B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5557/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2011.
C-5557/2012
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Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene, in Deutschland lebende Schweizerin A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per
1. Mai 1981 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) für Auslandschweizer aufgenommen (Akten der SAK [im Folgen-
den: act.] 1).
B.
Am (…) 2005 verstarb der Ehemann der Versicherten, worauf ihr ab
1. August 2005 eine Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV
(act. 10) sowie eine Ehegattenrente der Pensionskasse ihres verstorbe-
nen Ehemanns (act. 37) ausgerichtet wurden.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 18) bzw. Einspracheentscheid
vom 21. April 2008 (act. 21) schloss die SAK die Versicherte aus der frei-
willigen Versicherung aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3360/2008 vom 21. August
2008 gut und hob den angeordneten Versicherungsausschluss auf
(act. 30).
D.
Für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das
Jahr 2011 deklarierte die Versicherte auf dem entsprechenden Formular
ein Renteneinkommen aus der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehe-
mannes von Fr. 32'049.60 sowie ein Bankguthaben von EUR 1'258.36
(act. 85). Die SAK zählte in Abweichung zur Deklaration auch die Hinter-
lassenenrente der AHV zu den beitragspflichtigen Einkünften und ermit-
telte ausgehend von einem Renteneinkommen von Fr. 54'321.60 sowie
einem Bankguthaben von Fr. 1'561.59 ein beitragspflichtiges Vermögen
von Fr. 1'087'900.- und setzte die Beiträge an die freiwillige Versicherung
für das Jahr 2011 auf Fr. 1'960.- fest (act. 86). Eine dagegen von der Ver-
sicherten erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 12. Ok-
tober 2012 ab und hielt zur Begründung fest, dass seit dem Beitragsjahr
2011 neu bei der Beitragsfestsetzung auch die AHV-Renten berücksichtigt
werden müssten, weshalb ihr ein höheres Renteneinkommen anzurech-
nen sei (act. 89).
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E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe
vom 22. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids sowie die Reduktion der verfügten AHV-Beiträge für das
Jahr 2011 [im Folgenden: B-act.] 1). In der Begründung beanstandet sie,
dass die Hinterlassenenrente der AHV bei der Berechnung der AHV-
Beiträge mitberücksichtigt worden sei und sie nicht über die geänderte
Behandlung der Hinterlassenenrente informiert worden sei.
F.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 un-
ter Hinweis auf eine per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung der
massgebenden Verordnungsbestimmung auf Abweisung der Beschwerde
(B-act. 4).
G.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom
30. Dezember 2012 (B-act. 7) bzw. Duplik vom 23. Januar 2013 (B-act. 9)
an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 10).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführe-
rin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 22. Oktober 2012 ist daher einzutreten (Art. 60
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ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012, mit dem die Vorinstanz
die Beiträge der Beschwerdeführerin für die freiwillige Versicherung für
das Jahr 2011 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen ist die Beitragshöhe, namentlich, ob die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin bezogene Hinterlassenenrente der schweizerischen
AHV zu Recht zur Beitragsbemessung herangezogen hat.
3.
Die in Deutschland lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbür-
gerin. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich da-
her nach schweizerischem Recht, wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329
E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Bei-
tragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2011) in Kraft standen, insbesondere die
entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111).
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschrif-
ten über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat
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hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch
gemacht.
4.2 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, zu denen die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu zählen ist, richtet sich nach
Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV, der gestützt auf Art. 25 VFV auch im Be-
reich der freiwilligen Versicherung anwendbar ist. Art. 10 Abs. 1 Satz 1
AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ih-
ren sozialen Verhältnissen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV
(in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bemessen sich die Beiträ-
ge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und
Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die (Invali-
den-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG. Zum massgebenden Renten-
einkommen gehören folglich unter anderem die Alters-, Witwer- und Wit-
wenrenten der AHV (vgl. Rz. 2089 der Wegleitung über die Beiträge der
Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
[WSN], Stand: 1. Januar 2011).
In Bezug auf die beitragsmässige Behandlung von Alters- und Hinterlas-
senenrenten der AHV hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2011 geän-
dert. Gemäss der hier nicht mehr anwendbaren, bis 31. Dezember 2010
gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV (AS 1996 2758) wurden versi-
cherungseigene Leistungen nämlich nicht zum Renteneinkommen ge-
zählt, wogegen ab 1. Januar 2011 die Rentenleistungen der AHV neu in
das Beitragssubstrat einbezogen werden (vgl. dazu die Erläuterungen
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Änderungen
der AHVV auf 1. Januar 2011, S. 4).
4.3 Bei ganzjähriger Beitragspflicht ist für die Beitragsbemessung das
Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres sowie das mit 20 multip-
lizierte, im Beitragsjahr erzielte Renteneinkommen massgebend (Art. 14
Abs. 2 VFV und Art. 28 Abs. 2 AHVV; vgl. auch Rz. 2096 WSN).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2005 eine Hinterlasse-
nenrente der schweizerischen AHV, was unbestritten ist. Diese Hinterlas-
senen ist nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage zweifellos
als massgebendes beitragspflichtiges Renteneinkommen im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 AHVV zu betrachten. Es ist daher nicht zu beanstanden,
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dass die Vorinstanz die Hinterlassenenrente der AHV bei der Bemessung
der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 zum mass-
gebenden Renteneinkommen gezählt hat. Der Umstand, dass in früheren
Beitragsverfügungen die Hinterlassenenrente nicht als beitragspflichtiges
Renteneinkommen herangezogen wurde, lässt sich mit der dargestellten
Änderung der Rechtslage per 1. Januar 2011 erklären. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, nach der früher geltenden,
für sie günstigeren Rechtslage beurteilt zu werden. Die Privaten können
nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes ver-
trauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 117 Ia 285
E. 3).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ungenügende bzw. fal-
sche Information vorwirft und sich sinngemäss auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes beruft, kann sie daraus keinen Anspruch auf Reduk-
tion der Beiträge ableiten. Die Vorinstanz ist ihrer allgemeinen Aufklä-
rungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG durch den Versand des
Merkblattes "Wichtige Mitteilungen" (B-act. 4) sowie der Anpassung der
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter-
werbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) grundsätzlich genügend
nachgekommen. Ob die Beschwerdeführerin dieses Merkblatt – wie von
ihr behauptet – nicht erhalten hat, kann indes offen gelassen werden, da
sich aus Art. 27 Abs. 1 ATSG keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der
Versicherten ableiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008
vom 5. März 2009 E. 3.2.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
durch ihr Verhalten bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
beitragsmässige Behandlung ihrer Hinterlassenenrente der AHV be-
stimmte Erwartungen ausgelöst hätte, in denen die Beschwerdeführerin
in Anwendung des in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) verankerten Schutz von Treu und Glauben zu schützen wä-
re. Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Wegleitung
zum Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks
Festsetzung der AHV/IV-Beiträge (B-act. 7), die festhält, dass die Leis-
tungen der AHV/IV nicht anzugeben sind, ist nicht ersichtlich, auf welches
Beitragsjahr sich diese bezieht. Eine an eine bestimmte Person gerichtete
und auf einen konkreten Fall bezogene behördliche Zusicherung oder
Auskunft, die eine Abweichung vom Gesetz rechtfertigen könnte, ist hier
in den Akten insgesamt nicht ersichtlich (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 629).
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6.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Hinterlasse-
nenrente der AHV zu Recht als beitragspflichtiges Renteneinkommen im
Sinn von Art. 28 AHVV qualifiziert und bei der Bemessung der Beiträge
für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 berücksichtigt hat. Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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