Abtei lung II I
C-5571/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5571/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene thailändische Staatsangehörige S._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 13. Juni 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei einem befreundeten Ehepaar J._______
und F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
Flawil (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums
formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
verweigerte diese in einer Verfügung vom 1. August 2007 die nachge-
suchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstel-
lerin seien keine gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen aus-
zumachen, die trotz dieser Verhältnisse eine besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt
er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesi-
chert wäre. Diese habe sehr wohl familiäre Verpflichtungen: Sie habe
drei Kinder und müsse sich um ihre Mutter kümmern. Zudem habe sie
eine enge Beziehung zu ihren Schwestern und Brüdern. Vor diesem
familiären Hintergrund bestehe nicht der geringste Zweifel, dass die
Gesuchstellerin nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt die
Schweiz pünktlich verlassen werde. Sie lebe zwar mit ihrer Familie
nach hiesigen Vorstellungen in eher ärmlichen Verhältnissen, dennoch
habe sie keinerlei Absicht, in die Schweiz zu emigrieren. Weiter führt
der Beschwerdeführer aus, er und seine thailändische Ehefrau würden
seit vielen Jahren ihre Ferien am Wohnort der Gesuchstellerin verbrin-
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gen. Dort lebten die Familie der Ehefrau und auch gemeinsame Freun-
de. Die Familie der Gesuchstellerin gehöre zu diesem Freundeskreis,
und die Einladung diene dazu, sich einmal für die langjährige
Gastfreundschaft zu revanchieren. Mit der abgegebenen Garantie
übernehme er (der Beschwerdeführer) die Verantwortung für eine
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die neu geltend gemachten fa-
miliären Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin führten nicht zu einer
andern Beurteilung. Sie seien weder belegt noch näher umschrieben
worden. Was die Kinder betreffe, so sei davon auszugehen, dass sie
bereits erwachsen seien.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
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die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
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4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung
der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch
2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich
die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlech-
tert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet
Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reisein-
formationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Rei-
seinformationen > Thailand > Wirtschaft,
>, Stand: Juni 2008, besucht am 24. Juli 2008). Die grundsätz-
lich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'720 USD.
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine besse-
re Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
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und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, unver-
heiratete Frau und Mutter dreier Kinder. Über das Alter der Kinder und
deren Betreuungsbedarf hat sich der Beschwerdeführer nicht ge-
äussert, obwohl die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung themati-
sierte und – gestützt auf die aktuelle Aktenlage – Schlüsse traf. Ähnli-
ches gilt in Bezug auf die behauptete Verpflichtung der Gesuchstelle-
rin gegenüber ihrer Mutter festzustellen: Der Beschwerdeführer belässt
es auch diesbezüglich bei einer pauschalen Behauptung, so dass kein
Bild über Art und Intensität einer allfälligen Betreuung gewonnen wer-
den kann. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Gesuchstellerin ohne
zwingenden Grund gleich für drei Monate von zu Hause wegbleiben
könnte, spricht deutlich gegen die Annahme, es beständen besondere
Betreuungspflichten, die nur durch die Gesuchstellerin selbst wahrge-
nommen werden könnten. Es sind mit andern Worten im familiären Be-
reich der Gesuchstellerin keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu
erkennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen. In diesem Zusammenhang bleibt anzu-
merken, dass die Existenz naher Verwandter (Kinder, Eltern bzw. Ge-
schwister) erfahrungsgemäss für sich allein die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen kann.
Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen
zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer
Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zu-
rückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unter-
stützen bzw. später nachziehen zu können.
5.3 Die Gesuchstellerin vermerkte in ihrem persönlichen Einreisege-
such in der Rubrik berufliche Tätigkeit "Verkäuferin selbständig". In ei-
nem schriftlichen Auskunftsbogen gegenüber dem Ausländeramt des
Kantons St. Gallen hielt der Beschwerdeführer ebenfalls fest, die Ge-
suchstellerin arbeite selbständig als Marktverkäuferin. Welchen durch-
schnittlichen Verdienst sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit er-
zielt, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieviele Personen
sie damit durchbringen muss. Der Beschwerdeführer räumt zumindest
ein, dass sie – nach hiesigen Vorstellungen – in eher ärmlichen Ver-
hältnissen lebe. Damit versteht sich von selbst, dass aus der Tatsache
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allein einer solchen Berufstätigkeit nicht schon auf einen fehlenden
Willen zur Migration geschlossen werden kann.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die abgegebenen Zusicherungen nichts zu
ändern. Sicherlich ist an der Integrität des Beschwerdeführers in sei-
ner Eigenschaft als Gastgeber nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so
sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht des Gastgebers, son-
dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastge-
ber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garan-
tieren.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 299 567 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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