B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5570/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dr. iur. Caroline Suter, Aids-Hilfe Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Revision; Verfügung der IVSTA vom 29. August 2017.
C-5570/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (…) 1967, geschieden, schweizerische Staatsangehörige mit damali-
gem Wohnsitz in (…) und Arbeitstätigkeit als Sekretärin bei einer Weberei
in (…), meldete sich am 2. Juni 1997 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (IV-Stelle B._______) zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie
machte geltend, infolge einer HIV-Infektion und der Einnahme starker Me-
dikamente könne sie keiner Arbeit mehr nachgehen (Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [IV] 2, 4, 169). Mit Verfügung vom 16. Dezember
1998 beurteilte die IV-Stelle B._______ die Versicherte als Sekretärin als
zu 50% eingeschränkt, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50% und ge-
währte ihr eine halbe Rente ab 1. März 1998 (IV 15).
B.
Auf Gesuch der Versicherten vom 1. Februar 1999 hin und nach Abklärun-
gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gewährte die nach Wohn-
sitzwechsel der Versicherten zuständig gewordene Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA C._______; IV 17) der
Versicherten ab 23. März 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar
2000, nachdem der konsultierte Psychiater eine volle Arbeitsunfähigkeit
seit 3. November 1999 aus psychiatrischen Gründen bestätigte. Diesen
Entscheid focht die Versicherte beschwerdeweise vor dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons C._______ an (IV 37 S. 3). Mit Urteil vom 10. Juli
2001 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und sprach
der Versicherten eine ganze Invalidenrente (bereits) ab 1. Mai 1999 zu (IV
42). In Umsetzung dieses Urteils gewährte die SVA C._______ der Versi-
cherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ab
1. Mai 1999 (IV 47).
C.
Im September 2001 nahm die SVA C._______ ein Revisionsverfahren auf
und teilte der Versicherten am 7. November 2001 mit, die weiteren Abklä-
rungen hätten keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgra-
des ergeben, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze)
Rente (IV 43, 48, 51).
D.
Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 1. Juni 2004 der SVA
C._______ mitteilt hatte, sie unternehme einen Arbeitsversuch von 20%
und heirate, nahm die SVA C._______ ein drittes Revisionsverfahren auf
C-5570/2017
Seite 3
(IV 53). Nach medizinischen Abklärungen (IV 58, 60) hielt sie mit Mitteilung
an die Versicherte vom 4. April 2006 fest, dass keine rentenbeeinflussende
Änderung des Invaliditätsgrades vorliege (Änderung von 100% auf 80%),
weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (IV
64).
E.
Im Juni 2009 nahm die SVA C._______ ein viertes Revisionsverfahren auf
(IV 68). Nach Einholen verschiedener Arztberichte und der Fragebogen für
die Rentenrevision und den Arbeitgeber (IV 68, 70, 71, 73) hielt sie in ihrem
Feststellungsblatt fest, es liege weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in angepass-
ter Tätigkeit von 10-20% vor. In ihrer Mitteilung vom 15. September 2009
teilte sie der Versicherten mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Ände-
rung des Invaliditätsgrades ergeben habe; dieser liege neu bei 82%. Sie
habe deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (IV 75 f.).
F.
Am 27. November 2009 teilte die Versicherte mit, sie arbeite zurzeit nicht
mehr (IV 78). Den eingeholten ärztlichen Berichten ist insbesondere eine
schwere gastroösophageale Refluxkrankheit mit kleiner Hiatushernie und
eine Operation der Refluxerkrankung am 25. Juni 2010 mit laparoskopi-
scher Fundoplicatio nach Nissen zu entnehmen (IV 82). Mit Schreiben vom
15. September 2010 teilte die SVA C._______ der Versicherten mit, sie
verzichte in Anbetracht des zwar veränderten (erhöhten) Invaliditätsgra-
des, jedoch der gleichbleibenden Rente auf eine Revision des Rentenan-
spruchs (IV 86).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte die Versicherte mit, sie beabsichtige,
ihren Tätigkeitsgrad auf 50% zu erhöhen, sie haben eine Anstellung im
Service angenommen (IV 91). Nach einem Eingliederungsgespräch vom
15. November 2012 verneinte die SVA C._______ mit gleichentags erlas-
sener Verfügung einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen
(IV 96). Nachdem die Versicherte am 24. Juli 2013 mitteilte, die Tätigkeit
im Gasthaus D._______ sei zu streng für sie, ihr sei gekündigt worden,
nahm die SVA C._______ ein fünftes Revisionsverfahren auf und veran-
lasste beim Universitätsspital in (…) eine bidisziplinäre Begutachtung in
den Fachbereichen Innere Medizin und Psychiatrie. Im Gutachten vom 14.
