Abtei lung II I
C-5564/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______ (wohnhaft im Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5564/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist kosovarischer
Staatsbürger, wurde 1949 geboren, besuchte vier Jahre lang die
Primarschule im Kosovo und arbeitete bis 1972 als Bauarbeiter in
X._______. Von 1973 bis Januar 2005 arbeitete er in der Schweiz als
Bauarbeiter und als Hilfsarbeiter in Fabriken, zuletzt als Fertigungs-
mitarbeiter (Montage von Küchen-Metallelementen) bei der B._______
AG in Z._______. In dieser Zeit bezahlte er Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung.
Der Beschwerdeführer kündigte seine Anstellung per Ende Januar
2005 - gemäss eigenen Angaben krankheitsbedingt (im Wesentlichen
wegen psychischer Beschwerden, Rückenschmerzen und Herz-
problemen) und aus persönlichen Gründen bzw. wegen Ablaufs des
Arbeitsvertrags (IV/49 und 74) - und kehrte in den Kosovo zurück. Dort
lebt er seither, ohne wieder gearbeitet zu haben, mit seiner Frau im
eigenen Haus (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA] IV/4, IV/6, IV/15, IV/76 S. 5).
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 9. Dezember
2005 an die IVSTA einen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente
(Posteingang IVSTA: 15. Dezember 2005) (IV/1). Das Formular
„Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene“ vom 24.
Mai 2006 ging am 17. August 2006 bei der IVSTA ein (IV/6).
B.b Neben zahlreichen medizinischen Unterlagen (IV/17-46, IV/49,
IV/70-76 und IV/79; vgl. unten E. 5.2), finden sich bei den Vorakten
auch ein „Fragebogen für Arbeitgebende“ vom 9. Mai 2007 und ein
„Fragebogen für den Versicherten“ vom 21. Mai 2007 (IV/14, IV/15).
B.c Am 5. September 2007 stellt Dr. C._______ vom ärztlichen Dienst
der IVSTA (im Folgenden: ÄD) (IV/49) fest, dass die vorliegenden
Unterlagen für eine medizinische Beurteilung ungenügend seien und
eine pluridisziplinäre Begutachtung unabdingbar, worauf die IVSTA im
Oktober 2007 eine medizinische Abklärung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS)
veranlasste (vgl. IV/57, IV/58 und IV/60), welche vom 8. bis 10. Januar
2008 durchgeführt wurde (vgl. IV/76).
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B.d Im pluridisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. März 2008
(IV/76; im Folgenden: MEDAS-Gutachten) wurde mit wesentlicher Ein-
schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo-
spondylogenes Syndrom sowie eine leichte mediale Gonarthrose und
eine leichte Femoropatellararthrose beider Knie diagnostiziert. Des-
wegen sei seit dem 1. Februar 2008 eine ausschliesslich sitzende oder
stehende Tätigkeit, das Arbeiten in häufig vorgeneigter oder
abgedrehter bzw. häufig kniender oder kauernder Stellung oder auf
vibrierenden Maschinen sowie das Heben von mehr als 10kg ab
Boden oder von mehr als 15kg ab Hüfthöhe nicht zumutbar. Im
Übrigen sei der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten
körperlich leichten bis mittelschweren, selten schweren Arbeit in
Wechselposition (wozu auch die Ausfertigung von Metallteilen, wie der
Beschwerdeführer sie zuletzt ausgeübt habe, zählen könne) zu 100%
arbeitsfähig (detaillierter dazu vgl. unten E. 5.3.1 und 5.3.2).
B.e Am 12. April 2008 schloss sich Dr. C._______ vom ÄD im
Wesentlichen dem MEDAS-Gutachten an und beurteilte gestützt
darauf den Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 - unter
Berücksichtigung der entsprechenden funktionellen Einschränkungen -
in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 80% und in einer angepassten
Verweisungstätigkeit als zu 100% arbeitsfähig (detaillierter dazu vgl.
unten E. 5.7).
B.f Mit Vorbescheid vom 16. April 2008 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht. Sie begründete dies damit, dass keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege
und trotz Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszustand
angepasste Verweisungstätigkeit in rentenausschliessender Weise
zumutbar sei.
B.g Der Beschwerdeführer liess sich zum Vorbescheid nicht
vernehmen, worauf die IVSTA sein Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 11. Juli 2008 mit der Begründung des Vorbescheids abwies.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
26. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Post-
eingang: 2. September 2008) und beantragte - mit der Begründung,
dass die IVSTA seinen Fall ungerecht abgeschlossen habe - die
Zusprache einer Rente.
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C.b Am 4. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, eine ausführliche Begründung seiner
Beschwerde einzureichen, und lud ihn ein, eine Zustelladresse in der
Schweiz bekannt zu geben.
C.c Am 15. September 2008 gab der Beschwerdeführer eine
Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Eine weitere Beschwerde-
begründung reichte er nicht ein.
C.d Mit Vernehmlassung vom 13. November 2008 beantragte die
IVSTA die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer
gemäss Beurteilung des ÄD lediglich in seiner bisherigen Tätigkeit als
Fertigungsmitarbeiter in der Metallbranche seit dem 1. Februar 2008
zu 20% arbeitsunfähig sei, in leichteren Verweisungstätigkeiten hinge-
gen keine Einschränkungen bestünden.
C.e Am 10. Dezember 2008 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht
den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss
von Fr. 800.-.
C.f Mit Replik vom 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer
die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass er nicht zu 20%, sondern auf Grund seiner
gesundheitlichen Probleme - Diabetes, Augenprobleme und psychi-
sche Probleme und andere Beschwerden - vollumfänglich arbeits-
unfähig sei.
C.g Am 22. Januar 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.h
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
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Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52
und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: das Abkommen) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet das Abkommen
demnach weiterhin Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
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auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestell-
ten Grundsatz der Gleichstellung - in für den vorliegenden Fall
relevanter Weise - abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers (als kosovarischem Staatsbürger mit kosovari-
schem Wohnsitz) auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445).
Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den
Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision be-
urteilt. Für die Zeit davor finden die vormaligen Normen Anwendung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozial-
versicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E.
3a, BGE 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
Seite 7
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4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2005 abgewiesen und einen
Rentenanspruch verneint hat.
4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenan-
spruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinva-
lidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (lang
dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Seit
dem 1. Januar 2008 wird vorab ausdrücklich vorausgesetzt, dass die
Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28
Abs. 1 Bst. a IVG).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden
Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf
Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG
in der bis Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der
vor dem 1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom 15. Dezember 2004 (ein Jahr vor Eingang der ersten
Anmeldung bei der IVSTA [IV/1]) bis 11. Juli 2008 (Datum der ange-
fochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig
war.
4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit-
sache massgebend:
4.3.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
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zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
4.3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG).
4.3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (vgl. Art. 13 ATSG), entsteht bei
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% vorbehaltlich einer - hier
nicht vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung, kein
Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG [ab 1. Januar 2008: Art. 29
Abs. 4 IVG] und BGE 121 V 264 E. 6c sowie Art. 8 Bst. e des
Abkommens).
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5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. Februar 2005
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig zu sein.
5.3 In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen, wel-
che in drei Gruppen unterteilt werden können (vgl. nachfolgend
E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3). Soweit nicht anders erwähnt, liegen diese
medizinischen Unterlagen (nur) in albanischer Sprache vor. Sie wur-
den alle vor Erstellung des Vorbescheids zu den Akten genommen.
5.3.1 Die folgenden medizinischen Unterlagen wurden vom
Beschwerdeführer vor der Durchführung der MEDAS-Begutachtung
vom 8. bis 10. Januar 2008 eingereicht.
- zwei Arztberichte von Dr. D._______ (Spezialist für Arbeitsmedizin)
vom 4. März 2006 (IV/18 bzw. IV/35; französische Übersetzung: IV/36)
und vom 7. April 2007 (IV/26 bzw. IV/43; französische Übersetzung:
IV/44);
- drei Arztberichte von Dr. E._______ (Neuropsychiater) vom 10. März
2006 (IV/19 bzw. IV/37; französische Übersetzung: IV/38), vom 19.
April 2006 (IV/20 bzw. IV/39; französische Übersetzung: IV/40) und
vom 5. März 2007 (IV/25 bzw. IV/41; französische Übersetzung: IV/42);
- ein Artbericht von Dr. F._______ (Internist) vom 18. April 2007 (IV/27
bzw. IV/45; französische Übersetzung: IV/46);
- ein Brillenrezept vom 4. September 2004 (IV/17);
- diverse Testresultate des Regionalspitals Y._______ vom 20. Oktober
2006 (IV/21-23);
- ein Messresultat (Graphik) vom 30. November 2006 (IV/24);
- ein biochemischer Laborbericht von Dr. G._______ vom 23. April 2007
(IV/28-29);
- ein Elektrokardiogramm vom 23. April 2007 (IV/30);
- diverse Hörtestresultate vom 24. April 2007 (IV/31-33);
- ein Attest von Dr. H._______ (Ophtalmologe) vom 24. April 2007
(IV/34).
5.3.2 Die folgenden medizinischen Unterlagen beruhen auf im
Zusammenhang mit der MEDAS-Begutachtung (vom 8. bis 10. Januar
2008) vorgenommenen Untersuchungen:
Seite 10
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- das MEDAS-Gutachten der Dres. I._______ (FMH für innere Medizin
und Endokrinologie) und Dr. J._______ (FMH Rheumatologie) vom 19.
März 2008 (deutsch; IV/76);
- der Röntgenbefund der Q._______ Klinik K._______ (Dr. L._______,
FMH für Radiologie) vom 9. Januar 2008 (deutsch; IV/70);
- diverse Laborbefunde der M._______ AG vom 10. Januar 2008
(deutsch; IV/75);
- das psychiatrisches Konsilium von Dr. N._______ (FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie) vom 14. Januar 2008 (deutsch; IV/72);
- das kardiologische Konsilium von Dr. O._______ (FHM für Kardiologie;
Q._______ Klinik K._______) vom 14. Januar 2008 und Echo-
Dopplersonogramm-Befund vom 11. Januar 2008 (deutsch; IV/71 und
IV/73);
- das rheumatologische Konsilium von Dr. P._______ (FMH für
Rheumatologie) vom 18. Januar 2008 (deutsch; IV/74).
5.3.3 Ausserdem hat der ÄD (jeweils Dr. C._______) zweimal Stellung
genommen:
- Stellungnahme des ÄD vom 5. September 2007 (französisch; IV/49);
- Stellungnahme des ÄD, vom 12. April 2008 (französisch; IV/79).
5.4 Zum MEDAS-Gutachten ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Es erstellt zusammenfassend folgende Diagnosen (vgl. S. 13
des Gutachtens):
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bei
- lumbaler Hyperlordose, Sacrum acutum und diskreter rechts-
konvexer Skoliose
- wahrscheinlich Lumbalisation von S1, mit hyperplastischen
Querfortsätzen, rechtsbetont, mit Nearthrosebildung zum Os
sacrum / Os ilium
- leichter Osteochondrose L4/5
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- deutlicher Osteochondrose L5/Übergangswirbel, mit degenerativ
bedingter segmentaler Gefügelockerung
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/Übergangswirbel
- leichte mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose
beider Knie.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert:
- Metabolisches Syndrom, mit
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose wahrscheinlich 1998,
ungenügend eingestellt, mit
- Verdacht auf beginnende Nephropathie, bei Mikroalbuminu-
rie (eventuell durch Hypertonie [mit- bedingt)
- Verdacht auf beginnende Polyneuropathie
- Verdacht auf Fettleber, bei mässig erhöhten Leberenzymen
- arterieller Hypertonie, aktuelle 150/90 mmHg
- Dyslipidämie, mit deutlich erhöhtem atherogenem Index
und Hypertriglyceridämie
Nebenbefunde:
- Übergewicht (174cm/82kg, BMI 27.6)
- Hypermetropie (Brille)
- Stiftzähne maxillär, zahnlose Mandibula
- Pityriasis versicolor
- Status nach: 1958 rituelle Circumcision; 1972 Appendektomie
Ausgeschlosse wurde das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Trotz
entsprechender Untersuchungen konnte keine koronare Herzkrankheit
nachgewiesen werden.
5.4.2 Das MEDAS-Gutachten schliesst ausgehend von diesen Befun-
den darauf, dass der Beschwerdeführer in kardiologischer und
psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.
Einzig in rheumatologischer Hinsicht bestehe insofern eine Beein-
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trächtigung des Beschwerdeführers, als dieser (nur) eine körperlich
leicht bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition ausüben und
selten schweren Arbeiten ausführen könne. Nicht zumutbar sei dabei
eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit, das Arbeiten in
häufig vorgeneigter oder abgedrehter bzw. häufig kniender oder
kauernder Stellung oder auf vibrierenden Maschinen sowie das Heben
von mehr als 10kg ab Boden oder von mehr als 15kg ab Hüfthöhe. Bei
entsprechenden Rahmenbedingungen sei der Beschwerdeführer zu
100% arbeitsfähig. Inwiefern dies mit der bisherigen Tätigkeit
vereinbar ist, lässt das Gutachten angesichts eines fehlenden
Tätigkeitsprofils ausdrücklich offen, geht aber davon aus, dass eine
Tätigkeit bei der Anfertigung von Metallteilen, wie der Beschwerde-
führer sie zuletzt ausgeübt hat, damit vereinbar sein könnte. Die aus
den gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierende
Arbeitsunfähigkeit entspricht der in rheumatologischer Hinsicht
attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zusammenfassungen auf S. 12 bis
14 des Gutachtens).
5.4.3 Das MEDAS-Gutachten beruht (unter Berücksichtigung der da-
zugehörigen medizinischen Unterlagen, vgl. oben E. 5.2.2) auf intensi-
ven dreitägigen pluridisziplinären Untersuchungen (innere Medizin,
Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie), welche in eine detaillier-
te Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers mündeten. Das Gutachten ist - unter Berücksichtigung der dazu-
gehörigen Konsilien - ausführlich, wurde in Kenntnis der aktenkundi-
gen medizinischen Dokumentation erstellt und setzt sich mit den vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geltend gemachten
Beschwerden auseinander. Die Zusammenhänge und die Beurteilung
des Gesundheitzustandes leuchten ein und die aus den diagnostizier-
ten Beschwerden gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar. Das
MEDAS-Gutachten erscheint insofern schlüssig und zuverlässig und
weist erhöhte Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf (vgl. oben E. 3.5).
5.5 Die vom Beschwerdeführer vor der MEDAS-Begutachtung einge-
reichten medizinischen Unterlagen (vgl. oben E. 5.2.1) kommen bei
Weitem nicht an die Ausführlichkeit und Aussagekraft des MEDAS-
Gutachtens heran und vermögen keine ernsthaften Zweifel an der
Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens hervorzurufen. Dies trifft
insbesondere auf die beiden halbseitigen Arztberichte von Dr.
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D._______ (welche dem Beschwerdeführer das erste Mal eine
Arbeitsunfähigkeit von über 80% attestierte, während sie das zweite
Mal eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die
Invaliditätskommission bevorzugte) und die drei je eine Seite
umfassenden und weitgehend repetitiven Arztberichte von
Dr. E._______ (welcher dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von über 60% bzw. von über 70-80% attestiert bzw.
sich einmal dazu nicht äusserte) und dem halbseitigen Bericht von Dr.
F._______ (welcher dem Beschwerdeführer eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestierte) zu. Die von den drei
Ärzten erstellten Diagnosen und festgestellten Beschwerden wurden
im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in überzeugender Art und
Weise überprüft und berücksichtigt bzw. widerlegt (für die angegebene
Depression vgl. insbesondere IV/72 inkl. der eigenen Schilderung des
Tageslaufs des Beschwerdeführers). Dabei wurde die Hauptdiagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung von Dr. N._______ im
Rahmen der MEDAS-Begutachtung überzeugend widerlegt (vgl. IV/72
S. 3). Diesbezüglich scheint auf Grund der Aussagen des Beschwerde-
führers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung ausserdem nicht einmal
sicher erstellt, dass seine Familie während des Krieges im Kosovo
(und nicht in der Schweiz) weilte und er sie in solcher Gefahr wähnte,
dass dies ihn psychisch erheblich belastet hätte (vgl. IV/72 S. 1, IV/76
S. 5 und 8), was gemäss Dr. E._______ der Auslöser für das
diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom gewesen sein
soll (vgl. auch IV/6 S. 6). Schliesslich beurteilte sich der Beschwerde-
führer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung selbst als psychisch
gesund (vgl. IV/72 S. 2).
5.6 Gegenüber der IVSTA und dem Bundesverwaltungsgericht machte
der Beschwerdeführer nicht substantiiert Beschwerden geltend,
welche im Rahmen der MEDAS-Begutachtung nicht überzeugend
überprüft worden wären (vgl. IV/1, IV/6 S. 5 f. und act. 9). Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufgabe
per Ende Januar 2005 nur vereinzelt als krankheitsbedingt (vgl. IV/15
S. 3, IV/76 S. 5), mehrheitlich aber als aus persönlichen Gründen
erfolgt (vgl. IV/12, IV/15 S. 3, IV/72 S. 2, IV/76 S. 14) darstellt. Der
Ferien- und Absenzenkontrolle der letzten Arbeitgeberin (IV/14) kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 fünf
Tage krankheitsbedingt der Arbeit fern blieb, im Jahr 2003 13 Tage und
im Jahr 2004 keinen einzigen Tag (vgl. auch IV/6 S. 5). Da vorliegend
kein einschneidendes Ereignis im Januar 2005 in Frage steht,
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erwecken diese Umstände erhebliche Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeit tatsächlich krankheitsbedingt und
unfreiwillig aufgegeben hat.
5.7 Da die erste Stellungnahme des ÄD nur die Notwendigkeit der
Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung feststellte, fällt sie
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung
des entsprechenden Gutachtens ausser Betracht.
5.8 Die zweite Stellungnahme des ÄD (vom 12. April 2008, IV/79) ist
in sich nicht ganz stimmig (vgl. die in der Anamnese attestierten Be-
schwerden gegenüber den ausdrücklich aufgeführten Diagnosen, ge-
genüber dem in der Beurteilung dargestellten Gesundheitszustand so-
wie den nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass der Beschwerdeführer
spontan in die Arbeitswelt zurückgekehrt sei). Die Stellungnahme kann
aber als stark verkürzte Übernahme der wesentlichsten Elemente und
Beurteilungen aus dem MEDAS-Gutachten (wie oben unter E. 5.3.1
und 5.3.2 dargelegt) verstanden werden. Da der ÄD im Wesentlichen
auch die funktionellen Einschränkungen gemäss Beurteilung des
MEDAS übernimmt, ist nachvollziehbar, dass er für eine diesen Ein-
schränkungen angepasste Verweisungstätigkeit ebenfalls von einer Ar-
beitsfähigkeit von 100% ab 1. Februar 2008 ausgeht. Nicht offensicht-
lich ist, wie der ÄD für die bisherige Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit
von 80% schliesst. Der ÄD scheint stillschweigend davon ausgegan-
gen zu sein, dass die im MEDAS-Gutachten genannten funktionellen
Einschränkungen keine unbeeinträchtigte Ausübung der bisherigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fertigungsmitarbeiter im Küchen-
bau (Anfertigung von Metallstücken [Scharnieren etc.]; vgl. IV/14 S. 1,
IV/15 S. 3 und IV/7 S. 5) erlauben; die entsprechende Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit scheint der ÄD auf 20%
eingeschätzt zu haben. Obwohl diese Einschätzung von Dr. C._______
nicht weiter begründet wird, erscheint diese Beurteilung mangels
Hinweisen auf radikuläre Ausfallserscheinungen und/oder motorische
Störungen sowie fehlenden Einschränkungen aus kardiologischer und
psychiatrischer Sicht zutreffend.
5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im
MEDAS-Gutachten enthaltene Beurteilung des Gesundheitzustandes
des Beschwerdeführers zutrifft, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit seit 1. Februar 2008 20% beträgt und der Beschwerdeführer
in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.
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5.10 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von deutlich über 50% in
der bisherigen Tätigkeit liegt jedenfalls ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 4.4). Ob ein Einkommensvergleich
ausgehend von einer angepassten Verweisungstätigkeit einen noch
geringeren Invaliditätsgrad ergeben würde, kann deshalb offen
bleiben. Ab welchem Zeitpunkt die partielle Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit eingetreten ist, kann
ebenfalls offen bleiben, da keine rentenbegründende Invalidität
vorliegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerde-
führer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am
10. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu
verrechnen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.- ist der Kosten-
vorschuss dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
7.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.- wird der
geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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