B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5578/2013
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5578/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener serbischer Staatsangehöriger,
gelangte im Dezember 1999 zusammen mit einer Landsfrau, die er als
seine Ehefrau ausgab, und mit vier gemeinsamen Kindern (geb. 1990,
1991, 1993 bzw. 1996) in die Schweiz, wo die ganze Familie um Asyl er-
suchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte die Anträge in ei-
ner Verfügung vom 22. Mai 2001 ab und wies die Gesuchstellenden aus
der Schweiz weg. Dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission.
B.
Nachdem er serbische Dokumente beigebracht hatte, wonach er seit dem
9. Juli 1997 geschieden war, heiratete der Beschwerdeführer am 9. Okto-
ber 2003 in Emmen LU eine Schweizer Bürgerin. Mit der Heirat nahm er
den Familiennamen seiner Ehefrau an. In der Folge zog er seine Be-
schwerde gegen den abweisenden Asylentscheid zurück und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern ausgestellt. Diese wurde später
mehrmals erneuert, letztmals mit Wirkung bis zum 7. April 2008.
C.
Die geschiedene Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder wurden ge-
stützt auf ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. No-
vember 2005 vorläufig aufgenommen. Die jüngste Tochter (geb. 27. April
1996) hat inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt.
D.
Am 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde
des Kantons Luzern förmlich verwarnt. Dabei wurden ihm acht zwischen
Juni 2001 und Oktober 2006 gegen ihn ergangene Strafbefehle bzw. Straf-
verfügungen, zwölf zwischen Januar 2005 und April 2007 gegen ihn einge-
leitete Betreibungen im Gesamtbetrag von rund 28'000 Franken sowie fünf
offene Verlustscheine vorgehalten.
E.
Mit Urteil vom 3. November 2010 wurde die Ehe des Beschwerdeführers
mit seiner Schweizer Ehegattin geschieden.
F.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (auch schon zur
Frage eines allfälligen Einreiseverbots) verweigerte die Migrationsbehörde
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Seite 3
des Kantons Luzern mit Verfügung vom 25. November 2011 die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg.
Die kantonale Migrationsbehörde stellte dabei im Wesentlichen fest, dass
die Ehe zwar mehr als sieben Jahre gedauert habe, aber dennoch kein
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe, weil die
Ehegatten weniger als fünf Jahre zusammen gelebt hätten.
Des Weiteren verneinte die Migrationsbehörde einen Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung, weil nicht von einer erfolgreichen In-
tegration des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne; er habe
während seiner Anwesenheit in der Schweiz 16 Strafbefehle und –verfü-
gungen erwirkt. In einem weiteren Fall sei das Strafverfahren vorläufig ein-
gestellt worden und in einem jüngsten Fall sei er wegen Drohungen gegen-
über Drittpersonen zur Anzeige gebracht worden. Komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme;
aus den Akten ergäben sich 42 gegen ihn eingeleitete Betreibungen im
Gesamtwert von rund 150'000 Franken und 16 ausgestellte Verlustscheine
im Gesamtwert von rund 30'000 Franken. Über eine von ihm im März 2007
mit einem Partner gegründete Firma für Abfallentsorgung habe im Septem-
ber 2010 der Konkurs eröffnet werden müssen. Diese Firma sei während
ihres Bestehens 67-mal betrieben worden (über insgesamt rund 408'000
Franken) und es hätten aus der Geschäftstätigkeit 25 offene Verlust-
scheine im Gesamtwert von gut 50'000 Franken resultiert. Eine von seinem
Sohn im September 2010 gegründete neue Firma, in der sich der Be-
schwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer habe anstellen las-
sen, habe ihren Betrieb auf behördliche Anordnung hin im April 2011 wieder
einstellen müssen, weil eine Lagerhalle rechtswidrig genutzt worden sei
und notwendige Betriebsbewilligungen gefehlt hätten.
G.
Den gegen den Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde erhobenen
Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des kantonalen Jus-
tiz- und Sicherheitsdepartements vom 5. Oktober 2012; Urteil des kanto-
nalen Verwaltungsgerichts vom 25. März 2013 und Urteil des Bundesge-
richts vom 28. Juni 2013).
Am 18. August 2013 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz auf dem
Luftweg.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleich-
zeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener
Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vor-
sorglich die aufschiebende Wirkung.
Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerde-
führer während seines Aufenthaltes in der Schweiz "wiederholt und in re-
gelmässiger Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen habe und diese Werte auch gefährde. So habe er unter anderem ge-
gen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
verstossen sowie gesetzliche Buchführungsvorschriften missachtet und
damit Vermögenswerte verschleiert. Des Weiteren habe er ein Unterneh-
men in den Konkurs geführt und sowohl als Privatperson wie auch als Ge-
sellschafter einer Firma Schulden angehäuft.
I.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit
Rechtsmitteleingaben vom 27. September 2013 und vom 28. November
2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose
Aufhebung des vorinstanzlichen Einreiseverbots. Dabei rügt er sinnge-
mäss, dass die Verhängung einer Fernhaltemassnahme unverhältnismäs-
sig sei. Er habe sich der Verpflichtung zur Ausreise unterzogen und von
ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder in den übrigen Schengen-Staaten aus. In der Schweiz lebten
seine vier Söhne und Töchter sowie fünf Enkelkinder.
J.
In einer unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht adressierten
Eingabe vom 29. November 2013 wiederholt der Beschwerdeführer, er
stelle für niemanden eine Gefahr dar und halte sich "an die Regeln in der
Schweiz". Hier habe er seine Familie und andere Verwandte, die er gerne
wieder sehen möchte.
K.
Die Vorinstanz verzichtete darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu
nehmen, hält an ihrer Verfügung fest und beantragt Abweisung des Rechts-
mittels (Stellungnahme vom 21. Januar 2014). Diese Haltung wurde dem
Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig o-
der vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
SCHWEIZER / SUTTER / WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits-
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13
mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden.
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Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer musste während der Dauer seines Aufenthaltes
in der Schweiz in teilweise kurzen Abständen immer wieder zu Geldbus-
sen, in einem Fall wegen Errichtens und Betreibens einer Abfallverwer-
tungsanlage ohne entsprechende Bewilligung, wegen Diebstahls und di-
verser Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sogar zu einer
dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden (Strafverfügung des Amts-
statthalteramtes Hochdorf vom 20. Oktober 2006). Die mit Geldbussen ge-
ahndeten Delikte betrafen einfache und grobe Verletzungen von Verkehrs-
regeln, aber auch einen weiteren Fall von Diebstahl, Fälschung eines amt-
lichen Wertzeichens, Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren,
Missachtung der Buchführungspflicht sowie Vergehen und Übertretung ge-
gen Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung und Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz.
4.2 Ebenfalls über viele Jahre hinweg, an fünf verschiedenen Wohnorten
und am Ort seines Geschäftssitzes trat der Beschwerdeführer in massiver
Weise betreibungsrechtlich in Erscheinung (vgl. die Auflistung durch die
Migrationsbehörde des Kantons Luzern in ihrer Verfügung vom 25. Novem-
ber 2011; Bst. F vorstehend).
4.3 Mit der abgeurteilten Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich der
Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Das Gleiche
gilt in Bezug auf die betreibungsrechtlichen Vorkommnisse festzustellen,
ist durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers doch eine Vielzahl
von Gläubigern zu Schaden gekommen. Der Beschwerdeführer hat damit
– aber auch mit einer zeitweiligen wirtschaftlichen Sozialhilfeabhängigkeit
(siehe dazu später) – Umstände geschaffen, die zur Verhängung einer
Fernhaltemassnahme führen können.
5.
Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens
ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mas-
snahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN
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Seite 8
/ MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2010, Rz. 613 f.).
5.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzu-
stufen. Ausländische Personen, die während Jahren immer wieder in ver-
schiedensten Bereichen straffällig werden und die ihren finanziellen Ver-
pflichtungen regelmässig und während langer Zeit nicht nachkommen, sind
nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinu-
ierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass wie-
derholte Delinquenz und systematische Schuldenwirtschaft zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Fernhaltemassnahme zur
Folge haben können.
5.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das vom Beschwerdeführer began-
gene Fehlverhalten schwer und es ist von einer ernsthaften Gefahr für wei-
tere Delikte und eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft auszugehen. Der Be-
schwerdeführer ist mit grosser Regelmässigkeit seit dem Jahre 2001 straf-
rechtlich, seit dem Jahre 2005 betreibungsrechtlich in Erscheinung getre-
ten. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Verwaltungsgerichts in
dessen Urteil vom 25. März 2013 musste ihm zudem zwischen Mai 2004
und Juli 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von gut 14'000 Franken
ausgerichtet werden. Er hat sich während all den Jahren weder durch erlit-
tene Vorstrafen noch durch eine Verwarnung seitens der kantonalen Mig-
rationsbehörde davon abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Er war
auch nicht Willens oder fähig, seine finanziellen Verhältnisse in geordnete
Bahnen zu lenken. Aus dem Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicher-
heitsdepartements vom 5. Oktober 2012 zu schliessen, erwirkte er selbst
nach der am 25. November 2011 erstinstanzlich verfügten Nichterneuerung
seiner Aufenthaltsbewilligung im Januar 2012 noch einen Strafbefehl und
wurden gegen ihn zwischen Mitte Dezember 2011 und Mitte August 2012
weitere acht Betreibungen im Gesamtbetrag von rund 29'000 Franken ein-
geleitet und acht neue Verlustscheine ausgestellt. Auch diese Instanz hielt
dem Beschwerdeführer vor, er habe mutwillig öffentlich-rechtliche und pri-
vatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt sowie gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet. Ein Einsehen in die Problematik
seines Fehlverhaltens scheint dem Beschwerdeführer – aus seinen Einga-
ben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
schliessen – immer noch vollständig abzugehen.
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Seite 9
5.3 Dem solchermassen begründeten öffentlichen Interesse an einer Fern-
haltung stellt der Beschwerdeführer sein persönliches Interesse daran ge-
genüber, mit seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (insbesondere
den vier erwachsenen Söhnen und Töchtern sowie deren Nachkommen)
möglichst uneingeschränkt Kontakt pflegen zu können. Davon, dass solche
Kontakte in ausreichender Form nur durch Einreisen des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz realisiert werden könnten, ist nicht auszugehen. Doch
selbst wenn ernsthafte Hindernisse vorhanden sein sollten, bestände die
Möglichkeit, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen die zeitweilige Sus-
pension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung
des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse daran, weiterhin
ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können.
Angesichts der langjährigen Delinquenz und Schuldenwirtschaft des Be-
schwerdeführers erscheint die Massnahme auch in Beachtung seiner fa-
miliären Interessen als in zeitlicher Hinsicht angemessen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf fünf Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
6.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können
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Seite 10
der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl.
Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten (insbes.
Diebstahl) erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung
verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die
Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt,
ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung
einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben,
wenn […]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnis-
mässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der
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Seite 11
Ausschreibung (…) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Ent-
schliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden kön-
nen, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwer-
deführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Ge-
fahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wah-
ren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der
Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträch-
tigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in
Kauf zu nehmen.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
(Dispositiv Seite 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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