Oktober 2013 beurteilten die Experten die Versicherte als zu 50% arbeits-
fähig in angepasster Verweistätigkeit (IV 124). Nach verschiedenen Ein-
gliederungsbemühungen und Durchführen eines Einkommensvergleichs
(IV 131, 134, 138 f., 144) teilte die SVA C._______ der Versicherten mit
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Seite 4
Vorbescheid vom 21. Januar 2015 mit, ab Juli 2012 bestehe eine Arbeits-
fähigkeit von 50%, der Invaliditätsgrad liege noch bei 50%, weshalb die
Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (IV 145). Nach Einwand
der Versicherten, die Rente sei ihr bis Ende Mai 2015 zu belassen, verfügte
die SVA C._______ mit Entscheid vom 17. März 2015 die Herabsetzung
der ganzen Rente auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 (IV 148, 154-156).
Da die Versicherte am 7. April 2015 mitteilte, sie sei nach Deutschland weg-
gezogen, bestätigte die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) mit Entscheid vom 1. Juni 2015 die Weiterausrichtung der halben
Rente ab 1. Juli 2015 (IV 160).
G.
Am 26. April 2017 stellte die Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch und
machte geltend, sie können nicht mehr zu 50% arbeiten; sie habe sowohl
die Stelle im Service zu 50% als auch diejenige im Sekretariat eines Immo-
bilienbüros zu 20% aufgeben müssen bzw. ihr sei wegen mangelnder Leis-
tung gekündigt worden (IV 162). Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2017 teilte
die IVSTA der Versicherten im sechsten Revisionsverfahren mit, die zuge-
stellten Akten liessen nicht auf eine relevante Änderung des Invaliditäts-
grades schliessen; das Revisionsgesuch könne deshalb nicht geprüft wer-
den (IV 164). Nachdem die Versicherte mehrere aktuelle Arztberichte der
behandelnden Ärzte eingereicht und Dr. E._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz am 26. August 2017 Stellung zu den Berichten
genommen hatte, trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch mangels
Vorliegen neuer Elemente nicht ein (IV 197 f.).
H.
H.a Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Caroline Suter, Aids-Hilfe Schweiz, Beschwerde ge-
gen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung, das Eintreten auf
das Gesuch und die Erhöhung der bestehenden halben Rente, eventualiter
seien ergänzende Begutachtungen beispielsweise in den Fachbereichen
Pneumologie, Infektiologie und Neurologie einzuholen (Beschwerdeakten
[B-act.] 1),
H.b Am 26. Oktober 2017 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Oktober 2017 erhobenen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– (B-act. 2-4).
C-5570/2017
Seite 5
H.c Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz –
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. F._______ des medizi-
nischen Dienstes vom 16. Januar 2018 (B-act. 8 Beilage 1) – die Gutheis-
sung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Vornahme weiterer Abklärungen (B-act. 8).
H.d Mit Replik vom 9. März 2018 signalisierte die Beschwerdeführerin ihre
Zustimmung zum Antrag der Vorinstanz. Sie wies jedoch darauf hin, dass
sie sich – entgegen der Stellungnahme der Ärztin des medizinischen
Dienstes – nicht (seit 2016) in psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem
hätten ihre behandelnden Ärzte bereits aktualisierte Berichte eingereicht.
Diese seien jedoch auf Nachfrage bereit, aktualisierte Verlaufsberichte ein-
zureichen (B-act. 10).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
Sie hat am 5. September 2017 Dr. iur. Caroline Suter, Aids-Hilfe Schweiz,
rechtsgültig mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (B-act. 1 Beilage
1). Sie ist daher zur Erhebung der von ihrer Rechtsvertreterin unterzeich-
neten Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht und der erhobene Kostenvor-
schuss rechtzeitig einbezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-5570/2017
Seite 6
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, wohnt
aktuell in (…)/Deutschland und war bis 2015 in der Schweiz erwerbstätig
(IV 169 S. 5 f.). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die
Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. Au-
gust 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorlie-
gend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der
Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar
2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) zu beachten.
C-5570/2017
Seite 7
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2
4.2.1 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren-
tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine
erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vo-
raus.
4.2.2 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse
erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeig-
net sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann
den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die an-
wendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrecht-
licher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheb-
lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben
nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsän-
derungen (KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Ren-
tenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhau-
ser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159).
C-5570/2017
Seite 8
4.3
4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
5.
Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Beschwerde, das Eintreten auf das
Revisionsgesuch und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärun-
gen beantragt, da gemäss Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
16. Januar 2018 zum einen die Gutachter im Jahre 2013 ausgeführt hätten,
ob sich ein Arbeitspensum von 50% realisieren lasse, könne aktuell noch
nicht sicher beurteilt werden. Zum andern seien seither neue Erkrankun-
gen wie chronische Bronchitis, zwei Eingriffe wegen Fisteln am Sinus pilo-
nidalis, allergischer Schock nach Wespenstich (08/2015), Tendinopathie de
Quervain D2 rechts, Rezidiv des gastroösophagealen Refluxes (als Folge
einer Magenentleerungsstörung), eine mögliche Verschlechterung in psy-
chischer Hinsicht (Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im
Jahre 2016) sowie eine Entlassung am Arbeitsplatz wegen Vergessens,
niedrigem Arbeitsertrag und erhöhter Müdigkeit hinzu gekommen. Die
letzte Verfügung stamme aus dem Jahre 2015, weshalb sich die Situation
durchaus verändert haben könne. Es seien deshalb die kürzlich erfolgte
psychiatrische Untersuchung, ein Verlaufsbericht des begleitenden HIV-
Zentrums, ein Bericht des Hausarztes mit Verlaufsangaben seit 2015 sowie
ein neuropsychologischer Bericht einzuholen (B-act. 8).
C-5570/2017
Seite 9
6.
6.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann eine Sache ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Eine
Rückweisung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges
Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16
zu Art. 61 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 28.
September 2017 geltend, sie leide immer noch an sämtlichen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen, die 1998 bis 2015 zur Ausrichtung einer ganzen
Rente geführt hätten. Die Kürzung der Rente auf 50% habe sie selber ein-
geleitet, jedoch sei eine Tätigkeit zu 50% in der Realität nicht umsetzbar
(ihr sei auch deswegen gekündigt worden); dasselbe sei ihr bei einer Bü-
rotätigkeit zu 20% geschehen. Seit der letzten Verfügung seien neue Lei-
den hinzugekommen: eine COPD, eine Tendovaginitis stenosans (Blo-
ckade rechter Zeigefinger), rezidivierende Oberbauchbeschwerden mit an-
haltender Übelkeit, enorme Blutdruckschwankungen, ein sich verschlech-
terndes Restless legs-Syndrom sowie eine psychische Verschlechterung.
Hinzuweisen sei darauf, dass sie einen enormen Medikamentencocktail zu
sich nehme.
6.3 Aus den im Rahmen der Revision eingereichten Akten geht in medizi-
nischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes hervor:
6.3.1 Dem Arztbericht des Krankenhauses G._______ vom 29. September
2015 ist die Diagnose infizierter Sinus pilonidalis (chronisch entzündete
Gesässfalte) rezidivierend sowie als Nebendiagnose eine HIV-Infektion zu
entnehmen. Gleichentags erfolgte eine Exzision in toto (IV 171).
6.3.2 Dem Arztbericht der Dres. H._______ und I._______ des Kranken-
hauses G._______ vom 14. August 2015 ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin vom 11.-12. August 2015 wegen allergischer Reaktion
auf einen Wespenstich, initial mit hypotoner Reaktion, in stationärer Be-
handlung und Beobachtung befunden hat. Während der Überwachung
seien ein Exanthem (akut auftretender Hautausschlag) oder eine weitere
allergische Reaktion nicht mehr aufgetreten; die orientierend durchgeführte
neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Als Diagnosen nann-
C-5570/2017
Seite 10
ten die Ärzte eine allergische Reaktion auf Wespenstich, eine HIV-Infek-
tion, eine Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie sowie einen Sinus pi-
lonidalis (IV 172).
