B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5556/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5556/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1981, bosnischer Staatsangehöriger) wurde
am 18. August 2014 von der Polizei kontrolliert, als er einen Personenwa-
gen der Firma C._______ seines Kollegen A._______ lenkte. Gegenüber
der Polizei sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in den Ferien und bringe
für seinen Kollegen Briefe auf die Post (vgl. SEM act. 1 S. 5). Am 28. Au-
gust 2014 fand in der Firma C._______ in P._______ eine Polizeikontrolle
statt. Der Beschwerdeführer war anwesend, konnte jedoch keine Arbeits-
bewilligung vorweisen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er
u.a. aus, dass er seit dem Jahr 2012 immer wieder in die Schweiz komme,
um Autos und Occasionsteile zu kaufen, mit denen er in seiner Heimat
handle. Er arbeite selbstständig und habe in der Firma seines Kollegen
A._______ «zwischendurch geholfen», aber nicht gearbeitet. Auch in
B._______s Firma habe er zwischendurch geholfen, aber «nichts extre-
mes» (vgl. SEM act. 1 S. 3 ff.). Das Amt für Migration und Zivilrecht des
Kantons Graubünden wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. August 2014 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine eintägige Aus-
reisefrist. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe ohne Bewilligung
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) verfügte am 29. August
2014 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, er reise seit dem Jahr 2012 regelmässig in die
Schweiz ein, um Autos und Occasionsteile in sein Heimatland zu exportie-
ren. Er sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der erfor-
derlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein, und habe auf diese
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreise-
verbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II)
führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten bewirkt (vgl. SEM act. 2 f. S. 6 ff.).
C.
Mit nicht unterzeichneter und undatierter Rechtsmitteleingabe (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2014 nach Weiterlei-
tung durch das kantonale Migrationsamt) beantragt A._______ die Aufhe-
bung des Einreiseverbots. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Be-
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schwerdeführer sei ab und zu in die Schweiz eingereist, dies aber aus pri-
vaten Gründen. Eventuell sei es durch den Stress bei der Kontrolle und die
Sprachbarriere zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerde-
führer habe ohne Entgelt in unregelmässigen Abständen die Post geholt,
Zügelarbeiten ausgeführt und Kinder gehütet. Das Auto sei ihm manchmal
geliehen worden, zudem habe er in der Schweiz wertlose Ersatzteile mit-
nehmen dürfen. Die Kinderkleider und Spielsachen, die man ihm mitgege-
ben habe, seien Geschenke gewesen. Vom Beschwerdeführer gehe keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gab A._______ mit Schreiben vom 15. Ok-
tober 2014 Gelegenheit, die Beschwerde zu verbessern und eine Voll-
macht einzureichen, um sich als Vertreter des Beschwerdeführers im Ver-
fahren zu legitimieren. A._______ kam diesen Aufforderungen mit Eingabe
vom 22. Oktober 2014 nach und stellte überdies ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 6. November 2014 gutgeheissen wurde.
E.
Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 aus, aus
Gründen der Verhältnismässigkeit habe man das Einreiseverbot auf die
Dauer von zwei Jahren beschränkt (neu: gültig bis 29. August 2016). Im
Übrigen beantrage man die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Zweigstelle Z._______
der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2015 der mehrfachen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG schul-
dig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen
sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Mit gleichentags erlassenen
Strafbefehlen wurden A._______ und sein Bruder B._______ der mehrfa-
chen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117
Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und je mit einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (vgl. Akten der
Staatsanwaltschaft Graubünden [StA GR act.], Dossier 1).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-5556/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 VwVG; Art. 31 ff. VGG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
– bzw. innert angesetzter Frist verbesserte (vgl. Sachverhalt Bst. C u. Bst.
D) – Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz hat ursprünglich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen
den Beschwerdeführer erlassen, diese Fernhaltemassnahme wiedererwä-
gungsweise auf die Dauer von zwei Jahren reduziert. Soweit die Be-
schwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist – beantragt wird die
gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots – bleibt der Rechtsstreit auf-
rechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für
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die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi-
derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste-
hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel-
lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2406/2014 vom
19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verord-
nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die
Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das wiedererwägungsweise auf die Dauer von
zwei Jahren befristete Einreiseverbot (vgl. Sachverhalt Bst. E) allgemein
auf Art. 67 AuG und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei
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in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen und habe damit
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf und führt aus,
er sei aus rein privaten Gründen in der Schweiz gewesen und nicht um zu
arbeiten. Er habe einzig auf freundschaftlicher Basis und ohne Bezahlung
einige Tätigkeiten ausgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. C).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2015 der mehrfachen Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG schuldig
gesprochen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Die Staatsanwaltschaft führte zur Be-
gründung aus, der Beschwerdeführer sei von Januar 2012 bis August 2014
wiederholt in die Schweiz eingereist und habe bei seinen jeweiligen Auf-
enthalten gegen Kost und Logis kleinere Arbeiten für die Unternehmungen
der Gebrüder A._______ und B._______ ausgeführt, ohne über eine ent-
sprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Zudem habe er Occasionsau-
tos und Fahrzeugteile erworben, um diese in seiner Heimat weiterzuver-
kaufen. Diese (gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft
Graubünden rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung ist im vorliegenden
verwaltungsrechtlichen Verfahren zwar grundsätzlich nicht bindend. Der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet indessen, widersprüch-
liche Entscheide zu vermeiden, weshalb nicht ohne Not von den tatsächli-
chen Feststellungen der Strafbehörden abzuweichen ist (vgl. BVGE
2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).
4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig-
keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän-
dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig-
keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei
es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und
eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass, von der Ein-
schätzung der Strafbehörden abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat ein-
geräumt, dass er sowohl A._______ als auch B._______ «zwischendurch
geholfen» habe (vgl. SEM act. 1 S. 3). Dass es im Rahmen der polizeili-
chen Einvernahme zu Missverständnissen gekommen sein könnte (vgl.
Sachverhalt Bst. C), ist auszuschliessen. Der Beschwerdeführer verzich-
tete auf den Beizug eines Anwalts und führte aus, er verstehe sehr gut
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Deutsch, weil er von 1992 bis 1998 in der Schweiz gelebt habe (vgl. SEM
act.1 S. 5). K.______, ein Angestellter von A._______, sagte gegenüber
der Polizei aus, der Beschwerdeführer sei ihm ab und zu zur Hand gegan-
gen, zum Beispiel, um ein Getriebe herauszunehmen. Ob ein Lohn bezahlt
worden sei, wisse er nicht (vgl. StA GR act., Dossier 5, Nr. 3, S. 2.).
A._______ sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihm beim Umzug ge-
holfen und zu den Kindern geschaut. Er habe sowohl in seiner Garage als
auch im Spritzwerk seines Bruders B._______ kleine Arbeiten ausgeführt,
z.B etwas abgeschliffen, ein Auto geputzt oder Botengänge erledigt. Ein
Lohn sei ihm nicht ausbezahlt worden. Es habe Sandwich und Kaffee ge-
geben, man habe ihm die Wäsche gemacht und ihm ein Auto zur Verfügung
gestellt und das Benzin bezahlt. Zu Hause habe der Beschwerdeführer ab-
solut nichts, so habe er «wenigstens Kost und Logis». So könne er ihm
wenigstens etwas helfen. Der Beschwerdeführer nehme auch sehr dank-
bar gebrauchte Kleider für sein Kind mit nach Hause. Er habe ihm auch
altes Werkzeug, alte Ersatzteile und alte Autos geschenkt, so müsse er
diese Ware nicht entsorgen. Das Hotelzimmer habe er reserviert und be-
zahlt, die Kosten müsse der Beschwerdeführer ihm jedoch begleichen (vgl.
StA GR act., Dossier 5, Nr. 5, S. 1 ff.).
4.5 Der Beschwerdeführer und sein Vertreter A._______ verweisen in
glaubhafter Weise auf ihr freundschaftliches Verhältnis. A._______ ge-
währte dem Beschwerdeführer Kost und Logis und verschaffte ihm durch
die Überlassung von Ersatzteilen und Autos die Möglichkeit, in der Heimat
einen Verdienst zu erzielen. Es handelte sich indes nicht um ein einseitiges
Verhältnis, zumal die Arbeiten, welche der Beschwerdeführer erledigte
(E. 4.3.1), den Rahmen von Gefälligkeitshandlungen sprengten. Eine Aus-
nahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandt-
schaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt
nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E.
5.2.2 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigten Tätigkeiten – insb. die
Arbeiten in der Garage – werden üblicherweise gegen Entgelt vorgenom-
men, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht bestanden hätte, wenn
sie unentgeltlich erfolgt wären (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dies war hier indessen
nicht der Fall, hat A._______ doch – wie er anlässlich der polizeilichen Ein-
vernahme selber ausführte – Kost und Logis übernommen (vgl. StA GR
act., Dossier 5, Nr. 5, S. 2). Ob dem Beschwerdeführer daneben ein weite-
res Entgelt ausgerichtet wurde, bzw. ob die ihm überlassenen alten Werk-
zeuge, Ersatzteile und Autos als Entgelt zu qualifizieren sind, ist im Ergeb-
nis nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer C-6693/2011 vom 1. März
2013 E. 4.1 m.H.) und kann offen bleiben. Ebenfalls nicht entscheidend ist,
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dass die Beschäftigung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs.
1 VZAE), wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eige-
ner Aussage seit dem Jahr 2012 «immer wieder» in die Schweiz gekom-
men ist (vgl. StA GR act., Dossier 5, Nr. 2, S. 2).
4.6 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geld-
strafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich – d.h. mit Wissen und Wil-
len – ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f.
StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG). Selbst wenn
man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers
ausginge – zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen,
weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen
müssen – bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhalte-
massnahme (vgl. Urteil C-447/2013 E. 5.2.3 m.H.).
4.7 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeiten für A._______
und B._______ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der
hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m.
Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). Es kann daher offen bleiben, ob
seine weiteren Aktivitäten (vgl. SEM act. 1 S. 4: «Ich kaufe Autos und
bringe diese jeweils in meine Heimat») als bewilligungspflichtige selbst-
ständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dies würde voraussetzen,
dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VZAE «gegen aussen in Erscheinung»
getreten wäre (vgl. dazu PHILIPP GREMPER, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl. 2009, N. 18.2 ff. m.H.).
4.8 Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbo-
tes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE; E.
3.1). Mit Bezug auf sein Vorbringen, von ihm gehe keine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, ist erstens festzuhalten, dass das
Einreiseverbot auch der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen dient (vgl. Urteil des
BVGer C-5232/2014 vom 18. März 2015 E. 4.2 m.H.). Zweitens ist aus dem
bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. E. 3.1), d.h. das Ein-
reiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren ille-
galen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit einer weiteren
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl.
Urteil C-447/2013 E. 6.2).
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Seite 9
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensaus-
übung richtigerweise nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen
hat, und – falls diese Frage bejaht wird – welche Dauer des Einreiseverbots
angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht bei dieser
Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson-
derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Er-
werbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. E. 4.8). Das
Einreiseverbot soll einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
entgegenzuwirken und künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung entgegenwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den
ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechts-
ordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv
motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konse-
quente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten
(zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Ur-
teil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). Es besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich insbesondere auf seine
freundschaftliche Beziehung zur Familie von A._______ und auf enge Ver-
bindungen zu ehemaligen Schulfreunden in der Schweiz. Diese privaten
Interessen vermögen jedoch weder eine Aufhebung noch eine (weitere)
Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwer-
deführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemass-
nahme (bis 29. August 2016) Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden
Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die
Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5
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AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu
seinen Schweizer Freunden und Bekannten auch auf andere Weise als
durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Be-
suche der Freunde in seinem Heimatland). Die zweijährige Dauer der Fern-
haltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleich-
baren Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer C-6993/2014 vom 30. März
2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C-447/2013 E. 5 f.;
C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5).
5.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der (wiedererwägungsweise auf zwei Jahre reduzierten)
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist,
dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher
Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO so-
wie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies
unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe
die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.2 sowie Art.
67 Abs. 5 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist (vgl.
E. 1.3 sowie Sachverhalt Bst. E). Im Übrigen ist die angefochtene Verfü-
gung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG).
7.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; er
ist daher von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 63
i.V.m. Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf eine (gekürzte) Parteientschädi-
gung besteht nicht, da keine verhältnismässig hohen Kosten angefallen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C-5556/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung
gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
(Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: