Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5554/2008
T {0/2}
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______,
vertreten durch lic. iur. Rolf Ringger, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge (Betreibung); Verfügung der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Juni 2008.
C-5554/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) führt ein
Baugeschäft als Einzelfirma. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wurde er
als Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz oder
Auffangeinrichtung) rückwirkend per 1. Januar 1987 angeschlossen.
Gleichzeitig wurden ihm Kosten für die Verfügung von Fr. 450.-- sowie
Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
Fr. 375.-- in Rechnung gestellt (act. 8.1). Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 21. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Beitragsrechnung über insgesamt Fr. 123'415.-- inklusive rückwirkende
Zinsen, rückwirkende Rechnungsstellung pro Versicherten pro Jahr sowie
Gebühren zu (act. 1.6). Nachdem dieser Saldo unbezahlt geblieben war,
liess die Vorinstanz den Arbeitgeber am 19. März 2008 auf eine
Forderung von Fr. 124'597.70 nebst Zins von 5% seit 11. März 2008
zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von Fr. 150.-- betreiben (act. 30.50).
Der Zahlungsbefehl mit der Betreibung Nr. 51821 wurde dem Arbeitgeber
am 5. Mai 2008 zugestellt (act. 30.49 = act. 26.2).
C.
C.a Am 13. April 2008 teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz mit, er
beschäftige seit dem 1. Januar 2008 keinen Mitarbeiter mehr und führe
den Betrieb alleine weiter. Er bat um diesbezügliche Korrektur der
Beitragsrechnung (act. 8.4).
C.b Am 13. Mai 2008 erhob er gegen den Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag (act. 26.2).
Als „Begründung“ vom 1. Juni 2008 übermittelte er der Vorinstanz die
Bestätigung der B._______ Lebensversicherungen Region C._______
vom 21. Juni 2005, woraus hervorging, dass er bei deren Sammelstiftung
bis zum 31. Dezember 2004 angeschlossen gewesen war (act. 1.4). Er
machte im Wesentlichen geltend, diese Bestätigung belege, dass er die
fraglichen Beiträge für seine Angestellten abgezogen und bezahlt habe.
Was seinen Angestellten D._______ betreffe, komme dieser als
selbständiger Landwirt selbst für die AHV/IV-Vorsorge auf.
C-5554/2008
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (act. 1.2) verpflichtete die Vorinstanz
den Arbeitgeber mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zur
Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 124'597.70 nebst
Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten
von Fr. 150.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 227.--. Ausserdem
wurden dem Arbeitgeber zusätzliche Verfügungs- und Verwaltungskosten
von Fr. 525.-- auferlegt.
E.
Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 bestätigte die B._______
Lebensversicherung dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Vorinstanz
die Versicherungszeiten der versicherten Personen des BVG-
Anschlussvertrags 24'072/000 für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis
30. September 2001 (act. 30.25 = 14.1).
Nach weiterem Post- und E-Mailverkehr zwischen dem nunmehr
eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz,
stellte die Vorinstanz dem Vertreter am 21. August 2008 eine
unkommentierte neue Beitragsrechnung zu, welche ein Total von
Fr. –113'895.-- enthielt (act. 6.1 = 8.8b).
F.
F.a Am 29. August 2008 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich gegen
die Verfügung vom 27. Juni 2008 Beschwerde. Er beantragte, die
Verfügung vom 27. Juni 2008 sei vollständig aufzuheben. Er begründete
dies im Wesentlichen damit, dass er vom 1. Oktober 1988 bis zum
31. Dezember 2004 bei der Sammelstiftung der B._______ Leben
angeschlossen und sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung
versichert gewesen sei. Dieser Anschluss habe rückwirkend per
1. Januar 1987 gegolten. Allenfalls offene Beiträge seiner Angestellten
hätten daher von der B._______ Versicherung eingefordert werden
müssen. Nach der Auflösung des Anschlussvertrags mit der B._______
sei er nicht mehr beitragspflichtig gewesen. Vorfrageweise sei deshalb
der Zwangsanschluss als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben.
Eventualiter beantragte er, die Verfügung vom 27. Juni 2008 sei
aufzuheben und die von ihm zu zahlenden Beiträge auf Fr. 5'224.--
zuzüglich rückwirkender Zinsen sowie Gebühren, Spesen und allfälliger
C-5554/2008
Seite 4
Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten herabzusetzen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1).
F.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 auferlegte
Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- traf am 2. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (act. 4).
G.
Am 28. August 2008 übermittelte die Vorinstanz – adressiert direkt an
den Beschwerdeführer – eine korrigierte Abrechnung der bisherigen
Forderung zuzüglich Mahn- und Inkassokosten, Verzugszinsen und
Kosten des Zahlungsbefehls abzüglich einer „Teilzahlung vom 21. August
2008 von Fr. –113'795.00“, was eine Restforderung von Fr. 13'959.05
ergab. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Betreibung
fortgesetzt werde, falls die Zahlung nicht bis zum 30. September 2008
eintreffe (act. 8.10). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 – wiederum
direkt an den Arbeitgeber – korrigierte die Vorinstanz die Restforderung
auf Fr. 13'859.05 und drohte wiederum die Fortsetzung der Betreibung
an, falls die Zahlung nicht bis zum 17. Oktober 2008 eintreffe (act. 30.45).
Der Vertreter des Beschwerdeführers rügte am 21. Oktober 2008 bei der
Vorinstanz, die Korrespondenz in der vorliegenden Angelegenheit seien
ihm und nicht seinem Klienten zuzustellen. Im Übrigen sei die
Neuberechnung nach wie vor falsch, da die Anrechnung des unter dem
Titel „Teilzahlung“ angegebenen Betrags rückwirkend erfolgen müsse,
auch handle es sich nicht um eine „Teilzahlung“, sondern um nicht
geschuldete Beiträge. Ebenfalls sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz
seinem Klienten die Weiterführung der Betreibung androhe, obwohl dies
wegen des laufenden Gerichtsverfahrens gar nicht möglich sei (act. 14.3
= 30.44).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung vom 27. Juni 2008 fest und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
keine amtliche Bestätigung über die genaue Anschlussdauer der zu
versichernden Personen übermittelt habe, weshalb der Beschwerdeführer
C-5554/2008
Seite 5
über den noch offenen Betrag haftbar zu machen sei. Im Übrigen sei die
Verfügung vom 27. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen (act. 8).
I.
In seiner Replik vom 30. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen in der Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei
unzutreffend, dass im August 2008 keine Bestätigung über die genaue
Anschlussdauer der versicherten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers
vorgelegen habe. Er legte weiter im Sinne einer Modifikation seines
Eventualantrags dar, die Vorinstanz könne höchstens noch einen
Differenzbetrag von Fr. 10'702.70 inkl. Verzugszins ab 11. März 2008 von
Fr. 240.05 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie
Kosten für den Zahlungsbefehl (recte: Betreibungskosten) von Fr. 227.--
geltend machen, was eine Restforderung von Fr. 11'319.75 ergebe. Im
Übrigen gehe die Vorinstanz fehl in der Annahme, die Beschwerde vom
29. August 2008 sei zu spät eingereicht worden (act. 14).
J.
Die Vorinstanz reichte duplikweise am 18. März 2009 eine
"Wiedererwägungsverfügung vom 18. März 2009" ein (act. 18). Darin hob
sie die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 auf (Dispositiv Ziffer
1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Auffangeinrichtung
Beiträge in der Höhe von Fr. 5'224.-- sowie Verfügungs-, Durchführungs-,
Betreibungs- und Mahnkosten in der Höhe von Fr. 2'652.-- zu bezahlen
(Ziffer 2 und 3). Weiter würden keine Kosten erhoben (Ziffer 4).
K.
In der Triplik vom 24. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Hauptantrag – die Verfügung vom 27. Juni 2008 sowie der
Zwangsanschluss vom 12. Juni 2007 seien vollumfänglich aufzuheben –
fest. Bezüglich seinem Eventualantrag stellte er fest, die
Wiedererwägungsverfügung vom 18. März 2009 stimme mit den im
Eventualantrag anerkannten Beiträgen überein. Überdies verlange die
Vorinstanz in der neuen Verfügung keine Zinsen, weshalb ihr unter
diesem Titel nichts zuzusprechen sei. Von den weiteren Kosten seien ihm
höchstens die Zwangsanschlusskosten von Fr. 450.-- zu überbinden.
L.
In ihrer Quadruplik vom 26. August 2008 (act. 26) beantragte die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die in der
Verfügung vom 18. März 2009 ermittelten Beiträge in der Höhe von
C-5554/2008
Seite 6
Fr. 5'224.--(erneut) zuzüglich Zins seit dem 11. März 2008 zu bezahlen.
Im Übrigen hielt sie daran fest, die Verfügungs-, Durchführungs-,
Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 2'682.-- seien vom
Beschwerdeführer zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
M.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Quadruplik zur Kenntnisnahme an den
Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 27).
N.
Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2010 das Voraktendossier
nach (act. 30).
O.
Am 21. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss die Kollektiv-Lebensversicherungsverträge Nr.
24'072/00 mit der
E._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft, vom 27. September 1988
und 3. November 1988, mit Nachtrag vom 24072/000 vom 20. und 22.
Dezember 1999, sowie den Anschlussvertrag (…) Nr. 240727/000 mit der
Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft,
vom 23. Dezember 2003/9. Februar 2004, welche den Vertrag vom 27.
September 1988 und 3. November 1988 ersetzte, ein (act. 32, Beilagen 1
– 3).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
C-5554/2008
Seite 7
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im
Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art.
32 VGG).
1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 27. Juni 2008, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der
Beschwerdeführer am 29. August 2008 (Poststempel) – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art.
22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch
der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet wie erwähnt die
angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der
Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des
durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer wurde als Arbeitgeber für die Durchführung
der beruflichen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden
Arbeitnehmenden mit Verfügung vom 12. Juni 2007 der
C-5554/2008
Seite 8
Auffangeinrichtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 1987
angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (act. 1 S. 4).
Insoweit er rügt, mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Beitragserhebung
per 1. Januar 1987 sei der Zwangsanschluss als solcher vorfrageweise
zu prüfen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C-8161/2008 vom 16. November 2009).
3.3. Aufgrund des erfolgten Zwangsanschlusses ab 1. Januar 1987 hat
der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG
unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem
an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen
(Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge [SR 831.434, nachfolgend Verordnung über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung] sowie Art. 4 der
Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der
Anschlussverfügung darstellen (vgl. deren Dispositivziffer 3, act. 1.3)].
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung gemäss der
angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil er nachweislich
vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Sammelstiftung
BVG der B._______ Leben (Vertrag Nr. 24072/000) angeschlossen und
sein Personal deshalb bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen
sei. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR
831.441.1) seien mit dem Anschluss an die Sammelstiftung alle dem
Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen gewesen und zwar gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG
rückwirkend per 1. Januar 1987, weshalb sich der Zwangsanschluss an
die Vorinstanz als rechtswidrig erweise. Soweit demnach die Vorinstanz
Beiträge für die Periode bis zum 31. Dezember 2004 einfordere, seien
diese nicht geschuldet. Da die Beitragsrechnung vom 21. September
2007 (act. 1.6) zudem aufzeige, dass ab dem 1. Januar 2005 keine
Beiträge mehr in Rechnung gestellt worden seien, erweise sich die
angefochtene Verfügung gesamthaft als unrechtmässig, weshalb sie
vollumfänglich aufzuheben sei (act. 1 S. 6).
Falls die Vorinstanz gemäss Eventualantrag zu Recht (auch für die
C-5554/2008
Seite 9
Periode bis zum 31. Dezember 2004) Beiträge erhebe, seien die von der
Vorinstanz im E-Mail vom 21. August 2008 (act. 1.7) in Aussicht
gestellten nicht geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmer F._______
(1. Januar 1991 – 30. September 1991), G._______ (1. Oktober 1988 –
30. Juni 1998), H._______ (1. August 1998 – 30. September 2001 sowie
D._______ (ganze Periode) abzuziehen (vgl. Beitragsrechnung vom
21. August 2008, act. 6.1 = 8.8b). Somit ergebe sich noch ein offenes
Beitragstotal von Fr. 5'224.-- für die Arbeitnehmer I.______ (1. Januar
1987 – 31. Oktober 1988), G._______ (Restperiode vom 1. August 1988
– 30. September 1988), J._______ (Mai 1990), K._______ (1. November
1990 – 28. Februar 1991), F._______ (Restperiode vom 1. Juli 1990 –
31. Dezember 1990), L._______ (1. Januar 1992 – 29. Februar 1992),
M._______ (1. April 1995 – 31. August 1995), N._______ (1. April 1995 –
31. August 1995) und H._______ (Restperiode vom 1. Januar 1998 – 31.
Juli 1998). Hinzu kämen noch rückwirkende Zinsen sowie Gebühren und
Spesen (act. 1 S 6 f.).
3.4.2. Replikweise ergänzt er im Wesentlichen, er habe das mit der
Vernehmlassung eingereichte Mahnschreiben der SVA V._______ vom
3. Januar 2007 (act. 8.2) nicht erhalten. Ausserdem habe die Vorinstanz
mit ihrer zugestellten Abrechnung vom 21. August 2008 anerkannt, dass
der Beschwerdeführer vom verfügungsweise festgestellten offenen
Totalbetrag von Fr. 123'415.00 einen Teilbetrag von Fr. 113'895.00 nicht
schulde. Auch seien sein Anschluss bei der B._______ Leben bis Ende
Jahr 2004 sowie die bei der B._______ Leben gemeldeten Versicherten
der Vorinstanz belegt worden.
3.4.3. Triplikweise hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag
vollumfänglich fest und ergänzte bezüglich der von der Vorinstanz
duplikweise eingereichten "Wiedererwägungsverfügung", die
nachzuzahlenden Beiträge würden seinem Eventualantrag entsprechen.
Da die Vorinstanz nunmehr keine Zinsen verlange, sei sie darauf zu
behaften. Ausserdem seien die geltend gemachten "Verfügungs-,
Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten" zu hoch.
3.5. Mit duplikweise eingereichter "Wiedererwägungsverfügung"
reduzierte die Vorinstanz die noch offenen Beiträge auf Fr. 5'224.-- für die
bei der Sammelstiftung BVG der B._______ nicht erfassten Arbeitnehmer
bzw. Versicherungsperioden für I._______ (1. Januar 1987 – 31. Oktober
1988), G._______ (1. August 1988 – 30. September 1988), J._______ (1.
Mai 1990 – 31. Mai 1990), K._______ (1. November 1990 – 28. Februar
C-5554/2008
Seite 10
1991), F._______ (1. Juli 1990 – 31. Dezember 1990), L._______ (1.
Januar 1992 – 29. Februar 1992), M._______ (1. April 1995 – 31. August
1995), N._______ 1. April 1995 – 31. August 1995) und H._______ (1.
Januar 1998 – 31. Juli 1998) und die noch offenen Kosten auf Fr. 2'652.--
(Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr: Fr. 1'000.--; Kosten
Zwangsanschluss [Verfügungs- und Durchführungskosten]: Fr. 450.-- +
375.--; Mahn- und Betreibungskosten: Fr. 377.-; Beitragsverfügung:
Fr. 450.--). Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 (Beendigung
des Anschlusses bei der Sammelstiftung BVG der B._______) stellte sie
keine Beiträge in Rechnung.
Eine lite pendente erlassene Verfügung, welche während des
Beschwerdeverfahrens erlassen wird, aber nicht den im
Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, stellt einen Antrag
an das Gericht dar. Entspricht die Wiedererwägung den im
Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen, wird das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53). Da die im
Rahmen der Duplik eingereichte "Wiedererwägungsverfügung" einzig den
im Eventualantrag beantragten Beiträgen entspricht, ist die eingereichte
lite pendente erlassene Verfügung vorliegend als Antrag der Vorinstanz
an das Gericht zu qualifizieren.
4.
4.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17.
Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR
831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen
oder eine solche errichten.
Vorliegend steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Januar 1987 obligatorisch zu versichernde
Arbeitnehmer beschäftigte.
4.2. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
C-5554/2008
Seite 11
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre
Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn
sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung
vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von
Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der
Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch
eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung
zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese
Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG
betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die
Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG
einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit
Hinweisen).
4.3. Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser
Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der
Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen
anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen,
dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7
Abs. 2 BVV2).
4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per
1. Oktober 1988 bei der Gemeinschaftsstifung BVG der E._______
Lebensversicherungs-Gesellschaft sein gesamtes Personal
angeschlossen hat. Der Anschlussvertrag wurde per 1. Januar 2004
durch die Sammelstiftung BVG der B._______ Lebensversicherungs-
Gesellschaft, weitergeführt (act. 32).
4.5. Demnach ist vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer
ab 1. Oktober 1988 pflichtgemäss bei einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen war. Indessen ist dem Vertrag mit der E._______ keine
rückwirkende Deckung per 1. Januar 1987 zu entnehmen, weshalb die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 1987
C-5554/2008
Seite 12
zwangsweise angeschlossen hat (oben E. 4.2). Somit geht der
Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass der Zwangsanschluss nicht
rechtens war. Der zwangsweise verfügte Anschluss an die
Auffangeinrichtung endete indessen am 30. September 1988 und damit
auch die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Beiträge an
die Auffangeinrichtung. Die nach dem 1. Oktober 1998 vom
Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer waren – wie der
Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht ausführt – bei der E._______
bzw. der B._______ Leben bis am 31. Dezember 2004 versichert, da
gemäss Vertrag alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers versichert waren und
vorliegend auch keine Ausnahmesituation nach Art. 7 Abs. 2 BVV 2
ersichtlich ist.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht weiter
hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Dezember 2004 keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte, da der einzige
im Jahr 2005 verbliebene Angestellte als selbständiger Landwirt nicht
unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge fiel. Dies wird von der
Vorinstanz nicht bestritten (vgl. act. 30.3, 30.20 – 30.22). Demnach steht
fest, dass nach der Beendigung des Anschlussvertrags mit der
B._______ Leben per 31. Dezember 2004 die Voraussetzungen für einen
erneuten Anschluss bei der Vorinstanz nicht vorlagen (vgl. Verfügung
vom 12. Juni 2007, unbefristeter Anschluss ab 1. Januar 1987).
5.
Bevor darzulegen ist, inwieweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz
Beiträge, Gebühren und Spesen schuldet (unten E. 6), ist auf die Rolle
der Vorinstanz im Verfahren einzugehen. Dabei ist auf verschiedene
Rügen des Beschwerdeführers in der Replik, er habe das eingereichte
Mahnschreiben der SVA V._______ vom 3. Januar 2007 nicht erhalten
(act. 14 S. 4), entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Belege
für den Anschluss bei der B._______ Versicherung eingereicht worden
(S. 3 und 5 f.), die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Abrechnung vom
21. September 2007 nicht korrekt gewesen sei (S. 4 und 6), und er dies
mehrfach bei der Vorinstanz moniert habe (S. 7, act. 14.3 = 30.44, vgl.
auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10), nachzugehen.
5.1. Der Beschwerdeführer macht zwar keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV; SR 101] und Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG) geltend.
Aus den Akten geht hervor, dass er am 8. August 2008 Akteneinsicht
C-5554/2008
Seite 13
erhielt (act. 30.24). Es ist indessen festzustellen, dass die Vorinstanz
ihrer Pflicht zur Aktenführung (vgl. Art. 26 VwVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25.
November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]; vgl. STEPHAN C. BRUNNER in:
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-
Kommentar, Zürich und St. Gallen 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit weiteren
Hinweisen), welche
eine notwendige Voraussetzung der Ausübung des Akteneinsichtsrechts
darstellt, in ungenügender Weise nachgekommen ist. Aus den dem
Bundesverwaltungsgericht – erst nach der zweiten Aufforderung (siehe
oben N.) – eingereichten Vorakten ist kein Ordnungssystem ersichtlich.
Auch sind die Akten unvollständig, insbesondere fehlt die geltend
gemachte Aufforderung der SVA V._______ an den Beschwerdeführer
vom 1. November 2007, seinen Anschluss an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung zu belegen (vgl. act. 30.5), und das Reglement der
Ausgleichskasse (vgl. act. 30.7). Die Fragebogen-Erinnerung vom 3.
Januar 2007 der SVA (act. 30.4 = 30.42 = 8.2) erweist sich als
offensichtlich fehlerhaft (Aufforderung, die Unterlagen bis zum 1.
Dezember 2006 einzureichen).
5.2. Aufgrund der eingereichten Akten ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer der Vorinstanz im Nachgang zu seinem
Rechtsvorschlag vom 13. Mai 2008 (act. 30.49) am 1. Juni 2008
nachweislich darlegte, dass er als Arbeitgeber bis am 31. Dezember 2004
bei einer Sammelstiftung angeschlossen gewesen war (act. 26 f.). Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Folge am 4. Juni 2008 – mit
normaler Post und notabene ohne Ansetzen einer Frist – die Bestätigung
der Sammelstiftung zurückgesandt und mitgeteilt, die Liquidation des
Anschlussvertrags belege nicht, dass seine Mitarbeiter lückenlos bei
dieser Sammelstiftung versichert gewesen seien, weshalb sie alle
jährlichen Verzeichnisse der versicherten Personen seit dem 1. Januar
1987 benötige (act. 30.28). Obwohl es zu diesem Zeitpunkt absehbar
war, dass sich die in Betreibung gesetzte Schuld als nicht korrekt
erweisen könnte und der Beschwerdeführer – endlich – versuchte, die
Angelegenheit zu klären, hat die Vorinstanz, ohne die Ergebnisse dieser
Aufforderung abzuwarten, am 27. Juni 2008 mittels Verfügung in
Anwendung von Art. 60 Abs. 2bis BVG den Beschwerdeführer umgehend
angewiesen, die in Betreibung gesetzten Kosten zuzüglich
Betreibungskosten sowie Kosten für den weiteren Aufwand zu bezahlen
(act. 1.2). Am 22. Juli 2008 bestätigte die B._______ Versicherung der
Vorinstanz die bei ihr gemeldeten versicherten Personen (act. 30.25). Am
C-5554/2008
Seite 14
21. August 2008 bestätigte die Vorinstanz dem mittlerweile vertretenen
Beschwerdeführer, die Versicherungssumme könne bei einem
Arbeitnehmer annulliert und bei verschiedenen anderen Arbeitnehmern
gekürzt werden, die dadurch ausgelöste Gutschrift wurde in der Folge
zugestellt (act. 30.20, 30.16).
Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz noch in der
Vernehmlassung vom 7. November 2008, nachdem sie die Forderung am
21. August 2008 um Fr. 113'895.-- bzw. am 28. August 2008 um Fr.
113'795.-- reduziert hatte (act. 6.1, 30.43), vollumfänglich an ihrer
bisherigen Verfügung vom 27. Juni 2008 festhielt und unter anderem
feststellte, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Belege für seinen
Anschluss bei der B._______ eingereicht. Im Übrigen ist vorauszusetzen,
dass die Vorinstanz während des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht das Vertretungsverhältnis eines
Beschwerdeführers zu seinem Rechtsvertreter berücksichtigt (act. 30.44,
vgl. auch act. 30.46 30.36, 30.12, 30.10).
6.
6.1. In Berücksichtigung des Zwangsanschlusses vom 1. Januar 1987 bis
30. September 1988 bei der Vorinstanz (oben E. 4.5) verbleiben von den
im Antrag der Vorinstanz vom 18. März 2009 (act. 18 S. 2) noch in
Rechnung gestellten und weiterhin bestrittenen Beitragskosten von
Fr. 5'224.-- folgende geschuldete Beiträge: Für den Arbeitnehmer
I._______ vom 1. Januar 1987 – 30. September 1988 Fr. 1'111.-- und für
den Arbeitnehmer G._______ vom 1. August 1988 – 30. September 1988
Fr. 370.--, was ein Beitragstotal von Fr. 1'481.-- ergibt (vgl. act. 30.32 S. 1
und 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet sind
Beiträge für die Angestellten J._______, K._______, F._______,
L._______, M._______, N._______ und H._______, da diese
Arbeitnehmer, welche alle zwischen dem 1. Mai 1990 und dem 31. Juli
1998 beim Beschwerdeführer angestellt waren, für die jeweilige
Anstellungsperiode vollumfänglich bei der E._______ bzw. bei der
B._______ Leben versichert waren.
6.2. Geschuldet sind grundsätzlich gemäss Ziff. 4 Abs. 7 der
Anschlussbedingungen (act. 30.7.5 f.) rückwirkende Zinsen auf
Beiträgen. In ihrem Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (act. 18) hat
die Vorinstanz allerdings die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 27.
Juni 2008 beantragt, mit gleichzeitigem Antrag zur Verpflichtung von
C-5554/2008
Seite 15
verbleibenden Beiträgen über Fr. 5'224.-- sowie der Leistung von
Verfügungs-, Durchführungs-, Betreibungs- und Mahnkosten (vgl.
Dispositivziffer 3, S. 4) in der Höhe von 2'652.--. Weiter führte die
Vorinstanz in Dispositivziffer 4 des Antrags explizit aus, es würden keine
weiteren Kosten erhoben. Demgegenüber bestreitet die Vorinstanz im
Rahmen der Quadruplik, dass sie im Rahmen ihres Verfügungsantrags
absichtlich auf die Erhebung rückwirkender Zinsen verzichtet habe, zumal
es nicht nötig sei, einem Schuldner auch die rückwirkenden Zinsen im
Rahmen einer Beitragsverfügung zu verfügen, diese seien von Gesetzes
wegen geschuldet.
Soweit die Vorinstanz quadruplikweise die Erhebung von Zinsen auf die
ausstehenden Beiträge für die noch zu leistende Beitragsperiode vom
1. Januar 1987 bis 30. September 1988 (siehe hievor) beantragt, ist auf
Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG zu verweisen, wonach die Vorsorgeeinrichtung
für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die
Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im
Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche
fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 21/02
vom 11. Dezember 2002 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
werden die Zinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge in Ziffer 4 Abs. 6
und 7 der Anschlussbedingungen festgehalten, die auch für den
Beschwerdeführer gelten (vgl. Dispositivziffer 3 der Anschlussverfügung
vom 12. Juni 2007 [act. 1, Beilage 3]). Dabei wird nicht geregelt, inwiefern
die Zinsen zu berechnen sind. Die fraglichen Zinsen sind demnach –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – geschuldet, auch
wenn die beantragte "Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009
diesbezüglich unvollständig ist. Da die Vorinstanz quadruplikweise nicht
ausgeführt hat, wie und für welchen Zeitraum sie die Zinsen berechnet
hat, und wegen der technischen Natur der Berechnung ist es indes nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, diese Zinsen reformatorisch zu
berechnen, weshalb die Angelegenheit dafür an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
6.3. Geschuldet sind weiter die sich aus dem Anhang der
Anschlussbedingungen (act. 30.7.8) ergebenden Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 100.-- pro versicherte Person
und Jahr, mithin Fr. 300.--, sowie gemäss Verfügung vom 12. Juni 2007
die Kosten für den Zwangsanschluss von insgesamt Fr. 825.--. Diese
C-5554/2008
Seite 16
Kosten sind, zusammen mit den offenen Beiträgen und den
dazugehörenden Zinsen (siehe hievor), ab dem 11. März 2008 mit einem
Verzugszins von 5% zu verzinsen (act. 26.2 f. = 30.49). Weiter hat der
Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben (siehe hienach) Mahn-,
Inkassokosten von Fr. 150.-- (Anhang zu den Anschlussbedingungen,
act. 26.1) zu tragen. Was die von der Vorinstanz ebenfalls in Rechnung
gestellten Betreibungskosten von Fr. 227.-- (Kosten des Zahlungsbefehls
von Fr. 200.-- und Zustellkosten von Fr. 27.--) betrifft, gehen diese zu
Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR
281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 [C-2381/2006] E.
8).
Wie oben dargelegt wurde, bestanden für die Vorinstanz ab dem 3. Juni
2008 (act. 32.26, 32.27) klare Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer – entgegen der früheren Feststellungen – bei einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen war und sich die in
Rechnung gestellten Beiträge bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung
als nicht korrekt erweisen würden. Auch wenn klarzustellen ist, dass die
Vorinstanz durch die viel zu lange dauernde Untätigkeit des
Beschwerdeführers zur Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens
und der Beitragseinforderung gezwungen war, ist nicht ersichtlich,
weshalb sie sich veranlasst sah, umgehend – d.h. noch im Juni 2008 –
das Betreibungsverfahren fortzusetzen, ohne die neu eingereichten
Tatsachen zu würdigen bzw. die eingeforderten Unterlagen abzuwarten
und bei ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (E. 5.2). Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, der Vorinstanz weitere Kosten für
Verfügungen zuzusprechen, dies gilt auch für die in Rechnung gestellten
Kosten für den Verfügungsantrag vom 18. März 2009 (vgl. act. 1.2 S. 2:
Fr. 525.-- und act. 18.1 S. 2: Fr. 450.--).
6.4. Zusammenfassend verbleiben zu Gunsten der Vorinstanz
geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.-- zuzüglich rückwirkende
Zinsen (oben E. 6.2), sowie Kosten für die rückwirkende
Rechnungsstellung von Fr. 300.-- (act. 26.1) und Kosten für den
Zwangsanschluss von Fr. 825.--, welche gesamthaft mit 5% seit 11. März
2008 zu verzinsen sind. Ausserdem hat der Beschwerdeführer der
Vorinstanz Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu ersetzen. Darüber
hinausgehende Verfügungs- und Verwaltungskosten (vgl. Dispositivziffer
2 der Verfügung vom 27. Juli 2008 sowie Dispositivziffer 4 der
C-5554/2008
Seite 17
"Wiedererwägungsverfügung" vom 18. März 2009: Betreibungs- und
Beitragsverfügungskosten) sind nicht geschuldet.
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise
gutzuheissen, als für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 mangels
Zwangsanschluss keine Beiträge und entsprechende Sollzinsen an die
Auffangeinrichtung geschuldet waren sowie nach der Betreibung auch
keine durch den Beschwerdeführer verschuldete Verfahrenskosten zu
Gunsten der Auffangeinrichtung entstanden sind; im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni
2008 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese die rückwirkenden Zinsen auf den offenen Beiträgen von Fr.
1'481.-- für die Anschlussdauer vom 1. Januar 1987 – 30. September
1988 festlege und nach den Anweisungen in E. 6.2 – 6.4 neu über die
vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags- sowie Verfahrens-,
Durchführungs- und Mahnkosten verfüge.
7.
7.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem überwiegenden
Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen
und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und
aufgrund des stark reduzierten Streitwerts vorliegend auf Fr. 1'000.--
festgelegt werden, zu ermässigen und dem Beschwerdeführer im Umfang
von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von 3'500.-- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.-- ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dem überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen
C-5554/2008
Seite 18
Beschwerdeführer wird hinsichtlich dreier Schriftenwechsel sowie
weiterer notwendiger Eingaben (act. 1, 6, 14, 24, 30) an das
Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung eines teilweisen
Unterliegens ein Aufwand von Fr. 3'000.-- zuzüglich einer Entschädigung
für den weiteren durch die Vorinstanz verursachten Mehraufwand von Fr.
1'100.-- (vgl. act. 30.10, 30.12, 30.18 f., 30.23 f., 30.36 f., 30.44, 30.46;
siehe auch oben Bst. G und E. 5.1) – und somit eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 4'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.6% (Aufwand
bis zum 21. Dezember 2010) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
7.4. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt,
ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 27. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die rückwirkenden Zinsen auf
den offenen Beiträgen von Fr. 1'481.-- für die Anschlussdauer vom
1. Januar 1987 – 30. September 1988 festlegt und nach den
Anweisungen in den Erwägungen 6.2 – 6.4 neu über die vom
Beschwerdeführer noch zu leistenden Beitrags-, Verfahrens-,
Durchführungs- und Mahnkosten verfügt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr.
3'000.-- wird ihm zurückerstattet.
3.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von Fr. 4'100.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
C-5554/2008
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: act. 32 inkl.
Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: