Abtei lung II I
C-5562/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
W._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Eingliederungsmassnahmen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5562/2007
Sachverhalt:
A.
Die (...) 1980 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität ar-
beitete vom 15. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002 als Grenz-
gängerin in der Schweiz.
Vom 15. August 2000 bis zum 28. Februar 2002 war die Beschwerde-
führerin als Köchin bei A._______ angestellt. Am 15. Juli 2001 erlitt sie
einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine tiefe Schnittwunde am rech-
ten Handgelenk mit Durchtrennung der Sehne des Musculus palmaris
longus, der Sehne des Musculus flexor carpi radialis sowie des Nervus
medianus zuzog (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht UVG vom 15. August
2002, Dr. med. K._______). Vom 15. Juli 2001 bis zum 19. September
2001 war die Beschwerdeführerin zu 100%, vom 20. September 2001
bis zum 17. Dezember 2001 zu 50% und vom 18. Dezember 2001 bis
zum 31. Mai 2002 zu 25% arbeitsunfähig. Die Hotela Versicherungen
als zuständiger Berufsunfallversicherer erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern, welche sie
mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einstellte. Eine dagegen erhobene
Einsprache vom 9. August 2004 (nicht bei den Akten) wurde mit Ein-
spracheentscheid vom 4. November 2004 abgewiesen.
Per 31. Dezember 2002 löste die Beschwerdeführerin das seit März
2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Landgasthof B._______,
Y._______, auf (vgl. Fragebogen an den Arbeitgeber, unterzeichnet am
30. Oktober 2003) und bezog seit dem 11. Januar 2003 Arbeitslosen-
geld des Arbeitsamtes Lörrach, Bundesrepublik Deutschland (vgl. Be-
willigungsentscheid vom 5. März 2003).
B.
Mit Gesuch vom 7. Oktober 2003, eingegangen bei der IV-Stelle Basel-
Stadt am 13. Oktober 2003 und am 20. Oktober 2003 bei der IV-Stelle
Basel-Landschaft, beantragte die Beschwerdeführerin Umschulung auf
eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung.
C.
Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. L._______, Facharzt
für Handchirurgie, vom 19. April 2004, wonach aus somatischer Sicht
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25% im bisherigen Beruf als Kö-
chin bestehe, und des Gutachtens von Dr. med. T._______, Facharzt
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für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2004, wonach
aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit
als Köchin vorliege, zeigte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Be-
schwerdeführerin mit Mitteilung vom 7. Januar 2005 die Kostenüber-
nahme für die beantragte Umschulung (Handelsdiplom Verband
Schweizerischer Handelsschulen [VSH]) an.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin ein Tag-
geld mit Wirkung ab dem 17. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu.
D.
Am 6. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin das Handelsdiplom
VSH erteilt.
E.
Mit Mitteilung vom 4. August 2006 informierte die IV-Stelle Basel-Land-
schaft die Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf ein Wartezeit-
taggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006.
Die mit der Zahlung des Taggeldes beauftragte Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) teilte der IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben
vom 15. Februar 2007 mit, es bestehe kein Anspruch auf Wartezeittag-
geld ab dem 1. Juli 2006, da die versicherte Person Arbeitslosengeld
aus Deutschland beziehe.
F.
Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2007 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft
der Beschwerdeführerin mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen, da sie in Deutschland Arbeitslosenunterstützung bezie-
he.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Begehren um
Gewährung von Arbeitsvermittlung ab. Zur Begründung führte sie an,
die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Mass-
nahmen, da sie in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehe.
H.
Mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 13. August 2007 und
dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 17. August 2007, sowie
ergänzendem Schreiben vom 20. August 2007, der Post übergeben
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am 21. August 2007, erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
10. Juli 2007 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte
sie an, sie habe nach dem Abschluss der Umschulung zur Kauffrau
keinen Praktikumsplatz gefunden und sei daher gezwungen gewesen,
sich in Deutschland arbeitssuchend zu melden. Für den Zeitraum vom
1. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 sei ihr Arbeitslosengeld zuge-
sprochen worden.