6.3.3 Im Röntgen Thorax in zwei Ebenen vom 18. September 2015 hielt Dr.
J._______, (…), fest: Ausschluss eines intrapulmonalen Prozesses, alters-
entsprechender unauffälliger Herz-, Lungen und Gefässbefund, insbeson-
dere kein Nachweis eines Infiltrationsprozesses der Lungen (IV 173).
6.3.4 In seiner internistischen Konsiliaruntersuchung vom 17. November
2016, die wegen verschiedener Beschwerden nach Fundoplicatio (opera-
tiver Eingriff zur Verhinderung eines Rückflusses von Mageninhalt in die
Speiseröhre) durchgeführt worden sei, nannte Dr. K._______, Internist,
(…), folgende Diagnosen: Oberbauchbeschwerden, Zustand nach Fund-
oplicatio, HIV-Infektion, Hypertonie. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass
keine Hernie (Austritt von Eingeweiden aus der Bauchhöhle) und Re-
fluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre infolge Rücklaufs von sau-
rem Magensaft; Sodbrennen) vorliege. Gewebsproben seien entnommen
worden. Die angegebenen Beschwerden seien unter Vorbehalt des histo-
logischen Ergebnisses nicht zu (er)klären (IV 174, 187).
6.3.5 Dr. L._______, (…), hielt in seiner histologischen Untersuchung vom
21. November 2016 eine geringgradige, oberflächenbetonte chronische,
nicht aktive Antrumgastritis (Schleimhautentzündung im unteren Magenbe-
reich) fest. Es bestehe kein Nachweis von Helicobacter pylori in der Cor-
pusschleimhaut. In der Ora serrata (Übergang von Schleimhaut Speise-
röhre zu Schleimhaut Magen) liege eine mässiggradige chronische, nicht
aktive Entzündung des Übergangsbereiches vor (IV 188).
6.3.6 Im Ambulanzbrief des Krankenhauses G._______ vom 5. Dezember
2016 hielt der berichtende Arzt folgende Diagnosen fest: Zustand nach la-
paroskopischer Fundoplicatio (2010), Ausschluss eines Rezidives bei klini-
scher Magenentleerungsstörung. Die Beschwerden liessen sich nicht auf
ein Rezidiv einer Hiatushernie (Durchbruch des Magens durch das Zwerch-
fell) zurückführen, das Gesamtbild imponiere eher wie eine chronische Ma-
genentleerungsstörung. Er gab die Empfehlung, die Protonenpumpeninhi-
bitoren zu reduzieren beziehungsweise auszuschleichen (IV 175).
6.3.7 In seinem Kurzbericht vom 8. Februar 2017 (IV 176) nannte Dr.
M._______ als Diagnose eine ausgeprägte Tendovaginitis stenosans D2
C-5570/2017
Seite 11
rechts (M65.4; Sehnenscheidenentzündung der Beugesehnen der rechten
Hand).
6.3.8 Im Bericht vom 7. Juni 2017 hielt die N._______ GmbH als Diagnose
eine generalisierte PA [Paradontitis] im Oberkiefer und Unterkiefer fest. Die
Patientin benötige eine PA-Therapie (IV 177).
6.3.9 In seinem Arztbericht vom 7. Juni 2017 gab Dr. O._______, Neurolo-
gie, (…), eine neurologische Untersuchung ohne besondere Befunde wie-
der. Als Diagnosen nannte er ein Immundefektsyndrom, ein Restless legs-
Syndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Eine Periphere Neuropathie
schloss er aus (IV 182).
6.3.10 Mit Arztbericht vom 13. Juni 2017 hielt Dr. P._______, Hausärztin,
(…), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-In-
fektion seit 27 Jahren, eine Periphere Polyneuropathie (PNP), eine Rest-
less legs-Symptomatik, eine GERD (Refluxkrankheit) zu Fundoplicatio,
eine arterielle Hypertonie, eine Tendovaginitis stenosans seit Jahren und
eine aktuell leichte depressive Episode (F32.0) seit Monaten fest. Als Di-
agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Wes-
pengiftallergie (Erstdiagnose 08/2015) sowie einen Sinus pilonidalis (zwei-
mal operiert, Mühe beim längeren Sitzen). Die Arbeitsfähigkeit betrage hin
und wieder 1-2 Std. Arbeit (IV 178; B-act. 1 B7).
