B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III
C-5568/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt,
Vorarlbergerstrasse 37, LI-9486 Schaanwald,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 16. August 2016,
Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Oktober 2016.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, am 13. September 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act.] 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wurde die Beschwerde-
führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.– bis
zum 17. Oktober 2016 aufgefordert. Diese Aufforderung wurde mit der An-
drohung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschus-
ses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2). Die Zwi-
schenverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
19. September 2016 zugestellt (BVGer act. 3).
D.
Am 19. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
und veranlasste gleichentags den entsprechenden Überweisungsauftrag.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Zahlungsfrist sei im Fristen-
buch des Rechtsvertreters irrtümlich falsch eingetragen worden. Klar sei,
dass nach der ständigen Rechtsprechung das diesbezügliche Fehlverhal-
ten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Fest
stehe jedoch nach dieser Rechtsprechung auch, dass ein einmaliges Fehl-
verhalten im Sekretariat einer Anwaltskanzlei grundsätzlich einen Wieder-
herstellungsgrund im Sinne von Art. 24 VwVG darstelle. Es sei irrtümlicher-
weise nicht die in der Verfügung ersichtliche Leistungsfrist per 17. Oktober
2016 beachtet worden, sondern es sei die ab Eingang der Verfügung lau-
fende Rechtsmittelfrist in das Fristenbuch eingetragen worden. Das dies-
bezügliche Versäumnis sei selbst bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
dem Vertreter bzw. seinen Mitarbeitern nicht subjektiv zum Vorwurf zu ma-
chen, sondern stelle als entschuldbare Fehlleistung ein Versäumnis dar,
welches jedermann einmal passieren könne (BVGer act. 4). Der Betrag
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von Fr. 800.– ging am 20. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer
act. 6).
E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter der Vo-
rinstanz ein Doppel der Beschwerde vom 13. September 2016 sowie eine
Kopie des Ersuchens um Fristwiederherstellung je samt Beilagen zur
Kenntnis zu und teilte mit, das Bundesverwaltungsgericht werde in einem
nächsten Schritt das Gesuch um Fristwiederherstellung prüfen. Abhängig
vom Resultat werde der Schriftenwechsel fortgesetzt oder mittels anfecht-
barem Endurteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Schliesslich
kündigte er den Abschluss des Schriftenwechsels per 2. November 2016
an (BVGer act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die am 13. September 2016 eingereichte Beschwerde
erfolgte form- und fristgerecht. Jedoch wurde der einverlangte Kostenvor-
schuss unbestrittenermassen nicht innert der angesetzten Zahlungsfrist
geleistet. Nachdem um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ersucht wurde, ist zunächst über dieses Gesuch zu
befinden, bevor darüber entschieden werden kann, ob auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstel-
lung ist die Behörde, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der
Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Aufgrund der Zuständigkeit im Haupt-
verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einhaltung der Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden und ist damit für die
Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG ebenfalls zuständig.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat auch ein schutz-
würdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]).
2.
Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die Ge-
suchstellerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten
wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
2.1 Die Zwischenverfügung vom 16. September 2016, mit welcher die Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum
17. Oktober 2016 aufgefordert wurde, wurde am 19. September 2016 zu-
gestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt im Gesuch um
Fristwiederherstellung vom 19. Oktober 2016, in seinem Fristenbuch sei
irrtümlicherweise die ab Verfügungszustellung laufende 30-tägige Rechts-
mittelfrist eingetragen worden, weshalb die angesetzte Frist für die Bezah-
lung des Kostenvorschusses verpasst worden sei. Die am 19. Oktober
2016 veranlasste Überweisung des Kostenvorschusses ist am 20. Oktober
2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Gesuch um Frist-
wiederherstellung wurde demnach unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses bzw. Entdeckung des Irrtums ge-
stellt. Ferner wurde die Bezahlung des Kostenvorschusses innert dersel-
ben Frist nachgeholt. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist somit
einzutreten.
2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Vertre-
ter im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurde, innert Frist zu handeln.
2.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin begründet die ver-
säumte fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses mit einem irrtümlich
falschen Eintrag im Fristenbuch. Statt der in der Zwischenverfügung vom
16. September 2016 angesetzten Frist sei die für diese Verfügung geltende
längere Rechtsmittelfrist eingetragen und beachtet worden.
2.2.2 Die unverschuldete Verhinderung muss gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
beim Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen. Die Partei muss sich
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dabei das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen.
Dasselbe gilt auch für Fehler von Hilfspersonen der Partei oder ihrer Ver-
tretung (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG).
2.2.3 Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das
Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven
oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Ver-
tretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines
von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu han-
deln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall bei
Naturkatastrophen oder schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. PATRICIA
EGLI, a.a.O., N 12 f. zu Art. 24 VwVG). So wurde die Wiederherstellung
einer Frist einem Anwalt gewährt, der in seiner Funktion als Chef des kan-
tonalen Führungsstabes zufolge einer Unwetterkatastrophe einen unvor-
hersehbaren, dem obligatorischen Militärdienst vergleichbaren Einsatz
leisten musste und dem eine kurzfristige Substitution des Mandates der
Komplexität der Sache wegen nicht möglich war (nicht amtlich publizierte
E. 2 von BGE 114 Ib 56; in Pra 1988 Nr. 152).
Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder
ihre Vertretung zwar objektiv in der Lage wäre, zu handeln, aber aus sub-
jektiven Umständen, die sie nicht zu verantworten hat, an der Vornahme
der Handlung verhindert ist. Als subjektive Hinderungsgründe kommen
Fälle in Betracht, in denen die Person aufgrund mangelnder Kenntnisse die
Situation nicht richtig einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unver-
schuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.,
N 14 zu Art. 24 VwVG).
Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich bei den objektiven und
subjektiven Verhinderungsgründen nach den konkreten Verhältnissen. Da-
bei ist zu differenzieren, ob der geltend gemachte Wiederherstellungsgrund
die Partei oder deren Rechtsvertreter betrifft (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.,
N 12 ff. zu Art. 24 VwVG). Entschuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens
des Handlungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte
Fahrlässigkeit – vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung
abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind.
Es gilt somit ein strenger Massstab. Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuch-
stellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen.
Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen
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kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom
21. September 2010 m.H. auf Urteil 2P.343/1990 vom 7. Oktober 1991
E. 4b).
2.2.4 Ein Irrtum ist dann entschuldbar und ein Fristwiederherstellungs-
grund, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Ad-
ressat nach Treu und Glauben verlassen durfte (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.,
N 23 zu Art. 24 VwVG).
2.2.5 Die Zwischenverfügung vom 16. September 2016 hält in Ziff. 1 aus-
drücklich und unmissverständlich fest, dass der Kostenvorschuss bis zum
17. Oktober 2016 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist. Mit der
Zustellung dieser Verfügung und deren Lektüre war dem Rechtsvertreter
die massgebende Frist somit bekannt und er wäre objektiv in der Lage ge-
wesen, zeitgerecht zu handeln. Der Irrtum beim Eintragen der Frist im Fris-
tenbuch des Rechtsvertreters ist somit nicht etwa auf eine falsche Auskunft
zurückzuführen, sondern ist allein Folge eines auf Unachtsamkeit zurück-
zuführenden Versehens beim Rechtsvertreter respektive bei seinen Mitar-
beitern, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muss. Hinzu kommt,
dass einem Rechtsanwalt und seiner Kanzlei gerade bei der Einhaltung
von Fristen ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten ist, gehört doch ge-
rade die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforde-
rungen dieses Berufes (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 87 Rz. 2.145). Dem
Rechtsvertreter obliegt demnach eine besondere Sorgfalt bezüglich der
Fristenkontrolle. Der vorliegend geltend gemachte Irrtum bzw. das Verse-
hen beim Eintrag der Frist in das Fristenbuch wäre bei Aufbringung der
gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bei der Lektüre der Zwischen-
verfügung vom 16. September 2016 ohne Weiteres erkennbar und ver-
meidbar gewesen. Die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses
wurde demnach aus subjektiven Umständen nicht eingehalten, die der
Rechtsvertreter selbst zu verantworten hat. Entsprechend liegt keine un-
verschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor, weshalb
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses abzuweisen ist.
3.
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist am 17. Oktober 2016
abgelaufen. Die am 19. Oktober 2019 ausgelöste und am 20. Oktober
2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Zahlung im Betrag
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von Fr. 800.– erfolgte somit verspätet. Entsprechend der mit Zwischenver-
fügung vom 16. September 2016 angedrohten Säumnisfolgen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten und der verspätet einbezahlte Betrag von
Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschä-
digung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Oktober 2016 wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde vom 13. September 2016 wird mangels rechtzeitiger
Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Der verspätet einbe-
zahlte Betrag von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Beilage: Formular Zahladresse; Einschreiben
mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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