B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5568/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Salzer,
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentengesuch).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1932 geborene türkische Staatsangehörige X._______ lebt in
der Türkei. Sie meldete sich nach dem Tod ihres geschiedenen Eheman-
nes A._______ am 25. Februar 2006 mit Gesuch vom 26. Juni 2006 bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung an (SAK-act. 19).
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. November 2006 (SAK-act. 20) wies die SAK
das Rentengesuch mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbei-
tragsdauer sei bei ihrem Ex-Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr keine Ren-
te zustehe.
B.b Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Michael Salzer, am 8. Januar 2007 Einsprache bei der SAK (SAK-
act. 22).
Am 21. Februar 2007 wies die SAK die Einsprache ab (SAK-act. 23).
B.c Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 21. Februar 2007
erhob X._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 15. September 2008 (SAK-act. 28) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Ab-
klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwal-
tungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die geltend gemachte Personenidentität von
A._______ und B._______ eingehend zu überprüfen, weshalb sie dies
nachzuholen und anschliessend neu zu verfügen habe.
C.
C.a Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die SAK das Renten-
gesuch von X._______ mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (SAK-act. 76)
erneut ab.
C.b Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2011 erhob X._______, vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Salzer, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 (SAK-
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act. 80) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung und die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte sie aus,
die bisherigen Nachforschungen hätten ergeben, dass zwischen
A._______ und B._______ Personenidentität bestehe, so dass sie einen
Anspruch auf eine Witwenrente habe.
Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 (SAK-act. 88) wies die
SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
es sei nach wie vor nicht eindeutig feststellbar, ob A._______ als
B._______ in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet habe.
Der volle Beweis sei nicht erbracht worden, weshalb das Rentengesuch
abzuweisen sei.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (BVGer-act. 1) erhob X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Salzer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache
einer Rente. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, die eingereichten und eingeholten Beweise korrekt zu würdi-
gen. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht und ohne triftige Begründung
weiterhin auf den Standpunkt, der Beweis in Bezug auf die Personeniden-
tität sei nicht erbracht.
E.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 (BVGer-act. 3) beantragte
die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass aufgrund der verschiedenen Indizien und der widersprüchlichen Er-
gebnisse der Nachforschungen nicht klar feststellbar sei, ob A._______
tatsächlich als B._______ in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge
geleistet habe.
F.
Mit Replik vom 29. Dezember 2011 (BVGer-act. 5) hielt die Beschwerde-
führerin an ihrem Antrag fest.
G.
Mit Duplik vom 27. Januar 2012 (BVGer-act. 7) hielt auch die SAK an ih-
rem Antrag fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
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lagen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin sowie auch in Ex-Ehemann sind türkische
Staatsangehörige. Gemäss dem Abkommen von 1. Mai 1969 zwischen
der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfol-
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gend: Abkommen Türkei, SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehöri-
gen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene,
soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten,
in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Ver-
tragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragsparte gleichgestellt,
soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestim-
men (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die or-
dentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens
Türkei). Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetz-
gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist
(Art. 1 Ziff. 1 lit. B Abkommen Türkei), ist auf vorliegenden Sachverhalt
demnach das schweizerische Recht anzuwenden.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenen-
rente zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer
Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestim-
mungen (Art. 18 Abs. 1 AHVG).
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind
nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
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enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von
jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abwei-
chende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten,
deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen
Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind
(Art. 18 Abs. 2 AHVG), was für die Türkei zutrifft.
3.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag
des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats
(Art. 23 Abs. 3 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer
verwitweten gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und
die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a), die ge-
schiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung
nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder wenn das jüngs-
te Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Per-
son ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c).
3.2 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmungen erfüllt und somit An-
spruch auf eine Witwenrente hat, sofern auf dem individuellen Konto des
verstorbenen Ehemannes entsprechende Beitragszeiten nachgewiesen
werden können. Falls der Beweis dafür erbracht werden kann, dass es
sich bei B._______ um A._______ handelt, können die Beitragszeiten
des B._______ dem A._______ zugerechnet werden.
4.
4.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
4.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
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tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug
oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren
abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung
von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit de-
ren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
4.3 Gemäss allgemeiner Rechtsauffassung gilt eine Tatsache als bewie-
sen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vor-
handensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich
erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die bei den
Akten liegenden Beweise sprächen dafür, dass A._______ als B._______
in der Schweiz gearbeitet habe. Namentlich bestätigte das Ehepaar
C._______ auf Anfrage der SAK, dass es sich beim Mann auf dem Foto
um B._______ handle. Ferner hätten auch frühere Mitarbeiter der
D._______ AG zum Foto von A._______ gesagt, dass sie darauf
B._______ erkennen würden. Weiter argumentierte die Beschwerdeführe-
rin, dass die Personenidentität von A._______ und B._______ die einzige
plausible Erklärung für den von B._______ zu Gunsten von A._______
bei der Bank mit Wirkung ab 24. Dezember 2004 eingerichtete Dauerauf-
trag von monatlich Fr. 2'000.-- sei (SAK-act. 80 S. 18). Schliesslich führte
die Beschwerdeführerin aus, dass der Fahrausweis von B._______, wel-
cher mit einem Foto von A._______ versehen sei, aus dem Jahr 1977
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stamme und somit widerlegt sei, dass A._______ die Identität von
B._______ erst nach dessen Tod im Jahr 1992 übernommen habe. Viel-
mehr sei dieser Ausweis ein Beweis dafür, dass sich A._______ spätes-
tens seit 1977 als B._______ ausgegeben habe.
5.2 Die SAK führte aus, die Beweiskraft der Aussagen der Auskunfsper-
sonen sei als eher schwach zu werten, da es sich bei den befragten Per-
sonen um ehemalige Arbeitskollegen, Freunde und Verwandte handle.
Die SAK räumte zwar ein, dass die Indizien dafür sprächen, dass
A._______ seit ungefähr 1997 die Identität von B._______ übernommen
habe. Indes sei eine Vereinigung der individuellen Konten von A._______
und B._______ nur möglich, wenn A._______ tatsächlich unter dem Na-
men B._______ gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet habe. Die SAK
wendete überdies ein, die Analyse von Fotos übersteige ihre Kompeten-
zen.
5.3 In Bezug auf den letzten Einwand der SAK ist festzuhalten, dass die
SAK keineswegs Fotos zu analysieren, sondern lediglich die Aussagen
der befragten Personen auszuwerten hatte. Das Amt für Justiz und Migra-
tion des Kantons Nidwalden äusserte sich in seinem Schreiben vom
27. Juli 2011 (SAK-act. 85) dahingehend, dass aus den Akten nicht her-
vorgehe, ob A._______ und B._______ dieselbe Person sei. Aus der
Aussage von früheren Mitarbeitern der D._______ AG, dass die Person
auf dem Foto B._______ sei (vgl. SAK-act. 87), ist zu schliessen, dass
A._______ tatsächlich zwischen 1973 und 1989 unter dem Namen
B._______ dort gearbeitet hatte. Auch das Ehepaar C._______, welches
durch die SAK befragt wurde, bestätigte, dass auf dem Foto B._______,
welcher bei der D._______ AG gearbeitet habe, zu sehen sei (vgl. SAK-
act. 41 S. 2). Auch der Umstand, dass im Jahr 1977 ein Fahrausweis auf
den Namen B._______ mit dem Bild von A._______ ausgestellt worden
ist, fügt sich somit in dieses Gesamtbild ein.
Da die befragten Personen auf dem Foto von A._______ B._______ er-
kannt haben, ist gestützt auf die von der SAK eingeholten Auskünfte da-
von auszugehen, dass A._______ die Identität von B._______ übernom-
men, unter seinem Namen bei der D._______ AG gearbeitet und Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte.
Entgegen der Ansicht der SAK haben die Aussagen von Personen, die
A._______/B._______ nahe standen nicht per se einen geringen Be-
weiswert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nur Personen, die
A._______/B._______ gut kannten, in der Lagen sind, Aussagen zu einer
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Person auf einem Foto zu machen. Wenn die befragten Personen – wie
vorliegend – kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben, gibt
es auch keinen Grund deren Aussagen mit besonderer Vorsicht zu ge-
niessen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die AHV-Beiträge für die
gesamte Dauer der Beschäftigung bei der D._______ AG (1973 bis 1989)
A._______ anzurechnen sind (Dossier "B._______" SAK-act. 1 S. 31).
Ferner gibt es auch keinen Grund, weitere Beitragszeiten (1988 bis 1994)
anders zu behandeln, zumal für A._______ unbestrittenermassen nie ein
eigenes individuelles Konto eröffnet worden ist und er demzufolge in der
Schweiz offensichtlich immer unter dem Namen B._______ gearbeitet
hat.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ausser A._______ niemand einen
Anspruch aus den Beitragszeiten von B._______ geltend machte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die unter dem Namen
B._______ generierten Beitragszeiten der AHV A._______ anzurechnen
sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid vom 31. August 2011 aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz für den gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzu-
sprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 31. August 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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