Abtei lung II I
C-5568/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5568/2007
Sachverhalt:
A.
Am 2. Juli 2007 beantragte die 1983 geborene thailändische Staats-
angehörige N._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. Die Auslandvertretung
überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug sich dahingehend
geäussert hatte, dass sie sich der ablehnenden Haltung der Botschaft
in Bangkok anschliesse, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 10. August 2007 ab. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin auf-
grund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thai-
land nicht als gesichert angesehen werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2007 sowie
die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er es nicht akzep-
tieren könne, dass die Vorinstanz aufgrund der Erfahrungen mit ande-
ren eingereisten thailändischen Staatsangehörigen und wegen der
Herkunftsregion auf das Verhalten der Gesuchstellerin schliesse.
Diese habe eine gute Ausbildung und einen einwandfreien Leumund;
sie werde wieder ausreisen. Im Weiteren beanstandet der Beschwer-
deführer, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht genügend
berücksichtigt worden seien.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007
Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu
äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behör-
den. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration
betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Garant und Gastgeber aufgrund von
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer l Anhang AuG). Da das dem vorliegenden
Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h.
das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls
aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
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Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für
die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).
3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 5.28).
3.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das
behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Ver-
längerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenann-
ten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf
sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz
geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Auf-
enthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein.
Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jeden-
falls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestim-
mungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst voll-
ständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
3.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA auf-
geführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
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4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
4.2 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997
überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute
Wachstumswerte. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robu-
sten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch die innenpoliti-
sche Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging.
Für 2007 wurde ein gegenüber dem Vorjahr geringeres Wachstum
erwartet (Quelle: , Stand November 2007,
besucht am 11. April 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten
Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach
wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies
betrifft vor allem den Nordosten des Landes, aus dem auch die
Gesuchstellerin stammt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder
an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich dieser Trend
erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrik-
tiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Er-
fahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso
mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, be-
züglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
4.3 Angesichts der schwierigen Lage in der Herkunftsregion der
Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allge-
meine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem
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Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann die-
ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch einge-
schätzt werden.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25jährige, ledige
Frau. Sie hat im April 2007 eine universitäre Ausbildung abgeschlos-
sen. Über ihre Familie ist nichts bekannt, ausser dass eine Cousine in
der Schweiz verheiratet ist. Aus diesen spärlichen Informationen sind
keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die
zugunsten einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
sprechen würden. Über die berufliche Situation der Gesuchstellerin
nach Abschluss ihres Studiums ist lediglich bekannt, dass sie im Juli
2007 arbeitslos gewesen ist. Auch dieser Aspekt ist daher nicht geeig-
net, die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion
negative Prognose zugunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen.
4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen des
Gastgebers nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder ausrei-
sen werde, da sie keinerlei Interesse habe, Probleme mit den Behör-
den zu bekommen. In Bezug auf den Gastgeber ist festzuhalten, dass
es keinen Grund gibt an seiner Integrität zu zweifeln (vgl. auch die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2007). Naturgemäss
kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur
beschränkt beeinflussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 mit Hinweis). Deshalb muss die
Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der
allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen
Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um
eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin
im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreise-
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bewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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