Abtei lung II I
C-5552/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision einer Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5552/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], ist [...] Staatsbürger.
An der [...] Universität in [...] erwarb er Diplome in [...]. [...]
Zwischen Februar 1994 und März 1998 betrieb der Beschwerdeführer
im Kanton [...] ein eigenes [...] Unternehmen, zeitweise mit mehreren
Angestellten. Am 21. Juli 1996 wurde er aufgrund einer Anzeige wegen
Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und in Untersuchungs-
haft gesetzt. Mit Verfügung vom 13. August 1996 wurde eine Pass- und
Schriftensperre gegen ihn verhängt, welche am 17. November 2000
wieder aufgehoben wurde. Nach mehrjährigen Justizverfahren sprach
ihn das Obergericht des Kantons [...] am 12. Juli 2002 vom Vorwurf der
Vergewaltigung frei und erkannte auf eine Entschädigung von rund Fr.
23'000.- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-.
Laut Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (letztere in
einer Stellungnahme vom 1. November 2006 zu Handen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, IVSTA) geriet das Unternehmen zeitweilig
in Liquiditätsprobleme, weil Geschäftspartner ihre Schulden nicht be-
glichen. Nach [...] sei das Unternehmen mit finanziellen Schwierigkei-
ten konfrontiert worden. Ohne Reisepass und mit dem hängigen Ver-
gewaltigungsprozess sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge-
wesen, in der Schweiz oder im Ausland ein anderweitiges Einkommen
zu erzielen. Die mit der Anklage einhergehenden Gerichtsverfahren
hätten ihm Anwaltskosten von Fr. 80'000.- verursacht. In der Folge
habe er sein Unternehmen schliessen müssen. Über ihn sei der Privat-
konkurs eröffnet, jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt worden.
Von April 1998 bis Oktober 2000 arbeitete der Beschwerdeführer bei
einem Unternehmen in [...] (monatliches Bruttoeinkommen Fr. 3'200.-),
von November 2000 bis Juni 2001 bei einem Unternehmen in [...] (mo-
natliches Bruttoeinkommen Fr. 5'500.-). Dieses Arbeitsverhältnis wurde
vom Arbeitgeber aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen
(Einstellung des Betriebs im November 2001) per 30. Juni 2001 ge-
kündigt, nachdem der Beschwerdeführer seit 16. Februar 2001 zu
100% arbeitsunfähig gewesen war. Der Beschwerdeführer reiste An-
fang 2001 wieder in sein Heimatland und nahm dort ab dem 20. Febru-
ar 2001 psychiatrische Behandlung in Anspruch. Seit dieser Zeit lebt
er fast ausschliesslich bei seiner Mutter in [...].
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B.
Am 20. Juni 2001 begab sich der Beschwerdeführer für ein Erstge-
spräch in das Medizinische Zentrum [...] in [...]. Der ärztliche Bericht
vom 19. Juli 2001 diagnostizierte eine schwere depressive Episode,
Tabakmissbrauch sowie eine Störung der Impulskontrolle und gelangte
zu folgender Beurteilung (act. IV/9): "Wir sind der Ansicht, dass eine
intensive, eher stationäre psychiatrische Behandlung bei dem Patien-
ten indiziert ist. In Anbetracht des grossen Misstrauens gegenüber
Schweizern, welches der Patient mit Vehemenz zum Ausdruck bringt,
haben wir ihm zur Weiterbehandlung in [...] geraten, zumal sich der
Patient hier entwurzelt erlebt, sich in [...] aber äusserst wohl, aufgeho-
ben und ärztlich kompetent betreut gefühlt habe. Eine stationäre oder
ambulante Behandlung hier in der Schweiz sei für ihn aufgrund des
fehlenden Vertrauens nicht möglich."
Am 1. März 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum
Bezug von Leistungen an. Auf dem amtlichen Formular beschrieb er
seine Behinderung als "psychosomatische Beschwerden nach Nerven-
zusammenbruch, schwere Depression mit Angstzuständen", deren Be-
ginn er mit "Anfang versteckt Juli 1996 / ausgebrochen Dezember
2000" datierte. Ergänzend hielt er sinngemäss fest, der psychische
Schaden sei durch eine Falschanzeige (Gewaltdelikt) ausgelöst wor-
den. Erst nach rund fünfeinhalb Jahren sei der Freispruch erfolgt. Das
Ganze sei eine sehr grosse psychische Belastung.
Die zuständige Ärztin des Medizinischen Zentrums [...] hielt in einem
Schreiben vom 29. April 2002 gegenüber der IV-Stelle in [...] betreffend
den Beschwerdeführer Folgendes fest: "Oben genannter Versicherter
fand sich am 20. Juni 2001 zu einem ersten Gespräch in meiner Praxis
ein. Der Patient präsentierte damals ein schwer depressives Zustands-
bild, nachdem er zuvor seit dem 20. Februar 2001 in [...] psychiatrisch
hospitalisiert gewesen war. Ich befand den Patienten damals aufgrund
seines Zustandsbildes für 100% arbeitsunfähig, ausser dem Erstge-
spräch fand jedoch keine weiterführende Behandlung bei mir statt. [...]
Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit kann ich keine Aussage machen."
C.
Zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs liess die IV-Stelle der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons [...] (IV-Stelle) den Beschwerdefüh-
rer durch Dr. B._______ psychiatrisch untersuchen. Dieser diagnosti-
zierte in seinem Gutachten vom 29. November 2002 eine erhebliche
narzisstische Persönlichkeitsstörung und beurteilte den Beschwerde-
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führer als "emotional instabile, leicht erregbare sowie histrionisch ver-
anlagte Persönlichkeit, dies auch unter Berücksichtigung transkulturel-
ler Faktoren", deren "paranoider Konfliktverarbeitungsmodus in seinen
sozialpraktischen Auswirkungen einer psychotischen Geisteskrankheit
gleichzusetzen ist." Er gelangte zum Schluss, der Versicherte werde,
so wie er sich aktuell präsentiere, in der Schweiz nie mehr arbeiten.
Auch dürfte er in Mitteleuropa keinem Arbeitgeber zumutbar sein (act.
IV/28).
D.
Mit Datum vom 15. April 2003 verfügte die IV-Stelle folgende Leistun-
gen, nachdem sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers infolge
langdauernder Krankheit auf 100% festgesetzt hatte: eine (ganze) or-
dentliche Invalidenrente für den Beschwerdeführer in der Höhe von
Fr. 699.- vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 bzw.
Fr. 716.- ab 1. Januar 2003, eine ordentliche Zusatzrente für die Ehe-
gattin von Fr. 210.- vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002
bzw. Fr. 215.- ab 1. Januar 2003 sowie zwei ordentliche Kinderrenten
(zur Rente des Beschwerdeführers) von Fr. 263.- vom 1. Februar 2002
bis zum 31. Dezember 2002 bzw. Fr. 270.- ab 1. Januar 2003. Das To-
tal der monatlichen Leistungen beläuft sich für die Zeit ab 1. Janu-
ar 2003 auf Fr. 1'471.-. Ihnen liegt ein massgebliches durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 36'714.- zugrunde (act. IV/24).
E.
Auftrags der IV-Stelle nahm Dr. B._______ am 22. März 2005 eine
psychiatrische Nachbegutachtung des Beschwerdeführers mit Blick
auf die anstehende Rentenrevision vor. In seiner Beurteilung vom
2. April 2005 vertrat er einerseits die Ansicht, der Versicherte müsste
sich einer stationären Behandlung in der Schweiz unterziehen, damit
diagnostische Klarheit geschaffen werden könnte. Andererseits hielt er
fest, er sehe keinen Grund, weshalb der Versicherte nicht arbeitsfähig
sein sollte.
F.
Am 13. April 2005 richtete die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stel-
le eine Anfrage betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers und das weitere Vorgehen an den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD). Dieser antwortete darauf folgendermassen: "In der Tat scheint
sich der Gesundheitsschaden möglicherweise nicht erheblich geändert
zu haben, aber eventuell die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ausserdem hat man den Eindruck, dass psychosoziale Faktoren eine
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Rolle spielen. Da der Versicherte doch noch sehr jung ist, sollte man
eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Klärung durchführen
lassen." Eine solche sei bei Dr. C._______, [...], in Auftrag zu geben.
Nach Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 20. und 22. Sep-
tember 2005 (durch den Psychologen D._______) sowie vom 13. Ja-
nuar 2006 (durch den Psychiater Dr. C._______) ergab sich laut deren
Gutachten vom 13. Januar 2006 zu Handen der IV-Stelle der Befund,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in einem
grösseren Ausmass stabilisiert. Es bestünden weder eine invalidisie-
rende depressive Erkrankung noch psychoseartige Symptome. Dem
Beschwerdeführer sei zuzumuten, eine Anstellung in seinem ange-
stammten Bereich anzunehmen. Aufgrund der langen Abwesenheit
von Arbeit und Leistung sei seine Arbeitsunfähigkeit auf 50% zu schät-
zen (act. IV/32).
G.
Am 2. Februar 2006 überwies die IV-Stelle das Dossier an die IVSTA,
weil sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach [...] ver-
lagert hatte und sich dieser jeweils nur noch für kurze Zeit in die
Schweiz begab.
H.
Zu Handen der IVSTA füllte der Beschwerdeführer am 21. April 2006
den "Fragebogen für die IV-Rentenrevision" aus. Dabei gab er an, dass
er weder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe noch selbständig tä-
tig sei und seit dem 1. März 2003 weder eine unselbständige noch
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Unter Ziff. 4 des
Fragebogens ("Allfällige Bemerkungen") hielt er stichwortartig fest:
"keine, alles immer noch gleich / sehe alles schwarz / kein Entschuldi-
gungsbrief von [...] Gericht bis jetzt erhalten".
Mit Datum vom 5. Mai 2006 erteilte der Beschwerdeführer seiner Ehe-
frau die schriftliche Vollmacht ("volle Erlaubnis"), gegenüber der Eidge-
nössischen Invalidenversicherung in seinem Namen zu handeln und
zu unterzeichnen.
I.
Am 19. September 2006 verfasste der ärztliche Dienst der IVSTA eine
medizinische Stellungnahme. Darin schloss er sich dem Gutachten
von Dr. C._______ und D._______ vom 13. Januar 2006 an, indem er
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den neuen Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 50% ab 13. Januar 2006
bezifferte (act. IV/44).
J.
Durch Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 informierte die IVSTA den
Beschwerdeführer (mittels Zustellung an dessen Ehefrau) über ihre
Absicht, die bisher bezahlte ganze Rente durch eine halbe zu erset-
zen. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellung-
nahme innerhalb von 30 Tagen.
Mit E-Mail vom 18. Oktober 2006 ersuchte die Ehefrau des Beschwer-
deführers die IVSTA, ihr eine Kopie des Gutachtens von Dr. C._______
und D._______ (vom 13. Januar 2006) zukommen zu lassen und ihr
eine neue, zweimonatige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Gleich-
zeitig erklärte sie, ihr Mann befinde sich, wie die IVSTA wisse, weiter
in [...], da er nicht in der Lage sei, sich für längere Zeit in der Schweiz
aufzuhalten. Da er zusätzlich nach wie vor Angstzustände habe, könne
er sich hier in der Schweiz nicht frei bewegen, und daher müsse von
einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit ganz abgesehen werden.
In der Folge sandte die IVSTA der Ehefrau des Beschwerdeführers
"Kopien des Berichtes vom 16.01.2006" (recte wohl 13. Januar 2006).
Eine Fristverlängerung lehnte die IVSTA ab und räumte dem Be-
schwerdeführer (bzw. dessen Ehefrau) nochmals Gelegenheit ein, sich
innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Vorbescheides schriftlich zu
äussern. Dies tat die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 1. November 2006. Mit Schreiben vom 15. November 2006 an die
Ehefrau des Beschwerdeführers gewährte die IVSTA diesem eine
Fristerstreckung bis 7. Dezember 2006, um zusätzliche medizinische
Abklärungen in der Schweiz oder in [...] vorzunehmen.
K.
Durch Eingabe vom 7. Dezember 2006 an die IVSTA nahm der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich zum Vorbescheid
vom 16. Oktober 2006 Stellung. Dabei beantragte er, der Vorbescheid
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen; zuzüglich sei ihm rückwirkend eine ganze IV-
Rente zuzusprechen. Seiner Stellungnahme fügte er ein Arztzeugnis
des [...] Hospital (Psychiatric and Drug Abuse Management,
Dr. E._______) in [...] vom 13. November 2006 bei, dessen englische
Version wie folgt lautet: "Mr. X._______ complains from symptoms of
major depression with melancholic features accompanied by severe
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generalized anxiety. He is advised to do psychometric measures and
to attend psychiatric individual settings. This certificate is issued to him
according to his demand to whom it may concern." Der medizinische
Dienst der IVSTA hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2007
fest, dieses Arztzeugnis ändere nichts an seiner Beurteilung, wonach
das psychiatrische Gutachten von D._______ und Dr. C._______ vom
13. Januar 2006 gemäss den Regeln der Kunst erstellt worden sei und
volle Beweiskraft habe (act. IV/59).
L.
Durch Verfügung vom 18. Juni 2007 ersetzte die IVSTA die bis dahin
bezahlte ganze Rente per 1. August 2008 (sic!) durch eine halbe Ren-
te. Diese beträgt monatlich Fr. 375.- für den Beschwerdeführer,
Fr. 113.- für seine Ehefrau und Fr. 141.- für jedes seiner beiden Kinder.
M.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt A._______, mit Eingabe vom 20. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 18. Juni 2007 sei aufzuheben und es sei dem Be-
schwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung und/oder Begutach-
tung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin."
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer einen in englischer Spra-
che abgefassten psychiatrischen Bericht von Dr. F._______ vom 29.
Juli 2007 in Kopie bei.
Zur Begründung seiner Anträge brachte der Beschwerdeführer zusam-
menfassend Folgendes vor:
Die angefochtene Verfügung stütze sich auf das Gutachten vom
13. Januar 2006. Dieses sei widersprüchlich und zum Teil nicht korrekt
bzw. ungenau und damit als Grundlage untauglich. Die sprachlichen
Barrieren zwischen Gutachter und Beschwerdeführer sowie das man-
gelnde Vertrauen des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern
seien in der Überprüfung des Vorbescheides nicht beachtet worden.
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Es sei nicht korrekt, dass das relevante Gutachten von Ärzten stamme,
welche den Beschwerdeführer nicht kennten und ihn in seiner langjäh-
rigen Krankheit nicht begleitet hätten und dass parallel dazu für die
Beurteilung kein Gutachten seines behandelnden Arztes in [...] einge-
holt worden sei. Dessen Gutachten, welches der Beschwerdeführer
auf eigene Kosten eingeholt habe, sei offensichtlich begründeter als
dasjenige, welches als Grundlage der Verfügung gedient habe. Sofort
erkennbar sei, dass der Arzt genau wisse, was dem Beschwerdeführer
aus welchen Gründen fehle, denn er habe auch genügend Zeit gehabt,
den Beschwerdeführer genau kennenzulernen und zu untersuchen.
Zudem sei offensichtlich, dass wegen der gemeinsamen Sprache ein
weitgehendes Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können.
Jedenfalls sei das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz abstüt-
ze, derart schwammig, dass – sollte die Beschwerde nicht vollumfäng-
lich gutgeheissen werden – die Angelegenheit weiterer Abklärungen
bedürfe. Schliesslich würde eine (bestrittene) 50%-Arbeitsfähigkeit in
[...] die Invalidenrente insofern nicht beeinflussen, als sich der IV-Grad
kaum verändern würde.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde in der Sache sowie die Abweisung des
Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Be-
gründung führt die IVSTA aus, angesichts der am Gutachten geübten
Kritik und der Vorlage eines neuen psychiatrischen Berichts habe sie
nochmals eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes eingeholt. Der
beurteilende Psychiater bestätige in seinem Bericht vom 28. Janu-
ar 2008 die bisherigen Feststellungen, d.h. dass eine Besserung des
psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei und dass der Ver-
sicherte in seiner früheren Tätigkeit [...] wieder zu 50% arbeitsfähig
sei. Er halte in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass die Kritik
am Gutachten nicht gerechtfertigt sei, da dieses den Anforderungen
an ein beweiskräftiges Gutachten entspreche. Was den neu vorgeleg-
ten Arztbericht anbelange, so halte er fest, dass dieser nicht geeignet
sei, die im Gutachten getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Es
fehle in diesem Bericht an der Angabe von objektiven klinischen Be-
funden, welche die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes stüt-
zen würden. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung erweise
sich unter diesen Umständen nicht als notwendig.
Da der Beschwerdeführer in seinem früheren Tätigkeitsgebiet [...] wie-
der zu 50% arbeitsfähig sei, könne nur noch von einer gesundheitlich
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bedingten Erwerbseinbusse von 50% ausgegangen werden. Dass ge-
mäss dem Gutachten eine Tätigkeit in der Schweiz kaum mehr in Be-
tracht komme, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern.
O.
Mit Replik vom 21. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
P.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2008 zur Replik des Be-
schwerdeführers vom 21. April 2008 Stellung. Dabei hielt sie an ihrer
Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 fest.
Q.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet die-
ses Gesetz jedoch keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwend-
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bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Be-
schwerde berechtigt, denn er ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung.
1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 38 ff. und 60
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.5 Nach Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Fal-
les im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der Spruch-
körper setzt sich neu zusammen aus Richterin Maria Amgwerd und
Richter Hans Urech (Abteilung II) sowie Richter Beat Weber (Abteilung
III).
2.
2.1 Laut bundesgerichtlicher Praxis sind für die Bestimmung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Ver-
fügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes galten (BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Auf das vorliegende Verfah-
ren sind deshalb die seit 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des
ATSG anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom-
mensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen, von der Ge-
richtspraxis für die Invalidenversicherung entwickelten Begriffsbestim-
mungen. Demzufolge gelten die von der Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang herausgebildeten Grundsätze auch unter der Herr-
schaft des ATSG (BGE 130 V 343 E. 2.2 und 3).
2.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
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1. Januar 2008 in Kraft traten (AS 2007 5129). Die folgenden Erwä-
gungen stützen sich deshalb auf die zwischen dem 1. Januar 2004 und
dem 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG
und der IVV.
3.
Gestützt auf Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Über-
schreitung des Ermessens (lit. a), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit rügen (lit. c).
4.
4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorin-
stanz sei in keiner Weise auf seine Anträge und Einwände eingegan-
gen. Es scheine so, als habe sie den Vorbescheid ohne Abänderungen
und ohne Würdigung der Einwände in eine Verfügung umgewandelt.
Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin
nicht auf den Antrag einer Kostengutsprache für die Erstellung eines
Gutachtens seitens des behandelnden Arztes eingegangen sei.
4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die medi-
zinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seiner Antwort auf
ihren Vorbescheid beigelegt habe (Arztzeugnis des Spitals [...] vom 13.
November 2006), bestätigten die bekannten Gesundheitsbeeinträchti-
gungen und enthielten keine neuen Elemente. Sie seien dem ärztli-
chen Dienst der IVSTA unterbreitet worden. Dieser habe seine vorgän-
gige Stellungnahme bekräftigt.
4.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus fliessenden Begrün-
dungspflicht geltend.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 42 ATSG
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient ei-
nerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel-
cher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf
Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
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Entscheidfindung. Dazu zählen auch das Recht, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie die
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 132 V 368
E. 3.1, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; zur Begründungspflicht siehe
Art. 49 Abs. 3 ATSG sowie, betreffend das Vorbescheidverfahren,
Art. 74 Abs. 2 IVV).
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt; sie soll es den Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können
(BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a). Erforderlich ist, dass sich aus
der Begründung als Ganzes ergibt, weshalb die Behörde den Vorbrin-
gen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, Sozialversicherungsrecht – Recht-
sprechung [SVR] 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3 mit Hinweisen).
4.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung besteht einerseits
aus allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Rentenanspruch
(Art. 28 IVG), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
und zur Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG). Andererseits ent-
hält sie die Aussage, dass der Anspruch überprüft worden sei, sowie
die vorstehend zitierte Bemerkung, die mit der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zum Vorbescheid eingereichten Unterlagen wiesen
keine neuen Elemente auf.
Bezüglich der im Vorbescheidverfahren durch den Beschwerdeführer
neu eingereichten Unterlagen erscheint die Begründung der angefoch-
tenen Verfügung eher knapp gehalten, beschränkt sie sich doch auf
den Hinweis, diese Dokumente seien dem ärztlichen Dienst der IVSTA
unterbreitet worden und enthielten nichts Neues. Demgegenüber fehlt
eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Unterlagen in
der angefochtenen Verfügung.
Ob dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt wurde, kann jedoch offengelassen werden, denn eine sol-
che Verletzung würde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs bzw. zur Neufassung der Begründung ihrer Verfügung käme ei-
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nem formalistischen Leerlauf gleich und hätte unnötige Verzögerungen
des Verfahrens zur Folge, welche mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu ver-
einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Ge-
setzgeber in Weiterführung der bisherigen Regelungen in Art. 17
Abs. 1 ATSG aufgenommen.
5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Erwerbstätigkeit erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bun-
desgerichts 9C.552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in
den Bereichen AHV, IV etc. [AHI] 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Einspracheentschei-
des (BGE 130 V 349 E. 3.5). Erfolgte zwischenzeitlich eine Überprü-
fung des Rentenanspruchs, die zu einer blossen Bestätigung der bis-
herigen Rentenverfügung führte, kommt einem solchen Entscheid kei-
Seite 13
C-5552/2007
ne Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur begrenzt durch
einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf einer ent-
sprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer korrekten
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108
E. 5.4). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und zur prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E. 3.2.3).
6.
6.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 ATSG als der durch
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Ar-
beitsunfähigkeit schliesslich ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung
zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs mass-
gebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Seite 14
C-5552/2007
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bzw. bis zum Einspra-
cheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
6.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindes-
tens 40% invalid ist. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70%, be-
steht Anspruch auf eine ganze Rente, beträgt er mindestens 60%, be-
steht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, beträgt er mindestens 50%,
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und beträgt er mindestens
40%, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli-
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
7.
Zu prüfen ist nunmehr, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Re-
visionsgrundes angenommen und die Rente des Beschwerdeführers
abgeändert hat.
7.1 Die IV-Stelle erliess ihre rentenzusprechende Verfügung vom
15. April 2003 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
B._______ vom 29. November 2002, welcher zu folgender Beurteilung
gelangt war:
Beim Beschwerdeführer liege eine gravierende narzisstische Erkran-
kung von psychopathologischer Relevanz vor. Es sei von einer erhebli-
chen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Des Weiteren handle es sich
beim Beschwerdeführer um eine emotional instabile, leicht erregbare
sowie histrionisch veranlagte Persönlichkeit, dies auch unter Berück-
sichtigung transkultureller Faktoren.
Seite 15
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So, wie sich der Versicherte aktuell präsentiere, werde er in der
Schweiz angesichts der beschriebenen paranoiden Entwicklung, die
zwar nicht eindeutig einer psychotischen Erkrankung zuzuordnen sei,
sich indessen aus klinischer bzw. psychosozialer Sicht gleich verhee-
rend auswirke wie eine paranoide Schizophrenie, nie mehr arbeiten.
Auch dürfte er angesichts seiner leicht erregbaren Wesensart und sei-
ner minimalen Frustrationstoleranz bzw. erhöhten narzisstischen
Kränkbarkeit in Mitteleuropa keinem Arbeitgeber zumutbar sein. Sein
paranoider Konfliktverarbeitungsmodus sei in seinen sozial-prakti-
schen Auswirkungen einer psychotischen Geisteskrankheit gleichzu-
setzen.
Die Prognose erscheine ihm angesichts der vorbestehenden Persön-
lichkeitsstörung eher ungünstig. Inwieweit die in [...] laufende psychiat-
rische Behandlung geeignet sei, die Prognose hinsichtlich Wiederauf-
nahme der Arbeit zu verbessern, könne er nicht beurteilen. Es emp-
fehle sich eine Rentenrevision in zwei Jahren.
7.2 Die mit Blick auf die Rentenrevision im Auftrag der IV-Stelle durch-
geführte Nachbeurteilung von Dr. B._______ vom 2. April 2005 lautet
wie folgt:
"Anlässlich der Kontrollbegutachtung vom 22. März 2005 vermittelte
der Versicherte von sich verbal das Bild eines schwer depressiven,
völlig antriebslosen und freudlosen Menschen. Mit Nachdruck stellte er
mehrmals heraus, dass er in [...] den ganzen Tag in der Wohnung sei-
ner Mutter sitze. Sehr indigniert bis gereizt reagierte er, als von Be-
rufsberatung durch die IV oder von beruflichen Massnahmen die Rede
war. Bezüglich rehabilitativer Planung liess er keinerlei Kooperations-
bereitschaft erkennen. Die Untersuchung durch RAD-Ärzte oder einen
Klinikaufenthalt in der Schweiz lehnte er entrüstet ab.
Von der depressiven Störung war bei der Nachuntersuchung wenig zu
sehen. Vor allem fielen Nachdruck und Verdeutlichungstendenz der
Schilderungen auf. Nach wie vor zeigte sich eine enorme narzisstische
Gekränktheit des Versicherten, der mehreren Widersachern in vagen
Andeutungen Rache schwor. Unübersehbar war auch eine histrioni-
sche Komponente. Auch unter Berücksichtigung transkultureller Fakto-
ren muss von einer akzentuierten, quasi fanatischen Persönlichkeit
ausgegangen werden.
Seite 16
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Über den glaublich regelmässig wahrgenommenen psychotherapeuti-
schen Prozess in [...] gab sich der Versicherte eher wortkarg. Es fällt
auf, dass die Dosis der eingenommenen Antidepressiva im Vergleich
zum geschilderten Krankheitsbild sehr gering ist. Wäre der Versicherte
wirklich derart depressiv, wie er sich darstellt und beschreibt, müsste
in etwa eine vier- bis fünffache Dosis an Antidepressiva abgegeben
werden.
Insgesamt sind die Angaben des Versicherten cum grano salis zu ge-
niessen. Eine objektive Prüfung seiner Lebensumstände in [...] ist lei-
der nicht möglich.
Um hier diagnostische Klarheit (objektive Befunde) zu schaffen, müss-
te sich der Versicherte in der Schweiz einer stationären Behandlung
unterziehen. Nur so wäre eine einigermassen schlüssige Diagnose zu
stellen. Unklar ist nämlich, inwieweit von einer Begehrungshaltung
auszugehen ist, ob eine paranoide Entwicklung vorliegt, ob eine echte
depressive Störung vorhanden ist (was ich sehr bezweifle) oder ob wir
es hier – wie oben bereits angetönt – mit einer akzentuierten Persön-
lichkeit zu tun haben. Ich sehe keinen Grund, weshalb der Versicherte
nicht arbeitsfähig sein sollte. Überwiegend scheint hier ein Motivati-
onsproblem vorzuliegen."
7.3 Das ebenfalls im Auftrag der IV-Stelle verfasste Gutachten von
Dr. C._______ und D._______ vom 13. Januar 2006 enthält folgende
Beurteilung:
"Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 2002, das ihm eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bezieht Herr X._______ eine
100%-ige Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund des Vorgefalle-
nen sind bei Herrn X._______ starke Animositäten gegenüber der
Schweiz, die mit aggressiven verbalen Drohungen verbunden sind,
aufgetreten. Diese Reaktion ist bei einem Menschen mit einer narziss-
tischen Persönlichkeitsstörung, wie es bei Herrn X._______ offensicht-
lich der Fall ist, in einem gewissen Ausmass verständlich.
Dass Herr X._______ sich damals nicht in der Lage gefühlt hat, sofort
wieder sein Unternehmen neu zu organisieren oder eine andere An-
stellung [...] anzutreten, können wir nachvollziehen. Er hat jedoch of-
fenbar bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz gearbeitet, wie wir dem
Feststellungsblatt entnommen haben.
Seite 17
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Dass Herr X._______ jedoch drei Jahre später uns gegenüber angibt,
dass er immer noch völlig arbeitsunfähig sei, ist nur schwer zu verste-
hen. Gegenwärtig imponieren bei ihm weder eine invalidisierende de-
pressive Erkrankung noch psychoseartige Symptome, wie sie im psy-
chiatrischen Gutachten von 2002 beschrieben werden. Hingegen be-
steht eine Fixierung auf das erlittene Unrecht und der Anspruch auf
eine Wiedergutmachung, was aus Sicht einer gekränkten narzissti-
schen Persönlichkeit nachvollziehbar ist. Der Gesundheitszustand hat
sich in einem grösseren Ausmass stabilisiert. Es ist u.E. Herrn
X._______ zuzumuten, eine Anstellung in seinem angestammten Be-
reich anzunehmen. Wir schätzen ihn gegenwärtig aufgrund der langen
Abwesenheit von der Arbeit zu 50% arbeitsunfähig. Falls Herr
X._______ bereit wäre, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen,
würde seine Arbeitsfähigkeit in einigen Monaten 100% betragen kön-
nen. Wir haben jedoch den Eindruck gewonnen, dass Herr X._______
nicht bereit ist, wieder in seinem angestammten Tätigkeitsbereich tätig
zu werden."
7.4 Der ärztliche Dienst der IVSTA schloss sich in seiner medizini-
schen Stellungnahme vom 19. September 2006 zu den "Limitations
fonctionnelles générales" des Beschwerdeführers weitgehend dem
Gutachten von Dr. C._______ und D._______ vom 13. Januar 2006 an,
indem er sich wie folgt äusserte:
"Gemäss sorgfältigen Gutachten von Dr. med. C._______ und lic. phil.
D._______ wurde am 13.01.2006 festgehalten, dass sich der psychi-
sche Zustand des Versicherten stabilisiert habe. Bei Herrn X._______
würde zur Zeit weder eine schwere depressive Episode, noch ein psy-
chotisches Krankheitsbild bestehen. Das wurde anlässlich des psychi-
atrischen Gutachtens 2002 festgehalten. Mit diesem Bericht wurde der
aktuelle Zustand verglichen. In der bisherigen Tätigkeit wäre der Versi-
cherte aus rein medizinisch-theoretischer Sicht wieder zu 50% AUF. In
der psychiatrischen Beurteilung 2005 von Dr. B._______ wird vor al-
lem das subjektive Leiden des Versicherten beschrieben. Der Versi-
cherte selber stellt sich als vollständig hilflos und als Opfer der
Schweizer Behörde dar. Das sind allerdings IV-fremde Faktoren und
gehören nicht als Begründung der AUF miteinbezogen. Die beiden
oben zitierten Gutachter diskutierten dieses Phänomen in ihrem Sch-
reiben vom Januar 2006 so, dass sie zwar beobachteten, dass der
Versicherte wie zwei Seiten in sich leben lasse, dass aktuell aber den-
noch nicht von einer pathologischen psychotischen Symptomatik aus-
zugehen sei."
Seite 18
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Als neuen Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
nennt die Stellungnahme 50%. Die Frage "L'état de santé est-il stabili-
sé?" wird mit Nein beantwortet, und unter dem Titel "Appréciation du
cas" findet sich folgende Bemerkung: "Da viele soziale Probleme be-
stehen, wie Verschuldung, Eheprobleme, Konkurs seines Geschäftes
kann der gesundheitliche Zustand sich wieder ändern, da die Persön-
lichkeitsstörung dies impliziert." Die nächste Rentenrevision wurde in
der Stellungnahme für September 2008 vorgesehen.
8.
Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
8.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die-
ser mit Blick auf die strittigen Belange vollständig ist, auf umfassenden
Untersuchungen beruht, auch die beklagten Leiden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde, hinsichtlich der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
8.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000, I 128/98,
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind wegen deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für allgemein
Seite 19
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praktizierende Hausärzte als auch für behandelnde Spezialärzte (Ur-
teil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
8.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun-
gen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
welche es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen).
9.
9.1 Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Ap-
ril 2003 bildete das psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ vom
29. November 2002, welches beim Beschwerdeführer eine erhebliche
Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, die sich aus klinischer bzw.
psychosozialer Sicht gleich verheerend auswirke wie eine paranoide
Schizophrenie. Gemäss Gutachter lag "weniger eine eigentliche de-
pressive Störung als vielmehr ein völliger narzisstischer Zusammen-
bruch" vor.
Im Rahmen der Rentenrevision holte die IV-Stelle zunächst die Nach-
beurteilung durch Dr. B._______ vom 2. April 2005 ein. Dieser konnte
von einer depressiven Störung nur wenig sehen, hielt aber fest, diag-
nostische Klarheit könne nur mit einer stationären Behandlung in der
Schweiz geschaffen werden. Mangels eindeutiger, objektiver Befunde
hat diese Nachbeurteilung keine Beweiskraft für eine wesentliche Än-
derung in den tatsächlichen Verhältnissen. Zur gleichen Auffassung
gelangten offensichtlich sowohl die IV-Stelle als auch der RAD, wel-
cher daraufhin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. C._______
vorschlug.
Laut ihrem Gutachten vom 13. Januar 2006 erkannten Dr. C._______
und D._______ beim Beschwerdeführer weder eine invalidisierende
depressive Erkrankung noch psychoseartige Symptome, sondern viel-
mehr eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes, welche einen
Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu einem Beschäftigungsgrad von
zunächst 50%, einige Monate später zu 100% erlauben würde. Ihre
Beurteilung beruht auf drei Untersuchungen des Beschwerdeführers,
zwei davon durch den Psychologen D._______ (20. und 22. Septem-
Seite 20
C-5552/2007
ber 2005) und eine durch den Psychiater Dr. C._______ (13. Januar
2006), sowie auf den ihnen zur Verfügung gestellten IV-Akten. Der
ärztliche Dienst der IVSTA bezeichnete das Gutachten von Dr.
C._______ und D._______ am 19. September 2006 als sorgfältig und
übernahm deren Beurteilung.
9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Ge-
sundheitszustand habe sich in keiner Art und Weise verbessert, son-
dern sei bestenfalls gleich stabil geblieben. Dies werde durch den be-
handelnden Arzt mit dem letzten Arztzeugnis bewiesen. Beim objekti-
ven Befund des Gutachtens vom 13. Januar 2006 sei bemerkenswert,
dass der Gutachter umgehend erkannt habe, dass er sehr stolz auf all
seine Erfolge mit den Anstellungen in den verschiedenen [...] und auf
den Aufbau seines Unternehmens sei. Dies belege, dass der Wille um
Anerkennung und Erfolg im Geschäftsbereich für ihn enorm wichtig
seien. Gerade weil er diese nicht mehr habe, befinde er sich unter an-
derem auch in einer derart tiefen Depression, und an den ursprüngli-
chen Feststellungen zur hundertprozentigen Invalidität habe sich dem-
nach nichts geändert. Dies habe auch kulturelle Hintergründe. In der
[...] Gesellschaft und insbesondere in der Schicht, in der er sich bewe-
ge, sei der geschäftliche Erfolg schlichtweg das Bewertungskriterium.
Im Zusammenhang mit dem Grad der Arbeitsfähigkeit komme der Gut-
achter zum Schluss, dass die bereits im Februar 2002 festgestellten
Symptome auch heute gegeben seien. Gleichzeitig spreche er aber
auch von anderen, gesunden Seiten der Persönlichkeit des Beschwer-
deführers, ohne diese zu substantiieren. Offensichtlich fehle dem Gut-
achter auch die Begründung dafür. Die Diagnose sei derart unpräzise
und nicht gezielt ausformuliert, dass der Nachweis einer fünfzigpro-
zentigen Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise erbracht, ge-
schweige denn die Änderung zum ursprünglichen Gesundheitszustand
belegt worden sei. Von Bedeutung sei weiter, dass der Gutachter
selbst festhalte, dass deutlich geworden sei, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen könne. Entsprechend be-
ziehe er die Arbeitsfähigkeit von 50% auf [...], obwohl der Beschwerde-
führer auch dort als "sozialunfähig" gelte und sich völlig in seiner De-
pression und psychischen Erkrankung abkapsle.
9.3 Sowohl das Arztzeugnis von Dr. E._______ vom 13. November
2006 als auch der Bericht von Dr. F._______ vom 29. Juli 2007 diag-
nostiziert eine schwere Depression. Sie äussern sich aber nicht zu
den Auswirkungen des diagnostizierten Gesundheitszustandes auf die
Seite 21
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Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Deshalb eig-
nen sie sich nicht zur Bestimmung seines Invaliditätsgrades, lassen
sich aber grundsätzlich bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, mitbe-
rücksichtigen. Als Zeugnisse bzw. Gutachten behandelnder Ärzte sind
sie nach der oben zitierten Bundesgerichtspraxis allerdings mit Vorbe-
halt zu würdigen.
Das kurze Zeugnis von Dr. E._______ stellt in psychiatrischer Fachter-
minologie fest, über welche Symptome der Beschwerdeführer klagt,
um ihm anschliessend Tests und individuelle psychiatrische Sitzungen
zu empfehlen. Der bedeutend ausführlichere Bericht von Dr. F._______
äussert sich unter anderem zur (seinerzeit) laufenden Therapie und di-
agnostiziert eine Stabilisierung der Depression mit günstiger Prognose
("It is my opinion that Mr. X._______ probably has a good chance for
recovery, as the course of his disorder has been stationary for 2
months.").
9.4 Eine (schwere) depressive Störung war beim Beschwerdeführer
durch das Medizinische Zentrum [...] in [...] diagnostiziert worden (im
Juni 2001 bzw. im April 2002), allerdings lediglich gestützt auf ein Erst-
gespräch. Diese Diagnose wird im Gutachten von Dr. B._______ vom
29. November 2002, das der rentenzusprechenden Verfügung zugrun-
delag, zwar erwähnt (unter "Auszug aus den IV-Akten"), aber nicht
übernommen ("..., dass hier weniger eine eigentliche depressive Stö-
rung [...] vorliegt [...]."). Ebensowenig diagnostiziert das Gutachten von
Dr. C._______ und D._______ vom 13. Januar 2006 eine (invalidisie-
rende) depressive Erkrankung. Vielmehr stellen beide Gutachten beim
Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
histrionischen Merkmalen fest.
Der Befund einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes basiert
nach dem Gutachten vom 13. Januar 2006 auf der Diagnose, dass der
Beschwerdeführer zwar weiterhin an einer Persönlichkeitsstörung lei-
det, aber weder eine invalidisierende depressive Erkrankung noch psy-
choseartige Symptome, wie sie im psychiatrischen Gutachten vom
29. November 2002 beschrieben wurden, vorliegen. Laut Gutachten
vom 13. Januar 2006 konnten depressive Symptome mit Krankheits-
wert in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer nicht festgestellt
werden, und dieser erreichte auf der Hamilton-Depressionsskala die
Punktzahl 6 (keine depressive Störung). Zudem hielten die Gutachter
fest, der Beschwerdeführer nehme Prothiaden in einer sehr kleinen
Seite 22
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Dosis (25 mg pro Tag) ein; ein antidepressiver Effekt sei so kaum zu
erreichen. Entsprechend hatte auch Dr. B._______ in seiner psychiatri-
schen Nachbegutachtung vom 2. April 2005 erklärt, es falle auf, dass
die Dosis der eingenommenen Antidepressiva im Vergleich zum ge-
schilderten Krankheitsbild sehr gering sei. Wenn der Versicherte wirk-
lich derart depressiv wäre, wie er sich darstelle und beschreibe, müss-
te in etwa eine vier- bis fünffache Dosis an Antidepressiva abgegeben
werden.
10.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ und D._______.
Ihr Entscheid über den Rentenanspruch beruht jedoch auf einem un-
genügend abgeklärten Sachverhalt, wie im Folgenden gezeigt wird.
10.1 Das Gutachten von Dr. C._______ und D._______ wurde am
13. Januar 2006 erstellt, weshalb es keine Rückschlüsse auf die ge-
sundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers bis zum Entscheid
der Vorinstanz vom 18. Juni 2007 zulässt. Damit fehlt es an der für die-
sen erforderlichen aktuellen Sachverhaltsfeststellung.
10.2 Im Rahmen ihrer objektiven Befunde hielten die beiden Gutach-
ter explizite fest, vom Beschwerdeführer seien keine klaren Aussagen
über seine tägliche Beschäftigung in [...] sowie über die Therapie bei
seinem [...] Arzt erhältlich gewesen. Die Gutachter konnten sich damit
kein abschliessendes Bild machen.
10.3 Die im Bericht von Dr. F._______ erwähnten Hinweise auf seit
anfangs 2007 zweimal wöchentlich (später wöchentlich) erfolgende
Therapiegespräche und die eingesetzte Medikation lagen den Gutach-
tern nicht vor.
10.4 Bei der Schlussfolgerung der Gutachter und des IV-Arztes, der
Beschwerdeführer sei zu 50% arbeitsfähig, handelt es sich um eine
Schätzung, die nicht eingehend begründet wurde. Genauer abgeklärt
werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere die im Bericht
von Dr. F._______ beschriebene massive Antriebslosigkeit. Anschlie-
ssend ist zu evaluieren, inwiefern sich diese auf die medizinisch-theo-
retische Arbeitsfähigkeit auswirkt.
10.5 Die Stellungnahme des IV-Arztes vom 28. Januar 2008
(act. IV/64) ist unvollständig, denn er kommentiert darin ausschliess-
Seite 23
C-5552/2007
lich den Bericht von Dr. F._______, berücksichtigt aber nicht, dass das
schweizerische Gutachten nicht unter Kenntnisnahme aller relevanten
Akten bzw. Vorgänge erstellt werden konnte, weshalb es sich nicht um
eine Gesamtbeurteilung handelt.
10.6 Es bleibt schliesslich ungeklärt, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt (18. Juni 2007)
allenfalls verschlechtert haben könnte. Die Gutachter Dr. C._______
und D._______ stellten im Januar 2006 fest, gegenwärtig liege keine
Depression vor; der ausländische Arzt attestierte eine solche seit an-
fangs 2007. Der IV-Arzt nahm am 28. Januar 2008 zur Frage einer all-
fälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2006
nicht Stellung.
10.7 Mangels genügender Abklärung des Sachverhaltes ist die ange-
fochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 aufzuheben und die Sache für
weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es empfiehlt
sich dabei, dem Arzt im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – ge-
stützt auf eine Rückfrage bei den beiden Gutachtern – spezifische Fra-
gen zur bisherigen und gegenwärtigen Behandlung in [...] zu unterbrei-
ten, bei ihm die fehlenden klinischen Berichte nachzuverlangen und
Dr. C._______ sowie D._______ zu einer ergänzenden Begutachtung
unter Berücksichtigung der Vorakten einzuladen.
11.
11.1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, auch
den folgenden Einwand zu behandeln: Der Beschwerdeführer bringt
vor, ihm sei lediglich eine 50%-Arbeitsfähigkeit beschränkt auf das Ter-
ritorium von [...] attestiert worden. In einem solchen Fall könne nur ein
Erwerbseinkommen von maximal CHF 250.- pro Monat generiert wer-
den. Auf die Rentenberechnung habe dies keinen Einfluss, weshalb
weiterhin eine 100%-Rente ausbezahlt werden müsste.
Die Vorinstanz erklärt dazu, da der Beschwerdeführer in seinem frühe-
ren Tätigkeitsgebiet [...] wieder zu 50% arbeitsfähig sei, könne nur
noch von einer gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 50%
ausgegangen werden. Dass gemäss Gutachten eine Tätigkeit in der
Schweiz kaum mehr in Betracht komme, vermöge an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern, denn entgegen der Meinung des Beschwerde-
führers seien nicht schweizerische und [...] Einkommen miteinander zu
Seite 24
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vergleichen, sondern es sei immer von Einkommen des gleichen Lan-
des auszugehen.
11.2 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein-
kommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf
den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den
Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern
nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Ein-
kommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteile des Bundesge-
richts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1 und U 262/02 vom 8. Ap-
ril 2003 E. 4.4). Da der Beschwerdeführer von Februar 1994 bis Febru-
ar 2001 in der Schweiz arbeitete, rechtfertigt es sich, für den Einkom-
mensvergleich auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen, zu-
mal er in [...] keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. dazu die Urteile
des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1 sowie
U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
12.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und eine
Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
13.
13.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Strei-
tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Nach Art. 63 Abs. 1
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei, aufzuerle-
gen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Begehren obsiegt. Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden
und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Demzufolge werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine
Kosten erhoben.
13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglementes
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Entschädigung
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wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Na-
men die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann. Der durch einen Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht, wes-
halb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (exkl.
MWST) erscheint praxisgemäss als angemessen. Die Mehrwertsteuer
ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt er-
bracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienst-
leistung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im
Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
SR 641.20 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
18. Juni 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Ab-
klärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägung 10 und zur Neube-
urteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 128.63.447.214);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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