B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5556/2016
Ur t e i l vom 2 8 . N o vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Studer
Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuz-
lingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 15. Juli 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (BVGer act. 1/2) das gemäss
Anmeldung vom 18. Januar 2016 gestellte Leistungsbegehren (Vorakten
1) des am […] geborenen X._______ (nachfolgend Versicherter oder Be-
schwerdeführer) abwies,
dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei eine ideal adaptierte Tätigkeit zu
50% zumutbar und könne rasch auf ein Vollpensum gesteigert werden, so-
dass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 9% resultiere, womit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,
dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 mit Eingabe
vom 13. September 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben liess mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der
IVSTA sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen;
eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zu seiner medizinischen Situation
anzuordnen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder ihm
nach Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die
vorliegende Eingabe zu ergänzen, unter ausgangsgemässen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen vorbringen liess, die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung
S._______ erfolgten medizinischen Abklärungen und die daraus resultie-
renden Gutachten hätten keine Gutachtenqualität; die psychiatrische Be-
urteilung von Dr. med. K._______ (BVGer act. 1/12; Vorakten 51/20) sei
hinsichtlich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf
den Beurteilungszeitpunkt 6. Juli 2016 nachvollziehbar, jedoch nicht die
Prognose, wonach sich die Depression innerhalb von 1-2 Monaten verbes-
sern könne, denn dies widerspreche seinen übrigen Ausführungen (Be-
schwerde S. 5 und 6); Dr. med. C._______ sei anlässlich ihrer Untersu-
chung vom 6. Juli 2016 (BVGer act. 1/11; Vorakten 51/10) zum Schluss
gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, welche
sich nach Einleitung einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) und ei-
ner rheumatologischen Abklärung innert acht Wochen auf eine (adaptierte)
Arbeitsfähigkeit von 50% reduzieren solle, was unsinnig sei, da eine MTT
innert so kurzer Zeit keine frappante Steigerung der Arbeitsfähigkeit er-
mögliche (Beschwerde S. 6); die von den S._______-Gutachtern prognos-
tizierten Arbeitsfähigkeitssteigerungen seien denn auch nicht eingetreten
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(Beschwerde S. 7); Dr. med. O._______ (Bericht vom 10. September 2016;
BVGer act. 1/5; Vorakten 51/1), welche den Beschwerdeführer aktuell be-
handle, habe mit überzeugender Begründung, die Prognosen der beiden
S._______-Gutachter widerlegt (Beschwerde S. 7); nachdem Dr. med.
O._______ und auch Dr. med. C._______ ihn als vollständig arbeitsunfähig
erachteten, sei eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerde S. 7),
dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme der Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons St. Gallen (BVGer act. 8/1), welche sich ih-
rerseits auf die Stellungnahme von Dr. med. W._______, RAD, vom
26. September 2016 abstützte (Vorakten 52/2), wonach ein instabiler Ge-
sundheitszustand vorliegt – in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober
2016 (BVGer act. 8) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016
(BVGer act. 10) mit der Gutheissung seiner Beschwerde und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz einverstanden erklärte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem der Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (BVGer
act. 5), auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Einschätzung von Dr. med. W._______, RAD, vom 26. September
2016 (Vorakten 52/2), wonach sich aus den medizinischen Berichten von
Dr. med. C._______ und Dr. med. K._______ ergebe, dass ein instabiler
Gesundheitszustand bestehe, nachvollziehbar ist, zumal beide von einer
möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgehen, damit ist auch der
Hinweis des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt werden
könne, schlüssig,
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dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf des-
sen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungs-
gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstim-
menden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
in orthopädischer/rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zulässig
ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl.
hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass demnach gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2016
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 27. September
2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 5)
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7ff. VGKE eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung mangels Kostennote unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 2'000.- (inkl. Ausla-
gen) festzulegen ist,
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dass kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen ist, da der Beschwerde-
führer Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom
12. April 2010 E. 3.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
15. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
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gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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