR – und
dass die Berechnung sich auf das vom Bundesrat bestätigte Modell der
PUE abstütze.
C.
C.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob die Klinik am 4. Au-
gust 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht und stellte die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben.
2. Als Tarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 2-8 sei der Be-
trag von Fr. 1'502.- festzusetzen. Für den Beschwerdegegner [9] sei
für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 Fachgebietspauscha-
len von Fr. 6'190.- festzusetzen.
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung
von Fachgebietspauschalen 2005, die die nachgewiesenen Kosten
vollständig decken.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festset-
zung je eines Tarifs für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009,
der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzu-
heben und es sei je ein Tarif für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008
und 2009 festzusetzen, der die nachgewiesenen Kosten vollständig
deckt.
C-5550/2010
Seite 7
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass für die Tariffestsetzung auf die von ihr ausgewiesenen Kosten
abzustellen und von den von der Vorinstanz zu Unrecht vorgenommenen
Abzügen abzusehen sei, welche nicht anderweitig gedeckt werden könn-
ten, dass für den Tarif des Jahres 2005 auf ihre Kostendaten des Jahres
2004, nicht 2003, abzustellen sei, dass es widerrechtlich und willkürlich
sei, basierend auf den Kostendaten eines Jahres für mehrere Jahre einen
Tarif festzusetzen, dass sie in verschiedener Hinsicht ungerechtfertigt ge-
genüber öffentlichen Spitälern benachteiligt werde, dass statt Tagespau-
schalen Fallpauschalen hätten festgelegt werden müssen, dass der Re-
gierungsrat zu Unrecht auf die Durchführung eines Benchmarkings ver-
zichtet habe, das ihre Position bestätigt hätte, und dass die SanaTop erst
im Jahr 2006 gegründet worden und nicht Partei im vorgängigen Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesrat gewesen sei, weshalb kein Tarif
ab 2005 für sie hätte festgesetzt werden dürfen.
C.b Am 15. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- (vgl. act. 2, 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Er
begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass das verwendete
Tarifberechnungsmodell mit den darin vorgesehenen Abzügen der Praxis
der PUE und des Bundesrates entspreche und richtig auf den konkreten
Fall angewendet worden sei, dass er unter Berücksichtigung der bundes-
rätlichen Praxis zu Recht auf die Kostendaten des Jahres 2003 abge-
stützt und nicht lediglich für das Jahr 2005 einen Tarif festgesetzt habe,
dass ein Benchmarking aufgrund fehlender Vergleichbarkeit nicht habe
durchgeführt werden können, dass die vorliegenden Kostendaten ledig-
lich die Festlegung einer Tagespauschale oder einer Fallpauschale über
den ganzen Betrieb ermöglicht hätten, wobei sich die Tagespauschalen
als sachgerechter erwiesen hätten, da die unterschiedlichen Schwere-
grade einzelner Behandlungen noch in einem gewissen Rahmen berück-
sichtigt würden, und dass die SanaTop an den nach dem vorgängigen
Bundesratsentscheid geführten Verhandlungen beteiligt war und Gesuch-
stellerin im vorliegenden Verfahren sei, weshalb der Tarif auch für sie zu
gelten habe.
C-5550/2010
Seite 8
C.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss betroffenen 9 Krankenver-
sicherer als Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen (act. 6). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen zum
einen aus, dass die Klinik sich im Beschwerdeverfahren auf diverse neue
Tatsachen und Beweismittel abstütze und neue Anträge stelle, was ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht zulässig sei, weshalb dies-
bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zum anderen habe
der Regierungsrat, der diesbezüglich über einen grossen Ermessenspiel-
raum verfüge, zu Recht einen Tagespauschaltarif in der verabschiedeten
Höhe und zu Recht nicht nur für das Jahr 2005 einen Tarif festgesetzt und
für die Tarifbemessung zu Recht auf die Kostendaten des Jahres 2003
abgestützt. Die vorgenommenen Abzüge seien gesetzeskonform, die Sa-
naTop sei an den nach dem bundesrätlichen Beschwerdeentscheid ge-
führten Verhandlungen und am Tariffestsetzungsverfahren beteiligt gewe-
sen und allfällige Rückforderungsansprüche entfielen, soweit im Jahr
2005 keine der SanaTop angehörigen OKP-Versicherten in der Klinik be-
handelt worden seien.
C.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE, vom Bundesverwaltungsgericht
darum ersucht, Stellung und stützte den vom Regierungsrat festgesetzten
Tarif. Sie führte insbesondere aus, dass das vom Regierungsrat verwen-
dete Tarifberechnungssystem von der Rechtspraxis mehrfach bestätigt
und zu Recht auf die Kostendaten des Jahres 2003 abgestützt worden
sei (act. 9).
C.f Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 (act. 10) nahm das Bun-
desamt für Gesundheit (BAG) auf Ersuchen des Bundesverwaltungsge-
richts hin Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner
Ausführungen abzuweisen sei. Es legte im Wesentlichen dar, dass der
Regierungsrat zu Recht das Spitaltaxmodell der Preisüberwachung an-
gewendet und die entsprechenden Abzüge korrekt vorgenommen habe,
dass der Regierungsrat sich innerhalb seines grossen Ermessens durch-
aus für die Festsetzung einer Tagespauschale habe entscheiden dürfen,
dass gemäss bundesrätlicher Praxis in der Regel für die Tarifbemessung
auf die Kostendaten für das zwei Jahre vor Geltungsbeginn des Tarifs lie-
genden Jahres abzustützen sei und das Abstützen des Regierungsrats
auf die Kostendaten 2003 vorliegend nachvollzogen werden könne, dass
vorliegend unter Berücksichtigung der bundesrätlichen Praxis keine trifti-
C-5550/2010
Seite 9
gen Gründe dafür vorgelegen hätten, ausschliesslich für das Jahr 2005
einen Tarif festzusetzen und die Befristung des Tarifs bis und mit 2009
plausibel sei. Soweit SanaTop an den gescheiterten Tarifverhandlungen
teilgenommen habe, sei der Regierungsrat im Übrigen seiner Tariffestset-
zungspflicht im vertragslosen Zustand grundsätzlich nachgekommen, in-
dem er den Tarif auch gegenüber der SanaTop festgesetzt habe.
C.g Am 18. April 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Klinik, die
Krankenversicherer und den Regierungsrat dazu ein, bis zum 23. Mai
2011 ihre Schlussbemerkungen einzureichen.
C.h Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (act. 13) beantragte der Regierungs-
rat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und wies darauf
hin, dass die PUE und das BAG seine Tariffestsetzung als korrekt beur-
teilten.
C.i In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 (act. 14) hielten die
Krankenversicherer an ihren Anträgen fest und wiesen darauf hin, dass
die Hotela ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar
2011 an die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (im Folgenden:
ÖKK) übertragen habe, welche somit im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren Rechtsnachfolgerin der Hotela sei.
C.j Die Klinik reichte keine Schlussbemerkungen ein.
C.k Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
C.l Am 16. März 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vertre-
ter der Beschwerdegegnerinnen dazu auf, sich dazu zu äussern, welches
die vom umstrittenen Tarif für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2009 betroffenen Krankenversicherer seien, sowie allfällige
Änderungen ergänzend zu begründen und soweit notwendig, seine Aus-
führungen zu dokumentieren und aktuelle Vollmachten einzureichen.
C.m Mit Schreiben vom 10. April 2012 erklärte der Vertreter der Be-
schwerdegegnerinnen unter Bezugnahme auf die zu den Akten gereich-
ten Dokumente, dass die Hotela mit Bewilligung des Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) ihre obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung per 1. Januar 2011 an die ÖKK übertragen habe. Diese Übertragung
beinhalte insbesondere auch die Leistungsabwicklung von Vorjahresleis-
tungen aus den Jahren 2010 und früher. Ferner seien die Aktiven und
C-5550/2010
Seite 10
Passiven der SanaTop auf die SUPRA übertragen worden, welche damit
nicht mehr nur per se Beschwerdegegnerin sei, sondern auch Rechts-
nachfolgerin der SanaTop. Ausserdem führte der Vertreter der Beschwer-
degegnerinnen aus, dass die Groupe Mutuel, welche die ihr angeschlos-
senen Krankenkassen zentral bediene und im vorliegenden Tarifstreit von
Anfang an vertreten habe, ihre interne Struktur verändert habe, sodass
statt vorher 15 seit dem 1. Januar 2011 nur noch vier der ihr angeschlos-
senen Krankenversicherer das Grundversicherungsgeschäft betrieben.
C.n Am 19. bzw. 20. April 2012 liess der Vertreter der Beschwerdegegne-
rinnen dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht der ÖKK zukom-
men, womit er spezifisch für das vorliegende Beschwerdeverfahren,
betreffend den vorliegend umstrittenen Tarif und Zeitraum und betreffend
die Übernahme der OKP-Versicherungsgeschäfte der Hotela durch die
ÖKK zur Vertretung bevollmächtigt worden sei.
C.o Am 24. April 2012 liess der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen
dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht der SUPRA zukommen,
womit er spezifisch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, betreffend
den vorliegend umstrittenen Tarif und Zeitraum und betreffend die von der
SanaTop (in Liquidation) auf die SUPRA übertragene soziale Krankenver-
sicherung zur Vertretung bevollmächtigt worden sei.
D.
Auf die weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
führt werden. Der angefochtene RRB Nr. […] vom 30. Juni 2010 wurde
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
C-5550/2010
Seite 11
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind
in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt allfälliger (hier nicht ein-
schlägiger) spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. Das Be-
schwerdeverfahren richtet sich dementsprechend nach Art. 53 KVG in der
seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (zu den Auswirkungen der
von den Krankenversicherern angerufenen besonderen Verfahrensbe-
stimmungen in Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG vgl. unten E. 3.2 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver-
fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte-
nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl.
Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.2
3.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Klinik im Be-
schwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in unzulässiger
Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel und Tatsa-
chen berufe. Im entsprechenden Umfang sei auf die Beschwerde daher
nicht einzutreten.
3.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur
noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden.
Massgebend ist der Vergleich der im Beschwerdeverfahren und der im
Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-220/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis). Ob eine behauptete Tatsache neu ist,
ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorbringen im vorausgehenden
C-5550/2010
Seite 12
(kantonalen) Verfahren: Wurde die vor Bundesverwaltungsgericht be-
hauptete Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie
nicht auf anderem Wege in prozessual zulässiger Weise Eingang in das
Dossier, ist sie neu, andernfalls nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4303/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.6.2 m.w.H.).
3.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche Beweismittel oder
Tatsachen die Klinik neu in das Beschwerdeverfahren eingebracht haben
soll. Tatsächlich sind die von der Klinik beigebrachten Beschwerdebeila-
gen bereits in den Vorakten enthalten. Auch beruft sich die Klinik nicht
erst im Beschwerdeverfahren auf (entscheidrelevante) "neue" Tatsachen.
Die entsprechenden Einwände der Krankenversicherer betreffend das
Vorbringen neuer Beweismittel und Tatsachen stossen somit ins Leere.
3.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern einzelne der sieben Rechtsbegehren der
Klinik über den Streitgegenstand hinausgehen und neue Begehren im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG darstellen und deshalb darauf nicht
einzutreten ist.
3.4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer
1) den Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Bezug auf die
9 Beschwerdegegnerinnen/Krankenversicherer festgesetzt. Streitgegens-
tand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach der Tarif zu Las-
ten der OKP für in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in
der Klinik erbrachte stationäre Behandlungen.
3.4.2 Keiner weiteren Begründung bedarf es, dass die Beschwerdeführe-
rin im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und die Rückweisung zum neuen Entscheid beantragen kann.
Zulässig sind ohne Weiteres Anträge betreffend die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.
3.4.3 Der Regierungsrat hat den Tarif festgesetzt, indem er als Tarifeinheit
einen Behandlungstag gewählt hat (Tagespauschale) und den Franken-
betrag pro Behandlungstag auf Fr. 1'136.- festgesetzt hat (inkl. Arztleis-
tungen). Entgegen den Ausführungen der Krankenversicherer gehört so-
mit nicht nur der Frankenbetrag, den der Regierungsrat pro Behandlungs-
tag festgesetzt hat zum Streitgegenstand, sondern auch das vom Regie-
rungsrat ausgewählte Tarifsystem (Tagespauschalen im Gegensatz z.B.
zu Fallpauschalen). Dementsprechend steht es in Hinblick auf Art. 53
C-5550/2010
Seite 13
Abs. 2 Bst. a zweiter Satz KVG der Beschwerdeführerin grundsätzlich
frei, Rechtsbegehren betreffend das für die Tariffestsetzung zu verwen-
dende Tarifsystem zu stellen – die Rechtsbegehren beziehen sich auf Ta-
gespauschalen bzw. auf Fachgebietspauschalen bzw. auf einen Tarif im
Allgemeinen, ohne ein konkretes Tarifsystem zu bezeichnen. Es handelt
sich dabei nicht um ein "Aliud" (welches z.B. darin zu erkennen wäre,
dass die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Tarifs für von ihr ge-
leistete ambulante Leistungen zu Lasten der OKP beantragen würde).
Soweit die Klinik beantragt, dass für die SanaTop kein Tarif festzusetzen
ist, hat sie bereits in ihrem Schreiben vom 14. April 2009 (im Ordner Kli-
nik) gegenüber der GEF BE moniert, dass es nicht in Frage komme, dass
für die SanaTop rückwirkend ein Tarif festgesetzt werde. Es handelt sich
somit keineswegs um ein neues Begehren. Im Übrigen ist es bereits im
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen RRB enthalten. Die Klinik hat
auch bereits in ihrem Schreiben vom 14. April 2009 gegenüber der Vorin-
stanz verlangt, dass lediglich für das Kalenderjahr 2005 ein Tarif festzu-
setzen sei. Ausserdem führte sie aus, dass es unhaltbar sei, den Spitä-
lern eine längere Dauer (als ein Jahr) des gleichen Tarifs zuzumuten.
Auch habe Einigkeit mit den Krankenversicherern bestanden, dass jähr-
lich neue Tarife zu vereinbaren seien. Unter diesen Umständen kann kei-
ne Rede davon sein, dass die Begehren der Beschwerdeführerin, soweit
sie auf eine zeitliche Limitierung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005
bzw. auf die Festsetzung separater Tarife für die Jahre 2005, 2006, 2007,
2008 und 2009 zielen, im Beschwerdeverfahren neu sind. Eine Limitie-
rung des Tarifs auf das Jahr 2005 entspricht im Übrigen einer Aufhebung
für die Jahre 2006-2009, was weniger ist, als die zulässige Aufhebung
des Tarifs für den ganzen Zeitraum (2005-2009). Ausserdem ist die Fest-
setzung eines jährlich abgestuften Tarifs während fünf Jahren gegenüber
einem während fünf Jahren unverändert geltenden Tarif kein aliud, wes-
halb ein solches Begehren nicht unzulässig ist.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG dem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegensteht.
4.
4.1 In Bezug auf die Krankenversicherer als Beschwerdegegnerinnen ist
Folgendes auszuführen: Ursprünglich traten die 9 vom angefochtenen Ur-
teil betroffenen Krankenversicherer (vgl. oben Bst. B.k) als Beschwerde-
gegnerinnen auf. Im Verlauf des Verfahrens veränderten sich die diesbe-
züglichen Verhältnisse allerdings, worauf im Folgenden kurz einzugehen
ist.
C-5550/2010
Seite 14
4.2 Aus den vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen eingereichten Un-
terlagen wird ersichtlich, dass die ÖKK per 1. Januar 2011 das OKP-
Versicherungsgeschäft der Hotela übernommen hat, insbesondere auch
für die Jahre 2005 bis 2009 d.h. für den vorliegend interessierenden Zeit-
raum (vgl. act. 14, 14.1, 19, 19.2). Ausserdem hat die ÖKK eine Voll-
macht betreffend die Übernahme der Parteistellung der Hotela im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. act. 21, 21.1). Daher ist
die ÖKK für das vorliegende Verfahren an die Stelle der ursprünglich als
Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela getreten und wird durch das vor-
liegende Urteil entsprechend berechtigt und verpflichtet. Die ÖKK wird
anstelle der Hotela im Rubrum geführt.
4.3 Aus den vom Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereich-
ten Unterlagen (act. 19, 19.3) und dem Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2012 (act. 23) wird ersichtlich, dass
das OKP-Versicherungsgeschäft der SanaTop (Aktiven und Passiven) mit
Vertrag vom 8. April 2011 auf die SUPRA übertragen wurde und sich die
SanaTop in Liquidation befindet. Ausserdem hat die SUPRA eine Voll-
macht betreffend die Übernahme der Parteistellung der SanaTop im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. act. 22, 22.1). Daher
tritt die SUPRA, welche am Beschwerdeverfahren bereits für sich selbst
als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, für das vorliegende Ver-
fahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren Stelle als
Beschwerdegegnerin. Da in Bezug die SanaTop speziell umstritten ist,
inwiefern der Regierungsrat ihr gegenüber mit dem angefochtenen Be-
schluss einen Tarif festsetzen durfte, wird die SanaTop zur grösseren
Übersichtlichkeit im Rahmen dieses Urteils (weiterhin) separat von der
SUPRA als Beschwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt. Die
materielle Prüfung der besagten Frage bleibt dabei ausdrücklich vorbe-
halten (vgl. unten E. 27). Dass die SanaTop in diesem Sinne separat von
der SUPRA behandelt wird, ändert nichts daran, dass das Urteil in Bezug
auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berech-
tigt und verpflichtet.
4.4 Der Regierungsrat hat in seinem ersten Tariffestsetzungsbeschluss
Nr. […] vom 20. September 2006 und im vorliegend angefochtenen Re-
gierungsratsbeschluss Nr. […] von 30. Juni 2010 die Groupe Mutuel sei-
tens der Krankenversicherer als Tarifpartei geführt. Die Groupe Mutuel
hat gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht geführt, und die Beteiligung und Partei-
stellung der Groupe Mutuel wurde im Beschwerdeverfahren von keiner
C-5550/2010
Seite 15
Seite bestritten. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungs-
gericht keinen Anlass dafür, die Groupe Mutuel (für die ihr angeschlosse-
nen Krankenversicherer) nicht als Beschwerdegegnerin zu führen (vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2010 vom 27. Oktober 2011
E. 5.3.1). Da die vom Vertreter der Beschwerdegegnerinnen angespro-
chene Strukturanpassung lediglich innerhalb der Groupe Mutuel erfolgte
und im Aussenverhältnis keine Änderungen erfahren hat, braucht darauf
nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
5.2 Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesver-
waltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (im Unterschied zu
Beschlüssen über die Spitalplanung; vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG;
Art. 49 VwVG; BVGE 2010/24 E. 5.1).
5.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene
Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter
mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Insbesondere dann,
wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte tech-
nische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist ei-
ne Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Be-
wertungen angezeigt. Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbe-
schränkung dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft-
licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.1
m.w.H.).
5.4 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass
die Kantonsregierung die PUE vorgängig zur Tariffestsetzung anhören
(vgl. Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember
C-5550/2010
Seite 16
1985 [PüG, SR 942.20]; BVGE 2010/25 E. 2.3.2) und zudem begründen
muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach
der Rechtsprechung des Bundesrates kommt den Empfehlungen der
PUE ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stel-
lungnahme bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung
setzt (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Gericht hat sich insbe-
sondere dann eine Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn – wie hier – der
Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der PUE übereinstimmt
(BVGE 2010/25 E. 2.4.2). Weicht die Kantonsregierung hingegen von den
Empfehlungen der PUE ab, kommt weder der Ansicht der PUE noch der-
jenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (vgl. auch DANIEL STAF-
FELBACH/YVES ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im
Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit
Art. 53 KVG, Zürich etc. 2006 N 231). Nach dem Willen des Gesetzge-
bers obliegt es – trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14
PüG – der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzu-
setzen (vgl. auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; RUDOLF LANZ, Die
wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Thomas Cottier/ Matthias
Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, All-
gemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007,
N. 113). Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im
Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen – auch der weite-
ren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.3 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8011/2009 vom 28. Juli 2011
E. 1.6).
5.5 Der Regierungsrat hat in casu vor der Festsetzung des umstrittenen
Tarifs die PUE konsultiert und ist deren Empfehlung gefolgt. Die Tariffest-
setzung durch den Regierungsrat ist somit aus der Sicht des PüG formal
nicht zu beanstanden.
5.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315
E. 1.2).
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Regierungsratsbeschluss vom
30. Juni 2010 betreffend den Tarif ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009. Massgebend sind somit in erster Linie die Rechtssätze (namentlich
C-5550/2010
Seite 17
das KVG, die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung [KVV, SR 832.102] und die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflege-
heime in der Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]), wie sie am 1. Ja-
nuar 2005 galten. Im Übrigen ist allfälligen Rechtsänderungen Rechnung
zu tragen, welche den folgenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009
beschlagen. Die in Art. 49 Abs. 1 KVG (in der ab 1. Januar 2009 gelten-
den Fassung) neu vorgesehenen leistungsbezogenen (Fall-)Pauschalen,
welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen, wer-
den erst per 1. Januar 2012 eingeführt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 1). Der an-
gefochtene Entscheid ist daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung
vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu beurteilen – und zwar auch für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 – (vgl. Abs. 4 der
erwähnten Übergangsbestimmungen; GEBHARD EUGSTER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010 [im Folgenden:
EUGSTER, Rechtsprechung], Art. 49 N. 1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-8011/2009 vom 28. Juni 2011 E. 4.4). Es ist deshalb auch auf
die VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende Dezember 2008 gültigen
Fassung abzustellen (vgl. in BVGE 2010/25 [C-3940/2009] nicht veröf-
fentlichte E. 3.5). Soweit nicht anders vermerkt, werden demnach Art. 49
KVG und die übrigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Fol-
genden in den vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Kraft ge-
standenen Fassungen zitiert.
5.7 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Hauptbestandteil
der sozialen Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG; Grundversiche-
rung) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss
den Artikeln 25 bis 31 nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 fest-
gelegten Voraussetzungen. Die Grundversicherung übernimmt unter an-
derem die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung
einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, wobei die Untersuchungen, Be-
handlungen und Pflegemassnahmen ambulant, bei Hausbesuchen, stati-
onär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden können
(Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KVG), sowie die ärztlich oder unter den
vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder
Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersu-
chung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände.
Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen
nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist die Grundlage für die Be-
C-5550/2010
Seite 18
rechnung der Vergütung; er kann namentlich einen Zeittarif oder einen
Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c). Tarife und Preise werden in
Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag)
vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständi-
gen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4).
Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass
eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versor-
gung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6).
Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserb-
ringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertra-
ges beträgt mindestens 6 Monate (Art. 46 Abs. 5 KVG). Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt
die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf
die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregie-
rung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb
dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteilig-
ten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Kantonsregierung kann im ver-
tragslosen Zustand nach der Auflösung eines bestehenden Vertrags ent-
weder nach Abs. 1 selbst einen Tarif festsetzen oder nach Abs. 3 den Ver-
trag um ein Jahr verlängern (RKUV 2001 KV 177 S. 353 E. 2.1, in BVGE
2010/25 [C-3940/2009] nicht veröffentlichte E. 3.3 mit Hinweisen).
5.8 Gemäss Art. 59c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran-
kenversicherung (KVV, SR 832.102) hat die Genehmigungsbehörde zu
prüfen, ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen ent-
spricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten
der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten decken (Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die
Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der
Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zu-
ständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu infor-
mieren (Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Abs. 1 und 2 auch
bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, Art. 47 oder Art. 48 KVG
C-5550/2010
Seite 19
sinngemäss an (Abs. 3). Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizie-
rung der bundesrätlichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorlie-
gende Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August
2007 in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5543/2008 vom 1. April 2011 E. 6.1 f. m.w.H.).
5.9 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt. Diese sind auch von der Kantons-
regierung zu beachten, wenn sie den Tarif hoheitlich festsetzt (in BVGE
2010/62 [C-7967/2008] nicht veröffentlichte E. 4.8.5, in BVGE 2010/25
[C-3940/2009] nicht veröffentlichte E. 3.4, je mit Hinweisen).
Nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in der hier massgeblichen Fassung vor Inkraft-
treten der Spitalfinanzierungsrevision, vgl. oben E. 5.6) vereinbaren die
Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung ein-
schliesslich Aufenthalt in einem Spital (im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG)
Pauschalen. Dabei kann es sich um Tagespauschalen, Fallpauschalen,
Teilpauschalen (z.B. einen Tagespauschale und eine Fallpauschale für
die Arzthonorare) oder Versichertenpauschalen handeln (vgl. auch GEB-
HARD EUGSTER in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Ulrich Meyer / Heinrich Koller / Georg Müller/ Thierry Tanque-
rel / Ulrich Zimmerli [Hrsg.], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007 [im Fol-
genden: EUGSTER, SBVR] N 899 m.w.H.]). Diese Pauschalen decken für
Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern höchstens 50% der anrechenbaren Kosten je
Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Ab-
teilung. Die anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsabschluss ermit-
telt. Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten sowie
Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet. Die Ver-
tragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder
therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 KVG). Diese
Grundsätze gelten sinngemäss auch für nicht öffentliche und nicht öffent-
lich subventionierte Privatspitäler. Allerdings beträgt das gesetzlich vor-
gesehene Maximum der Deckung durch die OKP 100% (statt maximal
50%) der anrechenbaren Kosten. Ausserdem sind bei Privatspitälern oh-
ne öffentliche Betriebsbeiträge Investitionskosten nur soweit nicht anre-
chenbar, als sie von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständi-
gen kantonalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen sind (vgl.
RKUV 4/2003 S. 121 ff. E. II.7.2, RKUV 4/2003 S. 141 ff. E. II.5.2, je
m.w.H., RKUV 1997 KV 8 S. 220 E. II 8.7 S. 241; in RKUV 2005 KV 267
C-5550/2010
Seite 20
S. 28 [BRE vom 2. Juli 2003] nicht veröffentlichte E. II.7.2). Die Spitäler
ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach einheitlicher Me-
thode; sie führen hiezu eine Kostenstellenrechnung und eine Leistungs-
statistik. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Un-
terlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen
(Art. 49 Abs. 6 KVG). Diesem Auftrag, die nötigen Bestimmungen zur Er-
mittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen zu erlassen, ist der
Bundesrat mit dem Erlass der VKL nachgekommen (in Kraft seit 1. Janu-
ar 2003 [AS 2002 2835]). Die aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinan-
zierung am 22. Oktober 2008 geänderten Bestimmungen der VKL (AS
2008 5105) sind vorliegend nicht anwendbar (vgl. oben E. 5.6).
6.
6.1 Der Regierungsrat ist für die Festsetzung des umstrittenen Tarifs ab
dem Jahr 2005 (Tarifjahr = Jahr X) vom Zahlenmaterial der Klinik für das
Kalenderjahr 2003 (X-2 Jahre) ausgegangen. Die Klinik hat demgegen-
über sowohl vorinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren verlangt,
dass stattdessen auf das Zahlenmaterial für das Kalenderjahr 2004 (X-1)
abzustützen sei.
6.2 Somit ist zu prüfen, welche Rechnungsperiode vorliegend für die Er-
mittlung eines neuen Tarifs heranzuziehen ist.
6.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Bundesrat in seinem vorgängigen
Entscheid vom 30. Januar 2008 – er war gemäss dem am 1. Januar 2007
im Rahmen der Justizreform in Kraft getretenen Art. 53 Abs. 1 VGG für
die Behandlung der vor dem 1. Januar 2007 eingereichten Beschwerde
weiterhin zuständig – ausdrücklich festgehalten hat, dass jeweils auf die
konkreten Daten jedes einzelnen Spitals abzustützen sei, welche dieses
gemäss Art. 49 Abs. 6 KVG und der darauf erlassenen VKL in den Tarif-
findungsprozess einzubringen habe. Zur Frage, welche konkreten Daten
in zeitlicher Hinsicht einzubringen seien, hat er sich hingegen nicht ge-
äussert.
6.2.2 In seinem Urteil C-536/2009 bzw. C-569/2009 vom 17. Dezember
2009 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Übernahme der entspre-
chenden bundesrätlichen Praxis ausgeführt, dass der gemäss Art. 49
Abs. 1 Satz 3 KVG massgebende Zeitpunkt für die Ermittlung der anre-
chenbaren Kosten der Vertragsabschluss sei. Nach der Rechtsprechung
des Bundesrates und des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Fest-
C-5550/2010
Seite 21
legung des Tarifs für stationäre Behandlungen insbesondere folgende
Grundsätze zu beachten:
Ein neuer Tarif muss auf den Ergebnissen einer ihm vorangegangenen
Rechnungsperiode beruhen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegen. Diese auf vorgängigen Zahlen beruhende Festsetzung von Ta-
rifen ist nicht nur im Gesetz vorgeschrieben, sondern verfolgt auch das
Ziel, die Spitalträger zu kostenbewusstem und kostensparendem Wirt-
schaften anzuhalten. Sollte daraus nämlich ein Tarif resultieren, der die
Kosten im Moment der Leistungserbringung nicht deckt, so berührt das
die Krankenversicherung nicht; im gegenteiligen Fall hat die Trägerschaft
des Spitals einen Vorteil (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.2.1 und Entscheid des Bundes-
rats vom 25. Juni 2008 in Sachen Klinik C._______ und Gesellschaft der
C._______ Ärztinnen und Ärzte […] gegen den Regierungsrat des Kan-
tons G._______ sowie santésuisse [im Folgenden: BRE C._______]
E. II.8.7.5, je m.w.H.; vgl. auch Eugster, SBVR, Fn. 1412 zu N 909).
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Tarife im Normalfall vor deren In-
krafttreten zu vereinbaren und zu genehmigen bzw. festsetzen zu lassen.
Das setzt voraus, dass der Tarif des Jahres X im Jahr X-1 gestützt auf die
neuesten bekannten und bereits gesicherten Daten – also jene des Jah-
res X-2 – fixiert wird. Als Basis für die Festlegung eines Tarifs des Jahres
X dienen im Normalfall somit die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-536/2009 vom 17. Dezem-
ber 2009 E. 6.2.2 und BRE C._______ E. II.8.7.5, je m.w.H.). Weil es in
der Praxis aber oft nicht möglich ist, die Tarife vor deren Inkrafttreten zu
vereinbaren und genehmigen bzw. festsetzen zu lassen, muss akzeptiert
werden, dass Tarife erst im Tarifjahr oder noch später und rückwirkend
festgesetzt werden, wobei auch in diesen Fällen von denselben Kosten
auszugehen ist, die in die Berechnung mit einbezogen worden wären,
wenn der Tarif rechtzeitig zustande gekommen wäre, weil niemand von
(absichtlich herbei geführten) Verfahrensverschleppungen profitieren soll
(vgl. BRE C._______ E. II.8.7.5 m.w.H.).
Dementsprechend sieht auch Art. 9 Abs. 5 VKL vor, dass die Kostenrech-
nung (und gemäss Art. 12 Abs. 4 VKL die Leistungsstatistik) für das Ka-
lenderjahr ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgendes Jahres
bereitzustellen sind, damit unter anderem die Kantone und Versicherer
Einsicht nehmen können. Die Kostenrechnung für das Jahr X-2 muss
somit erst am 30. April des Jahres X-1 vorliegen und offen gelegt werden,
C-5550/2010
Seite 22
während die Kostenrechnung für das Jahr X-1 erst am 30. April des Tarif-
jahres, also nach Tarifbeginn vorliegt.
Ausnahmsweise kann ein Tarif gestützt auf die Zahlen der seinem Gel-
tungsbeginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode, also des
Jahres X-1, festgelegt werden, insbesondere, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen oder alle Parteien damit einverstanden sind. Die Daten
späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfal-
len) können bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den, es sei denn, es handle sich um budgetierte Mehrkosten (insbeson-
dere im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des Tarifs
rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr tatsächlich anfal-
len (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-536/2009 vom 17. De-
zember 2009 E. 6.2.2 m.w.H.; BRE C._______ E. II.8.7.5, BRE vom 23.
Juni 2004 in Sachen santésuisse D._______ gegen den Regierungsrat
des Kantons E._______ und die F._______ AG E.II.6.1.2,; vgl. zum Gan-
zen auch nicht publiziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2744/2009 vom 30. Juni 2009 E. 1.5.6).
6.3 Entgegen der Leseart der Klinik hat der Bundesrat in dem von ihr an-
gerufenen Entscheid vom 4. März 2005 in Sachen Privatklinik H._______
und santésuisse Zentralschweiz gegen den Regierungsrat des Kantons
G._______ (unveröffentlicht; im Folgenden: BRE Privatklinik H._______)
lediglich festgehalten, dass gemäss seiner Praxis für die Festsetzung des
Tarifs des Jahres X grundsätzlich eine dessen Geltungsbeginn vorange-
gangene Rechnungsperiode, nämlich maximal X-1, als Basis diene, nicht,
dass es sich dabei um die Rechnungsperiode X-1 handeln müsse.
Soweit sich die Klinik darauf beruft, dass gemäss dem BRE Privatklinik
H._______ strukturelle Veränderungen zu berücksichtigen seien, wenn
sich die Verhältnisse zwischen dem Basisjahr und der vorgesehenen Gel-
tungszeit des Tarifs in relevanter Weise geändert haben, ist festzuhalten,
dass die Klinik nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, wel-
che strukturellen Veränderungen stattgefunden haben und inwiefern die-
se die Verhältnisse zwischen dem Jahr 2003 und dem Jahr 2005 in rele-
vanter Weise verändert haben sollen. Die Klinik hat auch nicht substanti-
iert ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der
Regel der Datenbasis X-2 abgewichen werden muss. Der Pauschalein-
wand, dass damit zu tiefe Kosten berücksichtigt würden, weil die Kosten
jedes Jahr höher seien, ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Vielmehr ent-
spricht es dem gesetzgeberischen Willen, durch ein Abstützen auf vor-
C-5550/2010
Seite 23
gängige Daten die Sparanstrengungen der Spitalbetreiber zu fördern (vgl.
oben E. 6.2.2).
6.4 Das BAG legt in seiner Stellungnahme die bundesrätliche Praxis dar,
betont, dass als Basis für die Festlegung eines Tarifs des Jahres X im
Normalfall die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2 dienen und beur-
teilt die Berechnung der Tarife 2005 auf der Basis der Kostendaten 2003
für grundsätzlich nachvollziehbar.
6.5 Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht – nicht
zuletzt unter Berücksichtigung des dem Regierungsrat einzuräumenden
Ermessens und der Zustimmung der PUE zu diesem Vorgehen (vgl. oben
E. 5.4) – keine Veranlassung dazu, von der gefestigten bundesrätlichen
Praxis abzuweichen und für die Beurteilung des angefochtenen Tarifs auf
die Zahlen für das Jahr 2004 (2005-1) statt der Zahlen für das Jahr 2003
(2005-2) abzustützen.
7.
7.1 Der Regierungsrat setzte im Dispositiv des angefochtenen Beschlus-
ses einen fixen Tarif "für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009" fest. Er begründete die Befristung damit, dass er einerseits vom
Bundesrat mit Entscheid vom 30. Januar 2008 angewiesen worden sei,
auf den 1. Januar 2005 einen Tarif festzusetzen, und dass er andererseits
mit Beschluss Nr. 93 vom 27. Januar 2010 für sämtliche im Kanton Bern
gelegenen Privatspitäler einen (neuen) Tarif ab dem 1. Januar 2010 fest-
gesetzt habe. Offen und zu regeln bleibe damit der dazwischen liegende
Zeitraum – und dies nur in Bezug auf die neun vom angefochtenen RRB
betroffenen Krankenversicherer. Der Regierungsrat führte weiter aus,
dass es den Parteien auch nach Erlass des umstrittenen Tarifs frei stehe,
Tarifverträge abzuschliessen und diese ihm zu unterbreiten. Ein entspre-
chend genehmigter vertraglicher Tarif gehe auf Grund des Verhandlungs-
primats gegenüber dem hoheitlich festgesetzten Tarif vor.
7.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt primär die Aufhebung des ange-
fochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines Tarifes
lediglich für das Jahr 2005. Subsubeventualiter beantragt sie ferner, die
Sache sei an die Vorinstanz zur Festsetzung je eines Tarifs für die Jahre
2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 zurückzuweisen, der die nachgewiese-
nen Kosten vollständig decke. Sie begründet diese Anträge einerseits
damit, dass die Parteien im Nachgang zum Bundesratsentscheid vom 30.
Januar 2008 Verhandlungen aufgenommen hätten und sich einig gewe-
C-5550/2010
Seite 24
sen seien, dass für jedes Jahr ein Tarif pro Spital verhandelt werde. Es
sei auch sinnvoll, nur für das Jahr 2005 einen Tarif hoheitlich festzulegen
und ausgehend von den entsprechenden Eckwerten die Tarife für die Fol-
gejahre zu vereinbaren. Ausserdem sei es willkürlich, einen Tarif, der auf
einer veralteten Datenbasis fusse, rückwirkend für mehrere Jahre festzu-
setzen, zumal damit eine Berücksichtigung der ständig variierenden Fak-
toren, auf welchen der Tarif basiere, namentlich den tatsächlichen Kosten,
dem Behandlungsmix und der Behandlungsdauer, ausgeschlossen wer-
de. Weiter sei es im Interesse beider Tarifpartner, jährlich zu überprüfen,
ob der Tarif noch als KVG-konform zu betrachten sei, wobei der entspre-
chende Tarif gegebenenfalls auch während zwei oder sogar mehreren
Jahren unverändert bleiben könne. Bei einer mehrjährigen rückwirkenden
Tariffestsetzung werde eine entsprechende Kontrolle und Anpassung hin-
gegen KVG-widrig verunmöglicht.
7.1.2 Die Krankenversicherer führen aus, dass sich aus dem Bundesrats-
entscheid vom 30. Januar 2008 ergebe, dass der Tarif gerade nicht nur
für das Jahr 2005 festzusetzen sei. Weiter hätten sich die Klinik und die
Krankenversicherer keineswegs darauf geeinigt, dass die Tarife ab 2005
für jedes Jahr neu festzusetzen seien.
7.1.3 Die PUE stützt im Beschwerdeverfahren den vom Regierungsrat
festgesetzten Tarif 2005 bis 2009, ohne sich zur Frage der Befristung zu
äussern.
7.1.4 Das BAG führt aus, dass ein Festsetzen befristeter Tarife im KVG
nicht explizit vorgesehen, aber zulässig sei. Ein nach Art. 47 Abs. 1 KVG
festgesetzter Tarif gelte jedoch höchstens so lange, bis ein Vertrag zwi-
schen den Tarifpartnern genehmigt werde und damit der vertragslose Zu-
stand ende, oder bis die zuständige Behörde auf Grund veränderter Um-
stände einen neuen Tarif festsetze. Der Bundesrat habe es grundsätzlich
abgelehnt, in Beschwerdeentscheiden die Geltungsdauer strittiger Tarife
zu befristen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine ausnahmsweise
Befristung rechtfertigten. Das BAG sehe vorliegend keine triftigen Grün-
de, den Tarif ausschliesslich auf das Jahr 2005 zu befristen, und erachte
die Befristung bis und mit 2009 für plausibel, nachdem die Kantonsregie-
rung für das Jahr 2010 bereits einen (neuen) Tarif festgesetzt habe.
7.2 In Bezug auf die Frage der Befristung des umstrittenen Tarifs ist Fol-
gendes festzuhalten:
C-5550/2010
Seite 25
7.2.1 Der umstrittene Tarif wurde im angefochtenen RRB für den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 festgelegt. Die Klinik macht
nicht geltend, dass der Regierungsrat für einen vor oder nach dieser Zeit-
spanne liegenden Zeitraum (ebenfalls) einen Tarif hätte festsetzen müs-
sen. Vorliegend ist somit lediglich die Frage der Befristung des Tarifs in-
nerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 zu
prüfen, wovon auch die Verfahrensbeteiligten ausgehen.
7.2.2 Der Bundesrat hat in seinem vorgängigen Entscheid vom 30. Janu-
ar 2008 den Regierungsrat angewiesen, auf den 1. Januar 2005 einen
Tarif zu genehmigen oder hoheitlich festzusetzen. Er hat damit lediglich
den Beginn der Tarifdauer festgesetzt (ab 1. Januar 2005), ohne sich zur
Dauer des Tarifs zu äussern. Aus diesem Bundesratsentscheid können
die Parteien in Bezug auf die Geltungsdauer des umstrittenen Tarifs somit
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.2.3 Soweit die Klinik geltend macht, dass sie sich mit den Krankenver-
sicherern dahingehend geeinigt habe, zunächst lediglich für das Jahr
2005 ein Tarif zu vereinbaren bzw. hoheitlich festsetzen zu lassen und für
die folgenden Jahre jährlich ein Tarif festzusetzen sei, wäre eine entspre-
chende, vom Regierungsrat nicht genehmigte Vereinbarung (für den Re-
gierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht) nicht verbindlich (vgl.
den vorgängigen Bundesratsentscheid vom 30. Januar 2008 E. 2
m.w.H.). Ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, was von
den Krankenversicherern bestritten wird, braucht somit nicht geprüft zu
werden.
7.3 Die Praxis des Bundesrats betreffend die Befristung von OKP-Tarifen
nach KVG kann wie folgt zusammengefasst werden: Ein gestützt auf
Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich festgesetzter Tarif gilt grundsätzlich für die
Dauer des tarifvertragslosen Zustandes und ist grundsätzlich nicht zu be-
fristen. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantonsregierungen nicht dazu,
die Geltungsdauer der Tarife im Sinne einer Maximaldauer zu befristen
oder jährlich neue Tarife festzusetzen, verbietet dies allerdings auch nicht.
Nicht mit dem KVG vereinbar ist es hingegen, für einen OKP-Tarif eine
Mindestgeltungsdauer oder eine feste Dauer vorzusehen. Vielmehr steht
es den Tarifpartnern jederzeit frei, selbst im Rahmen eines Beschwerde-
verfahrens und auch wenn der Tarif einer (Maximal-)Befristung unterliegt,
Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzunehmen, einen neuen Tarif zu
vereinbaren und den entsprechenden Tarifvertrag von der Kantonsregie-
rung genehmigen zu lassen – oder beim Scheitern der Verhandlungen ei-
C-5550/2010
Seite 26
ne neue hoheitliche Tariffestsetzung zu verlangen. Insbesondere stehe es
den Parteien auch frei, bereits für das dem betroffenen Tarifjahr folgende
Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzuleiten. Ein auf Grund einer solchen
neuen Tarifrunde vereinbarter und genehmigter oder hoheitlich festge-
setzter Tarif geht dem vorgängig festgelegten hoheitlichen Tarif vor bzw.
tritt an dessen Stelle (vgl. RKUV 4/1998 S. 322 ff., E. II.10.1; RKUV
12/1999 S. 169 ff., E. II.6; RKUV 3/2002 S. 202 ff., E. II.3; RKUV 3/2002
S. 210 ff., E. II.2; RKUV 6/2002 S. 480 ff. [nicht veröffentlichte]
E. II.10.2.3; RKUV 4/2003 S. 159 ff., E. II.6.8.2; RKUV 3/2005 S. 159 ff.
[nicht veröffentlichte] E. II.5.1.1; RKUV 5/2005 S. 339 ff. [nicht veröffent-
lichte] E. II.1.3).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-5543/2008 vom
1. April 2011 festgehalten, dass gemäss Art. 59c KVV, welcher zwar erst
am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, aber im Wesentlichen eine Kodifi-
kation der bundesrätlichen Praxis darstellt, die Vertragsparteien und die
für die Tarifgenehmigung und Tariffestsetzung zuständigen Behörden re-
gelmässig die KVG-Konformität des geltenden Tarifs zu überprüfen ha-
ben, insbesondere dahingehend, ob der Tarif höchstens die transparent
ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten deckt. Sollten die Tarifpartner bzw. die zuständigen Behörden
feststellen, dass der bisherige Tarif nicht mehr KVG-konform ist, ist der
Tarif entsprechend anzupassen (vgl. E. 6.1, 7.3 des besagten Urteils
m.w.H.). In BVGE 2010/62 E. 6.13 verwies das Bundesverwaltungsge-
richt ausserdem auf die bundesrätliche Rechtsprechung in RKUV 6/2002
S. 480 ff. und hielt fest, dass eine Tariffestsetzung durch den Regierungs-
rat von Bundesrechts wegen grundsätzlich nicht zu befristen sei.
7.5 Gemäss der bundesrätlichen, vom Bundesverwaltungsgericht mittels
Verweis auf RKUV 6/2002 S. 480 ff. im Wesentlichen bestätigten Praxis
zur Befristung von OKP-Tarifen ergibt sich, dass der Regierungsrat nicht
dazu verpflichtet war, nur für das Jahr 2005 einen Tarif festzusetzen oder
für jedes Jahr einen separaten Tarif bzw. eine neue Tarifhöhe festzuset-
zen. Vielmehr war er dazu berechtigt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2005
einen fixen Tarif festzusetzen. Auch eine Maximalbefristung dieses Tarifs
bis zum 31. Dezember 2009 ist zulässig. Unzulässig im Sinne der bun-
desrätlichen Rechtsprechung wäre hingegen ein Tarif, der bis zum 31.
Dezember 2009 nicht in KVG-konformer Weise angepasst werden könn-
te, der in diesem Sinne zwingend während fünf Jahren unverändert gel-
ten würde. Ein auf fünf Jahre fixierter Tarif würde auch eine regelmässige
Kontrolle, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in Bezugnahme auf die
C-5550/2010
Seite 27
bundesrätliche Praxis und Art. 59c KVV als vorgeschrieben beurteilt, ver-
hindern. Das BAG erklärt in seiner Stellungnahme, dass ein nach Art. 47
Abs. 1 KVG festgesetzter Tarif (auch) dann ende, wenn die zuständige
Behörde auf Grund veränderter Umstände einen neuen Tarif festsetze.
Unter Berufung auf die bundesrätliche Praxis geht das BAG schliesslich
davon aus, dass die Befristung eines Tarifs triftige Gründe voraussetze.
Vorliegend hat der Regierungsrat eine KVG-konforme Anpassung im
Rahmen einer neuen Verhandlungsrunde im Dispositiv nicht ausge-
schlossen. Er hat in seinen Erwägungen sogar ausdrücklich auf die Mög-
lichkeit neuer Tarifverhandlungen, einer Tarifeinigung und einer Genehmi-
gung eines entsprechenden Tarifs durch ihn selbst hingewiesen. Dass der
Regierungsrat in seinen Erwägungen nicht auf die vom KVG vorgeschrie-
bene Möglichkeit hingewiesen hat, beim Scheitern neuer Tarifverhandlun-
gen eine hoheitliche Tariffestsetzung beantragen zu können, ändert nichts
daran, dass auch diese Möglichkeit besteht. In diesem Sinne hat der Re-
gierungsrat zu Recht für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bis maximal 31.
Dezember 2009 einen einheitlich fixen Tarif festgesetzt.
7.6 Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, steht es den
Parteien – auch den Krankenversicherern – (unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs) frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2005
unter Berufung auf veränderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzulei-
ten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und eine entsprechende Ver-
einbarung vom Regierungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern
der Verhandlungen die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf
Grund veränderter Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine
Verhandlungen aufgenommen bzw. kein entsprechend neuer Tarif ge-
nehmigt oder hoheitlich festgelegt, bleibt der ab 1. Januar 2005 geltende
Tarif bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft.
Vorliegend sind keine Fragen betreffend den Inhalt oder das Verfahren
einer solchen Tarifrunde zu prüfen. Immerhin sei darauf hingewiesen,
dass nicht jede Veränderung der Verhältnisse tarifrelevant ist, dass ein
allfälliges neues Tariffestsetzungsverfahren auch zu Ungunsten der den
Antrag stellenden Partei ausfallen kann (vgl. oben E. 7.3), dass im Rah-
men eines neuen Tariffestsetzungsverfahrens (auch) die Leistungserbrin-
ger Mitwirkungs- und Beweispflichten unterstehen, deren Missachtung
sich zu ihren Ungunsten auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5543/2008 vom 1. April 2011 E. 7.3 m.w.H.).
C-5550/2010
Seite 28
7.7 Soweit sich die Beschwerde gegen den zeitlichen Geltungsbereich
und die Festsetzung eines fixen Tarifs statt jährlich neu berechneter Tarife
richtet, dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen somit nicht durch.
8.
8.1 Der Regierungsrat hat den Tarif auf der Basis des Spitaltaxmodells
der Preisüberwachung berechnet (von letzterer auch als OKP-
Tarifkalkulationsmodell bezeichnet, vgl. act. 9; im Folgenden: Spitaltax-
modell, PUE-Modell), was er damit begründete, dass Bundesrat und
Preisüberwachung bei der Berechnung von OKP-Spitaltarifen in konstan-
ter Praxis auf dieses Modell abgestützt hätten. Die Klinik rügt, dass ein
Abstützen auf dieses Modell im vorliegenden Fall unzulässig sei.
8.2 Unter Tarifmodell wird das Modell bzw. die Vorgehensweise verstan-
den, nach welcher im Rahmen eines bestimmten Tarifsystems (z.B. Ta-
ges- oder Fallpauschale) die Höhe des gesetzeskonformen Tarifs (z.B.
der Frankenbetrag pro Tag bzw. Fall) ermittelt wird.
8.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-
Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von
den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent
ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils
aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP
belastet werden kann. Dabei werden die anrechenbaren Kosten für die
meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge
ermittelt. Soweit nicht bereits transparent ausgeschieden, sind insbeson-
dere normative Abzüge für die Kosten für Lehre und Forschung vorgese-
hen sowie zur Ausscheidung der Mehrkosten für zusatzversicherte Pati-
enten. Ausserdem werden die Werte einzelner Kostenarten, soweit nicht
transparent ausgewiesen und belegt, durch kalkulatorische bzw. normati-
ve Werte ersetzt bzw. werden normative Abzüge vorgenommen. Insbe-
sondere unterzieht das Modell die Anlagenutzungskosten einer Plausibili-
sierung und sieht Abzüge für Überkapazitäten vor. Ausserdem sieht das
Modell vor, dass die Kosten eines Spitals einer Wirtschaftlichkeitskontrol-
le mittels Vergleichs mit anderen Spitälern unterzogen werden können
bzw. müssen (vgl. EUGSTER, SBVR N 909-916 m.w.H.).
8.4 Die Klinik bestreitet nicht, dass für die Berechnung des Tarifs zu Las-
ten der OKP von den tatsächlichen für die entsprechende Leistungs-
erbringung angefallenen Kosten auszugehen ist. Sie bestreitet neben der
Verwendung kalkulatorischer Arzthonorare (vgl. unten E. 9) lediglich die
C-5550/2010
Seite 29
Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten in Be-
zug auf einzelne im PUE-Modell vorgesehene und vorliegend vorgenom-
mene normative bzw. kalkulatorische "Korrekturen". Sie rügt, dass die
entsprechenden Korrekturen zu ungerechtfertigten Kostenkürzungen in
der Höhe von 19 % der effektiven und gemäss Kostenrechnung nachge-
wiesenen Kosten führten, die sie nicht anderweitig decken könne. Die
nachfolgende Prüfung beschränkt sich auf diese umstrittenen Punkte (vgl.
unten E. 9 ff.), da die vorliegenden Akten keinen Anlass dazu geben, die
Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten im Übri-
gen in Frage zu stellen
8.5 Der Regierungsrat, die Krankenversicherer, die PUE und das BAG
gehen ohne Weiteres von der Anwendbarkeit des PUE-Modells aus.
9.
9.1 Die Klinik macht geltend, dass der Regierungsrat zu Unrecht von
normativen Arzthonoraren in der Höhe von nur Fr. 1'548.- pro Austritt
ausgegangen sei.
9.2 Der Regierungsrat begründete dieses Vorgehen damit, dass die tat-
sächlichen Arzthonorarkosten in den Kostenrechnungen der Klinik nicht
ausgewiesen worden seien. Er sei daher den Empfehlungen der PUE
vom 12. März 2007, welche diese in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar
2010 bestätigt habe, gefolgt, welchen Wert die PUE wiederum dem zwi-
schen santésuisse und dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern
(VPSB) abgeschlossenen Tarifvertrag vom 20. November 2004 entnom-
men habe.
Gemäss eigenen Angaben verfügt die Klinik über keine Angaben betref-
fend die Belegarzthonorare 2003, da sie in diesem Jahr kein Inkasso für
die Belegärzte betrieben habe (vgl. den "Kommentar zur Rechnungsle-
gung" in der Kostenrechnung 2003 in RR7/L4). Sie macht geltend, dass
der Vergleich mit den öffentlichen Spitälern zeige, dass die direkten und
indirekten Arztkosten ca. Fr. 2'100.- pro Fall ausmachten, wobei ihre Be-
legärzte, anders als in öffentlichen Spitälern angestellte Ärzte, auch die
gesamten indirekten Kosten zu tragen hätten. Ausserdem sei dieser Be-
trag wesentlich tiefer, als eine nach TARMED berechnete Entschädigung,
was kaum begründbar sei. Beide Einwände werden nur pauschal erho-
ben und nicht substantiiert dargelegt und belegt. Die Klinik hat denn auch
in ihrer der Beschwerde beigelegten Tarifbestimmungstabelle den von
C-5550/2010
Seite 30
Regierungsrat und PUE verwendeten kalkulatorischen Wert für die Arzt-
honorare eingesetzt.
9.3 Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen
Anlass dafür, in das vom Regierungsrat unter Berufung auf die Berech-
nungen der PUE ausgeübte Ermessen einzugreifen, soweit er auf die be-
sagten kalkulatorischen Arzthonorare abgestützt hat.
10.
10.1 Die Klinik macht geltend, dass als Anlagenutzungskosten nicht die
vom Regierungsrat eingesetzten normativen Kosten, sondern die höhe-
ren, tatsächlich angefallenen Kosten für die Tarifbildung zu berücksichti-
gen seien.
10.2 Unbestritten ist, dass Investitionskosten bei Privatspitälern ohne öf-
fentliche Betriebsbeiträge anrechenbar sind, soweit sie – wie vorliegend –
nicht von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen kanto-
nalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen sind (vgl. oben E. 5.9).
Als Investitionen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG gelten Mobilien, Immo-
bilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages
nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG notwendig sind. Dazu gehören neben den
Kaufgeschäften sämtliche Miet- und Abzahlungsgeschäfte (Art. 8 VKL).
Unter Investitionskosten sind die Kosten der Anlagenutzung zu verstehen,
welche sich grundsätzlich aus Darlehens- und Kreditzinsen sowie Ab-
schreibungen, Leasing- und Hypothekarzinsen zusammensetzen (vgl.
BRE C._______ E. II.8.4.2).
10.3 Gemäss Praxis des Bundesrates dürfen die geltend gemachten In-
vestitionskosten nicht unbesehen für die Tarifberechnung herangezogen
werden. Vielmehr beinhaltet eine betriebswirtschaftliche Bemessung der
Tarife in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Leistungs-
erbringung (Art. 43 Abs. 4 und 6 KVG). Es ist daher für die geltend ge-
machten Kosten eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, wobei ge-
mäss der bundesrätlichen Praxis das ganze Konto 44 (Aufwand für Anla-
genutzung) einer Plausibilisierung anhand der normativen Investitions-
und Grundstückskosten gemäss Spitaltaxmodell der Schweizerischen
Vereinigung der Privatkliniken (SVPK) und der Medizinal-Kommission
UVG (MTK) für die UVG-Patienten und -Patientinnen (SVPK/MTK-
Spitaltaxmodell) zu unterziehen ist, wobei praxisgemäss die Anrechnung
einer Toleranzmarge von 5% auf den normativen Anlagenutzungskosten
erfolgt. Dieser Vorgang stellt eine behelfsmässige Plausibilisierung und
C-5550/2010
Seite 31
nicht einen Benchmarking-Ansatz dar (vgl. RKUV 1/2004 S. 28 ff.
E. II.9.2.2-9.2.5 und BRE C._______ vom 25. Juni 2008 E. II.8.4.3 mit
Hinweisen auf die bundesrätliche Praxis).
10.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid eine der bun-
desrätlichen Praxis entsprechende Angemessenheitsprüfung der von der
Klinik geltend gemachten Anlagenutzungskosten vorgenommen. Unter
Berücksichtigung der Toleranzmarge von 5 % resultieren seines Erachten
normative Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 280'488.-, während
die Klinik Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 293'554.- geltend
macht.
10.5 Die Klinik macht geltend, dass die verwendeten Normwerte für sie
als Privatspital keine Bedeutung hätten und ausserdem veraltet seien,
was zu einer ungerechtfertigten Kürzung der berücksichtigten Betriebs-
kosten führe. Dabei verkennt sie, dass diese Normwerte auf einem von
der Schweizerischen Vereinigung der Privatkliniken mitbegründeten Spi-
taltaxmodell beruhen, also sehr wohl auf Privatkliniken anwendbar sind
und in der bundesrätlichen Praxis auch auf Privatspitäler angewandt wur-
den. Den Einwand der veralteten Normwerte erhebt die Klinik lediglich
pauschal, ohne ihn genauer zu substantiieren. Angesichts der gefestigten
Praxis und der Tatsache, dass der Bundesrat noch im BRE C._______
vom 25. Juni 2008 für den ab 2004 geltenden Tarif auf das SVPK/MTK-
Spitaltaxmodell abgestützt hat, vermag dieser Einwand keine Praxisände-
rung zu bewirken.
10.6 Da die von der Klinik geltend gemachten Anlagenutzungskosten hö-
her sind als der plausibilisierte und um die 5 %-Toleranzmarge erhöhte
Wert gemäss SVPK/MTK-Spitaltaxmodell, dessen korrekte Berechnung
die Klinik nicht bestreitet, hat der Regierungsrat in Übereinstimmung mit
der PUE somit zu Recht für die anrechenbaren Anlagenutzungskosten
auf den letztgenannten Wert abgestützt.
11.
11.1 Die Klinik bestreitet die Zulässigkeit der Ausscheidung von Kosten
für Lehre und Forschung, wie sie der Regierungsrat mittels eines norma-
tiven Abzugs von 1% vorgenommen hat.
11.2 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG sind die Kosten für Lehre und Forschung
von den auf die Pauschalen anrechenbaren Kosten abzuziehen. Die Kos-
ten für die Lehre umfassen laut Art. 7 Abs. 1 VKL die Aufwendungen für
C-5550/2010
Seite 32
die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin
bis zum Erwerb des Staatsexamens (Bst. a), die Weiterbildung der Ärzte
und Ärztinnen bis zum Erwerb eines Facharzttitels (Bst. b), die Aus- und
Weiterbildung des übrigen medizinischen akademischen Personals (Bst.
c), die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Pflege-
personals (Bst. d) sowie die theoretische und praktische Aus- und Weiter-
bildung des Personals medizinisch-technischer und medizinisch-
therapeutischer Fachbereiche (Bst. e) (vgl. BVGE 2010/25 E. 5.1.1). Die
Kosten für die Forschung umfassen die Aufwendungen für systematische
schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweite-
rung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue
Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur
Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der
Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt
werden (Art. 7 Abs. 2 VKL; vgl. BVGE 2010/25 E. 5.1.2). Ebenfalls als
Kosten für Lehre und Forschung gelten die indirekten Kosten sowie die
Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstä-
tigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL; vgl. BVGE 2010/25
E. 5.1.3). Die Definition der Lehre und Forschung in Art. 7 VKL entspricht
im Wesentlichen der bundesrätlichen Praxis (BRE vom 23. Juni 2004 [02-
11-23 TG] E. 6.3.2), wonach von einem weiten Begriff der Lehre und For-
schung auszugehen ist. Ein Abzug für Lehre ist immer vorzunehmen,
wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft zumindest während eines Teils ih-
rer Arbeitszeit als Ausbildnerin oder Ausbildner tätig sind; die entspre-
chenden Kosten sind auszuweisen (RKUV 2002 KV 220 [nur elektroni-
sche Publikation] E. 1.6.3, unveröffentlichte BRE vom 14. April 1999 [98-
94 SG] E. 8.3.2 und vom 4. März 2005 [03-24-25 LU] E. 16; vgl. BVGE
2010/25 E. 5.1.4).
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2010/25 (E. 5.1.4) fortgeführt wurde, sind die effek-
tiven Kosten für Lehre und Forschung abzuziehen, sofern diese bekannt
sind; anderenfalls sind normative Abschlagssätze anzuwenden (RKUV
2002 KV 220 [nur elektronische Publikation] E. 10.1, RKUV 1997 KV 16
S. 343 E. 8.2). Sind die Kosten für Lehre und Forschung nicht ausgewie-
sen, kommen praxisgemäss folgende, nach Spitalgrösse und -typ abge-
stufte Abzüge zur Anwendung: bei Universitätsspitälern 25 %, bei mittel-
grossen und grossen Spitälern (über 125 Betten) 5 %, bei Spitälern mit
75 - 124 Betten 2 % und bei kleineren Spitälern 1 % (vgl. BVGE 2010/25
E. 5.2; RKUV 1997 KV 17 S. 375 E. 8.2, RKUV 2002 KV 220 [nur elekt-
ronische Publikation] E. 10.1.1). Die Pauschalabzüge für Lehre und For-
C-5550/2010
Seite 33
schung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesrates lediglich ein
Korrektiv dar, welches anzuwenden ist, wenn die Spitäler ihrer Pflicht, die
effektiven Kosten auszuscheiden, nicht nachgekommen sind. Daher sind
an die Berechnungen der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten An-
forderungen zu stellen (vgl. BVGE 2010/25 E. 5.5.2; unveröffentlichter
BRE vom 14. April 1999 [98-94, SG] E. 8.3.4). Entgegen den Ausführun-
gen der Klinik kann aus der per 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Spital-
revision nichts hergeleitet werden, was die dargelegte Umschreibung der
massgeblichen Kosten für Lehre und Forschung als unzutreffend erschei-
nen liesse.
11.3 Vorliegend bestreitet die Klinik nicht, Aus- und Weiterbildung im Sin-
ne der bundesrätlichen Praxis und der VKL zu betreiben und die entspre-
chenden Kosten nicht separat ausgewiesen zu haben. Letzteres begrün-
det sie damit, dass die (nicht universitären) Aus- und Weiterbildungskos-
ten zu den anrechenbaren Kosten gehören, da damit produktive Leistun-
gen verbunden seien und daher nicht auszuscheiden seien. Dabei ver-
kennt sie, dass die auszuschliessenden Kosten nicht seitens der Perso-
nen ansetzen, welche aus- oder weitergebildet werden (Lernende), son-
dern bei den Personen, die aus- oder weiterbilden (Lehrende) (vgl. oben
E. 11.2; BRE C._______ E. II.8.7.1). Dass dem Lernaufwand der Lernen-
den auch eine gewisse produktive Leistung gegenübersteht, wird von
diesem Modell somit nicht in Frage gestellt. Es spielt damit auch keine
Rolle, ob die aus- und weiterbildenden Personen daneben produktive Tä-
tigkeiten im Sinne der OKP ausüben oder nur als Aus- bzw. Weiterbilden-
de angestellt bzw. beauftragt werden. In beiden Fällen werden die Kosten
nicht von der OKP getragen.
11.4 Die Klinik macht weiter geltend, dass sie von Bund und Kanton dazu
aufgefordert bzw. verpflichtet werde, Ausbildung zu betreiben und es nicht
sein könne, dass sie die entsprechenden Kosten nicht auf die OKP ab-
wälzen könne. Dabei verkennt sie, dass vorliegend nur zu prüfen ist, ob
diese Kosten von der OKP zu tragen sind, was Gesetz und Verordnung
klar verneinen. Inwiefern die Klinik auf Grund ausserhalb der OKP liegen-
der Bestimmungen oder Vorgaben verpflichtet ist, Ausbildung zu betrei-
ben und wer für die entsprechenden Kosten aufzukommen hat, ist hier
nicht zu prüfen.
11.5 Deshalb hat gemäss der dargelegten Praxis und davon ausgehend,
dass die Klinik im Jahr 2003 14 Betten betrieb (vgl. Kostenrechnung 2003
und E-Mail der Klinik vom 9. November 2009 [beide in RR7/L4]), der Re-
C-5550/2010
Seite 34
gierungsrat in Übereinstimmung mit der PUE somit zu Recht unter dem
Titel Lehre und Forschung einen Abzug von 1 % vorgenommen.
12.
12.1 Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören gemäss Art. 49 Abs. 1
KVG Betriebskostenanteile aus Überkapazität.
12.2 Ob in einem Spital Überkapazitäten bestehen, beurteilt sich nach der
vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung des
Bundesrates aufgrund der Bettenbelegung. Dabei wurde der Auslas-
tungsschwellenwert für Akutspitäler mit Notfallstation auf 85 % festgelegt.
Für Akutspitäler ohne Notfallstation, für Psychiatrie-, Geriatrie- und Reha-
bilitationsspitäler gilt hingegen ein Auslastungsschwellenwert von 90 %
(vgl. BVGE 2010/25 E. 6.1 mit Hinweis auf RKUV 1997 KV 17 S. 375
E. 8.4; RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 8.1.2; unveröffentlichter BRE vom 14.
April 1999 [98-94, SG] E. 8.2.2; vgl. auch RKUV 2002 KV 220 [nur elekt-
ronische Publikation] E. 10.2).
12.3 Der Regierungsrat hat einen Abzug für Überkapazitäten vorgenom-
men. Er ist dabei für die Beschwerdeführerin – als Akutspital mit einer
Notfallaufnahmestation – von einem Auslastungsschwellenwert von 85 %
ausgegangen. Diesem stellt sie eine tatsächliche Bettenbelegung von
65 % gegenüber (3'311 tatsächliche Pflegetage; maximal mögliche
Pflegetage: 5'110 [14 Betten x 365 Tage]; 3'311:5'110 = 64.79 %, aufge-
rundet 65 % der maximal möglichen Bettenbelegung). Damit werde auch
die von der Klinik nachträglich gemeldete Korrektur der betriebenen Bet-
ten aufgrund von Renovationen und Betriebsferien in der Berechnung der
Auslastung berücksichtigt.
12.4 Die Klinik bestreitet vom Grundsatz her nicht, dass Überkapazitäten
nicht von der OKP zu finanzieren sind. Sie bestreitet auch nicht den vom
Regierungsrat angenommenen tatsächlichen Bettenauslastungswert von
65 %. Sie macht allerdings geltend, dass nur zwischen der Bettenauslas-
tung und den Investitionskosten ein Zusammenhang bestehe, nicht auch
zwischen der Bettenauslastung und den Betriebskosten. Diese Argumen-
tation ist nicht neu und vermag ein Abweichen von der gefestigten Praxis
nicht zu rechtfertigen. So hat der Bundesrat bereits im unveröffentlichten
BRE vom 14. April 1999 [98-94, SG] auf den entsprechenden Einwand
hin, dass die Bettenauslastung eines Spitals keine Aussagen über allfälli-
ge Überkapazitäten erlaube, erklärt, dass allfällige Abzüge wegen Über-
kapazitäten, die sich an den Bettenauslastungen orientierten, nicht in
C-5550/2010
Seite 35
Frage zu stellen seien (E. 8.2.2 des besagten BRE). Soweit die Klinik gel-
tend macht, dass ein gestützt auf die Bettenauslastung erfolgender Abzug
wegen Überkapazitäten dazu führen könne, dass selbst ein Spital, das
unter den Benchmark-Werten vergleichbarer Spitäler liege, zusätzlich ei-
ner ungerechtfertigten Kürzung unterworfen werde, verkennt sie, dass
das Benchmarking eine andere Stossrichtung als der Abzug von Überka-
pazitäten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG hat, weshalb es durchaus da-
zu kommen kann und zulässig ist, dass neben dem Benchmarking zu-
sätzlich die Überkapazitäten anhand der Bettenbelegung ermittelt und
abgezogen werden (vgl. RKUV 4/2002 KV 220 E. 10.2).
12.5 Die rechnerische Berücksichtigung des Überkapazitätsabzugs wurde
von der Klinik nicht in Frage gestellt. Dementsprechend hat der Regie-
rungsrat zu Recht in Übereinstimmung mit der PUE einen Abzug für
Überkapazitäten vorgenommen, dessen Berechnung von der Klinik nicht
konkret hinterfragt wurde und keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen
gibt.
13.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat
in Übereinstimmung mit der PUE – ausgehend von dem aktenkundigen
Zusatzversichertenanteil von 38 % – die bundesrätliche Praxis korrekt
angewandt hat, indem er wegen den (nicht separat ausgewiesenen)
Mehrkosten für die Behandlung von zusatzversicherten Patientinnen und
Patienten einen Abzug in der Höhe von 2 % vorgenommen hat – unter
Ausschluss der Arzthonorare für Zusatzversicherte (vgl. BRE C._______
E. II.8.7.2, RKUV 2/3/2003 S. 121 ff. E. 7.4). Die Zulässigkeit dieses Ab-
zugs wird von der Klinik nicht bestritten.
14.
14.1 Der Regierungsrat hat unter dem Titel "gewichtete Teuerung" die an-
rechenbaren Kosten um 1.07 % heraufgesetzt.
14.2 Die Klinik anerkennt diese Teuerung für das Jahr 2004, rügt aber,
dass der Regierungsrat zu Unrecht lediglich die Teuerung für das Jahr
2004 und nicht auch für die Folgejahre berücksichtigt habe.
14.3 Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Regierungsrat für die Erörte-
rung der anrechenbaren Kosten für den ab 1. Januar 2005 festgesetzten
Tarif zu Recht auf die Daten des Jahres 2003 abgestellt. Gemäss bun-
desrätlicher Praxis ist die bis zum Zeitpunkt des Beginns der Tarifgeltung
C-5550/2010
Seite 36
ausgewiesene Teuerung zu berücksichtigen (vgl. BRE C._______
E. II.8.7.5). Dies hat der Regierungsrat getan, indem er die Teuerung für
das Jahr 2004 berücksichtigt hat. Zu einem späteren Zeitpunkt eingetre-
tene Änderungen der Umstände sind bei der Tariffestsetzung grundsätz-
lich nicht zu beachten (vgl. oben E. 6.2.2). Dies gilt insbesondere auch für
die nach Beginn der Geltung des Tarifs auflaufende Teuerung. Es besteht
auch kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-536/2009 [= C-569/2009] vom
17. Dezember 2009 E. 6.2 f. mit Hinweisen).
14.4 Dementsprechend hat der Regierungsrat in Übereinstimmung mit
der PUE zu Recht (lediglich) die Teuerung für das Jahr 2004 als anre-
chenbare Kosten in der Höhe von 1.07 % anerkannt.
15.
Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass der Regie-
rungsrat zu Recht im angefochtenen Beschluss die umstrittenen Abzüge
bzw. normativen Korrekturen vorgenommen hat. Im Übrigen wurden die
dem Beschluss zu Grunde gelegten Zahlen und die mathematische Um-
setzung der Abzüge nicht substantiiert bestritten (vgl. insbesondere die
entsprechende der Beschwerde beigelegte Aufstellung der Klinik
[act.1.3]). Der Regierungsrat ist somit grundsätzlich zu Recht von im
Rahmen der Tariffestsetzung anrechenbaren Kosten in der Höhe von
Fr. 4'179'390.- ausgegangen (zum von der Klinik vorgebrachten Einwand,
dass sie die durch den umstrittenen OKP-Tarif nicht gedeckten Kosten
nicht auf Dritte abwälzen könne vgl. unten E. 18).
16.
16.1 Die Klinik beanstandet den vom Regierungsrat festgesetzten Kos-
tendeckungsgrad von 90 % im Grundsatz und begründet dies zur Haupt-
sache damit, dass ihre Daten völlig transparent seien und es keinen An-
lass für Zweifel betreffend die dem Spital effektiv entstandenen Kosten
gebe.
16.2 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss hingegen
aus, es liege im Sinne der bundesrätlichen Praxis (lediglich) eine Kosten-
stellenrechnung vor, die hinsichtlich Detaillierung bzw. Verständlichkeit
Mängel aufweise, was zur Anwendung eines Kostendeckungsgrads von
90 % führe.
C-5550/2010
Seite 37
16.3 Das BAG legt in seiner Stellungnahme die Rechtsprechung des
Bundesrats zur Kostendatentransparenz dar und die in der VKL enthalte-
nen Anforderungen an die von den Spitälern bereit zu haltenden Kosten-
daten. Es äussert sich hingegen nicht konkret dazu, auf welcher Höhe der
Kostendeckungsgrad für die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegen-
den Unterlagen einzusetzen ist.
16.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesrates sind die Spitäler - ob-
wohl dies aus dem deutschen Wortlaut des Art. 49 Abs. 6 KVG nicht klar
hervorgeht - gehalten, nebst der Leistungsstatistik eine Betriebsabrech-
nung vorzulegen, welche die Kostenrechnung (bestehend aus der Kos-
tenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) sowie die Ermittlung
des Betriebserfolges umfasst (RKUV 2005 KV 338 S. 339 E. 5.2). Legt
ein Spital eine gute Kostenstellenrechnung sowie eine vollständige, quali-
tativ gute, ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung (inkl. Leistungs-
erfassung) vor, ist die Kostentransparenz vollständig gegeben (vgl. BVGE
2010/25 E. 4.1. m.w.H.; BRE C._______ E. II.6.3).
Bei ungenügender Kostentransparenz (Intransparenz der Kostendaten)
besteht die Gefahr, dass die Spitalpauschalen bei öffentlich subventio-
nierten Spitälern mehr als das gesetzlich vorgesehene Maximum (höchs-
tens 50 % der anrechenbaren Kosten) decken. Der Bundesrat hat des-
halb den Grad der Kostendeckung (oder Deckungsquote) je nach Kosten-
transparenz abgestuft. Lag eine gute Kostenstellenrechnung – jedoch
keine Kostenträgerrechnung – vor, wurde die Deckungsquote auf 46 %
festgesetzt (RKUV 2002 KV 220 [nur elektronische Publikation] E. 13.2).
Eine höhere Deckungsquote von 48 % gewährte der Bundesrat im Fall
eines öffentlichen Spitals, welches über eine – allerdings noch nicht rest-
los genügende – Kostenträgerrechnung verfügte (unveröffentlichter BRE
vom 2. Juli 2003 [02-16 WS] E. 5.2.2; vgl. auch in RKUV 2005 KV 325 S.
159 [BRE vom 30. Juni 2004] nicht veröffentlichte E. 12.1 mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen BVGE 2010/25 E. 4.1). Diese Praxis ist sinngemäss
auch auf nicht öffentlich subventionierte Spitäler anzuwenden, wobei das
gesetzlich vorgesehene Maximum 100 % (statt maximal 50 %) der anre-
chenbaren Kosten darstellt (vgl. RKUV 4/2003 S. 121 ff. E. II.7.2 und
RKUV 4/2003 S. 141 ff. E. II.5.2, je m.w.H.).
Um die Deckungsquote zu beurteilen, stellte der Bundesrat in seiner Pra-
xis Vergleiche an und zog die im Einzelfall herrschenden Umstände in
Betracht. Bei der Beurteilung der Qualität der vorgelegten Unterlagen ha-
ben sich auf Grund der Rechtsprechung des Bundesrates ein über weite
C-5550/2010
Seite 38
Bereiche standardisiertes Berechnungsverfahren und normative Beurtei-
lungskriterien herausgebildet. Bei der Gesamtbeurteilung der vorgelegten
Unterlagen wird deren Transparenz bewertet. Wenn die Transparenz
nicht genügt, wird ein Abzug beim Kostendeckungsgrad vorgenommen,
dessen Höhe von den der Tarifberechnung zu Grunde liegenden Unterla-
gen und deren Qualität abhängt (vgl. BRE C._______ E. 6.3).
Der Kostendeckungsgrad bewegt sich gemäss der Praxis des Bundesra-
tes bei Privatspitälern, welche nicht öffentlich subventioniert werden, zwi-
schen 85 %, wenn nur eine Kalkulation besteht und die vorgelegten Un-
terlagen rudimentär sind, und 92 %, wenn eine Finanzbuchhaltung, eine
Kalkulation und eine Kostenstellenrechnung von guter Qualität vorliegen
(vgl. BRE C._______ E. II.6.3.mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist kein
Grund ersichtlich, sich für die Bemessung des Kostendeckungsgrades
grundsätzlich ausserhalb dieses Rahmens zu bewegen, zumal die Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen keine Kostenträgerrechnung ein-
gereicht hat und damit ein Kostendeckungsgrad von 96 % (entsprechend
48 % für öffentlich subventionierte Spitäler, vgl. oben) ausser Betracht fällt
(zu ergänzenden Rügen der Klinik vgl. unten E. 16.7 ff.).
16.5 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen müssen
gemäss den Vorgaben der VKL erfolgen, in welcher die von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit der Kosten
übernommen wurden (vgl. BVGE 2010/25 E. 4.2 Ingress und in BVGE
2010/62 [C-7967/2008] nicht veröffentlichte E. 4.8.7.1, je m.w.H.).
Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der
Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1 VKL) und gilt
für die nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime (Art. 1
Abs. 2 VKL) bzw. seit 1. Januar 2009 auch für Geburtshäuser (Art. 2
Abs. 2 VKL in der Fassung vom 22. Oktober 2008).
Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 VKL so erfolgen, dass damit namentlich die Grundla-
gen geschaffen werden für die Unterscheidung der Leistungen und der
Kosten zwischen der stationären, teilstationären (mit dem am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Art. 49 KVG wurde die Kategorie "teilstationäre
Behandlung" aufgehoben), ambulanten und Langzeitbehandlung (Bst. a),
die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital (Bst.
b) und die Ausscheidung der nicht anrechenbaren Kosten der obligatori-
C-5550/2010
Seite 39
schen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spi-
tal (Bst. g). Die Unterscheidung und Bestimmung der in Abs. 1 genannten
Kosten und Leistungen soll die Bildung von Kennzahlen (Bst. a), Be-
triebsvergleiche auf regionaler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur
Beurteilung von Kosten und Leistungen (Bst. b), die Berechnung der Tari-
fe (Bst. c), die Berechnung von Globalbudgets (Bst. d), die Aufstellung
von kantonalen Planungen (Bst. e), die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit der Leistungserbringung (Bst. f) sowie die Überprüfung der
Kostenentwicklung und des Kostenniveaus (Bst. g) erlauben (Art. 2
Abs. 2 VKL; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/25 E. 4.2.1).
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 VKL müssen die Spitäler eine Kostenrechnung
führen, welche insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen,
Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen muss. Art. 10 Abs. 1
VKL verpflichtet die Spitäler zudem, eine Finanzbuchhaltung zu führen
(vgl. BVGE 2010/25 E. 4.2.2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der
Kosten für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in
geeigneter Form zuzuordnen (Abs. 3). Grundlage ist die Nomenklatur des
Kontenrahmens von H+ Die Spitäler der Schweiz (unveränderte Ausgabe
1999) (Abs. 1). Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur des Leistungsangebots der [nach dem Anhang zur Ver-
ordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Er-
hebungen des Bundes durchgeführten] Krankenhausstatistik ermitteln
(Abs. 2). Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlage-
buchhaltung zu führen (Abs. 3). Es ist eine Kosten- und Leistungsrech-
nung zu führen (Abs. 4).
16.6 Zur Beurteilung des für den Kostendeckungsgrad vorzunehmenden
Abzuges ist somit die Qualität und Transparenz der im vorliegenden Fall
aktenkundigen Unterlagen zu bewerten und gemäss den dargelegten
Richtlinien zu kategorisieren. Dabei interessieren vorliegend nur die Da-
ten für das Jahr 2003. Soweit die Klinik für andere Jahre Kostendaten
eingereicht oder angerufen hat, fallen diese (auch) in Bezug auf die Beur-
teilung der erreichten Datentransparenz ausser Betracht.
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss unter Berufung auf
die bundesrätliche Praxis ausgeführt, dass die Klinik eine Kostenstel-
lungrechnung eingereicht habe, eine Differenzierung der "Hauptkosten-
stelle stationär" nach den verschiedenen Versicherungsklassen aber nicht
vorgenommen werden könne. Deshalb erachte er es als gerechtfertigt,
der Klinik in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der PUE vom 15.
C-5550/2010
Seite 40
Januar 2010, in welchen diese auf ihre Empfehlung vom 12. März 2007
verwiesen habe, einen Kostendeckungsgrad von 90 % zuzugestehen.
16.7 Dazu ist einleitend Folgendes festzuhalten: Im Rahmen des vorgän-
gigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesrat gab die PUE gegenüber
dem Bundesamt für Justiz (BJ) Empfehlungen zur Tariffestsetzung ab: am
12. März 2007 in Bezug auf die Klinik I._______ und am 26. April 2007,
auf ergänzende Nachfrage des BJ vom 4. April 2007 hin, in Bezug auf die
übrigen zehn am Beschwerdeverfahren beteiligten Kliniken (vgl.
RR7/L18). In der Stellungnahme zur Klinik I._______ führte die PUE aus,
dass lediglich zwei Dokumente klinikspezifische Kostenrechnungszahlen
enthielten. Gestützt auf diese Daten könne eine Kalkulation bzw. eine
Nachkontrolle von Leistungspauschalen vorgenommen werden. Doch
lasse die damit geschaffene Datentransparenz zu wünschen übrig, da
z.B. nur eine Kostenstellen- und keine Kostenträgerrechnung vorhanden
seien und die Hauptkostenstellen nur in summarischer Form ausgewie-
sen würden. Der Kostendeckungsgrad zulasten der Krankenversicherer
sei daher auf maximal 90 % festzusetzen (= 2 x 45 %; Satz für eine noch
mangelhafte Kostenstellenrechnung). In der Stellungnahme zu den übri-
gen Kliniken äusserte sich die PUE nicht mehr zur Datentransparenz oder
dem Kostendeckungsgrad. In Bezug auf die Beschwerdeführerin legte die
PUE lediglich eine Berechnung bei, in welcher sie von einem Kostende-
ckungsgrad von 90 % ausging.
Bei den von der PUE in Bezug auf die Klinik I._______ erwähnten Doku-
menten handelte es sich um eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung /
Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung BE exkl.
Arzthonorare" und eine Aufstellung "Betriebsspezifische Daten zur Klinik",
welche von den Krankenversicherern eingereicht worden waren (vgl.
RR3/L14 Bl. 44-47). Auch bei den Dokumenten, welche das BJ der PUE
zukommen liess, handelte es sich um dieselben. Die damalige Beurtei-
lung der Datentransparenz und der empfohlene Kostendeckungsgrad von
maximal 90 % durch die PUE beruhten somit lediglich auf diesen beiden
Dokumenten.
Im Rahmen des neuen Tariffestsetzungsverfahrens ersuchte die GEF BE
die PUE mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 um eine Stellungnahme
zu den von der GEF BE für die 11 Kliniken berechneten Tarifen (vgl.
RR7/L3). Sie legte ihrem Schreiben ihre Tarifberechnungen, ihre Erläute-
rungen dazu und "Grundlagen: Kostenrechnungen der Institutionen sowie
die Tarifberechnungen der Parteien" bei. In ihrer Berechnung ging die
C-5550/2010
Seite 41
GEF BE für alle Kliniken von einem Kostendeckungsgrad von 90 % aus.
Dies begründete sie damit, dass dies in Analogie zur Empfehlung der
PUE vom 12. März 2007 erfolge, da die Transparenz in der Zwischenzeit
nicht verbessert worden sei bzw. habe verbessert werden können. Ob die
GEF BE der PUE in Bezug auf die Beschwerdeführerin sämtliche ihr vor-
liegenden Unterlagen oder nur einzelne ausgewählte Dokumente zuge-
stellt hat, ist angesichts der Umschreibung der beigelegten "Grundlagen"
nicht schlüssig. In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2010 teilte die
PUE der GEF BE mit, dass sie mit ihren Tarifberechnungen betreffend die
11 Kliniken grundsätzlich einverstanden sei, zumal diese der allgemeinen
Rechtspraxis, dem vorgängigen Bundesratsentscheid und ihrem Amtsbe-
richt vom 12. März 2007 in nahezu allen Punkten Rechnung tragen wür-
den (vgl. RR7/L3). In drei Punkten empfahl die PUE eine Berichtigung,
zur Frage des Kostendeckungsgrades äusserte sich die PUE nicht weiter.
Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass die Begründung des im ange-
fochtenen Beschlusses auf 90 % festgesetzten Kostendeckungsgrades
im Wesentlichen auf den im vorgängigen bundesrätlichen Beschwerde-
verfahren von den Krankenversicherern eingereichten "Gesamtübersicht
sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebs-
buchhaltung BE" und der Aufstellung "Betriebsspezifische Daten zur Kli-
nik" fusst und darauf, dass seither die Datentransparenz nicht verbessert
worden sei.
16.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die PUE, welcher das
Bundesverwaltungsgericht sämtliche Vorakten und Beschwerdeakten zu-
kommen liess, am 22. Oktober 2010 in einem Schreiben bezüglich der
neun, in verschiedenen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt involvierten Kliniken Stellung genommen (vgl. act. 7, 9). Die PUE er-
klärte, dass sie die Tarifberechnungen im angefochtenen Beschluss
nachvollziehen und die resultierenden Tagespauschalen, welche der gän-
gigen Rechtspraxis entsprächen, stützen könne. Lediglich in Bezug auf
das Spital J._______ erklärte es, dass angesichts der noch unbefriedi-
genden Datentransparenz, welche der Regierungsrat zu Recht mit einem
Kostendeckungsgrad von 90 % sanktioniert habe, eine Tagespauschale
statt derer zwei festzusetzen sei. Eine Kostenausscheidung nach Spital-
abteilungen, wie sie die Berner Regierung beim Spital J._______ vorge-
nommen habe, würde zu einer weiteren Vergrösserung der Unsicherheit
bezüglich Tarifhöhe führen, was es zu vermeiden gelte. Zum Kostende-
ckungsgrad der Beschwerdeführerin äusserte sich die PUE nicht. Aus
den Vorakten wird ersichtlich, dass in Bezug auf die mit dem angefochte-
C-5550/2010
Seite 42
nen RRB erfolgte Tariffestsetzung für das Spital J._______ neben einer
Tarifkalkulation lediglich eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Ab-
grenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung 2003", eine
Tabelle "Verdichtung Kosten /Erträge KTR" und eine Abschreibungstabel-
le vorlagen (vgl. RR7/L2), woraus die PUE aktuell auf den besagten Kos-
tendeckungsgrad von 90 % schloss.
In den dem Gericht vorliegenden Vorakten befinden sich in Bezug auf die
Beschwerdeführerin neben einer Tarifkalkulation (act. 1.3) die folgenden
Unterlagen für das Jahr 2003: ein Erhebungsformular KTR 2003, eine
"Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhal-
tung und Betriebsbuchhaltung BE" (Kostenartenrechnung), eine Kosten-
stellenrechnung für die Hauptstellenrechnung stationär, eine detaillierte
und übersichtliche Kostenstellenrechnung (inkl. Umlagen), Umlagetabel-
len, zwei Anlagespiegel mit Umbuchung (Abschreibungsbücher KHT AG
und STEUER), eine Aufteilung Sozialleistungen, einen Bericht der Revisi-
onsstelle (inkl. Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang der Jahresrechnung)
und eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung zur Rechnungsle-
gung 2003 (vgl. RR7/L4). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in Be-
zug auf die Jahre 2004 und 2007 verschiedene Abschreibungstabellen
eingereicht, aus welchen auch Abschreibungen für das Jahr 2003 ersicht-
lich werden (vgl. Ordner Klinik). Entgegen den Ausführungen des Regie-
rungsrats und implizite der PUE ist die Datenlage im Vergleich zum vor-
gängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat somit eine erheblich
Bessere. Weder die PUE noch der Regierungsrat sind auf diese verän-
derte Datenlage eingegangen und haben insbesondere nicht begründet,
warum trotz dieser an einem Kostendeckungsgrad von 90 % festzuhalten
sei. Aktuell liegt zwar immer noch keine Kostenträgerrechnung vor, womit
nicht sämtliche Voraussetzungen gemäss KVG, VKL und Rechtspre-
chungspraxis betreffend Datentransparenz und -qualität erfüllt sind und
sich ein Kostendeckungsgrad von 96% im Sinne der Praxis (vgl. E. 16.4)
rechtfertigen würde. Aber insgesamt ist die Kostenstellenrechnung der
Beschwerdeführerin von so guter Qualität, dass der Kostendeckungsgrad
im Sinne der dargelegten Rechtsprechung auf 92 % festzusetzen ist.
16.9 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Soweit die Klinik geltend
macht, dass ihrerseits vor dem Jahr 2005 keine Differenzierung der zulas-
ten der OKP und der zulasten der Zusatzversicherungen angefallenen
Kosten vorgenommen, sondern diese den Krankenversicherern überlas-
sen worden sei, hat der Bundesrat in seinem vorgängigen Entscheid fest-
gehalten, dass damit vor 2005 kein KVG-konform vereinbarter und ge-
C-5550/2010
Seite 43
nehmigter Tarif vorgelegen habe (E. II.2 des BRE). Aus einem solchen
KVG-widrigen Verhalten und dem Verstoss gegen die Datenführungs-
pflichten gemäss der dargelegten Rechtsprechungspraxis und der am
1.Januar 2003 in Kraft getretenen VKL kann die Klinik nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
16.10 Die Klinik macht weiter geltend, dass – wenn entgegen ihrer Argu-
mentation ein Intransparenzabzug vorgenommen werde – eine entspre-
chende Reduktion des Kostendeckungsgrades nicht auf alle Kosten be-
zogen werden dürfe, weil damit im Endeffekt nicht einmal gesetzlich vor-
gegebene Beitragssätze (z.B. für Sozialversicherungsbeiträge) oder an-
dere gesetzliche bzw. behördliche Vorgaben (wie z.B. Arbeitsgesetzbe-
stimmungen, Gebührenordnungen usw.) vollständig anerkannt würden.
Vielmehr seien – falls überhaupt – nur auf jenen Kosten Abzüge vorzu-
nehmen, welche nicht detailliert zugewiesen werden könnten, jedenfalls
aber nicht auf den völlig unbestrittenen Kostenteilen.
Die Klinik verkennt mit dieser Argumentation, dass der Intransparenzab-
zug aufgrund einer Gesamtbeurteilung der der Tarifberechnung zugrunde
liegenden Berechnungsqualität und deren Qualität (bezüglich Kostende-
ckungsgrad) vorgenommen wird und einen Mangel in der Datenqualität
sanktioniert (vgl. oben E. 16.4, RKUV 1/2004 S. 28 ff. E. II.9.5). Diese
Sanktion erfolgt in Bezug auf eine fehlende umfassende Kostentranspa-
renz und hat sich somit auch auf die gesamten Kosten zu beziehen. So-
lange keine umfassende ausreichende Datenqualität und -transparenz
gegeben ist, ist auch keine (virtuelle) Abgrenzung zwischen (angeblich)
vollständig und transparent ausgewiesenen und anderen Daten vorzu-
nehmen.
16.11 Die Klinik macht weiter geltend, ein in Bezug auf die gesamten
Kosten erfolgender Intransparenzabzug stelle dort eine doppelte Bestra-
fung dar, wo er sich auf Kosten beziehe, die bereits einem Pauschalab-
zug gemäss Spitaltaxmodell unterzogen worden seien (wegen unzurei-
chender Ausscheidung der Patientenkategorien bzw. der Kosten für Lehre
und Forschung sowie zur Plausibilisierung von Anlagenutzungskos-
ten/Investitionen). Dabei verkennt die Klinik, dass das Vorliegen entspre-
chender Kosten bzw. eines bestimmten Korrekturbedarfs zu vermuten
und für deren Berücksichtigung behelfsmässig ein geschätzter Abzug
vorzunehmen ist, was keine Sanktionierung der Datenintransparenz dar-
stellt (vgl. RKUV 1/2004 S. 28 ff. E. II.9.5).
C-5550/2010
Seite 44
16.12 Ausserdem rügt die Klinik, dass ein auf alle Kosten bezogener
Intransparenzabzug umso weniger gerechtfertigt sei, wenn er auf den –
auf Grund eines Benchmarkings – als günstigsten Anbieter ermittelten
Leistungserbringer angewandt werde. Die Frage der wirtschaftlichen Leis-
tungserbringung (welche z.B. mittels Benchmarking geprüft wird) ist aller-
dings von der Frage der Kostentransparenz und eines aufgrund eines all-
fälligen Intransparenzabzuges reduzierten Kostendeckungsgrades zu
trennen (vgl. RKUV 3/2002 S. 195 ff. E. II.8.4). Selbst wenn ein aussage-
kräftiges Benchmarking durchgeführt und für die Klinik günstig ausfallen
würde, könnte sie somit deswegen nicht verlangen, dass bei mangelnder
Kostentransparenz von einem Intransparenzabzug abgesehen werde
(vgl. auch unten E. 18).
16.13 Der Regierungsrat hat den Kostendeckungsgrad somit zu Unrecht
auf 90 % festgesetzt. Dieser ist stattdessen auf 92 % festzusetzen.
17.
17.1 Die Klinik macht weiter geltend, dass bei Berücksichtigung dieser
vom Regierungsrat als anrechenbar befundenen Kosten für die Tarifbil-
dung, die ihr für die OKP-Leistungserbringung entstehenden Kosten nicht
vollständig gedeckt würden. Dazu dürfe es aber nicht kommen, da sie die
ungedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne. So übernehme in
ihrem Fall – im Gegensatz zu öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitälern, auf welche das PUE-Modell ausgerichtet sei – die öffentliche
Hand diese Kosten nicht (vgl. unten E. 17.2). Weiter sei es ihr nicht mög-
lich, die Kosten auf Zusatzversicherte abzuwälzen (vgl. unten E. 17.3).
Schliesslich generiere sie auch aus der ambulanten Leistungserbringung
keine Mehreinkünfte, welche sie zur Kostendeckung beiziehen könnte
(vgl. unten E. 17.4).
17.2
17.2.1 Es ist unbestritten, dass die öffentliche Hand die Klinik nicht unter-
stützt und namentlich nicht für allfällige durch den OKP-Tarif nicht ge-
deckte Kosten aufkommt.
17.2.2 Der Bundesrat hat in ständiger Praxis darin keinen Grund gese-
hen, deshalb das PUE-Modell nicht auch auf nicht-subventionierte Privat-
spitäler anzuwenden sei (vgl. oben E. 5.9; EUGSTER, SBVR, N 916
m.w.H.). Er hat insbesondere ausgeführt, dass, soweit eine private Klinik
– wie vorliegend die Beschwerdeführerin – keine Kantonsbeiträge erhält,
mangels Anwendbarkeit der 50-Prozent-Regel im Sinne von Art. 49
C-5550/2010
Seite 45
Abs. 1 Satz 2 KVG grundsätzlich Anspruch auf eine Taxe besteht, welche
(maximal) 100 Prozent der anrechenbaren Kosten deckt, wozu auch die
die allgemeine Abteilung betreffenden Investitionskosten zu zählen sind.
Vorbehalten bleibe ein allfälliger Abzug wegen Intransparenz (vgl. BRE
C._______ E. II.5; RKUV 4/2003 KV 245 S. 121 ff. E. II.6.3.). Das Eidge-
nössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil K 21/03 vom 6. März
2006 (nicht in BGE 132 V 299 publizierte E. 4.2.4) Folgendes ausgeführt:
"Die in die Spitalliste aufgenommenen und zur Tätigkeit zu Lasten der ob-
ligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen, nicht öffentlich
subventionierten Privatspitäler fallen nach der Praxis des Bundesrates
nicht unter die "50 %-Regel" gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG; es steht ihnen
mangels einer expliziten gesetzlichen Regelung frei, mit dem Versicherer
einen höheren Grad der Kostendeckung zu vereinbaren (Entscheid des
Bundesrates vom 26. März 1997, in: RKUV 1997 KV Nr. 8 S. 235 E. 7.1).
Für den Fall der behördlichen Tariffestsetzung folgt daraus nicht ohne
Weiteres ein (impliziter) Anspruch der Privatkliniken auf 100 %ige De-
ckung der nach KVG anzurechnenden Kosten (exklusiv Kosten aus
Überkapazität, Lehre und Forschung sowie – unter Umständen – Investi-
tionskosten; s. Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KVG und dazu Entscheid des Bun-
desrates vom 28. März 1997 in Sachen Krankenkassen-Verband des
Kantons X. gegen Regierungsrat des Kantons X., in: RKUV 1997 KV
Nr. 8 S. 240 ff. Erw. 8.6 und 8.7)." Das Gericht führte weiter aus, dass
einzelne Faktoren für eine vollständige Deckung der anrechenbaren Kos-
ten im KVG-Bereich sprechen (also insbesondere stets unter dem Vorbe-
halt des Ausschlusses von Kosten aus Überkapazität, Lehre und For-
schung sowie – unter Umständen Investitionskosten), liess die Frage ei-
nes absoluten Anspruches hingegen offen, stellte aber fest, dass jeden-
falls kein im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens justiziabler An-
spruch auf kostendeckende Tarife bestehe (vgl. E. 4.2.4 und 4.3.3 des
besagten Urteils).
Dass die Privatkliniken nicht von der öffentlichen Hand unterstützt wer-
den, wird somit dadurch kompensiert, dass im Gegensatz zu öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spitälern die 50-Prozent-Regel von
Art. 49 Abs. 1 KVG auf sie keine Anwendung findet und der maximale
Kostendeckungsgrad somit 100 statt 50 Prozent beträgt (vgl. auch
EUGSTER, SBVR, N 903, 906, 908, je mit weiteren Hinweisen). Ausser-
dem gehören ihre Investitionskosten (betreffend die allgemeine Abteilung)
im Gegensatz zu öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zu
den anrechenbaren Kosten (vgl. EUGSTER, SBVR N 916 m.w.H.). Damit
sieht das Gesetz bereits einen Mechanismus vor, der seitens der Kosten-
C-5550/2010
Seite 46
deckung für einen Ausgleich zwischen den öffentlich und öffentlich sub-
ventionierten und den Privatspitälern sorgt. Der entsprechende Einwand
der Klinik geht damit grundsätzlich fehl. Ein allfälliger darüber hinaus ge-
hender, nicht justiziabler Anspruch auf vollständige Deckung bezieht sich
auf die gemäss KVG anrechenbaren Kosten und steht gemäss bundes-
rätlicher und höchstrichterlicher Praxis damit ausdrücklich unter dem Vor-
behalt der im PUE-Modell vorgesehenen Abzüge. Diese Argumentation
wird auch vom BAG in seiner Stellungnahme vertreten. Das Bundesver-
waltungsgericht sieht keinen Anlass dafür, von dieser Praxis abzuwei-
chen.
17.3
17.3.1 Die Klinik macht weiter geltend, dass sie die Kosten, welche von
der OKP nicht gedeckt würden, aufgrund des Tarifschutzes gemäss
Art. 44 Abs. 1 KVG nicht auf die zusatzversicherten Patienten bzw. die
Zusatzversicherungen abwälzen könne. Im Kanton Bern verfügten min-
destens ca. 35 % der OKP-Versicherten auch über eine Zusatzversiche-
rung (Halbprivat- oder Privatversicherung). Diese Zusatzversicherten
müssten bei Missachtung des Tarifschutzes die von der OKP nicht ge-
deckten Leistungen aller OKP-Versicherten (100 %) über die Zusatzversi-
cherung finanzieren.
17.3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer
an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten
und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden
Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergü-
tung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG), bleiben vorbehalten.
In der allgemeinen Abteilung gilt der Tarifschutz nach Art. 44 Abs. 1 KVG
sowohl für die Spitäler als auch für die Ärzte, welche dort praktizieren.
Vereinbarungen über Zusatzvergütungen sind nichtig. Das gilt auch für
die allgemeine Abteilung eines nicht staatlich subventionierten Privatspi-
tals, das auf der Spitalliste aufgeführt ist (vgl. BGE 135 V 443 E. 3.7.1
m.w.H.). Der Begriff der allgemeinen Abteilung ist nicht ein örtlicher, son-
dern ein funktionaler Begriff: Er umschreibt den Umfang der Vergütungs-
pflicht der Krankenkassen im Falle der stationären Behandlung bzw. die
Qualität der Behandlung und Pflege. Da Privatpatienten zugleich auch
KVG-versichert sind, haben sie bei Hospitalisation in der privaten Abtei-
lung ebenfalls Anspruch auf die Leistungen aus der OKP. In diesem
Rahmen gilt der Tarifschutz und dürfen weder das Spital noch die darin
C-5550/2010
Seite 47
tätigen Ärzte von der OKP höhere Vergütungen fordern, als diejenigen
nach KVG-Tarifen. Der Tarifschutz nach Art. 44 KVG beschränkt sich hier
aber darauf, dass die soziale Krankenversicherung jene Kosten über-
nehmen muss, die sich beim Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung er-
geben hätten. Wenn also für eine Behandlung auf der Privatabteilung ein
KVG-Tarif angewendet wird, so erfolgt dies nur im Hinblick auf die Be-
rechnung des OKP-Beitrags, auf den auch Privatpatienten Anspruch ha-
ben, aber nicht für die Vergütung der auf der Privatabteilung erfolgten
ärztlichen Leistung als solcher (vgl. BGE 135 V 443 E. 3.3.2, 3.7.2, je
m.w.H.). Demnach sind im stationären Bereich für die Behandlung und
Pflege auf der Privat- oder Halbprivatabteilung nicht die KVG-Tarife ge-
mäss Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG verbindlich. Im Rahmen der stationären
Behandlung auf der Privatabteilung bezeichnet der Begriff "Leistungen
nach diesem Gesetz" im Sinne von Art. 44 Abs. 1 KVG vielmehr nicht ein
bestimmtes Paket von medizinischen Massnahmen, welche abschlies-
send aufgrund des KVG-Tarifs vergütet werden, sondern einen finanziel-
len Betrag, auf den auch der Privatversicherte Anspruch hat. Soweit der
konkret abgeschlossene Aufenthalts- und Behandlungsvertrag (bzw. bei
Leistungserbringern des kantonalen öffentlichen Rechts das öffentliche
Recht des betreffenden Kantons) es so vorsieht, darf das Spital über den
OKP-Tarif hinaus Rechnung stellen. Insoweit unterscheidet sich die tarif-
rechtliche Rechtslage für die stationäre Behandlung einschliesslich Auf-
enthalt von den Tarifen für die übrigen im KVG geregelten Behandlungen.
Dieser Unterschied ist auch im Rahmen von Art. 44 KVG massgebend
(vgl. BGE 135 V 443 E. 3.7.2, 3.7.7; Urteil des Bundesgerichts
9C_383/2009 vom 9. März 2010 E. 2.2 f., je m.w.H.). Es mag stimmen,
dass die Spitäler mit den Privatabteilungen bzw. aus den Zusatzversiche-
rungen die Kosten der Pflichtleistungen quersubventionieren. Das ist aus
Sicht der Privatpatienten und der Zusatzversicherer unerwünscht, doch
wird dadurch die Zielsetzung des KVG nicht tangiert und der Tarifschutz
nicht verletzt, da dieser nach dem Gesagten bei stationärer Behandlung
in der Privatabteilung nur darin besteht, dass der Patient zu Lasten der
OKP diejenige Vergütung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich in
der Allgemeinabteilung aufgehalten hätte (vgl. BGE 135 V 443 E. 9; für
die diesbezüglich analoge Situation betreffend nicht medizinisch indizierte
ausserkantonale (Wahl-)Hospitalisationen vgl. auch BVGE 2009/23
E. 3.1 f., 4.1 m.w.H.).
17.3.3 Angesichts dieser Rechtsprechung steht der Klinik durchaus die
Möglichkeit offen, für das Erbringen von OKP-Leistungen auf der
(Halb-)Privatabteilung Mehreinkünfte zu generieren, die z.B. zur Querfi-
C-5550/2010
Seite 48
nanzierung einer allfälligen Unterdeckung in der allgemeinen Abteilung
verwendet werden können, was die Zusatzversicherten (die immerhin ihr
Einverständnis zur Behandlung auf der Halbprivat- oder Privatabteilung
gegeben haben) zu akzeptieren haben. Da von den im Kalenderjahr 2003
gezählten 3'311 Pflegetagen 1'248 Tage auf Zusatzversicherte entfielen
(also rund 38%), bestand diesbezüglich für die Klinik ein erhebliches Po-
tenzial.
17.4 Soweit die Klinik weiter geltend macht, dass eine Deckung der im
stationären Bereich vorgenommenen Kürzungen effektiver Kosten durch
den ambulanten Bereich nicht möglich sei, weil sie auch dort ihre Kosten
nicht tragen könne, verkennt sie, dass eine solche Quersubventionierung
dem KVG widersprechen würde, zumal für die ambulante und die statio-
näre Leistungserbringung separate Tarife festzulegen sind (im ambulan-
ten Bereich gelten die Einzelleistungstarife gemäss TARMED, im statio-
nären Bereich die von den Tarifpartnern zu vereinbarenden oder von den
Kantonsregierungen hoheitlich festzusetzenden Pauschaltarife), welche
je die Voraussetzungen des KVG, insbesondere auch betreffend Wirt-
schaftlichkeit erfüllen müssen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und d,
Art. 3 und 5 VKL).
17.5 Ausserdem steht der Klinik die Möglichkeit offen, ein erhebliches zu-
sätzliches Einkommen zu generieren, indem sie über den Leistungsum-
fang der OKP hinausgehende Leistungen erbringt (wozu namentlich die
luxuriösere Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung, die freie
Arztwahl im Spital und Behandlungen, die aus medizinischer Sicht nicht
indiziert sind oder von der OKP nicht übernommen werden, gehören).
Solche Mehrleistungen dürfen zusätzlich zu den KVG-Tarifen in Rech-
nung gestellt, aber nicht von der OKP bezahlt werden. Sie sind von den
Patienten und Patientinnen zu tragen, die für die Deckung dieser Kosten
eine dem Privatrecht unterstehende Zusatzversicherung abschliessen
können (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG; vgl. BGE 135 V 443 E. 2.2 m.w.H.,
bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2009 vom 9. März 2010
E. 2.2).
17.6 Da die Klinik ihre Behauptung, dass mit der Anwendung des vom
Regierungsrat festgesetzten Tarifs ihr Konkurs vorprogrammiert sei, nicht
weiter substantiiert, sondern sich dafür lediglich auf ein fiktives Beispiel
beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen.
C-5550/2010
Seite 49
17.7 Die Klinik dringt somit mit ihrer Rüge, dass der umstrittene OKP-Tarif
nicht so tief festgesetzt werden dürfe, weil sie die bei dessen Anwendung
nicht gedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne, nicht durch.
18.
18.1 Die Klinik macht weiter geltend, der Regierungsrat habe zu Unrecht
auf die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsüberprüfung mittels Bench-
marking verzichtet. Dabei werde aus einer solchen ersichtlich, dass die
Fallkosten in den öffentlichen Spitälern des Kantons Bern erheblich höher
seien als in der Klinik. Daraus leitet sie ab, dass der für sie festgesetzte
Tarif zu tief ausgefallen und zu korrigieren sei.
18.2 Im Rahmen einer hoheitlichen Tariffestsetzung hat die Kantonsregie-
rung sicherzustellen, dass der festgesetzte Tarif mit dem Gesetz und dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (vgl. Art. 46
Abs. 4 und Art. 47 KVG). Unter bestimmten Umständen, wozu namentlich
eine aussagekräftige Vergleichbarkeit gehört, kann (bzw. muss) die Kan-
tonsregierung dabei zur Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Betriebsver-
gleich zwischen verschiedenen Spitälern (sogenanntes Benchmarking)
durchführen (vgl. Art. 46 Abs. 4, Art. 47, 49 Abs. 7 KVG; BVGE 2010/62
E. 6.6, BVGE 2010/25 E. 3.4.4, 7, je m.w.H; RKUV 3/2005 S. 159 ff.
E. II.11.4).
18.3 Der Regierungsrat begründete seinen, in Übereinstimmung mit der
PUE erfolgten Verzicht auf Durchführung eines Benchmarkings damit,
dass die im Kanton Bern gelegenen und die ausserkantonalen Privatspi-
täler sehr unterschiedliche Leistungsspektren aufwiesen, was ein aussa-
gekräftiges Benchmarking verunmögliche.
18.4 Das BAG wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich insbe-
sondere Kostenvergleiche zwischen Spitälern dafür eigneten, um zu
überprüfen, ob Tarife mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlich-
keit und Billigkeit in Einklang stünden. Es äusserte sich aber nicht dazu,
ob vorliegend ein Betriebsvergleich hätte durchgeführt werden müssen.
18.5 Die Klinik verkennt, dass sich aus einem Betriebsvergleich im Sinne
von Art. 49 Abs. 7 KVG kein Anspruch auf Erhöhung des Tarifs wirtschaft-
lich betriebener Kliniken ableiten lässt. Mit dem Benchmarking soll ledig-
lich verhindert werden, dass unwirtschaftlich erbrachte Leistungen von
der Krankenversicherung finanziert werden, sollen nicht aber die wirt-
schaftlich arbeitenden Spitäler mit einer Prämie belohnt werden (vgl.
C-5550/2010
Seite 50
BVGE 2010/25 E. 7.4.1; RKUV 3/2002 S. 195 ff., E. II.8.3.2; EUGSTER,
SBVR N 816). Die Klinik kann sich somit nicht auf ein Benchmarking be-
rufen, um einen höheren Tarif oder eine geringere Tarifreduktion zu erwir-
ken. Dass ein Benchmarking notwendig sei, um zu gewährleisten, dass
lediglich wirtschaftlich erbrachte Leistungen der Klinik von der OKP finan-
ziert würden, wird von den übrigen Beteiligten nicht geltend gemacht.
Vielmehr gehen auch die Beschwerdegegnerinnen davon aus, dass ein
Benchmarking gar nicht möglich ist. Unter diesen Umständen sieht das
Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Durchführung eines
Benchmarkings für den vorliegend umstrittenen Zeitraum.
19.
19.1 Die Klinik macht schliesslich geltend, dass es gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstosse, wenn nach sechs Jahren ein Tarif, den
die Klinik in guten Treuen gegenüber den am vorliegenden Verfahren
nicht beteiligten 90 % der Krankenversicherer angewendet habe und der
im vorgängigen Bundesratsentscheid in der Höhe in keiner Art und Weise
kritisiert worden und von der Preisüberwachung nicht bemängelt worden
sei, erheblich gesenkt werde. Dabei verkennt die Klinik, dass sie gerade
in Bezug auf den umstrittenen Tarif gegenüber den – diesen Tarif bestrei-
tenden – Krankenversicherern nicht auf einen bestimmten Tarif vertrauen
durfte, bevor dieser rechtskräftig festgesetzt wurde. Ausserdem hat der
Bundesrat in seinem vorgängigen Entscheid das angewendete Tarifmo-
dell verworfen, ohne auf die Frage der Tarifhöhe überhaupt einzugehen.
Dieser Entscheid und die diesem vorgehenden Stellungnahmen der PUE
und des Regierungsrats stellen daher keine Basis für ein schützenswer-
tes Vertrauen der Klinik dar.
19.2 Soweit die Klinik sinngemäss geltend macht, dass die Versicherten-
struktur der involvierten Krankenversicherer solcherart sei, dass diese
von einem Tagespauschaltarif im Gegensatz zu einem Fallpauschalsys-
tem ungerechtfertigt profitieren würden, verkennt sie, dass die Versicher-
tenstruktur für die Bestimmung des KVG-konformen Tarifs keine Relevanz
hat.
20.
Im Sinne eines weiteren Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass
der Regierungsrat auch unter Berücksichtigung der von der Klinik erho-
benen grundsätzlichen Einwände zu Recht für die Festsetzung des um-
strittenen Tarifs von anrechenbaren Kosten von Fr. 4'179'390.- ausge-
gangen ist.
C-5550/2010
Seite 51
21.
21.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Wahl des Tarifsystems bzw. der Ent-
scheid des Regierungsrats, den Tarif basierend auf Tagespauschalen
statt Fallpauschalen festzulegen, zu schützen ist, was von der Klinik teil-
weise in Frage gestellt wird.
21.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Bundesrat in seinem vorgängigen
Entscheid vom 30. Januar 2008 ausdrücklich festgehalten hat, dass die
Art der Abgeltung, die zu vereinbaren und genehmigen oder festzusetzen
sei, auf die konkreten Daten jedes einzelnen Spitals abzustützen habe. Er
hat somit die Frage, welche Art der Abgeltung, mithin welches Tarifsystem
(insbesondere Tagespauschale oder Fallpauschale) anzuwenden sei, of-
fen gelassen.
21.3 Die Anträge der Klinik betreffend das anzuwendende Tarifsystem
sind unklar. Soweit sie in ihrem 2. Antrag eventualiter die Festsetzung ei-
nes Betrages von Fr. 1'502.- beantragt, dürfte es sich um einen Antrag
um Festsetzung einer Tagespauschale von Fr. 1'502.- handeln. Soweit sie
in ihrem 3. und 4. Antrag subeventualiter die Festsetzung von Fachge-
bietspauschalen in der Höhe von Fr. 6'190.- beantragt, wird aus der Be-
schwerdebegründung ersichtlich, dass sie damit auf die Anwendung einer
von ihr als "Berner Fallpreispauschalen BFP" bezeichneten Fallpauschal-
tarifstruktur abzielt (vgl. die Tabelle "Berner Fallpreis-Pauschalen
[BFP-Modell]" als Beilage C zum Schreiben der Klinik vom 14. April 2009
im Ordner Klinik). Dieses beruhe auf dem Modell, das der Bundesrat in
seinem vorgängigen Entscheid "unverständlicherweise" verworfen habe.
Mit dem neuen Modell seien die vom Bundesrat gerügten Mängel jeden-
falls behoben und seine KVG-Konformität gewährleistet. Während die
Klinik als primären Antrag die Festsetzung einer Tagespauschale bean-
tragt, argumentiert sie für deren Festsetzung mit auf dem BFP-Modell be-
ruhenden Fallpauschalen. Sie führt insbesondere aus, dass die Anwen-
dung dieses Modells eine sachgerechte Tarifierung erlaube, da die Tarif-
struktur leistungsbezogen sei und eine Rückabwicklung der alten Fälle
korrekt und ohne Verfälschung erlaube. Die Klinik führt weiter aus, dass
Einheitstagespauschalen demgegenüber gravierende Mängel aufwiesen,
da sie die unterschiedlichen Schweregrade der Patientenbehandlungen
nicht berücksichtigten. Ausserdem würden sie diejenigen Spitäler bestra-
fen, welche die Aufenthaltsdauer von Patienten z.B. mit neuen aber kos-
tenintensiven Behandlungsmethoden oder Medikamenten verkürzen
könnten, da in einem solchen Fall nicht nur die Mehrkosten des Spitals
nicht gedeckt würden, sondern auch die Gesamtentschädigung sinke.
C-5550/2010
Seite 52
Tatsächlich habe der Kanton Bern für seine öffentlichen Spitäler schon
seit Jahren keine Einheitstagespauschalen akzeptiert, da diese nicht
sachgerecht und KVG-widrig seien.
21.4 Wie bereits ausgeführt, räumt das Bundesverwaltungsgericht, wie
zuvor schon der Bundesrat, der Vorinstanz im Rahmen der Tariffestset-
zung grundsätzlich ein erhebliches Ermessen ein (vgl. oben E. 5.4). Der
Bundesrat hat gerade auch in Bezug auf die verschiedenen Tarifgestal-
tungsmöglichkeiten ausgeführt, dass die Tarifverantwortlichen über einen
grossen Ermessensspielraum verfügen, soweit die Zielsetzung einer qua-
litativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten gewahrt bleibe (vgl. RKUV 1997 S. 375 ff.
E. 9.3; EUGSTER, SBVR N 838), umso mehr, wenn auch die PUE die Re-
gelung der Kantonsregierung – wie hier – akzeptiert hat. Dabei auferlegte
sich der Bundesrat besondere Zurückhaltung in Bezug auf die Aufhebung
eines ganzen Tarifmodells und behielt sich dies lediglich im Sinne eines
letzten Mittels für den Fall vor, dass sich allfällige Mängel des Modells
nicht anders beheben lassen (vgl. RKUV 4/2002 KV 220). Die Kantonsre-
gierung kann im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung insbesondere
auch ein neues Tarifmodell einführen, ohne sich dafür mit den Versiche-
rern vorgängig ins Einvernehmen zu setzen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5543/2008 E. 7.4.4 mit Hinweis auf RKUV 4/2002 KV
220 E. II.8.2.2; BRE C._______ E. 7.1.2; EUGSTER, SBVR, N 863
m.w.H.).
Die von der Klinik grundsätzlich in Frage gestellten Tagespauschalen ha-
ben im KVG-Tarifwesen eine lange Tradition und wurden vom Bundesrat
in seiner Praxis immer wieder bestätigt und nie als grundsätzlich unzuläs-
sig verworfen (vgl. z.B. RKUV 4/2002 KV 220 E. II.8.1, 8.2.3; Botschaft
des Bundesrats über die Revision der Krankenversicherung vom 6. No-
vember 1991 [BBl 1992 I 93 ff., 174], Botschaft des Bundesrats vom 15.
September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung [Spitalfinanzierung, BBl 2004 5551 ff., 557 f.]);
EUGSTER, SBVR N 841, 899). Noch im BRE C._______ vom 25. Juni
2008 wurde ausgeführt, dass als Pauschalen für stationäre Behandlun-
gen und für den Aufenthalt in einem Spital sowohl Tagespauschalen als
auch Fallpauschalen in Frage kämen. Im konkreten Fall bestätigte er den
von der Kantonsregierung für die stationäre Behandlung in der allgemei-
nen Abteilung ab 2004 festgesetzten Pauschaltarif, der sich aus einer Ta-
gespauschale ohne Arzthonorar und ein Tagesarzthonorar zusammen-
setzte. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum hat in verschiedenen
C-5550/2010
Seite 53
Urteilen die Festsetzung von Tagespauschalen nicht in Frage gestellt
oder gar als KVG-widrig beurteilt (vgl. z.B. die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, C-2142/2010 vom 21. Sep-
tember 2011; BVGE 2010/25).
21.5 Das BAG führt in seiner Stellungnahme aus, dass vorliegend uner-
heblich sei, ob die jetzige Ausarbeitung der so genannten "Berner Fall-
preispauschalen BFP" dem KVG widerspreche oder nicht. Erheblich sei,
dass die Festsetzung einer Tagespauschale durch die Kantonsregierung
zulässig sei, zumal eine Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen
Tariffestsetzung auch ein neues Tarifsystem einführen könne. Ausserdem
sehe erst die Spitalfinanzierungsrevision zwingend leistungsbezogene
Fallpauschalen vor. Da diese Revision vorliegend (noch) nicht zur An-
wendung komme, seien Tagespauschalen grundsätzlich nicht ausge-
schlossen.
21.6 Soweit die Klinik geltend macht, dass ein Tagespauschaltarif die Ge-
fahr in sich berge, zu tendenziell längeren Spitalaufenthalten zu führen,
da sich die Dauer des Aufenthaltes positiv auf das Entgelt auswirke, je-
doch keinen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungserbringung
habe, ist darauf hinzuweisen, dass bei Erlass des angefochtenen RRB
am 30. Juni 2010 der vom festgesetzten Tarif betroffene Zeitraum bereits
abgelaufen war und das Tarifsystem keine Fehlanreize mehr setzen konn-
te. Selbst wenn der Regierungsrat für die öffentlichen Spitäler seit Jahren
keine Tagespauschaltarife mehr festgelegt haben sollte, können die Pri-
vatspitäler, namentlich die Klinik, daraus keinen Anspruch darauf ableiten,
dass für sie ebenfalls kein Tagespauschaltarif festgesetzt werden dürfe.
Die Klinik bringt insgesamt keine überzeugenden Argumente dafür vor,
dass von der bisherigen Praxis betreffend die KVG-Konformität von Ta-
gespauschalen abzuweichen ist oder das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall in das erhebliche Auswahlermessen des Regierungsra-
tes einzugreifen hat. Auch das von ihr zur Illustration verwendete Beispiel
ist fiktiv und beruht nicht auf ihren konkreten Daten. Der Entscheid des
Regierungsrates, vorliegend einen Tagespauschaltarif festzusetzen, ist
somit zu schützen. Rechnerisch hat der Regierungsrat die Tagespauscha-
le ausgehend von den anrechenbaren Nettobetriebskosten und einem
Kostendeckungsgrad von 90 % korrekt auf Fr. 1'136.- (abgerundet, inkl.
Arztleistungen) festgesetzt.
C-5550/2010
Seite 54
22.
22.1 In Bezug auf die SanaTop Krankenversicherer beantragt die Klinik,
dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufgehoben und kein
Tarif für das Jahr 2005 festgesetzt werde. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, dass SanaTop ihre Tätigkeit erst im Jahr 2006 aufge-
nommen und die Klinik erst an der Sitzung vom 9. April 2008 überhaupt
von der Existenz der SanaTop erfahren habe, welche am vorgängigen
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat nicht beteiligt gewesen sei. In-
dem der Regierungsrat auch im Verhältnis zur SanaTop einen auf den
Zahlen für das Jahr 2003 basierenden Tarif ab dem Jahr 2005 festgesetzt
habe, sei diese zu Unrecht besser gestellt worden, als wenn sie ord-
nungsgemäss im Jahr der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit Tarifver-
handlungen mit der Klinik aufgenommen hätte.
22.2 Der Regierungsrat und die Krankenversicherer halten dem im We-
sentlichen entgegen, dass das vorgängige Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesrat die vorliegend betroffenen Tarifverhandlungen und das Tarif-
festsetzungsverfahren erst ausgelöst habe. Da die SanaTop an diesen
Verhandlungen und am Festsetzungsverfahren beteiligt gewesen sei, sei
es nicht relevant, dass sie am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat
nicht beteiligt gewesen sei.
22.3 Das BAG hält in seiner Stellungnahme fest, dass der Regierungsrat,
sollte SanaTop mit den anderen Krankenversicherern an den gescheiter-
ten Verhandlungen nach dem vorgängigen Bundesratsentscheid teilge-
nommen haben, seiner Festsetzungspflicht im vertragslosen Zustand
grundsätzlich nachgekommen sei. Das BAG äussert sich hingegen nicht
dazu, ob der Regierungsrat konkret dazu berechtigt war, gegenüber der
SanaTop den umstrittenen Tarif ab. 1. Januar 2005 festzusetzen.
22.4 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird betrieben durch:
a. Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 KVG; b. private Versicherungs-
einrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978
(VAG) unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine
Bewilligung nach Artikel 13 verfügen (Art. 11 KVG). Krankenkassen sind
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen
Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung
betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern (Departe-
ment) anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Das Departement bewilligt
den Versicherungseinrichtungen, welche die Anforderungen dieses Ge-
setzes erfüllen (Versicherer), die Durchführung der sozialen Krankenver-
C-5550/2010
Seite 55
sicherung (Art. 13 Abs. 1 KVG). Das Bundesamt veröffentlicht die Liste
der Versicherer (Art. 13 Abs. 2 KVG). Die Versicherer müssen insbeson-
dere: a. die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Ge-
genseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten
gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur
zu deren Zwecken verwenden; b. über eine Organisation und eine Ge-
schäftsführung verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften gewährleisten; c.-f. […] (Art. 13 Abs. 2 KVG). Die in Artikel 13
des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines Kalen-
derjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BAG bis zum
30. Juni des Vorjahres eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 KVV). Das De-
partement entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung
der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die ge-
setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der
Entzug erst dann wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Ver-
sicherern übernommen worden sind (Art. 13 Abs. 3 KVG). Das KVG sta-
tuiert für die OKP ein reales Verwaltungsmonopol, ausgestaltet als mittel-
bar rechtliches Monopol (vgl. EUGSTER, SBVR N 176 m.w.H.). Dement-
sprechend kann nur als OKP-Krankenversicherer wirken und insbesonde-
re OKP-Tarifpartner sein, wem im Sinne dieser Bestimmungen die Bewil-
ligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erteilt worden
ist (vgl. auch EUGSTER, SBVR N 848). Nur ein solcher Krankenversiche-
rer kann OKP-Tarifvereinbarungen mit OKP-Leistungserbringern (bzw.
deren Verbänden) abschliessen, und nur mit Wirkung mit einem über eine
entsprechende Bewilligung verfügenden Krankenversicherer und OKP-
Leistungserbringern (bzw. deren Verbänden) kann ein hoheitlicher OKP-
Tarif festgesetzt werden.
22.5 Die SanaTop wurde gemäss Handelsregisterauszug erst am 21. Juni
2006 im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 23). Zu welchem späteren
Zeitpunkt bzw. ab welchem Zeitpunkt ihr die Bewilligung zur Durchfüh-
rung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Das BAG hat sich dazu in seiner Stellungnahme nicht
geäussert. Die SanaTop war somit mindestens vor dem 21. Juni 2006
kein zugelassener Krankenversicherer. Da ein hoheitlicher Tarif insbe-
sondere nur gegenüber einem über die entsprechende Bewilligung verfü-
genden Krankenversicherer festgesetzt werden kann, hat der Regie-
rungsrat zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu dem
Zeitpunkt, ab welchem der SanaTop die Durchführungsbewilligung erteilt
wurde, einen OKP-Tarif zwischen der Klinik und der SanaTop festgesetzt.
Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, ab welchem Zeitpunkt die SanaTop
C-5550/2010
Seite 56
zur OKP zugelassen war, ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf
die Tariffestsetzung zwischen der Klinik und der SanaTop aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abkläre, ab welchem Zeit-
punkt die SanaTop über eine Zulassungsbewilligung verfügte, und ab die-
sem Zeitpunkt einen Tarif für die stationäre Behandlung in der Klinik zu
Lasten der OKP hoheitlich festsetze (bzw. über die Genehmigung einer
allfällige Tarifvereinbarung befinde). Dabei wird der Regierungsrat insbe-
sondere zu berücksichtigen haben, dass angesichts des späteren Gel-
tungsbeginns des entsprechenden Tarifs nicht unbesehen auf die im bis-
herigen Tariffestsetzungsverfahren eingebrachten Daten aus dem Jahre
2003 abgestützt werden kann, zumal in der Regel auf die Daten für das
zwei Jahre vor dem Geltungsbeginn des Tarifs liegende Jahr (X-2) abzu-
stellen ist (vgl. oben E. 6.2).
Da die SanaTop an den – durch das vorgängige Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesrat ausgelösten – Vertragsverhandlungen und am fol-
genden Tariffestsetzungsverfahren beteiligt war und unter Vorbehalt des
angefochtenen Tarifs zwischen ihr und der Klinik ein tarifloser Zustand
besteht, steht einer entsprechenden Tariffestsetzung nicht entgegen, dass
die SanaTop am besagten Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war.
23.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Regierungsrat zu Un-
recht einen OKP-Tarif zwischen der Klinik und der SanaTop festgesetzt
hat. Daher ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochte-
ne Regierungsratsratsbeschluss Nr. […] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
den zwischen der Klinik und der SanaTop festgesetzten Tarif aufzuheben
und die Sache diesbezüglich zur weiteren Abklärung und zum neuen Ta-
rifentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat der Re-
gierungsrat zu Recht ab dem 1. Januar 2005 mit Geltung zwischen den
übrigen am Verfahren beteiligten Krankenversicherern und der Klinik für
die stationäre Behandlung in der Klinik zu Lasten der OKP auf der Basis
eines hypothetischen Kostendeckungsgrads von 100 % einen Tarif in
Form einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 1'262.27 berechnet (inkl.
Arztleistungen). Unter Berücksichtigung des tatsächlich einzusetzenden
Kostendeckungsgrads von 92 % resultiert allerdings eine Tagespauscha-
len in der Höhe von Fr. 1'161.29 bzw. gerundet Fr. 1'161.- (statt
Fr. 1'136.-). Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als
der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Bezug auf die übrigen
Krankenversicherer aufgehoben und neu eine zwischen ihnen und der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 geltende Tagespauschale in der
C-5550/2010
Seite 57
Höhe von Fr. 1'161.- festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen abzuweisen.
24.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
24.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegne-
rinnen haben sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren betei-
ligt und gelten damit als Parteien im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG. Un-
ter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 4'000.- festzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen bzw. Un-
terliegen sind der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von Fr. 3'000.-
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Den Beschwerdegegnerinnen werden Gerichtskosten in
der Höhe Fr. 1'000.- auferlegt.
24.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kür-
zen. Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Par-
teientschädigung abgesehen werden. Keine Entschädigung ist geschul-
det, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur
Partei steht. Da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine
erheblichen notwendigen Kosten geltend macht und nicht ersichtlich ist,
dass solche in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, jedenfalls soweit sie
über die Arbeit von Angestellten der Beschwerdeführerin hinaus gehen,
angefallen sind, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen ist
C-5550/2010
Seite 58
unter angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und
der geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 600.- (vgl. act. 14)
zulasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
25.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im kantonalen
Amtsblatt aufdrängt.
26.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; BVGE 2009/23 E. 8). Es tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. […] vom 30. Juni 2010 aufgehoben, in Bezug auf
den zwischen der Klinik A._______ und der SanaTop festgesetzten Tarif
die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Tarifentscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen und in Bezug auf die übrigen Krankenversi-
cherer eine ab 1. Januar 2005 geltende Tagespauschale in der Höhe von
Fr. 1'161.- (inkl. Arztleistungen) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tage nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Den Beschwerdegegnerinnen wird für das vorliegende Verfahren eine
C-5550/2010
Seite 59
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Beschwerdeführerin zu leisten.
5.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Ein-
gaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: