B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5571/2015
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ist ein 1979 in Äthiopien geborener und aufge-
wachsener eritreischer Staatsangehöriger. Am 16. Dezember 2007 reiste
er in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 26. November 2009 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung nach Äthiopien sowie deren Vollzug angeordnet. Eine dage-
gen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 13. April 2010 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben
und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
B.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfü-
gung vom 8. September 2010 abermals ab. Gleichzeitig wurde die Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet sowie deren Vollzug nach Äthiopien.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2010 focht der Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Verfügung an.
C.
Am 22. November 2010 reiste die 1980 geborene äthiopische Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 wurde das
Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 abgeschlossen. Der mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 8. September 2010 angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass das weitere Vollzugsverfahren mit dem damals noch hän-
gigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 zu koordinieren sei. Das
SEM teilte dem Beschwerdeführer 1 daraufhin mit Schreiben vom 10. März
2011 mit, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asyl-
verfahrens seiner Ehegattin sistiert werde. Zudem verwies es auf die Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers 1 bei der Beschaffung von gültigen
Reisepapieren.
E.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 das Asylgesuch der
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Seite 3
Beschwerdeführerin 2 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Diesbezüg-
lich wurde ihr eine Frist bis zum 19. Februar 2014 gesetzt. Mit dem Vollzug
der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt. Dieser Entscheid er-
wuchs in Rechtskraft.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 unterbreitete der Migrationsdienst des
Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) dem SEM einen Antrag auf Zustimmung
zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31).
G.
In der Folge teilte das SEM – nachdem es vorgängig weitere Auskünfte von
der kantonalen Behörde eingeholt hatte – den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 13. April 2015 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustim-
mung und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Am 6. Mai 2015
erfolgte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden.
H.
Mit Verfügung vom 5. August 2015 verweigerte die Vorinstanz die von kan-
tonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führte im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführenden seien rechtskräftig aus der Schweiz nach Äthiopien
weggewiesen worden und würden sich unter Umgehung der Ausreisefrist
und der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten seit ungefähr 7 Jahren und 7
Monaten bzw. 4 Jahren und 8 Monaten in der Schweiz aufhalten. Sie seien
seit langem ausreisepflichtig und seien im Vorfeld ihrer pflichtgemässen
Ausreise angehalten gewesen, alles zu unternehmen, um dies zu ermögli-
chen. Dieses Verhalten, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und
das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfe daher im Rahmen
der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht ausser Acht gelassen werden. In casu
könne überdies nicht von einer besonders intensiven und über das Nor-
male hinausgehende, mithin keiner aussergewöhnlichen oder unüblich
starken Integration ausgegangen werden. Alles in allem könne also nicht
von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der
Rechtsprechung ausgegangen werden, welche eine Reintegration in Äthi-
opien als besondere Härte erscheinen liesse. Dass die Beschwerdeführen-
den sich bemühten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, der Be-
schwerdeführer 1 gut Deutsch spreche und beide mit den Lebensverhält-
nissen in der Schweiz gut vertraut seien, könne nichts daran ändern. Zu-
sammenfassend seien den Beschwerdeführenden in einem gewissen
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Mass Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration zugutezuhal-
ten. Diese erweise sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht als
hinreichend. Eine besondere Beziehung zur Schweiz bzw. eine fortge-
schrittene Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG sei aus den ge-
samten Umständen nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich nichts,
was auf eine derart enge Verbundenheit der Beschwerdeführenden mit der
Schweiz schliessen liesse, dass von ihnen nicht verlangt werden könnte,
ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in Äthiopien weiterzufüh-
ren, wenn sie die Schweiz verlassen müssten.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 (Datum des Poststem-
pels) wird beantragt, der negative Entscheid des SEM vom 5. August 2015
sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu gewähren. Ferner wurde das Bundesver-
waltungsgericht darum ersucht festzustellen, ob das SEM durch seine Un-
tätigkeit seit Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom
2. März 2011 nicht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung be-
gangen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde im Hinblick auf die (das Asylverfahren be-
treffende) Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung eine
Kopie der Beschwerde vom 10. September 2015 an die Abteilung V des
Bundesverwaltungsgerichts weitergeleitet.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Urteil E-5926/2015 vom 5. November 2015 trat das Bundesverwal-
tungsgericht, Abteilung V, im Hinblick auf die Rüge der Rechtsverweige-
rung- bzw. Rechtsverzögerung der Beschwerdeführenden auf die Be-
schwerde nicht ein.
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Seite 5
M.
Mit Replik vom 9. November 2015 halten die Beschwerdeführenden an ih-
rer Beschwerde fest.
N.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören dem-
zufolge auch solche des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG be-
treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil
des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). Das VGG erklärt zudem
unter dem Vorbehalt einer eigenen abweichenden Regelung die Bestim-
mungen des VwVG für anwendbar (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebun-
den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Wider-
rufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) vorliegen. Die genannten Vor-
aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3.2 Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem
in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliess-
lichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtli-
chen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis
zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet,
es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig da-
von zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits
abgeschlossen ist.
3.3 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen sind
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
fügen, müssen die Beschwerdeführenden den Grundsatz der Ausschliess-
lichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten
lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres Aufenthaltes
in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2
AsylG möglich ist. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die diesbezügli-
chen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einleitung der in der Zwi-
schenzeit abgeschlossenen Asylverfahren mehr als fünf Jahre ununterbro-
chen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort stets bekannt war. Die
Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit er-
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füllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufs-
gründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und die Be-
schwerdeführenden haben ihre Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3
AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt.
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver-
ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste
aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den An-
wendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und
Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien ge-
nannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst.
d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f)
und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen we-
der einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die
ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten,
sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat
zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung
zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe-
sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und
nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während
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Seite 8
ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde-
rung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immer-
hin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen
an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittli-
che Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins
Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteile des
BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August
2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3). Laut einem Urteil
des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren
in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abge-
schlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial
und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im
Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das
missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzöge-
rung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz-
lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prü-
fen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Be-
ziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund-
heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weite-
ren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist
auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Weg-
weisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 m.H.).
5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie-
ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende
Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits
sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung
von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berücksichtigen; diese von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst
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Seite 9
von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfol-
gen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt
wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass bei den Be-
schwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.
Diesbezüglich führte sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführen-
den seien rechtskräftig aus der Schweiz nach Äthiopien weggewiesen wor-
den und würden sich unter Umgehung der Ausreisefrist und der Verletzung
ihrer Mitwirkungspflichten seit ungefähr 7 Jahren und 7 Monaten bzw. 4
Jahren und 8 Monaten in der Schweiz aufhalten. Sie seien seit langem
ausreisepflichtig und seien im Vorfeld ihrer pflichtgemässen Ausreise an-
gehalten gewesen, alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen. Dieses
Verhalten, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absicht-
liche Hinauszögern der Ausreise dürfe daher im Rahmen der Härtefallprü-
fung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht ausser Acht
gelassen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass bei den Beschwerde-
führenden eine unabdingbare massgebliche, ausserordentliche berufliche
und insbesondere finanzielle Integration mit entsprechenden, überdurch-
schnittlichen Bemühungen vorliege. Der Beschwerdeführer 1 habe ein
Deutschniveau (B2) erreicht, welches von einem Ausländer nach einem
über 7-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden dürfe. Der
sprachliche Leistungsausweis der Beschwerdeführerin 2 sei nach einem
fast 5-jährigen Aufenthalt in der Schweiz als offensichtlich ungenügend zu
bezeichnen. Auch eine über das übliche Mass hinausgehende persönliche
und soziale Integration der Beschwerdeführenden sei zu verneinen. Der
Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bis anhin klaglos verhalten
hätten, müsse zudem dahingehend relativiert werden, als sie nach der
rechtskräftig gewordenen Wegweisung verpflichtet gewesen wären, von
sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu
unternehmen, um dies zu ermöglichen. Von einer besonders intensiven
und über das Normale hinausgehende, mithin einer aussergewöhnlichen
oder unüblich starken Integration könne somit nicht ausgegangen werden.
Alles in allem könne mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung
in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, wel-
che eine Reintegration in Äthiopien als besondere Härte erscheinen liesse
(vgl. Verfügung vom 5. August 2015).
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Seite 10
6.2 Rechtsmittelweise führen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die
Dauer ihres regulären Aufenthalts in der Schweiz aus, die negative Verfü-
gung des SEM betreffend die Beschwerdeführerin 2 (Anmerkung des
BVGer: Asylentscheid vom 17. Januar 2014) sei dieser nicht eröffnet wor-
den; die Vorinstanz schreibe, die Beschwerdeführerin 2 habe am 3. Feb-
ruar 2014 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, dieses wie auch die erwähnte
Verfügung fehlten aber in den Akten. Doch selbst wenn die Verfügung kor-
rekt eröffnet worden und rechtskräftig wäre, hätten die Beschwerdeführen-
den die Schweiz Mitte Februar oder März 2014 verlassen müssen. Damit
hätten sie erst nach Ablauf dieser Ausreisefrist die Mitwirkungspflicht ver-
letzt und sich erst seit 1 ½ Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Der
diesbezügliche Vorwurf des SEM sei insofern nicht zutreffend. Im Weiteren
habe die äthiopische Botschaft in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2015
bestätigt, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 kein behördliches Doku-
ment ausstellen könne. Dieses Schreiben sei ein Indiz dafür, dass die äthi-
opische Regierung ihren Landsleuten keine behördlichen Papiere aushän-
dige. Was könne man dann in Bezug auf den Beschwerdeführer erwarten,
der eritreischer Staatsangehöriger sei? Die Beschwerdeführenden hätten
somit ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Eine Rückkehr ohne gültige Do-
kumente sei unzumutbar und unmöglich.
Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 arbeite seit November
2010 in einem freiwilligen Arbeitseinsatz im Rahmen der gemeinnützigen
Einsatzprogramme […]. Die Beschwerdeführerin 2 arbeite seit Dezember
2010 zu 50% im Sozialwerk X._______ ohne Entgelt. Angesichts der Ar-
beitslosigkeit und der allgemeinen Schwierigkeiten für Ausländer ohne Be-
rufserfahrung bei uns eine Stelle zu finden, könne den Beschwerdeführen-
den nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich um den Einstieg in den
schweizerischen Arbeitsmarkt zu wenig bemüht. Dass sie einer gemeinnüt-
zigen Arbeit nachgingen und ohne Entgelt arbeiteten sei klar ein Zeichen
für ihren Willen, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten und sich am Wirt-
schaftsleben zu beteiligen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem kei-
nen Sprachkurs besuchen dürfen. Sie hätten sich die Sprache im Freun-
deskreis und in Privatkursen angeeignet. Der Beschwerdeführer 1 habe ein
Praktikum im Metallbau gemacht, in der Hoffnung eine Stelle zu finden.
Seine Ehefrau sei Analphabetin. Der Wille, die Sprache zu lernen und mit
Schweizern in Kontakt zu kommen, habe sie bewogen, einen Alphabetisie-
rungskurs zu besuchen. Die Beschwerdeführenden hätten sich damit fort-
schreitend in der Schweiz integriert und einen Freundeskreis aufgebaut.
Es würde für sie eine unerträgliche Härte bedeuten, müssten sie nach Äthi-
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Seite 11
opien zurück. Ganz zu schweigen von der fehlenden stabilen wirtschaftli-
chen Basis und einer sicheren Zukunft in Würde und Sicherheit. Damit
seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt (vgl. Beschwerde vom 8. Septem-
ber 2015).
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner
Einreise in die Schweiz im August und November 2008 sowie im Januar,
März und Juni 2009 einige kurzfristige Arbeitseinsätze leistete (vgl. Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3 S. 39 – 45). Seit dem 16. Novem-
ber 2010 absolviert er einen freiwilligen Arbeitseinsatz im Rahmen der ge-
meinnützigen Einsatzprogramme […] (vgl. SEM act. 1 S. 23). Vom 19. bis
30. August 2013 machte er ein Praktikum in der Abteilung Metallbau eines
Metallbauunternehmens. Vom 3. Januar bis 28. Dezember 2012 war er –
ebenfalls als Praktikant – im Wohnbereich von asylsuchenden Menschen
tätig (vgl. act. 1 S. 20 und 21). Auch die Beschwerdeführerin 2 leistete zwi-
schen dem 10. Juli 2011 und dem 23. November 2012 einen freiwilligen
Einsatz im Rahmen der gemeinnützigen Einsatzprogramme […]. Seit dem
3. Dezember 2012 arbeitet sie mit einem Pensum von 50% im Sozialwerk
X._______ (vgl. act. 1 S. 13 und 14). Zudem absolvierte sie am 19. Januar
2012 einen 4-stündigen 1. Hilfekurs (vgl. act. 1 S. 17). Vor diesem Hinter-
grund ist den Beschwerdeführenden zweifellos dahingehend zuzustim-
men, als ihnen in beruflicher Hinsicht gewisse Integrationsbemühungen
nicht abgesprochen werden können. Davon geht im Übrigen auch das SEM
aus. Nichtsdestotrotz können diese im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer
nicht als fortgeschritten eingestuft werden. Soweit aus den Akten ersicht-
lich, war das Ehepaar auch vor dem Erhalt des Asylentscheids nie finanziell
unabhängig (vgl. E-Mail der kantonalen Behörde vom 23. März 2015 [SEM
act. 3 S. 46]). Ergänzend soll an dieser Stelle betont werden, dass – ent-
gegen den beschwerdeweisen Ausführungen – nicht à priori verlangt wird,
dass Ausländer in Verfahren wie dem vorliegenden beruflich überdurch-
schnittlich hoch qualifiziert sein müssen. Eine gelungene berufliche In-
tegration kann dann bejaht werden, wenn eine Person sich im Rahmen
ihrer Möglichkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht aussergewöhnlich stark en-
gagiert (vgl. bspw. Urteile des BVGer C-7258/2009 vom 20. Februar 2012
E. 6.3 sowie C-8049/2009 vom 22. Februar 2012 E. 5.2.1). Hingegen ge-
nügt eine berufliche Integration, wie sie nach der entsprechenden Zeit zu
erwarten ist, im vorliegenden Kontext gerade nicht.
C-5571/2015
Seite 12
7.2 In sprachlicher Hinsicht wird beschwerdeweise darauf hingewiesen, die
Beschwerdeführenden hätten keinen Sprachkurs besuchen dürfen; sie hät-
ten sich die Sprache im Freundeskreis und in Privatkursen in Eigeninitiative
angeeignet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer
1 in den Jahren 2010 bis 2012 diverse Deutschkurse besucht hat (Niveau
A2, B1 und B2 [vgl. act. 1 S. 24-25]). Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss
Bestätigung vom 13. Dezember 2012 einen Kurs "Training Lesen und
Schreiben" sowie jeweils zwei Alphabetisierungskurse absolviert (vgl.
Kursbestätigungen vom 16. Dezember 2011 und 28. Februar 2012 [act. 1
S. 15, 16 und 18]). Gemäss dem Antrag der kantonalen Behörde auf Prü-
fung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vom 10. März 2015
habe der Beschwerdeführer 1 mehrmals beim kantonalen Migrationsdienst
vorgesprochen und könne sich problemlos auf Deutsch verständigen. Die
Beschwerdeführerin 2 hingegen spreche nur wenig Deutsch (SEM act. 1
S. 35). Dementsprechend kann die sprachliche Integration des Beschwer-
deführers 1 im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz
als angemessen angesehen werden. Verneint werden muss diese hinge-
gen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2. Insbesondere hätte von ihr
während des nunmehr über 5-jährigen Aufenthalts erwartet werden kön-
nen, sich nach den vorgenannten absolvierten Kursen (weitergehende)
Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, wie es der Beschwerde-
führer 1 bereits getan hat. Immerhin hat sie in ihrem Heimatland neun
Jahre die Schule besucht (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Januar 2014
sowie Akten des Asylverfahrens, Aktenstück A 56/4 S. 2).
7.3 Die Integration der Beschwerdeführenden ist insgesamt – unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauer – als begonnen zu beurtei-
len, kann jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten eingestuft wer-
den, dass sich allein daraus eine derart starke Verankerung in der Schweiz
ergäbe, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste das Ehepaar
die Schweiz verlassen. Daran kann auch der beschwerdeweise erhobene
pauschale Verweis auf einen hier bestehenden Freundschaftskreis und die
den Akten zu entnehmenden drei Referenzschreiben (vgl. SEM act. 1
S. 10, 7 und 6) – wovon zwei sich nur auf den Beschwerdeführer 1 bezie-
hen – nichts ändern. Letztere zeigen denn auch keine besonders engen
sozialen Beziehungen auf.
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8.
8.1 Im Hinblick auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (vgl. Art. 31
Abs. 1 Bst. e VZAE) gilt es darauf hinzuweisen, dass rechtswidrige Aufent-
halte bei der Härtefallprüfung nicht berücksichtigt werden. Der Beschwer-
deführer 1 hält sich nunmehr seit mehr als 8 Jahren in der Schweiz auf.
Seine Ehefrau lebt nun mittlerweile mehr als 5 Jahre in der Schweiz, wobei
das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 am 2. März 2011 letztinstanzlich
abgewiesen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7319/2010). Damals wurde
weiter festgehalten, der Vollzug der Wegweisung sei mit dem noch hängi-
gen Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 zu koordinieren, worüber der
Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 10. März 2011 von der Vorinstanz
informiert wurde. Am 17. Januar 2014 lehnte diese das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin 2 ab. Die entsprechende Verfügung erhielt sie am
21. Januar 2014, wie es die Empfangsbestätigung und ein Gesuch um Ak-
teneinsicht der Beschwerdeführerin 2 an das SEM zweifellos dokumentie-
ren (vgl. Akten des Asylverfahrens, Aktenstücke A 73/1 und A 75/1). Ent-
gegen dem beschwerdeweisen Vorbringen wurde der negative Asylent-
scheid vom 17. Januar 2014 der Beschwerdeführerin 2 damit ordnungsge-
mäss eröffnet (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5926/2015 vom 5. No-
vember 2015). Die Beschwerdeführenden liessen hingegen die dort ge-
setzte Ausreisefrist (19. Februar 2014) unbenützt verstreichen, sodass mit-
hin ihr Aufenthalt in der Schweiz ab diesem Zeitpunkt – wie auch in der
Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 festgestellt wurde – als ille-
gal zu bezeichnen ist. Es ist daher unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1
Bst. e VZAE von einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von gut 6 Jahren
und 2 Monaten bzw. rund 3 Jahren und 3 Monaten auszugehen, womit
noch nicht von einer langen Aufenthaltsdauer und bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 sogar von einem lediglich kurzen Aufenthalt ausgegangen werden
kann.
8.2 Dass die Beschwerdeführenden die ihnen gesetzte Ausreisefrist ver-
streichen liessen, ist überdies unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b
VZAE zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen, zeugt es doch von mangeln-
dem Respekt der Rechtsordnung gegenüber, indem das Ehepaar weder
der Ausreiseverpflichtung noch der Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaf-
fung von Reisedokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) nachgekommen ist.
Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die äthiopische Botschaft
bestätige, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 kein behördliches Doku-
ment ausstellen könne; dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die äthiopi-
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sche Regierung ihren Landsleuten keine behördlichen Papiere aushän-
dige. Damit könne auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 – der eritre-
ischer Staatsangehöriger sei, Probleme mit der äthiopischen Regierung
habe und von dort geflüchtet sei –, nichts anderes erwarten werden. Dies-
bezüglich verweisen die Beschwerdeführenden auf ein Schreiben der äthi-
opischen Botschaft vom 24. Februar 2015 (vgl. Beschwerde vom 8. Sep-
tember 2015 sowie SEM act. 1 S. 3). Die äthiopische Botschaft machte in
ihrem vorgenannten Schreiben hingegen nicht geltend, die Ausstellung von
äthiopischen Reisepässen sei à priori nicht möglich. Sie wies aber darauf
hin, dass von der Beschwerdeführerin 2 nicht alle nötigen Dokumente –
namentlich eine Kopie ihres vorhergehenden Reisepasses sowie eine Ko-
pie der gültigen Aufenthaltsbewilligung – eingereicht wurden. Dass sich die
Beschwerdeführerin 2 weiter um den Erhalt von entsprechenden Reisepa-
pieren kümmerte bzw. dass der Beschwerdeführer 1 überhaupt dahinge-
hende Bestrebungen an den Tag legte, ist aus den Akten nicht ersichtlich
und wird auch nicht geltend gemacht. Dies wäre hingegen von den Be-
schwerdeführenden ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz
weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 zudem darauf hin,
dass sich die Beschwerdeführenden auch mit der zuständigen kantonalen
Behörde in Verbindung setzen könnten, damit diese ihnen bei der Papier-
beschaffung behilflich sei.
8.3 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wie-
dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei da-
rauf hinzuweisen ist, dass bei der Beurteilung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles zwar auch die Umstände zu berücksichtigen sind, de-
nen eine ausländische Person in ihrem Heimatland nach einer Rückkehr
dorthin ausgesetzt wäre (vgl. E. 5.4), allerdings solchen Elementen keine
zentrale Rolle zukommt. Der schwerwiegende persönliche Härtefall muss
schwergewichtig darauf zurückzuführen sein, dass bestehende enge Be-
ziehungen zur Schweiz nicht mehr hier gelebt werden können. Leitet sich
der schwerwiegende persönliche Härtefall jedoch nicht primär daraus ab,
dass die betroffene ausländische Person enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, die sie aufgeben müsste, sondern daraus, dass sie nach ihrer
Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland aus-
gesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen
Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Hierzu dient das Institut
der "vorläufigen Aufnahme", über welche es vorliegend gerade nicht zu be-
finden gilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014
E. 5.4).
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8.3.1 Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Kontext auf die ökono-
mischen Bedingungen in Äthiopien hin. So benötigten dort Millionen Men-
schen angesichts der herrschenden Dürre und Missernten Unterstützung.
Ganz zu schweigen von der hohen Sterberate, die auf Krankheiten und der
Aidspandemie beruhe. Dies würde im Falle einer Rückkehr eine untragbare
Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen bedeuten (vgl. Beschwerde
vom 10. September 2015).
8.3.2 In dieser Hinsicht gilt es grundsätzlich auf die negativen Asylent-
scheide der Beschwerdeführenden hinzuweisen (vgl. Verfügung des SEM
vom 8. September 2010 bzw. Urteil des BVGer E-7319/2010 vom 2. März
2011 sowie Verfügung des SEM vom 17. Januar 2014), in welchen auch
jeweils die Frage der Wegweisung und deren Vollzug behandelt wurde.
Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere wurde in
Bezug auf den Beschwerdeführer 1 festgehalten, dass er als eritreischer
Staatsangehöriger, der in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, in ei-
nen sicheren Drittstaat zurückkehren würde (vgl. Urteil des BVGer
E-7319/2010 vom 2. März 2011 E. 6.3; zur generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vgl. Urteil des BVGer D-3856/2015
vom 3. September 2015 E. 6.4.1 m.H.). Die diesbezüglichen beschwerde-
weisen Vorbringen bestätigen denn auch, dass noch immer ein minimales
soziales Beziehungsnetz in Äthiopien besteht (vgl. Beschwerde S. 6). Zwar
können die Beschwerdeführenden keine finanzielle Unterstützung von ih-
ren in Äthiopien lebenden Verwandten erwarten, hingegen könnten die An-
gehörigen sie in moralischer Hinsicht bei der Reintegration oder in admi-
nistrativen Belangen unterstützen. Die kinderlosen Beschwerdeführenden,
die beide über eine schulische Ausbildung verfügen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, Aktenstücke A 6/16 S. 6, A 56/4 S. 2 und SEM act. 1 S. 19) und
die ihre Kindheit und Jugend in Äthiopien (Addis Abeba) verbracht haben,
dürften mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten noch
immer vertraut sein. Insgesamt ist damit eine Wiedereingliederung als
machbar anzusehen (vgl. dazu im Allgemeinen Urteil des BVGer
D-3856/2015 vom 3. September 2015 E. 6.4.2).
8.4 Dem Antrag der kantonalen Behörde vom 10. März 2015 ist des Wei-
teren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin 2 leide unter Beschwerden
des Bewegungsapparates (SEM act. 1 S. 34). Näheres ist den Akten nicht
zu entnehmen, insbesondere liegen keinerlei medizinischen Akten vor.
Auch beschwerdeweise wurde darüber nichts ausgeführt. Gemäss einem
Schreiben der Beschwerdeführenden vom 11. November 2014 gehe es
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ihnen gesundheitlich sogar sehr gut (vgl. SEM act.1 S. 30). Auf die genann-
ten Beschwerden ist somit nicht weiter einzugehen.
8.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegendes persön-
lichen Härtefalls zu beachten wären, werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht aus den Akten ersichtlich.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss,
dass in casu zwar insbesondere in beruflicher Hinsicht gewisse Integrati-
onsbemühungen vorhanden sind, die Integration der Beschwerdeführen-
den insgesamt jedoch nicht als so aussergewöhnlich bzw. fortgeschritten
bezeichnet werden kann, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz
geführt hätte. Mithin können auch die Sprachkenntnisse der Beschwerde-
führerin 2 nicht als genügend eingestuft werden. Damit fehlt es bereits an
der wesentlichen Voraussetzung der fortgeschrittenen Integration für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ins Gewicht fällt auch, dass sich die
Beschwerdeführenden seit Ablauf der ihnen gesetzten Ausreisefrist rechts-
widrig in der Schweiz aufhalten und ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Be-
schaffung von Reisepapieren kaum bzw. überhaupt nicht nachgekommen
sind. Das damit zusammenhängende Kriterium der Respektierung der
Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) spricht ebenfalls gegen eine
Härtefallregelung der Beschwerdeführenden. Die ökonomischen Bedin-
gungen in Äthiopien allein können vor diesem Hintergrund nicht ausschlag-
gebend sein. Ferner sind keine weiteren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE
ersichtlich, die auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hinweisen.
10.
Zusammenfassend steht somit fest, dass bei den Beschwerdeführenden
kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn sie zusammen
die Schweiz verlassen müssen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Zum Feststellungsbegehren einer Rechtsverzögerung und Rechtsverwei-
gerung, ist darauf hinzuweisen, dass das BVGer mit Urteil
E-5926/2015 vom 5. November 2015 auf die in dieser Sache offensichtlich
unzulässige Beschwerde nicht eingetreten ist.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundes-
verwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, weshalb darauf zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] + […] / N […])
– der Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: