Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5562/2008
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof,
Postfach 2044, 8645 Jona,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags
vom 30. Juli 2008.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG, gegründet am B._______, hat gemäss
Handelsregistereintrag folgenden Zweck: C._______. Herr D._______ ist
Verwaltungsratspräsident und Frau E._______ ist Mitglied des
Verwaltungsrates. Beide verfügen über eine
Einzelunterschriftsberechtigung.
B.
Am 13. Dezember 2006 (act. 3) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin A._______
AG rückwirkend per 1. Juli 1986. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle
von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die
Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem
Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- sowie zusätzliche
Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
Fr. 375.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG
aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 1992-2005 ergebe
sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1992 dem Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Laut Handelsregisterauszug
sei zudem ersichtlich, dass ein Eintrag der Firmengründung per
F._______ bestehe, worauf ein Anschluss per 1. Juli 1986 vorgenommen
werden könne.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Die Stiftung BVG erstellte am 10. Juli 2007 eine Beitragsrechnung (act. 8)
über die Periode 1. September 1986 bis 30. Juni 2007 für die Beiträge
der Arbeitnehmer G._______ (Beiträge vom 1. September 1986 bis
31. Oktober 1986), D._______ (Beiträge vom 1. Juli 1987 bis
31. Dezember 2005) sowie E._______ (1. Januar 1993 bis 31. Dezember
2005), ausmachend total Fr. 107'984.- zuzüglich rückwirkende Zinsen
(Fr. 32'972.-), Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
(Fr. 3'167.-), Verfügungs- (Fr. 450.-) und Durchführungsgebühren für den
Zwangsanschluss (Fr. 375.-), ausmachend total Fr. 144'948.-.
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D.
Die A._______ AG, handelnd durch D._______, legte am 11. September
2007 Einsprache (act. 9) gegen die Beitragsrechnung ein und gab an, sie
könne die Beitragsrechnung nicht akzeptieren, da die Verjährungsfrist im
Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) nicht berücksichtigt worden sei. Die Stiftung BVG wendete
sich mit Schreiben vom 12. September 2007 (act. 10) an die A._______
AG und nannte die gesetzlichen Grundlagen sowie die entsprechende
Rechtsprechung, wonach die Verjährung der Beiträge der vergangenen
Jahre erst mit dem (obligatorischen) Anschluss an die Auffangeinrichtung
BVG beginne, weil diese Verfügung ein neues Rechtsverhältnis
begründe.
E.
Die A._______ AG teilte der Stiftung BVG am 26. September 2007
(act. 12) mit, dass es ihr unmöglich sei, den geforderten Betrag zu
bezahlen, da sie sonst den Konkurs anmelden müsse. Es seien während
den letzten 21 Jahren mehrere AHV-Kontrollen durchgeführt worden und
es stelle sich die Frage, warum sie von der AHV bis im Jahr 2003 nicht
auf die BVG-Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sie bitte um
Prüfung des Erlassgesuchs.
F.
Die Stiftung BVG mahnte die A._______ AG am 5. November 2007
(act. 15), den Ausstand von Fr. 144'948.- zuzüglich Mahnspesen von
Fr. 50.- unverzüglich zu begleichen.
Am 25. November 2007 wendete sich die A._______ AG wiederum an
die Stiftung BVG (act. 16) und forderte, es sei auf ihr Erlassgesuch
einzugehen und ihre gestellten Fragen zu beantworten. Den von der
Stiftung BVG am 30. Oktober 2007 zugesandten Tilgungsplan einer
anderen Unternehmung retourniere sie. Am 7. März 2008 (act. 17) bat die
A._______ AG die Stiftung BVG nochmals schriftlich um Beantwortung
ihrer Fragen, da sie bis anhin keine Antwort erhalten habe.
G.
Die Stiftung BVG stellte am 13. März 2008 (act. 18) das
Betreibungsbegehren über eine Forderungssumme von Fr. 182'350.-
nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und
Inkassokosten, ausmachend total Fr. 182'500.-, beim Betreibungsamt
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I._______ gegen die A._______ AG. Der entsprechende Zahlungsbefehl
(Betreibungsnummer J._______) vom 19. März 2008 wurde der
A._______ AG am 7. April 2008 zugestellt. Am 7. April 2008 erhob diese
Rechtsvorschlag (act. 19).
H.
Die Stiftung BVG gewährte der A._______ AG mit Schreiben vom 10.
April 2008 (act. 21) eine letzte Frist bis zum 30. April 2008, um eine
Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den
Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 29. April 2008
begründete die A._______ AG nochmals, weshalb sie mit der
Beitragsrechnung nicht einverstanden sei, und reichte einen
Abzahlungsvorschlag für die Beiträge betreffend D._______ und
E._______ ab dem Jahr 2004 ein (act. 22).
I.
Am 30. Juli 2008 (act. 23) verfügte die Stiftung BVG, die fällige
Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt
zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 von
Fr. 182'350.- zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 11. März 2008, Mahn- und
Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-. Sie
hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 182'700.- zuzüglich 5%
Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 525.- auferlegte sie
der A._______ AG.
J.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit
Beschwerde vom 29. August 2008 beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Stiftung BVG zur
Neubeurteilung zurückzuweisen; die Betreibung der Stiftung BVG
gemäss Beitragsverfügung im Betrag von Fr. 182'700.- zuzüglich 5%
Sollzinsen sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der
Beitragsausstand von Fr. 182'700.- nicht bestehe, und die Kosten der
angefochtenen Verfügung seien der Stiftung BVG aufzuerlegen. Zur
Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
während der vergangenen rund 22 Jahre habe die Revisionsstelle der
Ausgleichskassen die Beschwerdeführerin mehrmals kontrolliert. Es sei
nie eine Aufforderung ergangen, sich einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Auch die Ausgleichskasse
K._______ habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keiner
registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Es sei der
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Beschwerdeführerin erklärt worden, dass für den
Verwaltungsratspräsident D._______ keine Anschlusspflicht bestehe, da
er Alleinaktionär und Firmeninhaber sei. D._______ und E._______ seien
bereit, mangels Anschlusses auf Beiträge im Vorsorgefall zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin habe nie andere Arbeitnehmende als das
Ehepaar D._______/E._______ angestellt gehabt. Es sei unbestritten,
dass der Anschluss der Beschwerdeführerin mit deren Eintrag ins
Handelsregister im Jahre 1986 hätte erfolgen müssen, da Herr und Frau
D._______/E._______ seit diesem Zeitpunkt in einem
Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden hätten. Die
Zwangsanschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 habe lediglich
Feststellungscharakter, so dass gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG in
Verbindung mit Art. 129 - 142 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) sämtliche periodischen Beitragsforderungen vor dem 13.
Dezember 2001 verjährt seien.
K.
Am 19. September 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den
einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 4).
L.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 (BVGer act. 8) beantragte
die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen. Sie bestätigte, dass der Zwangsanschluss
aufgrund des Teledataauszuges und des Schreibens vom 13. November
2006 erfolgt sei. Das Schreiben der Ausgleichskasse K._______ vom 20.
Juli 2006 belege, dass die Beschwerdeführerin nicht korrekte Angaben
über den Anschluss gemacht habe. Zudem wies die Vorinstanz darauf
hin, dass es sich bei Vergütungen juristischer Personen, welche als
Saläre, Verwaltungshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw.
ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch
teilweise oder ganz – weil nicht geschäftsmässig begründet – dem
Reingewinn zugerechnet würden, üblicherweise nicht um massgebenden
Lohn handle. Bis heute sei sie nicht im Besitz eines solchen schriftlichen
Nachweises, aus welchem ersichtlich sei, dass es sich beim gemeldeten
Lohn nicht um einen massgebenden Lohn handle.
M.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (BVGer act. 9) forderte die
Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine ergänzende
Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der Rüge der Verjährung, eine
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detaillierte Zusammensetzung der Prämienforderung sowie die
vollständigen Vorakten einzureichen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (BVGer act. 12)
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin
bestätigt habe, immer zwei lohnbeziehende Arbeitnehmer angestellt
gehabt zu haben, und dass im Jahr 1986 der Ausgleichskasse zudem ein
weiterer AHV-pflichtiger Lohn gemeldet worden sei; G._______ sei
während der Monate September und Oktober bei der Beschwerdeführerin
tätig gewesen. Grundsätzlich habe nicht die Ausgleichskasse, sondern
der Arbeitgeber der zu versichernden Personen dafür zu sorgen, dass er
sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliesse. Die lohnbeziehenden
Verwaltungsräte würden nicht nur strategische Entscheide für die
Beschwerdeführerin fällen, sondern wohl auch das operative Geschäft
führen. Sie seien daher mit einem Alleinaktionär vergleichbar und
vorsorgerechtlich dem Obligatorium unterstellt. Die Verjährungsfrist
beginne mit dem Zwangsanschluss, welcher ein neues Rechtsverhältnis
begründe.
N.
Replikweise bestritt die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 (BVGer
act. 14), dass sie falsche Angaben im BVG Fragebogen 2006 gemacht
habe. Herr G._______ habe vom 1. September bis 31. Oktober 1986 bei
der A._______ AG gearbeitet, seine BVG-Pflicht werde aber bestritten.
Sie mache Sachverhalts- und Rechtsirrtum geltend, da sie der
Auffassung gewesen sei, dass das Ehepaar D._______/E._______,
beide als Gesellschafter in der A._______ AG tätig, nicht BVG–pflichtig
sei, umso mehr, als ihnen keine Versicherungsansprüche aus der
Arbeitslosenkasse zustünden, weil sie Mitglieder des Verwaltungsrates
seien. Die Ungleichbehandlung von erwerbstätigen
Verwaltungsratsmitgliedern im BVG- und ALV-Recht sei willkürlich bzw.
nicht nachvollziehbar. Es sei unbestritten, dass das Ehepaar
D._______/E._______ Lohn aus der A._______ AG bezogen habe. Im
Übrigen sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'350.- als
Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 nicht
nachvollziehbar, wenn gemäss Beitragsverfügung am 30. Juli 2007
(recte: Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007) ein Betrag von Fr. 144’948.-
geschuldet sei. Für die Erhebung eines Sollzinses von 5% seit dem
11. März 2008 bestehe offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Ebenfalls
rechtswidrig seien die Berechnung eines rückwirkenden Zinses von
Fr. 32'972.-, eines Zinseszinses sowie des Betrages von Fr. 3'167.- für
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„Rück. Rechnungst. Pro vers./Jahr“, dies umso weniger, als derartige
Abkürzungen für Laien nicht entzifferbar seien.
O.
Mit Duplik vom 6. Mai 2009 (BVGer act. 16) führte die Vorinstanz aus,
dass das BVG-Obligatorium seit dem 1. Januar 1985 bestehe. Der
Arbeitnehmer G._______ sei aufgrund seines BVG-pflichtigen Lohnes
von Fr. 20'734.- (nach Koordinationsabzug) und des nicht befristeten
Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert gewesen, weshalb er
beitragspflichtig sei. Nebst dem Jahresbeitrag für die versicherten
Arbeitnehmenden schulde der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4 Lemma 6 der
Anschlussvereinbarung auch die in den Beitragsrechnungen
aufgelaufenen Zinsen. Für den Verzugszins im Betreibungsverfahren
werde zudem auf Art. 104 Abs. 1 OR verwiesen. Ferner könne die
Auffangeinrichtung Kosten zur Deckung der ausserordentlichen
administrativen Massnahmen – wie Mahnungen und Ähnliches – nach
Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434) und
ihrem Kostenreglement in Rechnung stellen. In der Beitragsrechnung
vom 10. Juli 2007 habe sie – nach Eintritt der Rechtskraft der
Zwangsanschlussverfügung – die Beiträge in der Höhe von Fr. 107'984.-,
die in der Zwangsanschlussverfügung angeführten Kosten und die im
Kostenreglement angeführten Administrativkosten, total Fr. 144'948.-, in
Rechnung gestellt. Im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 habe sie
den gesamten Prämienausstand bis zu diesem Datum berücksichtigt.
Gemäss einer Prämien-Neuberechnung betrage der Ausstand per
31. Dezember 2007 gar Fr. 199'204.- (ohne Berücksichtigung der
Prämien für das 1. Quartal 2008 sowie Mahn- und Betreibungskosten).
P.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (BVGer act. 17) schloss die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli
2008. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge
öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3. Die Beschwerdeführerin, hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde
ist daher grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 2.1 - einzutreten.
1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2).
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
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(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 29. August
2008, 1.) die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags
vom 30. Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei an die
Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2.) die
Betreibung gemäss Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren
Nr. J._______ im Betrag von Fr. 182'700.-, zuzüglich 5% Sollzinsen auf
Fr. 182'350.- seit dem 11. März 2008, sei aufzuheben und der
Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben; 3.) es sei festzustellen, dass der
Beitragsausstand im Betrag von Fr. 182'700.- nicht bestehe; 4.) die
Kosten der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 525.- seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.1. Mit den Anträgen 1 und 2 wird die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt; eine voneinander unabhängige, selbständige
Bedeutung kommt diesen Anträgen nicht zu, weshalb sie nachfolgend
gemeinsam behandelt werden. Mit Antrag 3 wird die Feststellung des
Nichtbestehens der gegnerischen Forderung beantragt; dieser
Feststellung kommt neben den Anträgen 1 und 2 keine selbständige
Bedeutung zu, weshalb das schutzwürdige Interesse an der beantragten
Feststellung zu verneinen und darauf nicht einzutreten ist.
2.2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die zu bezahlenden
Beiträge der zwangsweise angeschlossenen Beschwerdeführerin, die
erhobenen Zinsen und die in Rechnung gestellten Kosten in der
angefochtenen Verfügung korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. J._______ des Betreibungsamtes I._______ zu Recht
aufgehoben hat.
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Nicht bzw. nicht mehr streitig ist dabei, dass der Arbeitnehmer G._______
im Jahr 1986 zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war und
ferner, dass D._______ und E._______ von der Beschwerdeführerin
Lohn bezogen haben.
3.
3.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende
Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem
massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
3.2. Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben,
unterstehen bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen
Versicherung: Fr. 17'280.- für die Jahre 1986 und 1987, Fr. 18'000.- für
die Jahre 1988 und 1989, Fr. 19'200.- für die Jahre 1990 und 1991,
Fr. 21'600.- für das Jahr 1992, Fr. 22'560.- für die Jahre 1993 und 1994,
Fr. 23'280.- für die Jahre 1995 und 1996, Fr. 23'880.- für die Jahre 1997
und 1998, Fr. 24'120.- für die Jahre 1999 bis 2000, Fr. 24'720.- für die
Jahre 2001 und 2002, Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004,
Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890 für die Jahre 2007
und 2008 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. den jeweils gültig gewesenen
Fassungen von Art. 5 BVV2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht
nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die
berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG
heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf
abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der
zuständigen Ausgleichskasse BGE 115 1b 37 E. 3c-d).
3.3. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10 Satz 1 BVV 2 verpflichtet, der
Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu
melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten
und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.
4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 29. August
2008 die Einrede der Verjährung geltend. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG
i.V.m. Art. 129-142 OR seien ihr daher nur Beiträge für die letzten 5 Jahre
zu berechnen. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4
vom 27. Juli 2007 führt sie zur Begründung an, der
Zwangsanschlussverfügung komme lediglich Feststellungscharakter zu.
4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mit dem
rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues
Rechtsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Arbeitgeber der
(neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt
schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden mit dem
zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung
fällig. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Zwangsanschluss
zu laufen. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG
kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver
Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu, dies im Gegensatz
zum Anschluss von Gesetzes wegen nach Art. 12 Abs. 1 BVG (Urteile
des Bundesgerichts [BGer] 9C_173/2009 E. 3.2.1 vom 25. Januar 2010
und 9C_655/2008 E. 4-6 vom 2. September 2009, letzteres publiziert in
SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom
3. Dezember 2008). Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen zu
Unrecht auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4 vom 27. Juli 2007,
da dort die spezielle Situation von Art. 12 BVG zu beurteilen war.
Verjährungsrechtlich lässt sich aus dieser Unterscheidung aber ohnehin
nichts folgern.
4.3. Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der
Prämienbeiträge hat im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Verfügung
vom 13. Dezember 2006 betreffend den Zwangsanschluss zu laufen
begonnen. Demnach ist die Beitragsforderung für die Beitragsjahre 1986
bis November 2001 entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht
verjährt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Beiträge rückwirkend seit
dem Jahr 1986 zu Recht eingefordert hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie von der
Revisionsstelle der AHV in den vergangenen 22 Jahren mehrmals
kontrolliert, jedoch nie auf ihre Beitragspflicht aufmerksam gemacht
worden sei.
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Die Ausgleichskasse überprüfte den Anschluss der Arbeitgeberin an eine
Vorsorgeeinrichtung via Fragebogen. Die Beschwerdeführerin hat am
28. Februar 2006 auf dem entsprechenden Formular angekreuzt, dass
sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, von der
Ausgleichskasse nicht auf ihre Anschlusspflicht hingewiesen worden zu
sein. Es gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeberin, die rechtliche
Situation zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären, und sie ist dafür
verantwortlich, sich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen einer
BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die
Ausgleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die
Verantwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVG-
Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007
E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder geltend
gemacht noch nachgewiesen, dass sie eine falsche Auskunft der
Ausgleichskasse erhalten hätte, auf die sie sich berufen könnte.
Die Beschwerdeführerin war in der Eigenschaft als Arbeitgeberin für die
Lohnempfänger G._______ sowie D._______ und E._______
anschlusspflichtig, nicht etwa D._______ und E._______ in ihrer
Eigenschaft als Alleinaktionäre und Firmeninhaber. Auch diesbezüglich
ist auf das massgebende AHV-Beitragsstatut abzustellen (vgl. E. 3.1).
Aus diesem Grund geht der von der Beschwerdeführerin herangezogene
Vergleich zur Arbeitslosenkasse fehl.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend,
D._______ und E._______ verzichteten auf den Anschluss der
Arbeitgeberin und auf Leistungen aus der BVG-Versicherung. Letztere
seien für ihre Altersvorsorge genügend versichert.
Der Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung und die
Beitragspflicht der Arbeitnehmenden sind bei Erfüllen der gesetzlichen
Voraussetzungen zwingend und stehen nicht im Belieben der
Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 1 BVG). Ein
Verzicht des Ehepaars D._______/E._______ entbindet die Arbeitgeberin
somit nicht von den Pflichten, sich einer BVG-Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen, die gesetzlichen Beiträge zu erheben und Leistungen
auszurichten.
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für den
Arbeitnehmer G._______, da dieser nur 2 Monate bei ihr gearbeitet habe.
Wie die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 zutreffend festgehalten
hat, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den ein Arbeitnehmer
bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind
Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens
drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2).
Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ als ein befristetes
Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten abgeschlossen worden und
somit nicht anschlusspflichtig wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz
der A._______ AG am 31. Oktober 2007 eine Austrittsabrechnung für den
Arbeitnehmer G._______ mit einer Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober
1986 und Zinsen ab 1. November 1986 bis 10. November 2007
zugestellt. Beim Lohn von G._______ für die Monate September und
Oktober 1986 handelt es sich demnach um beitragspflichtigen Lohn, und
es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beiträge von der
Beschwerdeführerin zu Recht eingefordert worden sind.
5.4. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin für die Arbeitnehmenden G._______ sowie
D._______ und E._______ grundsätzlich BVG-Beiträge zu entrichten hat.
Die Rügen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich unbegründet.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte replikweise geltend, die Forderung
der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, da mit Beitragsverfügung (recte:
Beitragsabrechnung) ein Betrag von Fr. 144'948.-, mit der Betreibung
hingegen eine Forderung von Fr. 182'350.- eingefordert werde.
6.2. Die Vorinstanz hat mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 Beiträge
für G._______ vom 1. September bis 31. Oktober 1986, für D._______
vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 und für E._______ vom
1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 in Rechnung gestellt, was ein
Zwischentotal von Fr. 107'984.- an ausstehenden Beiträgen ergab
(act. 8).
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Die Beiträge ab 1. Januar 2006 hat die Vorinstanz weder mit
Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellt noch mit
Mahnung vom 5. November 2007 gemahnt. Die edierten Akten der
Vorinstanz enthalten im Übrigen keine Aktenstücke, wonach die
Prämienbeiträge ab 1. Januar 2006 anderweitig in Rechnung gestellt und
gemahnt worden wären.
6.3. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mit ihrer Beitragsverfügung und der
gleichzeitigen Aufhebung des Rechtsvorschlags einen anderen Betrag
einzufordern, als sie zuvor rechtsgültig in Betreibung gesetzt hat. Ebenso
wenig ist sie befugt, einen anderen Betrag in Betreibung zu setzen, als
sie vorher in Rechnung gestellt und gemahnt hat.
Die Vorinstanz hat daher im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008
und in der Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 mit Aufhebung des
Rechtsvorschlags zu Unrecht auch Prämienbeiträge für den Zeitraum ab
1. Januar 2006, die sie vorgängig weder in Rechnung gestellt noch
angemahnt hat, eingefordert.
Soweit die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 nochmals neu
berechnete Prämienbeiträge bis Ende 2007 geltend macht, ist darauf aus
den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Es sei lediglich
angemerkt, dass die Begründung, sie habe eine Prämien-Neuberechnung
mit einem aktualisierten Berechnungstool vorgenommen, ohnehin keine
rechtsgenügliche Begründung darstellt.
6.4. Die Vorinstanz wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die
angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 in nachvollziehbarer Weise zu
begründen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, so ist das rechtliche
Gehör der Verfügungsadressatin verletzt und die Verfügung grundsätzlich
allein schon aus diesem formellen Grund aufzuheben (BGE 132 V 387
E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine –
nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199
E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
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abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum
Ganzen ausführlich Urteil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006).
Aus prozessökonomischen Gründen wird daher vorliegend darauf
verzichtet, die Verfügung aus rein formellen Gründen aufzuheben.
6.5. Gemäss den AHV-Auszügen beträgt der gemeldete Lohn für
E._______ im Jahr 1993 Fr. 24'268.-. Bei einem Koordinationsabzug von
Fr. 22'560.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 1'708.-, und nicht wie von
der Vorinstanz berechnet Fr. 2'820.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur
Duplik).
Im Weiteren beträgt der gemeldete Lohn für D._______ für das Jahr 2005
Fr. 92'704.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'575.- beträgt der
koordinierte Lohn Fr. 70'129.-, und nicht wie von der Vorinstanz
berechnet Fr. 54'825.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik).
Anzumerken bleibt, dass den Vorakten der Vorinstanz die
Lohnbescheinigungen für das Jahr 1998 nicht beiliegen.
Die Vorinstanz hat die Prämienbeiträge unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen neu zu berechnen.
7.
7.1. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, was der in der
Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellte und
gemahnte Betrag von Fr. 3'167.- für „Rück. Rechnungst. pro vers./Jahr“
bedeute, hat die Vorinstanz nicht beantwortet.
7.2. Gemäss dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben kann die
Vorinstanz für die allgemeine Durchführung der Vorsorge Kosten
erheben, und zwar für rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte
Person und Jahr Fr. 100.-, im Minimum aber Fr. 200.- (Anhang der
Anschlussbedingungen zur Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2).
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7.3. Für D._______ musste die Vorinstanz 19 Jahre rückwirkend in
Rechnung stellen, ausmachend Fr. 1'900.-, für E._______ 13 Jahre,
ausmachend Fr. 1'300.- und für G._______ 2 Monate, ausmachend
Fr. 17.- (2/12 von 100.-). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'167.-.
Die Vorinstanz hat diese Summe somit zu Recht eingefordert.
8.
8.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und
Mahnung vom 5. November 2007 "Rückwirkende Zinsen" im Betrag von
Fr. 32'972.- in Rechnung gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 18. März 2009 gerügt, die
Erhebung dieser Zinsen durch die Vorinstanz sei rechtswidrig. Weder sei
dem BVG-Reglement und den gesetzlichen Bestimmungen ein Zinsfuss
zu entnehmen, noch dürften Zinseszinsen berechnet werden.
Die Vorinstanz hat bis anhin weder zur Begründetheit dieser Forderung
Stellung genommen noch die Berechnung des Betrags von Fr. 32'972.-
für "Rückwirkende Zinsen" dargelegt.
8.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
Die Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem
Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten,
von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein
müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der
Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil
des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.1 f. m.w.H.).
Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im
Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und – wo eine solche
fehlt – nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff.
OR. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat
er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer
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Verzugszins vereinbart worden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; Urteil des
BGer B21/02 E 6.1.1 mit Hinweisen vom 11. Dezember 2002).
8.3. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Anschlussverfügung vom
13. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend per
1. Juli 1986 angeschlossen. Gemäss Beitragsabrechnung vom 10. Juli
2007 schuldet die Beschwerdeführerin rückwirkende Prämienbeiträge seit
September 1986.
Die Vorinstanz ist somit aufgrund der genannten spezialgesetzlichen
Vorschriften grundsätzlich berechtigt, für die ab September 1986
geschuldeten Prämienbeiträge rückwirkende Verzugszinsen von 5 % zu
erheben.
Sie hat allerdings die Verzugszinsen entsprechend dem gemäss E. 6.5
korrigierten koordinierten Lohn von D._______ und E._______ neu zu
berechnen und die Berechnung zu begründen.
9.
9.1. Die Vorinstanz hat ferner gemäss Betreibungsbegehren vom
13. März 2008 und Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 auf dem Betrag
von Fr. 182'350.- einen Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008 eingefordert.
9.2. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der
Entrichtung von Renten im Verzuge ist, hat vom Tage der Anhebung der
Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen
(Art. 105 Abs. 1 OR; WOLFGANG WIEGAND in Basler Kommentar, Basel,
Bern und Zürich 2007, Art. 105 N 2). Von Verzugszinsen dürfen keine
Verzugszinse berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).
9.3. Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz somit grundsätzlich
berechtigt, auf ihrer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung
Verzugszinsen von 5 % ab dem 13. März 2008 - dem Zeitpunkt der
Anhebung der Betreibung - zu verlangen, und damit nicht ab dem
11. März 2008, wie von der Vorinstanz geltend gemacht.
Da die Vorinstanz den Betrag von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo
des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", jedoch zu Unrecht in
Betreibung gesetzt und mit angefochtener Verfügung eingefordert hat, ist
sie zur Erhebung des einschlägigen Verzugszinses nicht befugt.
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10.
10.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und
Mahnung vom 5. November 2007 Verfügungsgebühren von Fr. 450.- für
den Zwangsanschluss und Gebühren von Fr. 375.- für die Durchführung
des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt.
10.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und
Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2
BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit
Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche
vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
gleichgestellt sind.
Die Vorinstanz war in der Folge befugt, auf der Grundlage des
Kostenreglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von
ausserordentlichen administrativen Umtrieben Gebühren von Fr. 450.- für
den Erlass der Zwangsanschlussverfügung und von Fr. 375.- für die
Durchführung des Zwangsanschlusses zu erheben (Anhang zu den
Anschlussbedingungen zur Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2). Sie hat diese Kosten allerdings separat
auszuweisen und nicht ohne weitere Erklärung unter dem Titel
"Prämienbeiträge" in der Beitragsverfügung einzufordern.
11.
11.1. Die Vorinstanz ist grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten
(Fr. 150.-) für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für
Betreibungskosten (Fr. 200.-) in Rechnung zu stellen, wie sie das mit
Betreibungsverfügung vom 30. Juli 2008 getan hat.
Da jedoch vorliegend die Forderung von Fr. 182'350.-, bezeichnet als
"Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", nicht Bestand
hat und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist, hat die
Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten nicht aufzukommen.
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für die Aufhebung des
Rechtsvorschlages ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass jene nicht
nach der Regelung im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern
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nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG,
SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 E. 5.3
vom 13. September 2010) und sich vorliegend bei einem Streitwert von
über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 70.- und
Fr. 1'000.- zu bewegen haben (Art. 48 GebV SchKG).
11.2. Da die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben ist,
schuldet die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz geltend
gemachten Verfügungskosten von Fr. 450.- und Verwaltungskosten von
Fr. 75.- (total Fr. 525.-) nicht.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen ist, hingegen mit
ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt hat.
Sie schuldet der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen die ausstehenden
Prämienbeiträge für die Zeit von 1. September bis 31. Oktober 1986 für
G._______, vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 für D._______ und
vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 für E._______, zuzüglich
rückwirkender Zinsen auf den ab September 1986 geschuldeten
Prämienbeiträgen, ferner Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
pro versicherte Person und pro Jahr von Fr. 3'167.- sowie Verfügungs-
und Durchführungskosten für den Zwangsanschluss von total Fr. 825.-.
Die Beschwerde ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Prämienbeiträge
gemäss E. 6 und die geschuldeten Verzugszinsen gemäss E. 8 neu
berechne und in Rechnung stelle und anschliessend gegebenenfalls das
Mahn- und Betreibungsverfahren neu einleite.
13.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
13.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im
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Seite 20
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss
E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen; hingegen hat sie mit ihren Rügen
gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt. Der Beschwerdeführerin sind daher die
hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 400.-, und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu
verrechnen. Fr. 400.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind
somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.2. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. VGKE zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die
Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt
für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht
enthalten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Für den
vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätigten Aufwand und das
teilweise Obsiegen eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20] in der Fassung vom
12. Juni 2009 gültig bis 31. Dezember 2010) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird, und die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 wird
aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die geschuldeten Prämien betreffend
D._______ und E._______ gemäss E. 6 sowie die Verzugszinsen
gemäss E. 8 neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen, im
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Sinn der Erwägungen neu Rechnung zu stellen und nötigenfalls das
Mahn- und Betreibungsverfahren neu durchzuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- erhoben und mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'300.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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