6.3.11 Dr. Q._______, behandelnder Infektiologe in (…), nannte in seinem
Arztbericht vom 22. Juni 2017 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit: Immundefektsyndrom Stadium B2 (Erstdiagnose 05/1990),
arterielle Hypertonie, Restless legs-Syndrom beidseits, Müdigkeitssyn-
drom, Wespenstichallergie, Ein- und Durchschlafstörung, COPD, Herz-
kreislaufproblem und Zustand nach Fundoplicatio. In seiner Beurteilung
führte er aus, seit dem 18. Januar 2016 bestünden immunologisch keine
Auffälligkeiten, der Gesundheitszustand sei gleichbleibend. Es hätten bei
durchgeführter Gastroduodenoskopie wegen Übelkeit und Sodbrennen
keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Die Arbeitsfähig-
keit betrage 10-20%, nicht regelmässig (191; B-act. 1 Beilage 8).
6.3.12 Mit Arztbericht vom 27. Juni 2017 an die IVSTA bestätigte Dr.
O._______, Neurologie, (…), dass die Beschwerdeführerin wegen starkem
Restless legs-Syndrom zu ihm in die Behandlung komme, ein bis zweimal
pro Jahr. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
C-5570/2017
Seite 12
ein Restless legs-Syndrom seit vielen Jahren, trotz Medikamentenein-
nahme. Als Sekretärin/Bioenergie-Therapeutin sei die Beschwerdeführerin
zu 100% arbeitsunfähig (IV 183; B-act. 1 B9).
6.3.13 Mit Stellungnahme vom 26. August 2017 hielt Dr. E._______ des
medizinischen Dienstes der IVSTA fest, dass eine Änderung nicht glaub-
haft gemacht werde. Aufgrund der von ihm aufgelisteten Diagnosen sei
eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Rahmen zumutbar (IV 197).
6.3.14 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2018 wies Dr. F._______ darauf
hin, dass die damalige Rentengewährung, zuerst zu 50%, danach zu
100%, auf folgenden Diagnosen beruhte: HIV-Infektion Stadium B2, arteri-
elle Hypertonie, paroxismale supraventriculäre Tachycardien, kombinierte
Hyperlipidämie, möglicherweise medikamentös bedingt, rezidivierende de-
pressive Episoden, Verdacht auf restless legs, Refluxsymptomatik, innere
Hämorrhoiden. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte
Wiedereingliederung zu 50% sei die Rente mit Verfügung vom 17. März
2015 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden. In der (voraus-
gehenden) bidisziplinären Expertise von 2013 habe der Gutachter im Fach-
bereich Innere Medizin darauf hingewiesen, dass nicht sicher beurteilt wer-
den könne, ob ein Arbeitspensum zu 50% in einer mittelschweren Tätigkeit
wie dem Service längerfristig zumutbar sei. In den vergangenen acht Mo-
naten seien denn auch zwei Arbeitsausfälle zu verzeichnen, einmal wegen
Bronchitis, einmal wegen Exazerbation des lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms. Die meisten der in den neuen Arztberichten erwähnten
gesundheitlichen Probleme seien bereits bekannt. Neu seien aber eine
chronische Bronchitis, zwei Eingriffe wegen einer Fistel des Sinus piloni-
dalis, ein allergischer Schock nach Wespenstich (08/2015), eine Tendino-
pathie nach de Quervain D2 rechts, ein Rezidiv des gastroösophagealen
Refluxes (bedingt durch eine Magenentleerungsstörung) sowie eine mög-
liche Verschlechterung in psychischer Hinsicht (zumal 2016 eine Psycho-
therapie wieder aufgenommen worden sei), zu verzeichnen. In beruflicher
Hinsicht sei die Beschwerdeführerin wegen Vergesslichkeit, geringem Ar-
beitsertrag und gesteigerter Ermüdung entlassen worden. Hinsichtlich der
psychischen Situation als auch der HIV-Erkrankung lägen keine Informati-
onen vor. In Anbetracht der Pathologie und der Verfügung von 2015 könnte
sich die Situation seither verändert haben. Deshalb sei auf das Gesuch
einzutreten und zur Vervollständigung der Instruktion folgende Akten zu
verlangen: ein kürzlich verfasster psychiatrischer Bericht, ein Verlaufsbe-
C-5570/2017
Seite 13
richt zur HIV-Erkrankung, ein Verlaufsbericht des Hausarztes ab 2015 so-
wie eine neuropsychologische Bilanz (Gedächtnis, Konzentration u.a.m.;
B-act. 8 Beilage 1).
6.4 Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründet,
dass sie immer noch an sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leide, die 1998-2015 zur Ausrichtung einer ganzen Rente geführt hätten,
macht sie sinngemäss Wiedererwägungsgründe für eine Erhöhung der hal-
ben auf eine ganze Rente geltend (vgl. dazu Urteil C-4103/2014 vom 15.
Dezember 2016 E. 5.2): Über die bis 2015 aktenkundigen Beeinträchtigun-
gen ist jedoch mit Verfügung vom 17. März 2015 rechtskräftig befunden
und der bisherige Rentenanspruch nur noch in Höhe einer halben Rente
bestätigt worden. Eine Rentenerhöhung kann deshalb nicht mit dieser Be-
gründung verlangt werden, weshalb auf das entsprechende Begehren
nicht einzutreten ist.
6.5 Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass im Vergleich zur vor-
hergehenden Revisionsverfahren neue Erkrankungen hinzugekommen
sind und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand der
vorliegenden medizinischen Akten nicht in allen Belangen hinreichend be-
urteilen lässt (vgl. dazu E. 6.6 - 6.8). Die Vorinstanz beantragt in ihrer Ver-
nehmlassung deshalb im Ergebnis zu Recht das Eintreten auf die Be-
schwerde und die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen
(B-act. 8). Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. F._______ genannten Abklärun-
gen allesamt erforderlich sind. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in
der Replik darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren (bereits) aktualisierte
Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht worden seien (B-act. 10).
6.6 Aufgrund der Vorakten hält das Gericht Folgendes fest:
6.6.1 Dass eine Verschlechterung der HIV-Erkrankung oder eine Änderung
eingetreten sei, kann aus den Vorakten nicht geschlossen werden: So wird
die HIV-Infektion seit 1999 im Stadium B2 bestehend beschrieben (IV 23
S. 2; 25; 48 S. 1 und 3; 58 S. 3 und 6; 60; 70 S. 1, 12 und 14; 71 S. 3; 82
S. 1 und 8; 124), letztmals durch Dr. Q._______, den behandelnden Infek-
tiologen, mit Bericht vom 22. Juni 2017 (IV 191). Zudem hatte Dr.
Q._______ im genannten Bericht bestätigt, dass immunologisch seit 18.
Januar 2016 keine Auffälligkeiten bestünden und der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin gleichbleibend sei. Damit vermag die Beurteilung
von Dr. F._______ vom medizinischen Dienst, wonach eine fundierte Be-
urteilung der Immunerkrankung seit 2015 fehle und ein Verlaufsbericht des
behandelnden Arztes einzuholen sei, nicht zu überzeugen.
C-5570/2017
Seite 14
6.6.2 Auch dass in psychiatrischer Hinsicht zwischenzeitlich eine Ver-
schlechterung eingetreten sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich: War im
Jahre 1999 noch die Rede von einer larvierten Depression (IV 19), hielten
die Ärzte im September 2001, Januar 2006, Juli 2009 und Mai 2011 rezidi-
vierende depressive Episoden (IV48 S. 3; 60; 70; 82 S. 8), im Dezember
2008 rezidivierende depressive Episoden mit Angstsymptomatik (IV 70
S. 12), im März 2013 Depressionen mit Schlafstörungen (IV 82 S. 1) und
hielt am 28. Februar 2013 Dr. R._______, Facharzt für Psychiatrie & Psy-
chotherapie, in seinem ausführlichen Arztbericht eine ausgeprägte, aktuell
mittelgradige Depressivität, jedoch ohne Indikation einer dringlichen anti-
depressiven Medikation und unter Stellen der Diagnose „rezidivierende de-
pressive Reaktionen“ (ICD-10: F43.2), fest (IV 106). Im bidisziplinären Gut-
achten des Universitätsspitals S._______ vom 14. Oktober 2013 wiederum
wurde die Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.1)
festgehalten (IV 124). Auf dieser Basis wurde mit Verfügung vom 17. März
2015 die ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt, wogegen die
Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben hat. Die Hausärztin, Dr.
P._______, wiederum beschreibt in ihrem Arztbericht vom 13. Juni 2017
eine aktuell leichte depressive Episode (F32.0) seit Monaten (IV 178). Eine
wesentliche Änderung/Verschlechterung der Gesundheit in psychiatrischer
Hinsicht ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat in der Replik
zudem selber darauf hingewiesen, dass sie sich entgegen der Annahme
von Frau Dr. F._______ in keine psychiatrische Therapiebehandlung seit
2016 begeben habe (B-act. 10). Dass die Beschwerdeführerin keine fach-
ärztliche Betreuung in Anspruch nimmt, spricht ebenfalls gegen eine rele-
vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
6.6.3 Im Weiteren handelt es sich beim geltend gemachten stationären Spi-
talaufenthalt wegen allergischen Schocks infolge eines Wespenstichs nicht
um eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die eine vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (E. 4.1). Ausser der einmaligen Hospi-
talisierung vom 11.-12. August 2015 (IV 172) sind den Akten keine Hin-
weise auf Folgeerscheinungen und/oder ein Wiederauftreten eines allergi-
schen Schockes zu entnehmen. Dasselbe hat für die Diagnose eines infi-
zierten Sinus pilonidalis (chronisch entzündete Gesässfalte mit Fistelgän-
gen), rezidivierend, und die zweimalige Operation desselben (IV 171, 172,
178) zu gelten, zumal dieses Beschwerdebild operativ behandelt werden
kann, in dem die Fistelgänge und das umliegende Gewebe herausge-
schnitten werden und der Patient nach wenigen Stunden oder Tagen wie-
C-5570/2017
Seite 15
der entlassen werden kann (vgl.
sinus,
den/; abgerufen am 28. März 2018).
6.7 Die von der Beschwerdeführerin mit Revisionsgesuch vom 26. April
2017 sowie mit Beschwerde und Replik geltend gemachten enormen Blut-
druckschwankungen sind im Revisionsverfahren von keiner Seite ärztlich
bestätigt worden. Hingewiesen werden kann auf die in stationärer Behand-
lung erhobene eingehende Untersuchung und Befundung am 11. August
2015 (IV 172), die keinerlei Hinweise auf einen erhöhten Blutdruck enthal-
ten. Dem Bericht der Hausärztin vom 13. Juni 2017 sind zwar Hinweise auf
eine arterielle Hypertonie, nicht jedoch auf enorme Blutdruckschwankun-
gen zu entnehmen (IV 178); damit bleibt dieses Beschwerdebild unbelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren eine Tendovaginitis ste-
nosans rechts d.h. eine Sehnenscheidenentzündung der Beugesehnen der
rechten Hand, die sich in der Blockierung des rechten Zeigefingers bei
Handbeugung manifestiere, geltend macht, ist auf dieses Beschwerdebild
revisionsweise nicht weiter einzugehen, zumal die Hausärztin in ihrem Be-
richt vom 13. Juni 2017 darauf hinweist, dass diese Diagnose bereits „seit
Jahren“ bestehe (IV 178 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten
rezidivierenden Oberbauchbeschwerden mit anhaltender Übelkeit sind von
Dr. K._______ in seinem Konsiliarbericht vom 17. November 2016 – unter
Vorbehalt der Ergebnisse der histologischen Beurteilung der entnomme-
nen Gewebeproben – als „nicht zu klären“ beurteilt worden. Er erhob dies-
bezüglich unauffällige Befunde (IV 174). Auch die Hausärztin hielt in ihrem
Bericht vom 13. Juni 2017 diesbezüglich keine Diagnosen mit oder ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV 178 S. 2). Schliesslich macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an einem sich verschlechternden
Restless legs-Syndrom. Den Akten sind bezüglich dieser Erkrankung zahl-
reiche Hinweise zu entnehmen: Zwischen 1999 und 2001 wurde der Ver-
dacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung geäussert (IV 23 S. 2;
25; 48 S. 3). Spätere Arztberichte (ab 2006) bestätigen die Diagnose (IV
60; 70 S. 1 und S. 14; 82; 124). Dr. T._______ bestätigte in seinem Bericht
vom 10. August 2009, dass die Beschwerden hätten behandelt werden
können, und listete sie unter Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit (IV 71 S. 3). Im Revisionsverfahren bestätigte Dr. O._______
mit Bericht vom 7. Juni 2017 diese Diagnose (IV 182), ebenso wie die
Hausärztin Dr. P._______ mit Bericht vom 13. Juni 2017 (IV 178) und Dr.