Am 11. August 2006 habe sie die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Land-
schaft erhalten, wonach sie während der Arbeitsvermittlung Anspruch
auf ein Wartezeittaggeld habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits 42
Tage arbeitssuchend in Deutschland gemeldet gewesen, so dass ihr
Anspruch verwirkt sei. Sie habe nicht gewusst, dass der Bezug von Ar-
beitslosengeld in Deutschland den Anspruch auf Wartezeittaggeld in
der Schweiz ausschliesse. Die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Land-
schaft vom 4. August 2006 legte sie der Beschwerdeergänzung vom
20. August 2007 bei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, gemäss
Ziff. 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfest-
setzung in der AHV/IV (KSBIL), Stand 1. April 2006, erlösche der An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen beim Bezug einer Leistung
der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzstaates.
J.
Mit Replik vom 26. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde aufrecht. Sie machte geltend, die Umschulung sei nicht ab-
geschlossen, da die Absolvierung eines einjährigen Praktikums
Voraussetzung für die Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeug-
nisses (EFZ) darstelle. Am 10. Dezember 2007 habe sie einen vom
1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 befristeten Vertrag für ein Praktikum
bei der Basler C._______ erhalten, welcher von der Grundsicherung
für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach vermittelt worden sei. Zum
Beweis legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Vertrags bei. Sie
stellte zudem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe die Re-
levanz dieses Praktikums für die Erteilung des EFZ zu prüfen.
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Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf
Wartezeittaggeld erst definitiv am 15. Februar 2007 entschieden wor-
den sei. Sie habe sich diesbezüglich auf eine telefonische Zusage im
September 2006 verlassen und sei deshalb in grosse Finanzschwierig-
keiten geraten.
K.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 5. März 2008 ihren Stand-
punkt, wonach der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beim
Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzlan-
des erlösche. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle Basel-Land-
schaft nie mitgeteilt, dass sie Arbeitslosengeld in Deutschland bezie-
he, obwohl sie gemäss Meldepflicht in der Mitteilung vom 4. August
2006 dazu verpflichtet gewesen sei. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
habe von dieser Sachlage erst durch das Schreiben der SAK vom 15.
Februar 2007 Kenntnis erhalten.
L.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 einverlangte Kosten-
vorschuss wurde am 11. April 2008 bezahlt.
M.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochte-
nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
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land direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
10. Juli 2007 mit folgendem Wortlaut:
"Kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung
Sehr geehrte Frau W._______
Sie haben keinen Anspruch auf Berufliche Massnahmen, da Sie auf dem
Arbeitsamt in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehen.
Wir entscheiden deshalb:
Das Leistungsbegehren wird abgewiesen."
Gemäss Rubrum der Verfügung bezieht sich das Dispositiv auf den
Anspruch auf Arbeitsvermittlung; in der Begründung wird jedoch auf
"Berufliche Massnahmen" Bezug genommen. Die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens wird mit dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung in
Deutschland begründet. Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdefüh-
rerin, insbesondere auf den implizit gestellten Antrag auf Auszahlung
des Wartezeittaggeldes, ist zu fragen, welche Ansprüche die ange-
fochtene Verfügung zum Gegenstand hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren Fas-
sung vom 5. Oktober 1967, AS 1968 29 42, in Kraft vom 1. Januar
1968 bis zum 31. Dezember 2007; vgl. zum anwendbaren Recht E. 2)
gehören Massnahmen beruflicher Art zu den Eingliederungsmassnah-
men und umfassen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung und Arbeitsvermittlung. Nach der Gesetzessystematik gilt
die Ausrichtung von Taggeldern gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. e IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht als
Massnahme beruflicher Art. Der Anspruch auf ein Taggeld der Invali-
denversicherung ist jedoch grundsätzlich von der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen abhängig (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG in der
Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 3853, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2004 bis zum 31. Dezember 2007, sowie Art. 20quater Abs. 4 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV,
SR 831.201]). Im vorliegenden Fall bildeten die vorausgegangene Um-
schulung und die daran anschliessende Arbeitsvermittlung die Voraus-
setzung für die Weitergewährung des Taggeldes während längstens 60
Tagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz IVV). Dieser Konnex legt die
Vermutung nahe, die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 10. Juli
2007 den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld verneinen wollen, indem
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sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Denn mit
der Begründung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Bezugs
von Arbeitslosengeld in Deutschland keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen, erklärt sie sinngemäss, mit dem Beginn der Arbeitslo-
senunterstützung sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen und
damit auch der Anspruch auf Wartezeittaggeld erloschen bzw. habe
nicht entstehen können, da die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen
hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der For-
mulierung "Sie haben keinen Anspruch auf Berufliche Massnahmen,
da Sie auf dem Arbeitsamt in Deutschland Arbeitslosenunterstützung
beziehen" festgestellt hat, entgegen der Mitteilung der IV-Stelle Basel-
Landschaft vom 4. August 2006 habe seit dem 1. Juli 2006 kein An-
spruch auf Taggeld mehr bestanden. In Bezug auf den Taggeldan-
spruch ist die angefochtene Verfügung daher als negative Feststel-
lungsverfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG zu qualifizieren.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2007 ist folglich dahinge-
hend zu interpretieren, dass darin sowohl über den Anspruch auf Ar-
beitsvermittlung als auch – sinngemäss – über den Anspruch auf War-
tezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 befunden wird.
1.3 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, die
Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Vorinstanz zu rügen.
1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Das Erfordernis der formellen Beschwer als Teilaspekt
der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit
erfüllt.
1.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis auch in
materieller Hinsicht gegeben ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als Verfügungsadressatin ist die
Beschwerdeführerin ohne weiteres besonders berührt im Sinn von
Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG. Nach der Lehre ist das Interesse der be-
schwerdeführenden Partei dann als schutzwürdig im Sinn von Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, wenn deren tatsächliche und
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens noch beein-
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flusst werden kann (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer / Markus
Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008,
Art. 48 Rz. 21).
Die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung wurde gemäss
Verfügung vom 10. Juli 2007 eingestellt, ohne dass der Beschwerde-
führerin eine Arbeitsstelle vermittelt worden war. Die Arbeitsvermitt-
lung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren Fas-
sung vom 5. Oktober 1967, AS 1968 29 42, in Kraft vom 1. Januar
1968 bis zum 31. Dezember 2007) hat zum Zweck, invalide versicherte
Personen während der Eingliederungsphase bei der Arbeitssuche zu
unterstützen und so deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Hingegen wird durch diese Bestimmung kein Arbeitsplatz garantiert.
Der Anspruch der versicherten Person beschränkt sich deshalb auf
das Recht, dass sich eine auf Arbeitsvermittlung für invalide Personen
spezialisierte Stelle aktiv für sie einsetzt (Botschaft vom 24. Oktober
1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundes-
gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1958 II
1137, hier 1259). Die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in
der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist daher
auf den Zeitraum der beruflichen Eingliederung beschränkt. Wie lange
nach einer abgeschlossenen Umschulung noch Arbeitsvermittlung ge-
währt werden kann, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben und muss
im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall kann die Frage je-
doch offen gelassen werden. Denn mit dem Antritt der Praktikumsstel-
le am 1. Juli 2007 – also noch vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung – ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Arbeitsver-
mittlung im Zusammenhang mit der am 6. Juli 2006 (Datum der Diplo-
merteilung) abgeschlossenen Umschulung dahingefallen. Durch die
Arbeitsaufnahme am 1. Juli 2007 ist die Eingliederung erfolgt; ein An-
spruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der bis am
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) kann danach nicht wieder aufle-
ben. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung von Ar-
beitsvermittlung bzw. um Vermittlung einer Praktikumsstelle ist daher
als gegenstandslos abzuschreiben.
1.4 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Überprüfung der Re-
levanz des Praktikums hinsichtlich der Erteilung des EFZ wird vom An-
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fechtungsgegenstand (vgl. E. 1.2) nicht erfasst, so dass auf den Antrag
nicht einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, sie sei nicht rechtzei-
tig darüber informiert worden, dass entgegen der Mitteilung der IV-
Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 kein Anspruch auf ein
Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 bestanden
habe. Implizit beantragt sie damit die Zusprechung eines Wartezeittag-
geldes für die genannte Dauer gemäss Art. 19 Abs. 1 IVV. Indem die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auf die Mitteilung der IV-
Stelle Basel-Landschaft vertraut und sei dadurch in finanzielle Schwie-
rigkeiten geraten, beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
1.5.1 Im Folgenden sind die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf
das Begehren um Zusprechung eines Wartezeittaggeldes vom 1. Juli
2006 bis zum 29. August 2006 zu prüfen.
Der Anspruch auf Wartezeittaggeld wurde in der angefochtenen Verfü-
gung implizit abgewiesen, was die Beschwerdeführerin auch so ver-
standen hat. Sie ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat
an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). In Bezug auf dieses Begehren ist sie daher
zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. Juli 2007. Unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b
VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG bis zum 15. August 2007 gilt die am 13. August 2007 der Post
übergebene Beschwerde als fristgemäss eingereicht im Sinn von
Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt, und auch die Formerfordernisse im
Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf den beschwer-
deweise gestellten Antrag auf Zusprechung des Wartezeittaggeldes
einzutreten ist.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
Seite 9
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2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom
17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Proto-
kolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neu-
en EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits
sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Mass-
nahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006
979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich ge-
regelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Syste-
me der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten
(4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da ein allfälliger
Leistungsanspruch erst nach diesem Zeitpunkt entstehen konnte, sind
die genannten Erlasse in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Die Änderungen des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) vom 28. September 2007 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der ange-
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fochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun-
gen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü-
rich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 ff.).
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
4.
Streitig und aufgrund des Beschwerdebegehrens zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2007 den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006
bis zum 29. August 2006 zu Recht verneint hat.
5.
Der Beschwerdeführerin wurde nach ihren eigenen Angaben ab dem
1. Juli 2006 Arbeitslosenunterstützung in Deutschland bewilligt (vgl.
Beschwerdeergänzung vom 20. August 2007 S. 3). Gemäss Art. 18
Abs. 4 IVV besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversi-
cherung, soweit die versicherte Person einen Anspruch auf ein Tag-
geld der Arbeitslosenversicherung hat. Auf die Beschwerdeführerin,
welche als deutsche Staatsangehörige ab dem 1. Juli 2006 in
Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ist
die in Art. 18 Abs. 4 IVV statuierte alternative Anspruchskonkurrenz
ebenfalls anwendbar. Denn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (ABl L 149 vom 5. Juli 1971; nachfolgend: Verordnung
1408/71) statuiert, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversi-
cherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach
Seite 11
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diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzo-
gen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer be-
rechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich
um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Da die Verord-
nung 1408/71 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern
der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung keine anders lautende
Regel enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeits-
losentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung
verdrängt, in der vorliegenden Konstellation anwendbar (vgl. auch Ziff.
1011.2 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [heu-
te: Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV] über das Verfahren zur
Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], gültig ab 1. Juni 2002,
Stand 1. April 2006).
Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf ein Warte-
zeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 geltend machen
kann.
6.
Infolge dieses Ergebnisses ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in
ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung der IV-Stelle Basel-
Landschaft vom 4. August 2006 zu schützen und ihr gestützt auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV ein Wartezeittag-
geld für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 zuzuspre-
chen ist.
6.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach
der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn die Auskunft geeignet
war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftsertei-
lung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen
als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt
wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten,
wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz
des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Ba-
sel Genf 2006, Rz. 668-696; vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5).
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6.2 Die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006
hatte folgenden Wortlaut:
"Wartezeittaggeld während der Arbeitsvermittlung
Sehr geehrte Frau W._______
Versicherte Personen, die nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung
oder Umschulung unverschuldet auf die Vermittlung einer geeigneten
Arbeit warten müssen, haben während der Wartezeit Anspruch auf ein
Taggeld für höchstens 60 Tage, sofern kein Anspruch auf ein Taggeld der
Arbeitslosenversicherung besteht (Art. 19 der Verordnung über die
Invalidenversicherung IVV).
Die Voraussetzungen sind erfüllt.
Wir entscheiden deshalb:
Sie haben Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab 01.07.2006 bis
29.08.2006.
Über die Höhe des Taggeldes erhalten Sie eine separate Verfügung von
der zuständigen Ausgleichskasse."
Die Mitteilung war mit dem üblichen Hinweis auf die Meldepflicht ver-
sehen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmass-
nahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich
der IV-Stelle zu melden sind.
6.3 Nach dem in E. 5 Gesagten steht fest, dass die Mitteilung der IV-
Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006, wonach die Beschwerde-
führerin Anspruch habe auf ein Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis
zum 29. August 2006, eine unrichtige behördliche Auskunft darstellt.
6.4 Die IV-Stelle Basel-Landschaft war gemäss Art. 40 Abs. 2 erster
und zweiter Satz IVV zur Erteilung einer Auskunft im Sinn der Mittei-
lung vom 4. August 2006 zuständig.
6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Auskunft grundsätzlich geeig-
net war, Vertrauen zu begründen. In der vorliegenden Konstellation
muss dies verneint werden, geht doch aus dem Text der Mitteilung
vom 4. August 2006 eindeutig hervor, dass der Anspruch auf Geldleis-
tungen der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Wartezeittag-
geld ausschliesst. Wie in E. 5 dargelegt muss dies auch in Bezug auf
Arbeitslosenunterstützung gelten, die im Ausland erbracht wird. Wenn
auch die juristisch korrekte Begründung für diese Rechtslage der Be-
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schwerdeführerin nicht bekannt war, so musste doch die Aussicht auf
eine Doppelzahlung für ein und dasselbe Risiko, den Erwerbsausfall,
bei ihr Zweifel an deren Rechtmässigkeit wecken.
6.6 Die Frage, ob die IV-Stelle Basel-Landschaft wusste oder hätte
wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2006 in
Deutschland arbeitssuchend gemeldet war, spielt entgegen deren Vor-
bringen keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Mitteilung vom 4. August 2006 erkennen konnte, dass die
IV-Stelle Basel-Landschaft über ihre Anmeldung bei der Bundesagen-
tur für Arbeit in Lörrach nicht informiert war. Unter diesen Umständen
und mit Blick auf den Text der Mitteilung musste der Beschwerdeführe-
rin klar sein, dass die falsche Zusicherung bei rechtzeitiger Information
ihrerseits nicht erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin selbst war auf-
grund ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV, auf die in der Mitteilung
vom 4. August 2006 explizit hingewiesen wurde, zur Information über
den Bezug von Arbeitslosenunterstützung verpflichtet. Indem die Be-
schwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft nicht über die Anmel-
dung bei der Bundesagentur für Arbeit in Lörrach informiert hat, hat
sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG in Ver-
bindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV verletzt. Hinsichtlich
des Bestehens des Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld kann sie daher
nicht als gutgläubig gelten.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich der Schluss, dass einerseits die
Auskunft der IV-Stelle Basel-Landschaft nicht vorbehaltlos erfolgte und
andererseits deren Unrichtigkeit für die Beschwerdeführerin ohne Wei-
teres erkennbar war. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich der
Richtigkeit der Auskunft nicht gutgläubig; vielmehr hat sie selbst durch
die Missachtung der Meldepflicht die Ursache für die falsche Zusiche-
rung gesetzt. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus der Mittei-
lung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten.
Angesichts dieses Ergebnisses kann auf die Prüfung der übrigen Vor-
aussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
in Anbetracht der zu berücksichtigenden Umstände nicht auf die Mittei-
lung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 vertrauen
durfte. Sie kann sich somit nicht auf den Grundsatz von Treu und Glau-
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ben nach Art. 9 BV berufen und hat demzufolge keinen Anspruch auf
Zusprechung des Wartezeittaggeldes.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
schwerde in Bezug auf die Einstellung der Arbeitsvermittlung als ge-
genstandlos erweist und dass auf den Antrag betreffend Überprüfung
der Relevanz des Praktikums für die Erteilung des EFZ nicht einzutre-
ten ist. Der Antrag auf Zusprechung eines Wartezeittaggeldes vom
1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 ist abzuweisen.
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Kosten des Verfah-
rens zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der nicht vertretenen Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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