B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5559/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Anja Fry, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 12. August 2016.
C-5559/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1956 in Ägypten, österreichischer Staatsangehöriger, geschieden,
wohnhaft in (…), Österreich, stellte am 16. September 2008 über die Pen-
sionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle B._______, ein Gesuch um
Ausrichtung einer Invalidenrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
in Genf. Er machte geltend, an der Universität C._______ Betriebswirt-
schaft studiert und 1992 in Österreich die staatliche Buchhalterprüfung ab-
gelegt zu haben. Von 1990 bis 2000 habe er bei der D._______ in (…) als
Bankangestellter und von Dezember 2000 bis März 2003 bei der
E._______ Schweiz in (…) in der Wertschriftenverwaltung für die Gruppe
Quellensteuer gearbeitet; in letztgenannter Zeit habe er Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht, Stellungnahme von Dr. F._______, medizinischer Dienst der IV-
Stelle, vom 15. März 2009, Vorbescheid vom 19. März 2009 und ergänzen-
der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 3. Mai 2009 erliess die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 5. Mai
2009 einen ablehnenden Rentenentscheid (Akten der IVSTA [doc.] 1, 22,
25, 33 f., 84, 99, 106, 115). Eine gegen diesen Entscheid am 16. Juni 2009
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
3891/2009 vom 15. Oktober 2010 ab. In seiner Begründung führte es aus,
dass ab Oktober 2008 aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit bestünden. Jedoch sei das Wartejahr zur Gewährung einer
Invalidenrente zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht ab-
gelaufen, weshalb das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen worden
sei (doc. 54). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 3. August 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Gewährung einer
Invalidenrente (Antrag gestellt auf Formular für Altersrente, von der IVSTA
auf Bitten der PVA G._______ als Antrag auf Invalidenrente entgegenge-
nommen [doc. 62, 74-76]). Nachdem Dr. H._______ des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD) Rhone am 21. Dezember 2012 zum Gesuch Stel-
lung genommen hatte, erliess die IVSTA am 7. Januar 2013 einen Vorbe-
scheid und am 6. März 2013 eine gleichlautende Verfügung. Darin trat sie
auf das Begehren nicht ein, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass
sich der Invaliditätsgrad seit dem ersten Gesuch in anspruchserheblicher
C-5559/2016
Seite 3
Weise geändert habe (doc. 80, 83). Eine gegen den Nichteintretensent-
scheid erhobene Beschwerde vom 19. April 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-2218/2013 vom 16. November 2015 gut (doc. 90,
98). Es wies die Vorinstanz an, auf das Gesuch einzutreten und das Ge-
such materiell zu prüfen. Es begründete sein Urteil damit, dass die frühere
Rentenablehnung auf einer auf die Frage der Wartezeit beschränkten Ab-
klärung des Sachverhalts beruht habe. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) komme nicht zur Anwendung,
wenn das Erstgesuch wegen Nichtablaufs des Wartejahrs abgewiesen
worden sei. Das Rentengesuch sei daher umfassend zu prüfen, ohne
Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verän-
dert hätten (E. 7). Auch dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Nach Beizug weiterer Arztberichte und Stellungnahmen von Dr. F._______,
Allgemeine Medizin, am 23. März 2016 und Dr. I._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, am 22. April 2016 erliess die IVSTA am 2. Mai 2016 einen
Vorbescheid, in welchem sie mitteilte, sie beabsichtige, das Rentengesuch
abzuweisen (doc. 138, 141, 142). Nachdem der Beschwerdeführer am 6.
Juni 2016 einen Einwand erhoben hatte und die Dres. I._______ und
J._______ des medizinischen Dienstes am 21. Juli und 4. August 2016 er-
gänzend zur (arbeits-) medizinischen Situation Stellung genommen hatten,
erliess die Vorinstanz am 12. August 2016 einen abweisenden Rentenent-
scheid. Mit weiterer Verfügung vom 15. August 2016 wies sie das Gesuch
um Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (doc. 146, 150, 152, 153,
155).
D.
D.a Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens erhob der Beschwer-
deführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anja Fry, am 13. September 2016
Beschwerde. Darin stellte er den Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Ein-
holung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens (Beschwerdeakten [B-
act.] 1).
D.b Am 22. September 2016 leistete er aufforderungsgemäss einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.– (B-act. 2-4).
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Seite 4
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (B-act. 6).
D.d Der Beschwerdeführer seinerseits hielt mit Replik vom 30. November
2016 an seinen Anträgen fest und erneuerte seinen Antrag auf Begutach-
tung in der Schweiz (B-act. 10).
D.e Die Vorinstanz verwies mit Duplik vom 8. Dezember 2016 darauf, dass
der Replik in medizinischer Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte zu ent-
nehmen seien, weshalb sie an den Feststellungen gemäss ihrer Vernehm-
lassung festhalte (B-act. 12).
D.f Am 15. Dezember 2016 brachte der Instruktionsrichter die Duplik dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-
act. 13).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-5559/2016
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 12. August 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Verein-
zelten Hinweisen in den Akten ist zu entnehmen, dass er bis November
2012 in (…), Österreich, gelebt und danach in Ägypten Wohnsitz genom-
men habe (doc. 99, 115). Gemäss Vorbescheid vom 2. Mai 2016 habe der
Versicherte „einen Umzug nach Ägypten vollzogen“ und reise jährlich für
zwei Monate nach Österreich (doc. 142 S. 2). Im Einwand vom 6. Juni 2016
rügte die Vertreterin, ihr Mandant sei nicht nach Ägypten umgezogen. Er
wohne nach wie vor in Österreich und weile nur jeweils für rund vier Monate
während des hiesigen Winters in Ägypten (doc. 146 S. 3). In der angefoch-
tenen Verfügung hielt die Vorinstanz – ohne weitere Auseinandersetzung
mit der widersprechenden Rüge im Einwand – an der Formulierung ge-
mäss Vorbescheid fest, wonach der Beschwerdeführer nach Ägypten
umgezogen sei und während zwei Monaten pro Jahr nach Österreich reise
(doc. 153 S. 2). Festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung weiter-
hin die Wohnadresse des Beschwerdeführers in (…) nennt. Ebenso führt
die Rechtsanwältin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2016 als An-
schrift des Beschwerdeführers die Adresse in (…) auf. Für das vorliegende
Verfahren ist aufgrund des oben Gesagten davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe Wohnsitz in (…), Österreich (s. dazu aber auch E.
2.5).
2.2 Aufgrund des Wohnsitzes in Österreich ist das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
rer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
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Seite 6
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa-
milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord-
nung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April
2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda-
litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz
nicht der Fall.
2.5 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (in Kraft ab 1. April 2012) bzw. nach Art. 40
der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (in Kraft gewesen bis 31. März 2012,
vgl. dazu E. 3.2) die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhalte-
nen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen
Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.6 Nach den vorgenannten Bestimmungen kommt zur Beurteilung des
Rentengesuchs schweizerisches Recht zur Anwendung. Nichts anderes
C-5559/2016
Seite 7
ergäbe sich im Übrigen bei Annahme eines überwiegenden Wohnsitzes in
Ägypten, zumal die Schweiz mit diesem Staat kein Sozialversicherungsab-
kommen abgeschlossen hat (vgl. Urteile des BVGer C-7759/2016 vom 20.
Juni 2018 E. 3.2 und C-2102/2012 vom 19. Juli 2013 E. 3).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 12. August
2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
3.3 Da vorliegend Leistungsansprüche ab Oktober 2008 zu prüfen sind
(vgl. E. 4.3), sind die Bestimmungen des IVG ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) und ab dem
1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-
Revision/1. Massnahmenpaket), die IVV in den entsprechenden Fassun-
gen der 5. und 6. IV-Revision anwendbar. Ferner sind das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und
Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. Revision
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb
nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
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Seite 8
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.5 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
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3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Rentenentscheid vom 12. Au-
gust 2016 damit begründet, dass somatisch wie psychiatrisch kein invalidi-
sierendes Leiden festgestellt worden sei. Der Gesundheitszustand habe
sich seit dem ersten Leistungsgesuch nicht verändert. Die verabreichte
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Seite 10
medikamentöse Therapie sei geringfügig und bestätige eine Dysthymie.
Dazu passe der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Umzug nach
Ägypten vollzogen habe und jährlich für zwei Monate nach Österreich
reise. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Aus psy-
chiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Auf den Ein-
wand hin sei zu ergänzen, dass sich der ärztliche Dienst umfassend mit
der Beurteilung des Gesundheitszustandes beschäftigt und seine vorgän-
gige Stellungnahme bestätigt habe. Bereits bei der letzten Beurteilung
seien die Diagnosen Dysthymie, Gicht, Tinnitus, Adipositas und arterielle
Hypertonie bekannt gewesen und als nicht invalidisierend beurteilt worden.
Nicht bindend sei der Entscheid der österreichischen Sozialversicherung,
die ihm eine bleibende vollständige Invalidität basierend auf einer Arbeits-
unfähigkeit von 60% zuerkannt habe. Gestützt darauf könne keine auf der
gleichen Arbeitsunfähigkeit basierende Rente zugesprochen werden, zu-
mal sich der Invaliditätsgrad nach schweizerischem Recht nach den Aus-
wirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit be-
messe. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien zudem genügend doku-
mentiert, weshalb auf das Begehren um Begutachtung in der Schweiz nicht
einzutreten sei.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass im angefochtenen Entscheid wiede-
rum darauf abgestellt worden sei, dass sich der Zustand nicht verändert
habe, was nicht zu prüfen gewesen sei. Die Anweisung vom 1. April 2016
an Dr. I._______ sei falsch. Sie habe dementsprechend ausgeführt, dass
psychiatrisch keine Veränderung seit dem ersten Leistungsgesuch be-
stehe. Notwendig wäre eine umfassende Erstbegutachtung der psychi-
schen Beschwerden gewesen. Dies führe zu falschen Grundlagen und An-
nahmen.
4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Rentengesuch mate-
riell zu prüfen war/ist, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit
der ersten Verfügung vom 5. Mai 2009 geändert haben (Urteil C-2218/2013
vom 16. November 2015). Insoweit kann der Vorinstanz nicht gefolgt wer-
den, wenn sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, das erste Gesuch
sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer als nicht invalide be-
urteilt worden sei, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.
Oktober 2010 bestätigt habe. Ebenfalls zu kurz greift die Ausführung, ge-
mäss weiterem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November
2015 sei auf das Gesuch vom 3. August 2012 einzutreten und dieses neu
zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz scheint in Verbindung mit der ersten
Aussage anzunehmen, dass eine Veränderung seit erstem rechtskräftig
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Seite 11
abgewiesenem Rentengesuch materiell zu prüfen war. Das erste Renten-
gesuch wurde jedoch abgewiesen, weil für eine von der IVSTA (doc. 53 S.
1) und dem Gericht (doc. 54 S. 11 f. [E. 5.2]) festgehaltene (relevante) Ar-
beitsunfähigkeit die Wartefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen war
und damit der Anspruch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch
nicht entstanden sein konnte. Das Bundesverwaltungsgericht führte in sei-
nem Urteil vom 16. November 2015 in E. 7.2 dazu aus, dass Dr. K._______
in seinem Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stun-
den pro Tag ab Oktober 2008 festgestellt habe, womit (zum einen) der Be-
ginn der Wartefrist (verbindlich) auf Oktober 2008 festgelegt worden sei
und (zum anderen) festgehalten worden sei, ein Rentenanspruch könne
erst ab 1. Oktober 2009 nach Ablauf des Wartejahres mit einer durch-
schnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% entstehen. Weitergehende Fest-
stellungen in Bezug auf den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähig-
keit seien nicht getroffen worden. Das Gericht habe damit keine materielle
Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des psychischen Gesundheits-
schadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Da-
mit ist festgehalten worden, dass eine Einschränkung aus psychiatrischen
Gründen bereits vor dem Zeitpunkt des Ergehens des ersten Rentenent-
scheides festgestellt werden konnte und dessen Auswirkungen auf die
Rentenfrage (auch) im zweiten Verfahren zu beurteilen waren.
4.4 Mit dieser Würdigung hat sich die Vorinstanz erkennbar weder in den
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes noch in der angefochtenen Verfü-
gung auseinandergesetzt. Damit ist zum einen die Frage nach einem Ren-
tenanspruch ab 1. Oktober 2009 nicht beantwortet worden und zum ande-
ren eine eingeschränkte Prüfung des zweiten Rentengesuchs erfolgt, was
nicht der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten umfassenden Prü-
fung entspricht, worauf der Beschwerdeführer notabene zu Recht hinweist.
Auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2016 (B-act. 6)
kann nur dahingehend interpretiert werden, dass diese Besonderheiten in
der Prüfung des zweiten Rentengesuchs nicht erkannt wurden („Vorliegend
wurden im Anschluss an das Urteil Ihres Gerichts vom 16.11.2015 beim
Versicherten umfassende medizinische Unterlagen der behandelnden
Ärzte ab dem Jahr 2012 eingeholt. Diese Unterlagen wurden anschlies-
send, zusammen mit den medizinischen Vorakten, einer sorgfältigen Prü-
fung durch zwei Ärzte unseres ärztlichen Dienstes unterzogen […]. Dabei
wurde insbesondere einlässlich begründet, weshalb in psychiatrischer Hin-
sicht der Beurteilung der österreichischen Ärzte nicht gefolgt werden
kann“). Die Sache ist deshalb bereits aus diesem Grund zu ergänzenden
Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-5559/2016
Seite 12
5.
Nachfolgend ist zudem auf die medizinische Würdigung der Vorinstanz und
ihres ärztlichen Dienstes zurückzukommen.
5.1 Zur psychischen Situation sind den Vorakten folgende ärztliche Be-
richte zu entnehmen:
5.1.1 Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. L._______: Ärztliches
Attest vom 21. November 2008 (doc. 21=27 S. 6), Arztbericht vom 23. Mai
2012 (doc. 66=128), Arztbericht vom 18. Februar 2016 (doc. 115). Mit der
Vorinstanz (doc. 25, 33, 78) ist zu schliessen, dass diese Berichte ohne
Beweiswert sind (vgl. E. 3.7), zumal sie keine eingehende Anamnese ent-
halten, die Befunde sehr pauschal oder gar nicht erhoben werden, die Di-
agnosenstellung «Depression» sehr oberflächlich ausfällt (keine ICD-Co-
dierung, weder Schweregrad noch Verlauf genannt), die Therapierung (Ge-
spräche, Medikamentengabe) nicht konkretisiert und auch nicht in ihrem
Verlauf dargestellt wird, die Arbeits(un)fähigkeitsschätzung nicht begründet
wird und die Berichte zudem Empfehlungen für das Rentenverfahren ent-
halten, was nicht dem Arzt obliegt. Auf diese Berichte ist deshalb nicht ab-
zustellen.
5.1.2 Ärztliches Gesamtgutachten, Dr. M._______, Facharzt für Innere Me-
dizin, PVA G._______, vom 13. Oktober 2008: Der Gutachter führt aus, der
Beschwerdeführer habe anamnestisch frühere Depressionen genannt, sei
in nervenfachärztlicher Behandlung gewesen, seit 2003 jedoch mangels
Erfolg (auch der abgegebenen Medikamente) nicht mehr. Er habe die psy-
chischen Probleme auf Nachfrage nicht näher benennen können. Als Be-
funde nannte der Gutachter eine gedrückte Stimmungslage und keine ma-
nifeste psychovegetative Dekompensation. In der Beurteilung führte er
aus, es gebe aktuell keine Hinweise für höhergradige Depressivität, keine
Zeichen einer manifesten psychovegetativen Dekompensation (doc. 9).
5.1.3 Im neurologisch/psychiatrischen Teilgutachten vom 29. April 2009 zu-
handen des Landesgerichts N._______ hielt Dr. K._______, Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, aufgrund einer persönlichen Untersuchung
des Beschwerdeführers am 17. April 2009 fest, der Beschwerdeführer leide
an einer chronischen Dysthymie beziehungsweise einer chronischen de-
pressiven Entwicklung leichter bis zeitweise maximal mittelgradiger Aus-
prägung. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer 2003 die Behandlung
bei Dr. L._______ abgebrochen und gehe nun seit Sommer 2008 wieder
zu ihm in Behandlung; Medikamente nehme er aber keine (mehr) ein, da
C-5559/2016
Seite 13
diese nicht helfen würden. Bei der jetzigen Untersuchung bestehe ein
leicht- bis maximal mittelgradig ausgeprägtes depressives Bild mit teilwei-
ser Biorhythmusstörung. Zeichen einer psychovegetativen Dekompensa-
tion seien jedoch nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer könne seit dem
1. Oktober 2008 folgende Tätigkeiten zu vier Stunden täglich, fallweise zu
sechs Stunden täglich (bezogen aufs Jahr während vier Wochen) ausüben:
körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten mit mässig schwieriger geis-
tiger Leistungsanforderung, Arbeiten im Gehen/Stehen/Sitzen, Arbeiten im
Freien und in geschlossenen Räumen, ohne psychisch belastende Arbei-
ten wie Akkord, Schicht, Fliessband sowie Arbeiten unter ständigem über-
mässigem Zeitdruck. Es bestehe begründete Aussicht auf Besserung des
Gesundheitszustandes bei Inanspruchnahme einer stationären psychiatri-
schen Therapie mit medikamentöser Einstellung unter Serumspiegelkon-
trollen; voraussichtlich sei damit eine Besserung des Leistungskalküls in-
nerhalb von drei Monaten erreichbar. Bei nicht kalkülsüberschreitender Tä-
tigkeit seien keine leidensbedingten Krankenstände zu erwarten.
5.1.4 Im Rahmen des ersten Rentengesuches würdigte Dr. F._______ des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle die Aktenlage wie folgt: Erstmals
werde mit dem Gutachten von Dr. K._______ eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestiert. Allerdings sei bei In-
anspruchnahme einer stationären Therapie eine Besserung in drei Mona-
ten zu erwarten. Eine langandauernde psychiatrische Erkrankung liege da-
mit nicht vor (doc. 52). Sinngemäss verneint er damit – in Abweichung zum
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 – den Eintritt
und das Vorliegen eines Versicherungsfalls aus psychiatrischen Gründen.
5.1.5 Ungeachtet dessen, dass die Beurteilung des medizinischen Diens-
tes (auch im zweiten Rentenverfahren) keine explizite Auseinandersetzung
mit den Erwägungen des Urteils C-3891/2009 vom 15. Oktober 2010 ent-
hält und sich mit keinem Wort zur psychiatrischen Situation im Zeitpunkt
des 1. Oktobers 2009 äussert, sind den verschiedenen Stellungnahmen
des medizinischen Dienstes keine weiteren Überlegungen dazu zu entneh-
men, ob die von Dr. K._______ für dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung be-
rücksichtigte stationäre psychiatrische Therapie angemessen und zumut-
bar sei, ob mit der anvisierten Massnahme tatsächlich mit dem erhofften
Resultat einer Besserung des Leistungskalküls («voraussichtlich») zu
rechnen sei und letztlich, in welchem Umfang mit einer Besserung gerech-
net werden könne.
C-5559/2016
Seite 14
Darüber hinaus enthalten die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beispielsweise von Gut-
achter Dr. K._______ am 29. April 2009 festgehaltene Einschränkung in
psychiatrischer Hinsicht („mässig schwierige geistige Leistungsanforde-
rung“, „psychisch belastende Arbeiten sind zu vermeiden“) der mutmass-
lich anspruchsvollen Tätigkeit als Wertschriftenverwalter der Gruppe US-
Quellensteuer (doc. 22 S. 1; doc. 22 S. 7=doc. 33) entgegensteht. Dem am
30. Juni 2009 zuhanden des Verfahrens vor dem Landesgericht N._______
erstellten berufskundlichen Sachverständigengutachten von O._______
(doc. 44 S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der
E._______ Schweiz als Gruppenleiter mit 2.5 Angestellten, im Arbeitsbe-
reich Wertpapierentwicklung (Kauf/Verkauf, Hauptversammlungen, Kapita-
lentwicklung, Kapitalmassnahmen, Bearbeitung der Quellensteuer) tätig
gewesen sei (doc. 44 S. 7). Sein Aufgabengebiet habe folgende Tätigkei-
ten umfasst: korrekte, qualitativ einwandfreie und tagfertige Abwicklung
von Transaktionen mit US-Quellensteuer, US-Personen, US-Valoren;
Überwachung und Abarbeiten der entsprechenden Listen aus der Stamm-
datenpflege und aus den Transaktionen im Zusammenhang mit der US-
Quellensteuer, Anlaufstelle für operative und fachliche Fragen im Zusam-
menhang mit der US-Quellensteuer. Es bestehe in dieser Tätigkeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dermassen, als der Kläger 4 Stun-
den/Tag und fallweise 6 Stunden/Tag (4 Wochen im Jahr) arbeitsfähig sei.
Ihm seien Tätigkeiten in Verbindung mit mässig schwierigen geistigen Leis-
tungsanforderungen zumutbar. Vergleiche man das beschriebene Leis-
tungskalkül mit dem Anforderungsprofil der geschilderten Berufsaufgaben
eines Bankangestellten im Bereich Wertpapierbetreuung, so könne aus be-
rufskundlicher Sicht der Kläger diese Erwerbstätigkeit ohne Gefährdung
seiner Gesundheit nicht mehr ausüben. Dies gelte insbesondere deshalb,
als er den damit einhergehenden psychischen Belastungen nicht mehr ge-
wachsen sei (doc. 44 S.16 f.).
5.1.6 Weder die Beurteilung von Dr. F._______ als Nicht-Facharzt (für Psy-
chiatrie) noch diejenige von Dr. I._______ als Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie enthalten zudem eine Prüfung der Standardindikato-
ren (BGE 141 V 281), wie sie das Bundesgericht (mit Ausnahmen) seit No-
vember 2017 für sämtliche Erkrankungen aus dem psychiatrischen For-
menkreis für erforderlich erachtet (BGE 143 V 409; 143 V 418). Insbeson-
dere im vorliegenden Fall, in dem ein polymorbides Geschehen vorliegt,
Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer sozial zurück-
gezogen hat, und verschiedene somatische Einschränkungen in summari-
C-5559/2016
Seite 15
scher Würdigung gegen eine vorbehaltlose Wiederaufnahme der bisheri-
gen (belastenden) Tätigkeit als Buchhalter in einer Bank oder einer den
Einschränkungen angepassten Verweistätigkeit sprechen, erweist sich
eine Prüfung der Standardindikatoren als unumgänglich. Damit kann offen
bleiben, ob Dr. I._______ mit Stellungnahme vom 22. April 2016 zurecht
die Diagnose Dysthymie unter anderem damit begründete, „dazu passt
auch der Umstand, dass der Versicherte einen Umzug nach Ägypten voll-
zogen hat und jährlich für zwei Monate nach Österreich reist“ (doc. 141 S.
2), was von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen
wurde (doc. 153 S. 2).
5.2 In somatischer Hinsicht ist das Nachfolgende festzuhalten:
5.2.1 Aktenkundig bestehen Hinweise auf eine polymorbide Gesundheits-
situation: Festgehalten wurden durch die behandelnden Ärzte und ver-
schiedene Gutachter insbesondere ein massives Übergewicht (s. dazu
E. 5.3.3), ein zuletzt trotz medikamentöser Behandlung schlecht eingestell-
ter, deutlich überhöhter Bluthochdruck (doc. 116; doc. 126), eine einge-
schränkte pulmonale Belastbarkeit aufgrund des übermässigen Nikotin-
konsums (seit Jahrzehnten), des Übergewichts und des Bluthochdrucks
(doc 7=20=27 S. 4; doc. 15=27 S. 1; doc. 46 f.=55 f.; doc.70; doc. 116),
eine behandelte schwere obstruktive Schlafapnoe (doc. 64), Herzprobleme
(doc. 46 f.=55 f.), eine langjährige Struma multinodosa (Schilddrüsenver-
grösserung mit Knoten) mit Einengung des Rachenganges um einen Drittel
(doc. 6; doc. 16=27 S. 2), eine eingeschränkte Hörfähigkeit mit Tinnitus
(doc. 4=18=27. S. 3), ein langjähriger Verdacht auf ein Prostata-Karzinom
infolge Hyperplasie und erhöhten PSA-Werten (doc. 49=58; doc. 69=127;
doc. 117; doc. 119; zuletzt als gutartig bezeichnet: doc. 78), Gichtschübe
(doc. 9, doc. 70) und seit neuerem ein Diabetes mellitus und eine antidia-
betische Therapie mit Metformin (doc. 116).
5.2.2 Obwohl sich vorliegend jeweils zwei Ärzte des medizinischen Diens-
tes beziehungsweise RAD Rhone, aus den Fachbereichen Allgemeine Me-
dizin und Psychiatrie/Psychotherapie, zu den aktenkundigen Berichten ge-
äussert haben (Stellungnahmen vom 21. Dezember 2012, 7. August 2013,
23. März 2016, 22. April 2016, 21. Juli 2016 und 4. August 2016 [doc. 78;
doc. 93; doc. 138; doc. 141; doc. 150; doc. 152]), liegt im zweiten Renten-
verfahren eine eigentliche interdisziplinäre Beurteilung der Beschwerden
nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine jeweils fachspezifische Beur-
teilung der Beschwerden; Dr. I._______ weist denn in ihrer Stellungnahme
C-5559/2016
Seite 16
vom 21. Juli 2016 auch darauf hin, dass die körperlichen Beeinträchtigun-
gen von Dr. F._______ am 23. März 2016 beurteilt worden seien und nicht
in ihr Fachgebiet gehörten (doc. 150). Eine umfassende und interdisziplinär
vorgenommene Beurteilung der gesundheitlichen Probleme ist damit nicht
erfolgt (vgl. zur Interdisziplinarität: Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11.
August 2008 E. 6.2.2), weshalb diese Beurteilung mit Mängeln behaftet ist.
5.2.3 Wie in E. 3.7 darauf hingewiesen wurde, kommt den Aktenberichten
des medizinischen Dienstes der IV-Stelle nur Beweiswert zu, sofern sie
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (vgl. E. 3.7). Eine versicherungsexterne Begutachtung ist anzu-
ordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein
externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen,
wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies
gebietet, wenn der ärztliche Dienst nicht über die nötigen fachlichen Res-
sourcen verfügt, sowie wenn zwischen Bericht des ärztlichen Dienstes und
dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz
besteht (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4).
5.2.4 Vorliegend ist weiter festzustellen, dass die Beurteilung des medizi-
nischen Dienstes in somatischer als auch psychischer diametral der Ar-
beitsfähigkeitsschätzung im Ärztlichen Gesamtgutachten von Dr.
P._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. August 2012 widerspricht.
Dieser Arzt hat gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwer-
deführers als Diagnosen ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per-
magna (ausgeprägtes Übergewicht: Grösse: 161 cm, Gewicht: 106 kg),
eine Harnsäureerhöhung mit Gichtschüben, einen arteriellen Bluthoch-
druck (arterielle Hypertonie), eine Cholesterinerhöhung (Hypercholesteri-
nämie), ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Beat-
mung, eine chronische Depression, eine knotige Schilddrüsenvergrösse-
rung sowie als weiteres Leiden eine benigne Prostata-Hyperplasie ge-
nannt. In seiner Beurteilung hielt er fest, es liege eine morbide Adipositas
(BMI 40.39) mit einem metabolischen Syndrom mit arterieller Hypertonie,
Cholesterinerhöhung sowie Harnsäure-Erhöhung mit rezidivierenden
Gichtschüben vor. Festzustellen sei eine Belastungsdyspnoe bei geringer
körperlicher Anstrengung sowie ausgeprägte symmetrisch bis zum Knie
reichende Unterschenkel- und Vorfussödeme. Kürzlich sei ein schweres
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert und ein CPAP-Heimge-
rät verordnet worden. Seit Jahren bestehe eine chronische Depression mit
C-5559/2016
Seite 17
vordergründiger Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Belastungsintoleranz. Für
eine Tätigkeit unter regulären Arbeitsbedingungen sei der Antragsteller
nicht ausreichend belastbar. Eine Besserung durch Massnahmen der me-
dizinischen Rehabilitation sei nicht möglich (doc. 70).
5.2.5 Zu dieser abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und letztlich
zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit willentlicher Anstrengung seine
bisherige Arbeit als Buchhalter und/oder eine seinen Leiden angepasste
Tätigkeit vollzeitlich wieder aufnehmen kann, hat der medizinische Dienst
nicht Stellung genommen.
5.3 Zur Adipositas und Nikotinsucht des Beschwerdeführers bleibt Nach-
folgendes zu ergänzen:
5.3.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Adipositas und Nikotin-
sucht – wie auch durch Untätigkeit bedingte Dekonditionierung – grund-
sätzlich keine invalidisierenden Leiden darstellten, zumal ein schadenmin-
derndes Verhalten als zumutbar gelte (Urteil 9C_780/2015 vom 7. Januar
2016 E. 3.3.2 m.w.H.). Es präzisierte zur Adipositas in einem früher ergan-
genen Urteil, dass diese grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berech-
tigende Invalidität bewirke, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schä-
den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden sei. Lägen diese
Voraussetzungen nicht vor, müsse die Adipositas unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisie-
rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch
durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne,
bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden
keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti-
gung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich zur Folge habe. Die Adipositas müsse unter Berücksich-
tigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin bereits dann
als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch
geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme reduziert
werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen
Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen
mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich habe
(Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2 m.w.H.).
5.3.2 Festzuhalten ist, dass der medizinische Dienst zwar zutreffend davon
ausgeht (doc. 138), dass die Adipositas und der Nikotinabusus, die vorlie-
C-5559/2016
Seite 18
gend mit einem metabolischen Syndrom (inkl. Bluthochdruck und Hyper-
cholesterinämie), einer Fettleber, pulmonalen Einschränkungen und einer
schweren obstruktiven Schlafapnoe einhergehen, grundsätzlich keine für
die Invalidenversicherung relevante Leiden darstellen.
5.3.3 Jedoch ist der Zumutbarkeit schadensmindernder Massnahmen ent-
gegen zu halten, dass zum einen die Nikotinsucht mit 40 Zigaretten/Tag als
schwer zu bezeichnen ist, seit vielen Jahren besteht, und dem Beschwer-
deführer bereits im Oktober und November 2008 erstmals die dringende
Notwendigkeit einer Einstellung des Nikotinkonsums signalisiert wurde
(doc. 9; doc. 15=27 S. 1), der Beschwerdeführer trotz zunehmender ge-
sundheitlicher Beschwerden jedoch vom Rauchen nicht Abstand genom-
men hat oder hat nehmen können. Einzig im Bericht von Dr. P._______ ist
der Hinweis zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei angeblich seit einer
Woche Nikotin-frei (doc. 70). Im Arztbericht von Dr. Q._______ vom 1.
März 2016 wird jedoch nach wie vor ein Nikotinabusus (40 Zigaretten/Tag)
diagnostiziert (doc. 116). Dasselbe gilt für die diagnostizierte Adipositas
magna: Sind den Akten ursprünglich Hinweise auf eine nicht weiter kom-
mentierte Adipositas zu entnehmen (doc. 15=27 S. 1; doc. 25), wird im in-
ternistischen Fachgutachten von Dr. R._______ vom 17. März 2009 bereits
eine Adipositas mit BMI 34.63 festgehalten (doc. 47=56). Dr. P._______
nennt in seinem Ärztlichen Gesamtgutachten vom 30. August 2012 zuhan-
den der PVA bereits die (erschwerende) Diagnose Adipositas permagna
und einen BMI von 40.39 (doc. 70, bestätigt in doc. 78). Dr. S._______,
Innere Medizin, hält in seinem Bericht vom 1. März 2016 schliesslich eine
„ausgeprägte Adipositas“ (mit massiver viszeraler Adipositas und mächti-
ger Fettleber) mit BMI 43.6 (Grösse: 159cm, Gewicht: 110.2 kg) fest (doc.
116). In Anbetracht der (zunehmenden) Schwere und Dauer dieser Leiden
ist zumindest fraglich, ob davon ausgegangen werden darf, eine Einstel-
lung des Nikotinkonsums und eine massive Gewichtsabnahme seien im
Rahmen des Schadenminderungsprinzips zumutbar und diesen Leiden
komme deshalb keine Rentenrelevanz zu. Mit dieser Frage hat sich der
medizinische Dienst nicht auseinandergesetzt, weshalb die (arbeits-) me-
dizinische Beurteilung, die zum angefochtenen Entscheid führte, auch
diesbezüglich Mängel aufweist.
5.3.4 Damit ergeben sich mehr als nur geringe Zweifel an der Arbeitsfähig-
keitsschätzung des medizinischen Dienstes. Folgerichtig ergibt sich (auch)
daraus die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen.
6.
C-5559/2016
Seite 19
6.1 In Anbetracht dessen, dass vorliegend ein polymorbides Gesundheits-
geschehen vorliegt, das bisher nie interdisziplinär und unter Berücksichti-
gung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung (eingehend) geprüft wurde, ist durch die Vorinstanz eine Begutach-
tung in der Schweiz in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie,
Pulmologie, Urologie, HNO und Psychiatrie anzuordnen. Die Begutachtung
hat sich insbesondere zum Verlauf der Erkrankungen, zur Frage, ob bereits
im Oktober 2009 ein rentenrelevanter Versicherungsfall eingetreten sei, zur
Zumutbarkeit schadensmindernder Massnahmen und zu den Standardin-
dikatoren zu äussern. Zu beachten sein wird schliesslich, dass der Versi-
cherte unterdessen 63 Jahre alt ist und damit die Frage der Selbst-/Wie-
dereingliederung vertieft zu prüfen sein wird. Darauf hinzuweisen bleibt,
dass im Rahmen der Anordnung der Begutachtung die Parteirechte nach
BGE 137 V 210 zu beachten sein werden.
6.2 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Recht-
sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun-
gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend sind im Laufe
der beiden Rentenverfahren in der Schweiz weder die Interdisziplinarität
des multimorbiden Gesundheitsbildes, die Zumutbarkeit von schadensmin-
dernden Massnahmen noch die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der
bisherigen Tätigkeit (Stichwort: Standardindikatoren) je geprüft worden,
weshalb sich eine erstmalige Prüfung hierzu aufdrängt. Zudem litte die
Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre
von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein
darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abge-
schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge-
richtlicher Nachbesserung unterliegt (BGE 137 V 210 E. 4.2). Vorliegend
hat die Vorinstanz die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts in den
Urteilen vom 15. Oktober 2010 und 16. November 2015 nicht beachtet (vgl.
E. 4). Ausserdem hat der Beschwerdeführerin selber eine Rückweisung an
die Vorinstanz beantragt. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ist
bei dieser Sachlage abzusehen.
6.3 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache, entsprechend
dem Beschwerdeantrag, zu weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-5559/2016
Seite 20
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichti-
gung des als notwendig zu erachtenden Aufwands – eine Kürzung hat zu
erfolgen, soweit die Vertreterin in der Beschwerde weitgehend die Argu-
mentation aus dem Einwand vom 6. Juni 2016 übernommen hat (Urteile
des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.4 und A-4556/2011
vom 27. März 2012 E. 2.5 m.w.H.) – ist ihm eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, die bei Versi-
cherten im Ausland nicht geschuldet ist) auszurichten. Die unterliegende
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs.
3 VGKE).
C-5559/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-5559/2016
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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