B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5559/2014
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Sozialhilfe
für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1995 in der Schweiz geboren und Bürgerin von
Zürich. Daneben besitzt sie auch die türkische Staatsangehörigkeit. Aus
familiären Gründen verliess sie zusammen mit ihrer Mutter und der älteren
Schwester die Schweiz im August 2005 und liess sich in Istanbul nieder.
Aufgrund einer schweren Krankheit der älteren Schwester kehrten sie im
Sommer 2012 in die Schweiz zurück, wo die Beschwerdeführerin beab-
sichtigte, die in der Türkei begonnene Gymnasialausbildung abzuschlies-
sen. Nachdem sie im Sommersemester 2013 die Aufnahmeprüfung für die
3. Klasse des mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämi-
bühl in Zürich nicht bestanden hatte, kehrte sie alleine (ohne ihre Mutter)
nach Istanbul zurück. Dort lebt sie bei ihrer Tante und besucht seit Herbst
2013 wieder das Gymnasium.
B.
Am 1. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistun-
gen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Dar-
lehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1), um
das Gymnasium abschliessen (voraussichtlich Sommer 2015) und sich für
die Universitätsprüfungen vorbereiten zu können. Zur Begründung machte
sie geltend, sie sei bis jetzt von ihrer Tante unterstützt worden, bei der sie
Schulden habe. Sie wolle und könne aber nicht mehr bei ihrer Tante leben.
Ihre Mutter und die Schwester in der Schweiz würden von der Sozialhilfe
unterstützt. Ihr Vater, der in einer anderen Stadt in der Türkei von einer
kleinen Rente lebe, könne sie ebenfalls nicht unterstützen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (am 10. September 2014 durch die
Schweizer Vertretung in Istanbul zugestellt) wies das Bundesamt für Justiz
(BJ, seit 1. Januar 2015 Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch
vom 1. Juli 2014 um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung bis zur
Rückkehr in die Schweiz ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
wiederkehrende Leistungen im Aufenthaltsstaat würden nur ausgerichtet,
wenn der dortige Verbleib aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt
sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in der Türkei gelebt.
Mutter und Schwester lebten jedoch inzwischen in der Schweiz. Sie habe
nicht die Absicht in der Türkei zu bleiben, sondern in etwa einem Jahr ihre
Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen. Eine Unterstützung in der Türkei
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sei daher nicht gerechtfertigt. Dazu komme, dass praxisgemäss mit der
Sozialhilfe keine über die Grundschule hinausgehenden Ausbildungen un-
terstützt würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2014 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
(auch rückwirkende) Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für diesen
sehr wichtigen Lebensabschnitt. Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, sie lebe seit neun Jahren – mit einem Unterbruch von einem Jahr
– in der Türkei. Ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge im Ausland sei vom
Kanton Zürich abgelehnt worden. Sie werde das Gymnasium
voraussichtlich im Sommer 2015 abschliessen und habe dann die Möglich-
keit, in der Türkei oder (mit einer Zusatzprüfung) in der Schweiz ein Uni-
versitätsstudium zu absolvieren. Das Gymnasium aus finanziellen Grün-
den nun abzubrechen und in die Schweiz zu kommen, sei nicht zumutbar.
Auch sei sie in der Türkei bestens integriert.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren neben der angefochtenen Verfü-
gung diverse Beweismittel (u.a. Entscheid der Bildungsdirektion des Kan-
tons Zürich vom 5. September 2013 betr. Ausbildungsbeiträge und Arztbe-
richte des Universitätsspitals Zürich betr. Krankheit der Schwester der Be-
schwerdeführerin).
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 16. März 2015 (mehr als drei Monate nach der dafür ange-
setzten Frist) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und legt
nochmals dar, dass sie im Begriff sei, das Gymnasium abzuschliessen,
weshalb sie für das letzte Schuljahr Unterstützung benötige. Das Gymna-
sium abzubrechen und eine Lehrstelle in der Türkei oder in der Schweiz zu
suchen, sei angesichts ihres Alters und bisherigen Werdeganges nicht re-
alistisch.
G.
Auf den Weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des
BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
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3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegen-
den Fall eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungs-
leistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender
Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle Möglichkeiten ausge-
schöpft haben und bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA).
Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Um-
stände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA), was nament-
lich dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon seit mehreren
Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selb-
ständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger fami-
liärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet wer-
den kann. Dabei ist das Verhältnis zwischen Sozialhilfekosten im Ausland
und denjenigen in der Schweiz unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese
Kriterien werden in den seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfol-
gend: Richtlinien) konkretisiert, welche inhaltlich der Version des BJ vom
1. Januar 2010 entsprechen (vgl. > Dienstleistungen
und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im
Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im
Aufenthaltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr
in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstüt-
zung im Ausland die Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art.
11 und 12 VSDA).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend zu beurteilende Unterstützungsge-
such mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin erfülle die
Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht. Dabei
stützte sie sich vorab auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA, der durch Ziff. 1.2.4
der Richtlinien konkretisiert wird. Gemäss diesen Bestimmungen, die vom
Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer
C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H.), wird zwischen Umständen
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unterschieden, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und
solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
4.2 Eher für eine Leistung vor Ort im Ausland spricht gemäss den Richtli-
nien, wenn der Lebensunterhalt bisher ganz oder teilweise durch eine Er-
werbstätigkeit finanziert wurde, wenn der Aufenthalt bereits mehr als fünf
Jahre gedauert hat und eine gute Integration in die Gesellschaft des Auf-
enthaltsstaates besteht. Ebenfalls fällt ins Gewicht, wenn enge persönliche
Bindungen zu Personen des Aufenthaltsstaates bestehen (z.B. Ehe, Ver-
wandtschaft), so dass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort im Ausland spricht gemäss den Richtli-
nien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfä-
higkeit gering sind (z.B. unterstützte Minderjährige, die volljährig werden),
wenn der Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bisher vor allem aus Erspar-
nissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vor-
handen ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft werden
kann. Auch der Umstand, dass keine engen persönlichen Bindungen zu
Personen des Aufenthaltsstaates bestehen, spricht gegen die Ausrichtung
von Unterstützungsleistungen im Ausland.
Diese Kriterien machen deutlich, dass ein Verbleib – und damit auch eine
Unterstützung im Aufenthaltsstaat – im vorliegenden Kontext insbesondere
dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn eine eigentliche
Verwurzelung – sozial, familiär und wirtschaftlich – im Aufenthaltsstaat be-
steht.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer (von 2005
bis 2012 und wieder ab 2013) und der dortigen Einschulung in sozialer
Hinsicht in der Türkei gut integriert und beherrscht offensichtlich auch die
türkische Sprache. Auch leben dort Verwandte von ihr (z.B. eine Tante).
Die engsten persönlichen Beziehungen hat sie jedoch zu ihrer Mutter und
der Schwester, die in der Schweiz leben. Zu ihrem Vater, der ebenfalls in
der Türkei lebt, hat sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt und
wünscht auch keinen (vgl. Begleitschreiben zum Unterstützungsgesuch
vom 1. Juli 2014, act. 2 des BJ). Gegen eine Unterstützung vor Ort spricht
ferner, dass sie den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat nicht durch Er-
werbstätigkeit finanziert hat (wurde von ihrer Tante unterstützt) und dass
ihre Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit in absehbarer Zeit gering
sind. Sie selbst räumt denn auch ein, dass es in der Türkei kaum eine Mög-
lichkeit gebe, eine Lehre zu absolvieren, um nach dem Abschluss den Le-
bensunterhalt zu bestreiten (vgl. Replik vom 16. März 2015). Im Übrigen
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ist sie im Jahre 2012 nur in die Türkei gegangen, um einen Maturitätsab-
schluss zu erlangen. Hätte sie in der Schweiz die Prüfung für die Aufnahme
in die Gymnasialklasse bestanden, wäre sie – zusammen mit Mutter und
Schwester – zweifellos in der Schweiz geblieben.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
eine Unterstützung der Beschwerdeführerin in der Türkei als nicht gerecht-
fertigt betrachtete.
4.4 Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Erwägungen – zum
Schluss kommen würde, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführerin
vor Ort angezeigt wäre, könnten Kosten und Auslagen im Zusammenhang
mit dem Besuch des Gymnasiums ohnehin nicht übernommen werden. Ge-
mäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien werden grundsätzlich nur die Kosten für den
Besuch einer öffentlichen Schule bis zum Abschluss der im Aufenthalts-
staat obligatorischen Schulzeit anerkannt, die eine höhere Ausbildung er-
laubt oder den ordentlichen Eintritt ins Berufsleben ermöglicht. Dies gilt
auch für Studien an Universitäten und für vergleichbare höhere Ausbildun-
gen, sollte die Beschwerdeführerin – nach dem inzwischen wohl erfolgten
Abschluss des Gymnasiums – die Absicht haben, in der Türkei zu studie-
ren.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
periodischen Unterstützung im Ausland an die Beschwerdeführerin zu
Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich mit Blick
auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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