Abtei lung II I
C-5558/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5558/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene thailändische Staatsangehörige Y._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte am 11. Juni 2008 bei der Schwei-
zer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bekannten X._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum
Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts
vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung
der Einreise mit Verfügung vom 18. August 2008 ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbe-
sondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand sei dies
vorliegend der Fall. Der Gesuchstellerin würden in ihrem Herkunftsland
zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine
fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 28. August 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise.
Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Thailand sei kein Land,
in welchem Menschen politisch verfolgt und deshalb veranlasst wür-
den, zu fliehen und hierzulande Asyl zu beantragen oder „unterzutau-
chen“. Die Gesuchstellerin würde in der Schweiz auch keine Straftaten
begehen. Zudem garantiere er für ihre Wiederausreise.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
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sung der Beschwerde aus. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um
eine junge, ledige und kinderlose Hausfrau mit Wohnsitz im Nordosten
Thailands, welcher als eine der ärmsten Regionen des Landes gelte.
Viele insbesondere jüngere Personen ohne bindende familiäre Ver-
pflichtungen versuchten, sich aus rein wirtschaftlichen Gründen vor-
zugsweise im westlichen Ausland eine aussichtsreichere Zukunft auf-
zubauen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. November 2008 wurde
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
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und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
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verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Das Bundesamt verweigerte der Gesuchstellerin die Visumserteilung
insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich
zur Schweiz schlechteren Lebensbedingungen in Thailand und insbe-
sondere in ihrer Herkunftsregion keine genügende Gewähr für ihre ge-
sicherte Wiederausreise bestehen würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
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sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008
auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen.
Hauptursache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen damaliger Regierung und regierungs-
kritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung
der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massi-
ven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den
wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Ja-
nuar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms
mit einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist
unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird.
Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbe-
sondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die
Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachs-
tum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession
wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009
zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie lag Ende 2008 nach offi-
ziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% führen (Quelle:
, Länder- und Reiseinformationen >
Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht am 9. Juni 2009). Vor
diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung,
der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von
Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals ver-
sucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Aus-
bildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage
zu stellen. Diese Ausgangslage dürfte sich vorliegend aufgrund der
Herkunft der Gesuchstellerin aus dem Nordosten des Landes, welcher
bereits vor der Wirtschaftskrise im landesweiten Vergleich zu den wirt-
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schaftlich am wenigsten entwickelten gehörte (Quelle: U.S. Depart-
ment of State, , Countries > Background Notes
> Thailand, Stand: Januar 2009, besucht am 9. Juni 2009), noch ver-
schärft darstellen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutref-
fend festgehalten hat.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrati-
onsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine
der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch
eingeschätzt werden.
Die Gesuchstellerin ist 28-jährig, ledig und kinderlos. Über ihre per-
sönliche Situation ist – abgesehen von Alter und Zivilstand – kaum et-
was bekannt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben
zwar ihre Eltern und Geschwister im gleichen Ort. Genauere Hinweise
zu den Verhältnissen oder der beruflichen Tätigkeit dieser Familienmit-
glieder, welche allenfalls einen Rückschluss auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Familie zulassen würden, wurden jedoch keine ge-
macht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ge-
suchstellerin im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftli-
chen Verhältnissen lebt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen,
dass sie zwar im Visumsantrag vom 11. Juni 2008 angegeben hat, ei-
nen Teil der Kosten ihres Aufenthalts in der Schweiz selber – aus Er-
sparnissen – berappen zu wollen, der Beschwerdeführer seinerseits
jedoch gegenüber dem kantonalen Migrationsamt ausführte, für die
Kosten ihrer Reise und ihres Aufenthalts in der Schweiz voll aufzukom-
men. In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin selber offenbar
nicht erwerbstätig, sondern betätigt sich als Hausfrau. Weder aus ihren
Angaben noch aus denjenigen des Beschwerdeführers geht jedoch
hervor, um welchen Haushalt es sich dabei handelt bzw. ob sie sich al-
lenfalls um denjenigen ihrer Eltern kümmert. Daher weist auch nichts
darauf hin, dass der Gesuchstellerin besondere Pflichten hinsichtlich
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Betreuung von Familienmitgliedern zukämen, welche eine gesicherte
Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Zusam-
menfassend lässt die Aktenlage somit weder auf familiäre oder gesell-
schaftliche noch auf berufliche Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland
schliessen, welche eine günstige Prognose hinsichtlich der gesicher-
ten Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt zulassen
würden.
9.
Unter den dargelegten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran än-
dert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, ist
doch eine solche Garantie nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetz-
bar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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