Abtei lung II I
C-5578/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
M._______,
vertreten durch N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5578/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1961, ist serbischer Staatsangehöri-
ger. Er reiste im Jahr 1983 erstmals in die Schweiz ein und hielt sich in
der Folge während mehrerer Jahre als Saisonnier hier auf, bis er im
Oktober 1991 für sich und seine Familie eine Jahresaufenthaltsbewil-
ligung erhielt.
B.
Am 15. Juni 1991 wurde er vom Kreisamt Trin wegen Irreführung der
Rechtspflege sowie Begünstigung zu einer bedingten Gefängnissstrafe
von 20 Tagen verurteilt. Das Kreisgericht Chur verurteilte ihn sodann
am 27. August 1998 wegen Betrugs, Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage und Urkundenfälschung, alles mehrfach begangen, zu ei-
ner bedingten Gefängnisstrafe von elf Monaten. Mit Strafmandat des
Kreisamts Chur vom 14. März 2000 wurde er zudem wegen Hehlerei
zu einer bedingten Zusatzstrafe von 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
Aufgrund dieses deliktischen Verhaltens sowie diverser Betreibungen
wurde der Beschwerdeführer wiederholt von der Fremdenpolizei des
Kantons Graubünden schriftlich verwarnt.
C.
Mit Verfügung vom 4. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer von
der Invalidenversicherung (IV) rückwirkend ab dem 1. März 1997 eine
halbe Rente zugesprochen.
D.
Am 13. Februar 2002 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit sei-
ner inzwischen eingebürgerten Ehefrau geschieden. Kurz darauf, am
9. März 2002, heiratete er in Serbien eine andere Landsfrau. Diese
reiste in der Folge in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch.
Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 28. Juni 2002 ab-
gelehnt. Gegen diese Verfügung erhob die neue Ehefrau Beschwerde
bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
E.
Mit Urteil vom 28. April 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Be-
zirksgericht Plessur der mehrfachen Hehlerei, der einfachen Körper-
verletzung, der unrechtmässigen Aneignung sowie der geringfügigen
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Sachbeschädigung schuldig gesprochen und dafür zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
F.
Am 9. Mai 2007 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Graubün-
den, die Aufenthaltsbewilligung werde dem Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2007 nicht mehr verlängert. In der Begründung wurde im
Wesentlichen auf die wiederholte Straffälligkeit, den getrübten betrei-
bungsrechtlichen Leumund (Betreibungen von über Fr. 120'000.- und
Verlustscheine von über Fr. 100'000.-) sowie die vergeblichen fremden-
polizeilichen Verwarnungen abgestellt. Zudem wurde darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärt hätten, die
Schweiz spätestens im September 2007 freiwillig zu verlassen.
G.
Am 16. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zur allfälligen Verhängung einer Einreisesperre gewährt. Bei dieser
Gelegenheit machte er geltend, er habe in Zukunft nicht vor, in die
Schweiz zu kommen, ausser wenn beispielsweise eines seiner Kinder
im Spital sei oder wenn er aus Gründen einer IV-Kontrolle von der zu-
ständigen Stelle eingeladen werde.
H.
In der Folge verliessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die
Schweiz.
I.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 ordnete das BFM gegen den Be-
schwerdeführer eine Einreisesperre, gültig ab 2. Oktober 2007 bis
1. Oktober 2012, an. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe wie-
derholt und in verschiedenster Hinsicht zu Klagen und gerichtlichen
Verurteilungen Anlass gegeben. Seine Fernhaltung erscheine zumin-
dest aus ordnungspolizeilichen Gründen als angezeigt.
J.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen
zur Vertretung bevollmächtigten Sohn N._______ am 21. August 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. In der Rechtsmittel-
eingabe wird sinngemäss beantragt, es sei die Einreisesperre aufzu-
heben bzw. es sei dem Beschwerdeführer zumindest für IV-Revisio-
nen, ärztliche Kontrollen und zur Erfüllung familiärer Verpflichtungen
die Einreise in die Schweiz zu gestatten.
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K.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 2. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
M.
Mit dem definitiven Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkom-
men am 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 18. Ju-
li 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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1.4 Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die Einreise
in die Schweiz zumindest für IV-Revisionen, ärztliche Kontrollen und
zur Erfüllung familiärer Verpflichtungen zu bewilligen, ist darauf nicht
einzutreten, da dieser Antrag als sinngemässes Suspensionsgesuch
zu qualifizieren ist, für dessen Behandlung grundsätzlich die Vorin-
stanz zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). Da das entsprechende
Begehren jedoch bloss in genereller Weise gestellt wurde und nicht
bezogen auf einen konkreten Anwendungsfall, kann diesbezüglich auf
eine Überweisung an das BFM verzichtet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt grundsätzlich das
bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE
2008/1 E. 2; vgl. hingegen Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG i.V.m. Anhang 1
Ziff. 1). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des
AuG; das entsprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeit-
punkt eingeleitet. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde ist daher im Wesentlichen auf die altrechtliche Regelung,
insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Während
der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger
Praxis ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens gerichtlich verurteilt wurden (vgl. zuletzt Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-129/2006 vom 21. Januar 2009 E. 4.2 mit Hinwei-
sen). Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern
stellt eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme
sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vor-
leben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig
sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Die Begehung einer
Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde er-
neut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Verstos-
ses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei
leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten in
generalpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels re-
gelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der
Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsver-
stössen der betreffenden Art absehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer in
den Jahren 1991, 1998, 2000 und 2006 zu bedingten Gefängnisstrafen
zwischen 20 Tagen und elf Monaten verurteilt wurde, letztmals zu einer
solchen von vier Monaten wegen mehrfacher Hehlerei, unrechtmässi-
ger Aneignung, einfacher Körperverletzung sowie geringfügiger Sach-
beschädigung. Zudem musste er während seines Aufenthalts in der
Schweiz diverse Male wegen weiterer Ordnungswidrigkeiten mit Bus-
sen sanktioniert werden, namentlich aufgrund fremdenpolizeilicher
Verstösse und solcher gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Be-
schwerdeführer hat somit wiederholt und in erheblichem Masse delin-
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quiert. Auch wenn ein Grossteil der von ihm begangenen Straftaten
bereits relativ lange Zeit zurückliegt, ist aufgrund der Regelmässigkeit
der Straffälligkeit daran zu zweifeln, dass er künftig willens oder in der
Lage sein wird, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Diese
Zweifel werden im Übrigen auch durch seinen schlechten betreibungs-
rechtlichen Leumund gestärkt. Folglich qualifizierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Recht als unerwünschten Ausländer im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG.
5.2 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit Zweifel an der Recht-
mässigkeit der letzten strafrechtlichen Verurteilung durch das Bezirks-
gericht Plessur vom 28. April 2006 geäussert werden, ist festzustellen,
dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und die
nun auf Rekursebene geltend gemachten angeblichen Verfahrensmän-
gel (Verweigerung der Zulassung eines Entlastungszeugen) bereits im
Urteilszeitpunkt bekannt waren. Unerheblich für die Qualifikation des
Verhaltens des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 13 Abs. 1 ANAG
ist ferner, ob – wie von ihm geltend gemacht – ein Angestellter der
Fremdenpolizei des Kantons Graubünden bei der Prüfung der Bewilli-
gungsverlängerung anfangs 2007 seine Kompetenzen überschritten
bzw. sich ungebührlich verhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass
sich der Beschwerdeführer die oben beschriebenen Delikte hat zu-
schulden kommen lassen und den Akten keine konkreten Hinweise
entnommen werden können, dass von ihm keine Gefahr mehr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006,
S. 127 f.)
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6.2 Angesichts der letztmaligen strafrechtlichen Verurteilung zu vier
Monaten Gefängnis ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers als erheblich zu bezeichnen. Der Umstand,
dass das Bezirksgericht Plessur im Urteil vom 28. April 2006 auf den
Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtete, stellt dieses Interesse nicht in
Frage. Das Strafgericht begründete die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs namentlich mit den guten Arbeitszeugnissen des Be-
schwerdeführers sowie dem Umstand, dass er glaubhaft dargelegt ha-
be, sich um seine Familie und die Kinder zu kümmern und ein stabili-
sierendes soziales Umfeld gegeben sei.
6.3 Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass strafrechtliche und
fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Während bei der Festsetzung der Strafe die persönliche Situation des
Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen massgebend sind,
stehen bei fremdenpolizeilichen Massnahmen der Schutz der öffentli-
chen Ordnung und die Sicherheit im Vordergrund. Dabei ist eine um-
fassende Interessenabwägung vorzunehmen, woraus sich ein im Ver-
gleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurtei-
lungsmassstab ergibt (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f., 120 Ib 129
E. 5b S. 132, 114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.). Aufgrund der langjährigen und
erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers erscheint die Anwen-
dung eines strengen Massstabes und damit einer langjährigen Fern-
haltemassnahme als gerechtfertigt. Hierfür sprechen vorliegend nicht
zuletzt auch generalpräventive Gründe.
6.4 Im Rahmen der Interessenabwägung ist im Weiteren zwar zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Juli 2007
freiwillig verlassen hat und sich sein Interesse, in die Schweiz zu rei-
sen, offenbar auf die Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen sowie
die Durchführung allenfalls erforderlicher medizinischer Untersuchun-
gen bzw. Abklärungen der IV beschränkt. Dieser Umstand vermag
zwar die von ihm für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
Schweiz ausgehende Gefahr zu vermindern, lässt aber gleichzeitig
sein privates Interesse, ohne besonderen Bewilligungsvorbehalt in die
Schweiz reisen zu können, als relativ gering erscheinen. Dies auch vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staats-
angehöriger für die Einreise in die Schweiz (bzw. in den Schengen-
Raum) ohnehin der Visumspflicht untersteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung [EG]
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Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L81 vom 21. März
2001, S. 1–7]). Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass den
geltend gemachten Interessen, insbesondere jenen an persönlichen
Kontakten zu den in der Schweiz wohnhaften, zum Teil noch minder-
jährigen Kindern bzw. Enkelkindern durch die vorübergehende Aufhe-
bung der Einreisesperre angemessen Rechnung getragen werden
kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG bzw. Art. 67 Abs. 4 AuG). Der
Beschwerdeführer macht schliesslich keine weiteren Gründe geltend,
die für die Aufhebung bzw. Reduktion der Einreisesperre sprechen
könnten; solche sind auch nicht aus den Akten ersichtlich.
6.5 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung darstellt.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Thomas Segessenmann
Versand:
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