Abtei lung II I
C-5567/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Barbara Kummer
X._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Revision Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5567/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 1. August 1956 geborene, verheiratete X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer), serbischer Staatsangehöriger, kam 1989
als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete bis 1992 als Bauhand-
langer in einem Kleinbetrieb im Kanton Y._______. Laut dem Bericht
seines damaligen Hausarztes Dr. A._______ litt der Beschwerdeführer
an einem malignen Schwannom (bösartiger Tumor) mit
rhabdomyoblastischer Differenzierung (lokalisierte Organschwellung)
an der linken Halsseite, welches ihm am 18. Mai 1992 im Kantons-
spital Y._______ operativ entfernt wurde. Die perkutane Radiotherapie
erfolgte im Kantonsspital Z._______. Der Hausarzt diagnostizierte
zudem ein panvertebrales Syndrom sowie eine depressive Ent-
wicklung (IV-Akt. 8). In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr
erwerbstätig.
Am 20. Juli 1993 reichte der Beschwerdeführer bei der eid-
genössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Gewährung
von beruflichen Massnahmen sowie um Ausrichtung einer Invaliden-
rente ein (IV-Akt. 2).
In der Folge beauftragte die IV-Stelle des Kantons Y._______die
medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, den Be-
schwerdeführer medizinisch zu begutachten (IV-Akt. 14).
Mit Verfügung vom 7. September 1995 (IV-Akt. 25) sprach die IV-Stelle
des Kantons Y._______ dem Beschwerdeführer – hauptsächlich ge-
stützt auf das Gutachten der MEDAS vom 19. Januar 1995 (IV-Akt. 16)
– eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1993 bis
31. Dezember 1994 zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde hiess das Obergericht des Kantons Y._______ mit Entscheid
vom 14. Dezember 1995 insoweit teilweise gut, als dem Beschwerde-
führer bis Ende Januar 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen
wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente
auszurichten, wurde abgewiesen. Das Obergericht erachtete den Be-
schwerdeführer vom 6. Januar 1995 an als zu 100 % arbeitsfähig (IV-
Akt. 37).
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A.b Mit Anmeldeformular vom 10. März 1999 meldete sich der in-
zwischen in seine Heimat zurückgekehrte Beschwerdeführer beim
serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen IV-
Rente an (IV-Akt 47). Dieser übermittelte das Anmeldeformular am
24. Januar 2003 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz; IV-Akt. 48).
Am 6. August 2003 bestätigte die Vorinstanz den Erhalt des Anmelde-
formulars und forderte den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für
den Versicherten sowie alle sich in seinem Besitz befindenden Unter -
lagen einzureichen (IV-Akt. 60). Mit Schreiben vom 10. September
2003 (Eingang am 16. September 2003) kam der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung nach. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um
Zusprechung einer (ganzen oder halben) IV-Rente, einer Zusatzrente
für die Ehefrau sowie einer Kinderrente für die Kinder N._______ und
S._______ (IV-Akt. 57 und 58).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 bat die Vorinstanz den serbischen
Versicherungsträger um Zustellung diverser Angaben und ärztlicher
Unterlagen (IV-Akt. 55). Der serbische Versicherungsträger über-
mittelte mit Schreiben vom 17. Juli 2003 folgenden Bericht:
- Arztbericht von Dr. B._______ vom 10. Februar 2000, im Auftrag
des serbischen Versicherungsträgers (Invalidenkommission zweiter
Instanz; IV-Akt. 75).
Gleichzeitig wies der serbische Versicherungsträger darauf hin, dass
der Beschwerdeführer keine Beschäftigungszeiten in Serbien und
Montenegro zurückgelegt habe (IV-Akt. 56).
A.c Die Vorinstanz legte das Dossier zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem ärztlichen Dienst für
Versicherte im Ausland vor. Dr. C._______ stellte in seinem Bericht
vom 7. November 2003 – hauptsächlich gestützt auf das Gutachten
der MEDAS vom 19. Januar 1995 sowie den Arztbericht von Dr.
B._______ vom 10. Februar 2000 – als Diagnosen einen Zustand nach
Operation eines Schwannoms an der linken Halsseite sowie ein anxio-
depressives Syndrom mittleren Grades. Seiner Ansicht nach recht -
fertigte die Chronifizierung des depressiven Zustandes die Zu-
sprechung einer halben Rente (IV-Akt. 77).
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Mit Schreiben vom 18. November 2003 teilte die Vorinstanz dem
serbischen Versicherungsträger mit, dass aufgrund der vorliegenden
Unterlagen noch kein Entscheid gefällt werden könne, weshalb sie
den serbischen Versicherungsträger aufforderte, einen Verlaufsbericht
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie ein im
Arztbericht von Dr. B._______ erwähntes Gutachten einzureichen (IV-
Akt. 81).
In der Folge übermittelte der serbische Versicherungsträger die
folgenden medizinischen Unterlagen:
- Verlaufsbericht von Dr. D._______, Chirurg, vom 8. April 2004 (IV-
Akt. 98);
- Arztbericht von Dr. E._______, Neuropsychiater, vom 8. Dezember
1998, im Auftrag des serbischen Versicherungsträgers (Invaliden-
kommission erster Instanz; IV-Akt. 73).
Diese vom serbischen Versicherungsträger eingereichten Unterlagen
wurden wiederum dem ärztlichen Dienst zugestellt. Dr. C._______ er-
achtete es in seinem Bericht vom 28. Juli 2004 – gestützt auf den
Arztbericht von Dr. E._______ sowie den Arztbericht von Dr.
D._______ – als verwirrend, dass die beiden Gutachter von einer In-
validität von 80 % bzw. 60 % ausgingen, da dies in einem Missver-
hältnis zur psychischen Verfassung und der gestellten Diagnose stehe
("Etat subdépressif avec trouble pseudoneurasthénique polymorphe").
Im Weiteren hielt er grundsätzlich an seiner Einschätzung vom
7. November 2003 fest (IV-Akt. 87).
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe
Teilrente der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund lang-
dauernder Krankheit im Betrage von Fr. 93.– bis zum 31. Dezember
2002, von Fr. 95.– bis zum 31. Dezember 2004 und von Fr. 97.– ab
dem 1. Januar 2005, sowie eine Kinderrente (entsprechend 40 % der
Rente des Vaters) für den am 19. September 1991 geborenen Sohn
S._______ zu (IV-Akt. 91).
C.
Kurz nachdem die genannte Rentenverfügung in Rechtskraft er-
wachsen war, liess der Beschwerdeführer am 21. Februar 2005 (Ein-
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gang bei der Vorinstanz: 3. März 2005) sinngemäss ein Revisions-
gesuch stellen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente
(vgl. IV-Akt. 94) und in der Folge verschiedene ärztliche Berichte zur
Stützung seines Antrages nachreichen (IV-Akt. 97 sowie IV-Akt. 99 bis
111 [Übersetzungen IV-Akt. 112 bis 117]).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wies die Vorinstanz das
Revisionsgesuch ab mit der Begründung, der Antragsteller habe nach
wie vor Anspruch auf eine halbe Rente (aber nicht mehr), denn auf-
grund der neu eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass
er weiterhin eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit mit
einem Erwerbseinkommen ausüben könne, dank welchem er mehr als
40 % desjenigen Einkommens mit einer Tätigkeit ohne Invalidität er-
zielen könnte (IV-Akt. 121). Der Entscheid erfolgte gestützt auf den
Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD Rhone)
vom 19. September 2005 (IV-Akt. 119), welchem das Dossier zur Be-
urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt
worden war.
Diese Verfügung trat ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 31. August 2006 (Eingang bei der Vorinstanz:
14. September 2006) ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz
erneut um eine Rentenrevision wegen angeblicher Verschlechterung
des Gesundheitszustandes sowie eine Zusatzrente sowohl für seine
Ehegattin als auch für seinen am 13. April 1982 geborenen Sohn
N._______ (IV-Akt. 131).
E.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 verlangte die Vorinstanz lücken-
lose Schulbestätigungen für den Sohn N._______ und beschied dem
Antragsteller im Übrigen, dass seine Gattin keinen Anspruch auf eine
Zusatzrente haben könne, da sie weder in der Schweiz gearbeitet
habe noch ein ganzes Jahr während der Arbeit ihres Ehegatten in der
Schweiz gelebt habe (IV-Akt. 132).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine Kinderrente
für seinen volljährigen Sohn N._______ im Betrage von Fr. 37.– bis
zum 31. Dezember 2002, Fr. 38.– bis zum 31. Dezember 2004, Fr. 39.–
bis zum 31. Dezember 2006 und Fr. 40.– ab dem 1. Januar 2007 zu,
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was jeweils betragsmässig 40 % der Teilrente des Beschwerdeführers
entsprach (IV-Akt. 141).
Gegen diese Verfügung erhob N._______ am 13. März 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Änderung der angefochtenen Verfügung und die Erhöhung der
Kinderrente (IV-Akt. 143). Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit (Einzelrichter-)Urteil C-2003/2007 vom 26. Juni 2009
ab.
F.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 leitete die Vorinstanz durch die
Zustellung eines vom Antragsteller auszufüllenden Fragebogens ein
Rentenrevisionsverfahren ein (IV-Akt. 133).
Auf Aufforderung der Vorinstanz hin, reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Februar 2007 (IV-Akt. 137) die zwei folgenden
medizinischen Berichte ein:
- Bericht von Dr. F._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 26.
Januar 2007 (IV-Akt. 139);
- Facharztbericht von Dr. G._______, Neuropsychiater, vom
17. Januar 2007 (IV-Akt. 139).
Die Vorinstanz legte diese Berichte dem RAD Rhone zur Beurteilung
vor, worauf Dr. H._______ mit Stellungnahme vom 10. Mai 2007 (IV-
Akt. 146) einen Status nach bösartiger Tumoroperation mit
rhabdomyoblastischer Differenzierung und einen Status nach
Strahlentherapie (C 47) sowie ein chronisches cervico- und
lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen
(M54.2) (M54.5) diagnostizierte. Dr. H._______ hielt abschliessend
fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit der
letzten IV-Rentenrevision unverändert, weshalb auch der zu-
gesprochene IV-Rentengrad unverändert bleibe.
Darauf stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 16. Mai 2007 in Aussicht, es bestünde weiterhin Anspruch auf
eine halbe Rente (IV-Akt. 147), wogegen der Beschwerdeführer am
5. Juni 2007 fristgerecht Einwand erhob (IV-Akt 151) und zwei neue
ärztliche Atteste nachreichte:
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- einen Arztbericht von Dr. G._______ (Neuropsychiater) vom 13.
Juni 2007 (IV-Akt. 156);
- einen Arztbericht von Dr. G._______vom 6. Juni 2007 (IV-Akt. 154).
Die Vorinstanz leitete diese beiden ärztlichen Atteste dem RAD Rhone
weiter, welcher mit Stellungnahme vom 25. Juli 2007 an der bisherigen
Beurteilung festhielt (IV-Akt. 159).
G.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 wies die Vorinstanz das Revisions-
gesuch ab mit der Begründung, der Antragsteller habe nach wie vor
Anspruch auf eine halbe Rente, denn aufgrund der neu eingereichten
Unterlagen sei festgestellt worden, dass er weiterhin eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit mit einem Er-
werbseinkommen ausüben könne, dank welchem er mehr als 40 %
desjenigen Einkommens mit einer Tätigkeit ohne Invalidität erzielen
könnte. Ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei
unerheblich. Sie habe von den Einwänden des Beschwerdeführers
vom 5. Juni 2007 Kenntnis genommen und sei zum Schluss ge-
kommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu
ändern vermöchten. Die neuen Unterlagen (Arztberichte von Dr.
G._______ vom 13. Juni 2007 und 6. Juni 2007) seien dem ärztlichen
Dienst unterbreitet worden. Dieser bestätige seine vorgängige
Stellungnahme.
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2007 (Eingang)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinn-
gemäss die Änderung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zusätzlich be-
antragt er eine Begutachtung seines Gesundheitszustandes in Serbien
oder in der Schweiz. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, er
verstehe nicht, weshalb ihm nicht eine ganze Rente zugesprochen
werde, obschon ihm Dr. G._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestierte. Er unterziehe sich jederzeit einer ärztlichen Untersuchung
durch den ärztlichen Dienst der Vorinstanz. Sein Gesundheitszustand
habe sich in der letzten Zeit wesentlich verschlechtert, weshalb er auf
keinen Fall irgendwelche Arbeit verrichten oder irgendwelchen Tätig-
keiten nachgehen könne.
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I.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 wies der im damaligen Zeitpunkt
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf Art. 11b des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) hin, welcher die Bezeichnung eines Zu-
stelldomizils in der Schweiz vorschreibt , worauf der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 19. September 2007 die Adresse von I._______ in
R._______ als Zustelladresse angab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. In der Begründung beruft sich die Vorinstanz auf den Grund-
satz der freien Beweiswürdigung, wonach u.a. ärztliche Beurteilungen
der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen In-
validenversicherung und im Beschwerdefall durch die schweizerischen
Gerichte unterlägen, ohne dass eine Bindung an die Beurteilung aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden
und Ärzte bestehe. Weiter bringt die Vorinstanz vor, in medizinischer
Sicht lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche eine er-
neute Beurteilung des RAD Rhone erforderten, weshalb sie auf die
dem Abklärungsverfahren zugrundeliegenden regionalärztlichen Be-
richte (IV-Akt. 159 und 119) verweise. Darin gelange der beurteilende
RAD-Arzt zur Schlussfolgerung, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers keine Änderung erfahren habe, weshalb es bei der
bisherigen Einschätzung einer 50-prozentigen Invalidität bleibe. Da der
RAD Rhone im Rahmen einer sorgfältigen Beurteilung die vor-
liegenden medizinischen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung
als genügend erachtet habe, sei von der in der Beschwerde be-
antragten Ergänzung durch eine zusätzliche Begutachtung abzusehen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Februar 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Re-
plik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. Gleichzeitig
wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am
3. März 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Darin beantragt er die Änderung der angefochtenen
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Verfügung der Vorinstanz und die Zusprechung einer ganzen In-
validenrente. Zudem stellt er den Antrag, die Vorinstanz habe ihn in
der Schweiz ärztlich begutachten zu lassen. Gleichzeitig reichte er
neue medizinische Unterlagen ein. Aus diesen Unterlagen gehe
hervor, dass er 100 % arbeitsunfähig sei.
Mit Urteil vom 26. März 2008 trat das Bundesgericht auf die Be-
schwerde nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde genüge den
inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht,
fänden sich darin doch lediglich Ausführungen zur Sache selbst, ohne
indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit das Bundesver-
waltungsgericht mit der Verfügung vom 8. Februar 2008 eine Rechts-
verletzung begangen haben könnte.
L.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 erwog das Bundesverwaltungsgericht,
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2008 könne
materiell entnommen werden, dass er sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 18. Januar 2008 äussere, weshalb unter diesen Um-
ständen die Eingabe des Beschwerdeführers verfügungsgemäss als
fristgerecht eingereichte Replik entgegenzunehmen sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht sandte daher die Replik vom 3. März 2008 mitsamt
der Gerichtsakten an die Vorinstanz und lud diese ein, eine Duplik
einzureichen.
M.
Mit Duplik vom 3. Juni 2008 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung fest. Entgegen der Erwähnung in der Replik vom 3. März 2008
lägen ihr keine neuen ärztlichen Unterlagen vor, weshalb sie auf ihre
Ausführungen in der Vernehmlassung sowie auf die der Vernehm-
lassung zugrundeliegenden regionalärztlichen Stellungnahmen ver-
weise.
N.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 schloss der im damaligen Zeitpunkt
zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab. Weitere
Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten.
O.
Mit Verfügung vom 5. August 2009 erwog die neu zuständige
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Instruktionsrichterin, dass in der Replik des Beschwerdeführers vom
3. März 2008 als Anlage drei ärztliche Berichte erwähnt wurden, indes
aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
davon auszugehen sei, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht
nicht unterbreitet wurden. Der Beschwerdeführer wurde daher ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht die in seiner Replik vom 3. März 2008
erwähnten drei Arztberichte einzureichen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts mit Schreiben vom 29. August 2009 nach und reichte
die folgenden ärztlichen Berichte ein:
- Schlussberichte des RAD Rhone vom 19. September 2005 (IV-Akt.
119) und vom 25. Juli 2007 (IV-Akt. 159);
- drei nicht übersetzte Arztberichte im Original, je vom 25. Februar
2008 (inklusive einem Diagramm auf Milimeterpapier);
- einen Bericht von Dr. D._______ vom 8./16. April 2004.
Diese ärztlichen Berichte wurden mit Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. September 2009 der Vorinstanz zugestellt,
welche diese dem RAD Rhone zur Beurteilung unterbreitete. Auf
Grund der Sprachkenntnisse von Dr. J._______ verzichtete die Vor-
instanz auf die Übersetzung der drei Arztberichte vom 25. Februar
2008. Dr. J._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember
2009 an der Beurteilung vom 25. Juli 2007 fest.
Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am
18. Dezember 2009 eine Stellungnahme zu den erhaltenen
medizinischen Unterlagen ein. Darin beantragt sie erneut die Ab-
weisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
P.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz in-
klusive der Stellungnahme des RAD Rhone sowie der Anfrage an
Dr. J._______ zu. Gleichzeitig lud sie den Beschwerdeführer ein, eine
allfällige Stellungnahme dazu bis 27. Januar 2010 einzureichen.
Seite 10
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Am 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht ein Fristerstreckungsgesuch ein. Er habe die Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 erst am
10. März 2010 erhalten.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Fristerstreckungsgesuch wegen Verspätung ab. Dem Be-
schwerdeführer sei indessen unbenommen, eine Stellungnahme zum
Schreiben der Vorinstanz einzureichen, da das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die
ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigen könne.
Mit Schreiben vom 19. März (Eingang: 25. März) 2010 reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der Vorinstanz
vom 18. Dezember 2009 ein. Darin beantragt er sinngemäss weiterhin
die Gutheissung der Beschwerde und Änderung der angefochtenen
Verfügung.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2010 wurde
der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2010 zur Kenntnis gebracht.
Q.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 (Eingang: 13. April 2010) beantragte
der Beschwerdeführer, alle Schriftstücke bzw. Gerichtsakten seien ihm
künftig an seine Wohnsitzadresse in Serbien zuzustellen.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg
mit, dass die Schweiz mit Serbien kein entsprechendes Abkommen
abgeschlossen habe, welches eine direkte postalische Zustellung von
Gerichtsakten vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den
Beschwerdeführer daher gleichzeitig dazu auf, innerhalb von 30 Tagen
nach Empfang der Verfügung eine neue Zustelladresse in der Schweiz
zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in
der vorliegenden Sache durch Publikation im Bundesblatt eröffnet
würden.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innerhalb der dazu
angesetzten Frist nicht nach.
Seite 11
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R.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechts-
erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge -
reicht wurde, ist auf sie einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen, unter Einbezug eines weiteren Richters der-
selben Abteilung.
Seite 12
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer
Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos-
lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung vom 3. August 2007 anwendbaren
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien
anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
Seite 13
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4.1 Bei der Beurteilung einer Streitsache ist in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August
2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft ge-
tretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenver-
sicherung. Demzufolge haben die diesbezüglich von der Recht-
sprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 343 E. 2 – 3.6).
4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Hingegen sind Be-
stimmungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155), die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung in
Kraft getreten sind, nicht anwendbar. Damit sind die durch die 5. IV-
Revision eingeführten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (AS 2007 5129, 5155) nicht zu berücksichtigen. Im
Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS 2003 3837,
3859).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen IV hat, wer invalid
im Sinne des Gesetzes ist und als versicherte Person – kumulativ –
bei Eintritt der Invalidität bereits während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung (Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) geleistet hat (gesetzliche
Mindestbeitragsdauer; vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren,
bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Letztere Bedingung ist
Seite 14
C-5567/2007
beim Beschwerdeführer erfüllt, übte er doch von 1989 bis 1992 eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und war während dieser Zeit der
obligatorischen Sozialversicherung unterstellt und dementsprechend
beitragspflichtig (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet
oder nicht.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem IV-Grad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Gemäss
Seite 15
C-5567/2007
Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Auf den Beschwerde-
führer trifft diese Ausnahme somit nicht zu.
5.2 Um den IV-Grad bemessen zu können, sind Verwaltung und Ge-
richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Verwaltung und
Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung wie alle anderen Beweismittel ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet insbesondere für das Gericht, dass es alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Ein erhöhter Beweiswert kann Gutachten zukommen, welche für die
streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit
Hinweisen).
Sozialversicherungsverfahren und -prozess sind vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht. Demnach haben die Verwaltung und das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mit -
wirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
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C-5567/2007
157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche
bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Behörden und Gerichte zusätzliche Abklärungen vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
Sodann hat das Gericht sein Urteil, sofern das Gesetz nichts Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl.
BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
6.
Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf -
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von In-
validenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu Art. 41 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung ist daher grund-
sätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4).
6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine IV-Rente ist demgemäss
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E.
3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
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Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI
2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin -
weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Einspracheent-
scheides (BGE 130 V 343 E. 3.5). Erfolgte zwischenzeitlich eine
Überprüfung des Rentenanspruchs, die zu einer blossen Bestätigung
der bisherigen Rentenverfügung führte, kommt einem solchen Ent-
scheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur be-
grenzt durch einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf
einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer
korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wieder-
erwägung und zur prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
6.3 Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde diesem mit Ver-
fügung vom 14. Dezember 2004 eine halbe Rente mit Wirkung ab
1. Januar 2001 zugesprochen. Gemäss Aktenlage untersuchte die
Vorinstanz in diesem Gesuchsverfahren den Sachverhalt eingehend –
indem medizinische Unterlagen bei den serbischen Behörden ein-
geholt wurden (Arztbericht von Dr. E._______ vom 8. Dezember 1998,
Arztbericht von Dr. B._______ vom 10. Februar 2000, Verlaufsbericht
von Dr. D._______ vom 8. April 2004) – und würdigte anschliessend
die Ergebnisse zusammen mit dem medizinischen Dienst (Stellung-
nahmen von Dr. C._______vom 7. November 2003 und 28. Juli 2004).
Zudem wurde ein Einkommensvergleich durchgeführt (IV-Akt. 92). Es
handelt sich demzufolge bei der Verfügung vom 14. Dezember 2004
um eine abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
Seite 18
C-5567/2007
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche
den Referenzzeitpunkt begründet.
Die auf das erste Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom
21. Februar 2005 hin erfolgte Überprüfung des Rentenanspruchs im
Oktober 2005, welche die Rentenverfügung vom 14. Dezember 2004
bestätigte, ist nach dem oben Ausgeführten für die Bestimmung des
Referenzzeitpunkts unbeachtlich.
6.4 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Dezember 2004 bis
zum 3. August 2007 massgeblich verändert haben.
7.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Teil-
rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu. Grundlage für die
medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Verfügung bildeten folgende Unterlagen:
- Gutachten der MEDAS vom 19. Januar 1995: Im Gutachten wurden
unter dem Titel "Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" folgende Diagnosen fest-
gehalten: "Leichtgradiges tendomyotisches Zervikothorakalsyndrom
linksbetont bei Fehlhaltung mit muskularer Dysbalance und
funktioneller Überlagerung; Status nach Exzision eines malignen
Schwannoms mit rhabdomyoblastischer Differenzierung aus linker
Nackenseite; Status nach perkutaner Radiotherapie des Halses
dorsal links mit 6000 cGy; Nikotinabusus (4py)". Die psychiatrische
Untersuchung ergab die Diagnose "aggravierte Restbeschwerden
nach Schwannom-Entfernung. Möglicherweise Rentenbegehrlich-
keit". Das Gutachten der MEDAS erwähnte zudem einen Arztbericht
von Dr. K._______, Rheumatologe, vom 9. Februar 1994, in
welchem dieser festhielt, beim Versicherten bestehe anamnestisch
ein diskretes zerviko-vertebrales und zerviko-zephales sowie
oberes thorako-vertebrales und thorako-spondylogenes Syndrom
links (vgl. Gutachten, S. 4 unten). Sämtliche bisher ausgeübte
Tätigkeiten seien dem Versicherten voll zumutbar (Arbeitsfähigkeit
100%). Die MEDAS erachtete den Beschwerdeführer indessen für
körperliche Schwerarbeit aufgrund der körperlichen Konstitution als
eher nicht geeignet.
Seite 19
C-5567/2007
- Dr. B._______ (im Auftrag des serbischen Versicherungsträgers;
Invalidenkommission zweiter Instanz), diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 10. Februar 2000 einen Zustand nach Tumor-
operation an der linken Halsseite ohne Prozessdisemination und
ohne lokale Rezidive und Metastasen, den Zustand nach erfolgter
Strahlentherapie sowie neurotische subdepressive Beschwerden.
Der Versicherte klage über Schmerzen in der Halswirbelsäule sowie
im Kreuz, ermüde rasch und fühle sich völlig leistungsunfähig. Er
sei nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als ungelernter Bauarbeiter
vollzeitig auszuüben. Tätigkeiten ohne körperliche Belastung, ohne
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten nicht an
hochexponierten Stellen könne er indessen vollzeitig verrichten. Die
Invalidität betrage 60 % (IV-Akt 75).
- Bericht von Dr. C._______, IV-Stellenarzt, vom 7. November 2003:
Dr. C._______ stützte sich insbesondere auf den Arztbericht von Dr.
B._______ sowie das Gutachten der MEDAS vom 19. Januar 1995.
Der Versicherte klage über laterocervicale Schmerzen, über
Rückenschmerzen und Müdigkeit. Dr. C._______ bestätigte als
Diagnosen einen Status nach Operation eines Schwannoms an der
linken Halsseite sowie ein anxio-depressives Syndrom mittleren
Grades. Werde berücksichtigt, dass sich die psychische Beein-
trächtigung nach der Rückkehr nach Jugoslawien entwickelt habe,
eine absichtliche Verstärkung der Symptomatik nicht wahrscheinlich
sei und die Chronifizierung des depressiven Zustandes seiner An-
sicht nach die Zusprechung einer halben Rente rechtfertige, sei
eine Wiedereingliederung kaum in Betracht zu ziehen (IV-Akt. 77).
- Dr. E._______, Neuropsychiater, stellte im Arztbericht vom
8. Dezember 1998 (im Auftrag des serbischen Versicherungs-
trägers; Invalidenkommission erster Instanz; IV-Akt. 73) die selben
Diagnosen wie später Dr. B._______ im Gutachten vom 10. Februar
2000. Auch er kam zum Schluss, die Invalidität betrage 60 %.
- Dr. D._______, Chirurg, im Auftrag des serbischen Versicherungs-
trägers, diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 8. April 2004
einen Zustand nach Tumoroperation mit rhabdomyoblastischer
Differenzierung, den Zustand nach erfolgter Strahlentherapie sowie
eine arterielle Hypertension. Weiter attestierte er dem Beschwerde-
führer einen subdepressiven psychischen Zustand sowie eine
Seite 20
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polymorphe pseudoneurasthenische Störung. Die Invalidität betrage
80 % (IV-Akt 98).
- Dr. C._______, IV-Stellenarzt, erachtete es in seinem Bericht vom
28. Juli 2004 – gestützt auf den Arztbericht von Dr. E._______
sowie den Arztbericht von Dr. D._______ – als verwirrend, dass die
beiden Gutachter von einer Invalidität von 80 % bzw. 60 % aus-
gingen, da dies in einem Missverhältnis zur psychischen Verfassung
und der gestellten Diagnose stehe ("Etat subdépressif avec trouble
pseudoneurasthénique polymorphe"). Im Weiteren hielt er an seiner
bisherigen Einschätzung fest (IV-Akt. 87).
7.1 Mit Verfügung vom 3. August 2007 wies die Vorinstanz das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2006 ab. Die
Akten enthalten – soweit den hier zu prüfenden Zeitraum betreffend –
namentlich folgende relevante Arztberichte:
- Schlussbericht von Dr. H._______, RAD Rhone, vom 19. September
2005 (IV-Akt. 119), welcher das Dossier nach dem ersten
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2005 zur
Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen vor-
gelegt worden war. Dr. H._______ berücksichtigte in ihrem Bericht
die vom Beschwerdeführer mit seinem ersten Revisionsgesuch
eingereichten ärztlichen Unterlagen (IV-Akt. 97 sowie IV-Akt. 99 bis
111 [Übersetzungen IV-Akt. 112 bis 117]). Dr. H._______
diagnostizierte im erwähnten Bericht einen Zustand nach Tumor-
operation im Halsbereich links ohne Prozessdisimination und ohne
lokale Rezidiv und Metastasen sowie einen Zustand nach erfolgter
Strahlentherapie. Weiter hielt Dr. H._______ fest, der Beschwerde-
führer sei anxiodepressiv. Zusätzlich leide er an Rückenschmerzen,
arterieller Hypertonie sowie Hyperlipidemie und werde
medikamentös behandelt. Der medizinische Zustand habe sich
insgesamt nicht geändert.
- Bericht von Dr. F._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 26.
Januar 2007 (IV-Akt 139): Der Patient leide seit 1992 unter Kopf-
schmerzen, Schwindel, Ohnmacht, Müdigkeit, Kraftlosigkeit sowie
Herzrasen. Weiter habe er Schmerzen in der Lenden- und in der
Nackenpartie sowie in den Arm- und Beingelenken. Dr. F._______
stellte folgende Diagnosen: "CT. Post Schvanoma malignum regio
nushae post iradiationem, Cephalea symp. Atrophio corgex cerebri,
Sy. vertiginosum, Polidiscopathia vert-lumbalis spondylosis vert
Seite 21
C-5567/2007
lumbalis, Bronchitis chr." Weiter attestierte er dem Patienten eine
arterielle Hypertension sowie eine anxio-depressive Störung.
- Facharztbericht von Dr. G._______, Neuropsychiater, vom
17. Januar 2007 (IV-Akt. 139): Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig.
Dr. G._______ stellte folgende Diagnosen: "St. post op. Schwanoma
malignum regio nushae post iradiationem. Cephalea symp. Atrophio
cortex cerebri: Sy vertiginosum. Disordo anxiosa et depresiva
mixtus. Syndrome lombaire chronique douloureux: polyarthralgia
reumatica.hta.lumboischialgia L sin."
- Schlussbericht von Dr. H._______, RAD Rhone, vom 10. Mai 2007
(IV-Akt 146): Dr. H._______ diagnostizierte neben einem Status
nach Operation eines bösartigen Tumors und Strahlentherapie
(C47) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom
bei degenerativen Veränderungen (M54.2 und M54.5). Der
Gesundheitszustand sei seit der letzten IV-Rentenrevision unver-
ändert.
- Facharztbericht von Dr. G._______, Neuropsychiater, vom 13. Juni
2007 (IV-Akt 156): Dr. G._______ stellte die selben Diagnosen wie
im Bericht vom 17. Januar 2007. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
100 %.
- Arztbericht von Dr. G._______ vom 6. Juni 2007 (IV-Akt 154): Der
Versicherte leide unter arterieller Hypertension und Hyperlipidämie
sowie einem Zustand nach Operation eines bösartigen Tumors in
der Nackenregion. Der Versicherte sei arbeitsunfähig.
- Schlussbericht von Dr. H._______, RAD Rhone, vom 25. Juli 2007
(IV-Akt 159): Dr. H._______ stellte dieselben Diagnosen wie im
Schlussbericht vom 10. Mai 2007 und hielt an ihrer Beurteilung fest.
7.2 Die Arztberichte dokumentieren, dass die Diagnosen "Status nach
Tumoroperation im Halsbereich links ohne Prozessdisimination und
ohne lokale Rezidiv und Metastasen" und "Status nach erfolgter
Strahlentherapie" identisch blieben. Hinsichtlich der psychischen
Leiden des Beschwerdeführers wird dem Beschwerdeführer wie
bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Dezember 2004 ein
anxio-depressives Syndrom attestiert. Den seit diesem Zeitpunkt ver-
fassten Berichten ist keine Verschlechterung der Depression zu ent-
nehmen. Was das Rückenleiden betrifft, so wurden Rückenschmerzen
Seite 22
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ebenfalls bereits im Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2003
sowie im Bericht von Dr. B._______ vom 10. Februar 2000 und im
Gutachten der MEDAS vom Januar 1995 (vgl. Gutachten, ins-
besondere Arztbericht von Dr. K._______, S. 4 unten sowie rheumato-
logisches Konsilium, S. 10) erwähnt, welche der IV-Stellenarzt
Dr. C._______ in seinem Bericht vom 7. November 2003 berück-
sichtigte. Es ist demnach als überwiegend wahrscheinlich anzusehen,
dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers – in Überein-
stimmung mit der Beurteilung durch den IV-ärztlichen Dienst – seit
2004 nicht wesentlich verschlechtert hat und weiterhin der status quo
besteht.
Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Verweisungstätigkeit veranschlagt die Vorinstanz – gestützt auf die
RAD-Ärzte – unverändert auf mehr als 40 %, während dagegen
einzelne Berichte der behandelnden Ärzte im Heimatstaat von einer
generellen (keine Unterscheidung nach angestammter Tätigkeit und
leidensangepasster Verweisungstätigkeit) 100-prozentigen Arbeitsun-
fähigkeit ausgehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei bei der
Beurteilung seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeitsfähigkeit
letztlich auf die Schlussfolgerungen seiner serbischen Ärzte abzu-
stellen, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die
serbischen Ärzte begründen nicht, inwiefern sich der Zustand des Be-
schwerdeführers verschlechtert hätte, sondern wiederholen bereits
bekannte Diagnosen. Zu beachten ist indessen, dass die bloss unter -
schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl.
E. 6.1). Zudem ist praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach Berichte der behandelnden Haus- wie auch Fachärzte
unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlicher Stellung zum Patienten
zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Massgebend ist aber
letztlich, dass die Beurteilung der RAD-Ärzte in Kenntnis der
gesamten Akten ergangen sind. Die gesamtmedizinische Beurteilung
des Gesundheitszustandes ist einleuchtend und nachvollziehbar. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Beurteilung
des RAD Rhone abgestellt hat.
7.3 Wie bereits dargelegt wurde, ist für die Beurteilung, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich ver-
schlechtert hat, der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
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14. Dezember 2004 mit demjenigen zur Zeit des Einspracheent-
scheides vom 3. August 2007 zu vergleichen (vgl. E. 6.2). Die im vor -
liegenden Verfahren verspätet eingereichte Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 19. März 2010 ist daher nur zu berücksichtigen,
wenn sie den Schluss auf eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands vom 14. Dezember 2004 bis 3. August 2007 erlaubt und sich
damit als ausschlaggebend für den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts erweist (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Stellungnahme vom
19. März 2010 auf den Arztbericht von Dr. D._______ vom 8. April
2004, welcher ihm eine 80-prozentige Invalidität attestierte. Da dieser
Arztbericht vor der rentenzusprechenden Verfügung vom
14. Dezember 2004 erging und für diese auch berücksichtigt wurde, ist
er für die Beurteilung einer Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers seit dem 14. Dezember 2004 un-
beachtlich. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März
2010 kommt daher keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 3. August 2007) eingetretenen Sachverhalt
abstellt und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
Gegenstand einer neuen Verfügung sein sollen, sind auch die mit der
Replik eingereichten Arztzeugnisse vom 25. Februar 2008 unbeacht-
lich. Selbst wenn darauf abgestellt würde, bestätigten sie lediglich die
bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Dezember 2004 be-
kannten Diagnosen.
7.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung bzw. das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 122 II 464 E. 4a mit
Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 29).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sach-
verhalt als schlüssig ermittelt. Für eine von den vorliegenden Akten
Seite 24
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abweichende Ansicht, wonach der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf, bestehen keine hin-
reichenden Anhaltspunkte. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Begutachtung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
8.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
353 E. 5b) zwischen dem 14. Dezember 2004 und dem 3. August 2007
keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 2007 zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Juli
2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind
grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis
Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei kein Anspruch
auf Parteientschädigung zu.
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C-5567/2007
10.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb
der dazu angesetzten Frist keine neue Zustelladresse in der Schweiz
bezeichnet hat, hat die Eröffnung dieses Urteils androhungsgemäss
auf dem Ediktalweg zu erfolgen (Art. 36 Bst. b VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Barbara Kummer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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