Q._______ mit Bericht vom 22. Juni 2017 (IV 191). Entgegen der Aussage
der Beschwerdeführerin, das Syndrom verschlechtere sich (B-act. 1, 10),
ist dem Bericht von Dr. O._______ vom 27. Juni 2017 einzig zu entnehmen,
C-5570/2017
Seite 16
dass die Patientin wegen eines starken Restless legs-Syndroms zu ihm in
die Behandlung komme, dies geschehe ein bis zweimal jährlich. Das Syn-
drom bestehe seit vielen Jahren; die Patientin habe trotz der abgegebenen
Medikamente „oft dennoch starkes Restless legs-Syndrom“. Eine Ver-
schlechterung erwähnt der Arztbericht nicht (IV 183). Nicht als neu sind
zudem die in der Beschwerde genannten Gelenk-, Rücken- und Schulter-
beschwerden zu werten. Bereits der Arztbericht von Dr. U._______ vom
26. Januar 2006 enthält die Diagnosen „unklare Arthralgien und Weichteil-
beschwerden im Schultergürtel, Armen und Hüftgelenken“ (IV 58 S. 3). Ent-
sprechende Verlaufsbeurteilung bzw. Aktualisierungen drängen sich daher
aus Sicht des Gerichts nicht auf.
6.8 Neu und im revisionsrechtlichen Sinne relevant (vgl. E. 4.2) ist die mit
Revisionsgesuch vom 26. April 2017 erstmals geltend gemachte und mit
Arztbericht von Dr. Q._______ vom 22. Juni 2017 bestätigte chronisch ob-
struktive Lungenkrankheit (COPD; s. IV 162, 191). In Anbetracht dessen,
dass mit einer HIV-Erkrankung („Immundefektsyndrom“ [vgl. IV 182, 191])
verschiedene Infekte einhergehen bzw. das Immunsystem geschwächt
wird und eine COPD häufig und in relevanter Form auftritt (vgl.
abgerufen am
29. März 2018) erweisen sich diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der
späteren Würdigung des medizinischen Dienstes der IVSTA – weitere Ab-
klärungen als unumgänglich, zumal auch in den Akten keine Hinweise über
den Schweregrad dieser Erkrankung vorliegen (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer C-228/2014 vom 20. April 2015 E. 5.11). Die Sache ist daher zur
Vornahme weiterer (fachärztlicher) Abklärungen in pneumologischer Hin-
sicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da dieses Beschwerdebild in en-
gem Zusammenhang mit der langjährigen Immundefekterkrankung stehen
dürfte, sind die Abklärungen der Vorinstanz interdisziplinär beziehungs-
weise konsiliarisch auf die Innere Medizin auszudehnen.
Auch die geltend gemachte Verschlechterung hinsichtlich Konzentrations-
störungen und Vergesslichkeit, die zur Entlassung am Arbeitsplatz geführt
habe, wird von Dr. P._______ mit Bericht vom 13. Juni 2017 bestätigt (IV
178), weshalb diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von
Dr. F._______ – ein neuropsychologischer Bericht einzufordern ist. Sollten
sich aus diesen Abklärungen bisher nicht aktenkundige Weiterungen erge-
ben, ist es der Vorinstanz trotz den Hinweisen des Gerichts in E. 6.6 f. un-
benommen, ihre Abklärungen revisionsweise auf weitere Fachbereiche be-
ziehungsweise bereits bekannte Beschwerdebilder auszudehnen.
C-5570/2017
Seite 17
6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt hin-
sichtlich der neu diagnostizierten Erkrankung an einer COPD und der Ver-
schlechterung in neuropsychologischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt
wurde. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, daher insoweit
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zum Eintreten auf das Gesuch und zur weiteren Abklärung in den Fachbe-
reichen Pneumologie und (konsiliarisch beziehungsweise interdisziplinär)
Innere Medizin sowie Neuropsychologie und zur anschliessenden Neuver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist anwaltlich
vertreten. Ihr ist in Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden
Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500 (inkl. Spesen,
ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Aus-
land nicht geschuldet ist [vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) zuzusprechen.
C-5570/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 29. August 2017 aufgehoben und zur weiteren Abklärung und
neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: