Abtei lung II I
C-5563/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5563/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Q._______, geboren 1990 (im Fol-
genden: Gesuchsteller), beantragte am 2. Juli 2008 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Cousin (recte: Onkel) A._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in W._______ (AG). Die
Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz
zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. August
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflich-
tungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die
trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise
bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 28. August 2008 beantragt der Gastgeber die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchsvisums. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser gehe
zur Schule und sei stark mit seinem Heimatland verbunden, sodass er
keinerlei Interesse habe, in ein anderes Land zu emigrieren. Er (der
Beschwerdeführer) habe seinen Neffen vor allem deshalb eingeladen,
weil dessen Vater (sein Bruder) gestorben sei. Er übernehme die volle
Verantwortung für den Besuch und garantiere für eine fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers. In formeller Hinsicht rügt der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung genüge den Anforderun-
gen an eine Begründung nicht.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenü-
gend bzw. zu wenig "handfest" begründet.
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann.
Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128).
3.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung die Gründe für einen ablehnenden
Entscheid in rechtsgenüglicher Weise angeführt. So hat sie einerseits
auf die im Kosovo herrschenden prekären ökonomischen Verhältnisse
und den dadurch bewirkten Migrationsdruck hingewiesen, andererseits
aber auch die individuellen Verhältnisse des Gesuchstellers als Grund
für eine Visumsverweigerung angeführt. Die betreffenden Erwägungen
lassen erkennen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise setzt und erlaub-
ten dem Beschwerdeführer, sachgerecht Einwände zu erheben. Die
Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, erweist
sich somit als haltlos.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
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schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu anstelle vieler Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und
E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3).
Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung
des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I.
Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln aus-
führlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
7.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
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Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 [upda-
ted April 2009], besucht im September 2009). Der Zuwanderungsdruck
aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008,
S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als ver-
folgungssichere Staaten (so genannte Safe Countries), dies gestützt
auf einen Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich
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aber zeigen müssen, ob und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009
noch 142 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt
damit in der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an
sechster Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal
2009, S. 2).
8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih-
rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 19-jährigen, un-
verheirateten und kinderlosen Mann. Gemäss einer im Gesuchsverfah-
ren eingereichten UNMIK-Bestätigung lebt er zusammen mit seiner
Mutter und seinem Grossvater in häuslicher Gemeinschaft. Sein Vater
ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits verstorben.
Damit hat der Gesuchsteller zwar familiäre Bindungen vor Ort. Eigentli-
che familiäre oder persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose
einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten und ergeben
sich auch sonst nicht aus den Akten.
9.2 Der Gesuchsteller geht noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Zeit-
punkt des Visumsantrags besuchte er eine technische Mittelschule in
Prizren (dies gemäss einer im Gesuchsverfahren edierten Schulbestä-
tigung, datiert vom 2. Juni 2008). Die betreffende Schule attestierte al-
lerdings lediglich eine Immatrikulation des Gesuchstellers für das
Schuljahr 2007/2008. Wie es sich seither verhält, hat der Beschwerde-
führer trotz eines entsprechenden Hinweises der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung nicht offengelegt. Darüber hinaus ist auch nicht be-
kannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsteller und
seine nächsten Angehörigen leben. Demnach sind bei ihm in berufli-
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cher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls keine Umstände erkenn-
bar, die von einer Emigration abhalten könnten.
9.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz daher davon ausge-
hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die vom Be-
schwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erneuerten persönlichen Zu-
sicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich
und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der
Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom
5. März 2009 E. 8.4). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoein-
schätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Kau-
tion zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie
für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein
Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig den Gast-
geber verpflichten würde und sie sich nach dem bereits Gesagten
kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum geht, das
Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 15273802.5 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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