Abtei lung II I
C-5580/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska
Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5580/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend die
Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. August 1996 der am NN.
geborenen, damals in Israel wohnhaften Schweizer Bürgerin
X._______ (nachfolgend die Rentenempfängerin oder die
Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 eine
monatliche halbe Invalidenrente von Fr. 485.-- zusprach, zuzüglich Kin-
derrenten von je Fr. 194.-- für ihre drei Töchter A.______, B._______
und C._______ (vgl. act. 49 IV),
dass in der Folge der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nach
durchgeführten Rentenrevisionsverfahren am 9. April 1997 (vgl. act. 58
IV) und am 22. Februar 2001 (vgl. act. 80 IV) sowie mit Verfügung vom
25. April 2002 (infolge Scheidung der Rentenempfängerin) von der
Vorinstanz jedesmal bestätigt worden ist (act. 1),
dass im August 2004 eine weitere Rentenrevision eingeleitet wurde, im
Rahmen deren das ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel die
Rentenempfängerin am 31. Januar 2006 eingehend begutachtet hat
und mit Bericht vom 16. März 2006 zum Schluss kam, dass aus medi-
zinisch-theoretischer Sicht bei ihr aufgrund verschiedener Beschwer-
den u.a. an der Hüfte, am Knie und an der Wirbelsäule eine Arbeitsun-
fähigkeit von 20% in adaptierten Tätigkeiten und als Hausfrau ange-
nommen werden müsse, wogegen im ursprünglichen Beruf als Zahn-
arztgehilfin keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei, und dass als me-
dizinische Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszu-
standes dienen könnten, einerseits eine drastische Reduktion des Kör-
pergewichts und andererseits das Tragen von Massschuhen angeführt
wurde, ohne zu verschweigen, dass trotzdem eine Knietotalprothesen-
implantation rechts mittel- bis langfristig kaum zu verhindern sein wer-
de (act. 124 IV),
dass der zugezogene Dr. med. Y._______ der SMR Rhône mit Bericht
vom 6. September 2006 das Gutachten des ABI, das er als vollständig,
kohärent, klar und überzeugend bezeichnete, im Wesentlichen bestä-
tigte und der Rentenempfängerin eine 80%-Arbeitsfähigkeit in leichten
Verweisungstätigkeiten attestierte unter ausdrücklicher Berücksichti-
gung einerseits der diagnostizierten funktionellen Einschränkung des
rechten Beines mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber auch ande-
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rerseits einer Verbesserung gegenüber früheren Befunden dank ange-
passtem Schuhwerk (act. 129 IV),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2006 der Ren-
tenempfängerin den Anspruch auf orthopädische Serienschuhe ein-
schliesslich Fertigungskosten mit eingebauter Heidelbergschiene nach
ärztlicher Verordnung auch in Israel zuerkannte (act. 130 IV),
dass die Vorinstanz der Rentenempfängerin mit Vorbescheid vom 22.
September 2006 mitteilte, dass sie aufgrund der neu erhaltenen ärztli-
chen Unterlagen festgestellt habe, dass seit dem 16. März 2006 die
Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten Teilzeit-Tä-
tigkeit sowie eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich wieder zu
mehr als 50% zumutbar wären, so dass kein Anspruch mehr auf eine
Rente bestünde (act. 131 IV),
dass die Rentenempfängerin sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2006
mit dem Vorbescheid der Vorinstanz nicht einverstanden erklärte und
darauf hinwies, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Ren-
tenrevision im Jahre 2001 nicht verbessert, sondern verschlimmert
habe (act. 133 IV),
dass Dr. Y._______ des SMR Rhône mit Bericht vom 10. Januar 2007
seine Einschätzung vom 6. September 2006 bestätigte und im Übrigen
festhielt, dass die von der Rentenempfängerin angegebene temporäre
Tätigkeit als Aufsicht von Maturaprüfungen seit November 2003 zu
50% als Verweisungstätigkeit qualifiziert werden könne, welche Tätig-
keit ihr seit Januar 1994 zu 80% zumutbar sei (act. 138 IV),
dass ein Einkommensvergleich nicht hat durchgeführt werden können,
da die Rentenempfängerin die angegebene temporäre Überwa-
chungstätigkeit nur während der Maturaprüfungen, also für eine zu be-
schränkte Zeit, ausgeübt hat (act. 140 IV),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2007 festhielt, dass
die Rentenempfängerin ab dem 1. Juni 2007 keinen Anspruch mehr
auf eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung habe, weil sie ge-
mäss den neu erhaltenen Unterlagen wieder in der Lage wäre, eine ih-
rem Gesundheitsstand angepasste Tätigkeit auszuüben, und sie dabei
mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das sie errei-
chen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, und dass die Be-
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merkungen der Rentenempfängerin auf den Vorbescheid hin an des-
sen Richtigkeit nichts zu ändern vermöge (act. 143 IV),
dass die Rentenempfängerin am 20. Juni 2007 der Vorinstanz telefo-
nisch mitteilte, dass ihr keine Verfügung zugestellt worden sei und sie
mittlerweile in der Schweiz wohne, worauf die Vorinstanz gleichentags
die IV-Akten der IV-Stelle Zürich weiterleitete und eine Kopie ihrer Ver-
fügung vom 22. März 2007 der Rentenempfängerin zustellte (act. 144
bis 147 IV),
dass die Rentenempfängerin mit Eingabe vom 21. August 2007 (vgl.
act. 1) gegen die Verfügung vom 22. März 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der Rente sowie in verfah-
rensmässiger Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge bezüglich der Gerichtskosten beantragte,
dass die Beschwerdeführerin dabei in formeller Hinsicht geltend mach-
te, dass die zunächst an ihre Adresse in Israel adressierte, angefoch-
tene Verfügung nie angekommen sei und sie diese frühestens am 21.
Juni 2007 an ihre schweizerische Adresse zugestellt erhalten habe, da
sie seit dem Frühling 2007 wieder in der Schweiz lebe, so dass die Be-
schwerdefrist angesichts der Gerichtsferien eingehalten worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen
darlegte, dass zum einen die ursprünglichen Arztberichte, worauf die
Rentengutsprachen basierten, als Diagnose nur die Kniebeschwerden
und Folgeprobleme angeführt hätten, wogegen das ABI-Gutachten
vom 16. März 2006 weitere Diagnosen enthalte, welche insgesamt
eine Verschlechterung des Gesundheitsstandes dokumentierten und in
keiner Weise eine Verbesserung, dass zum andern eine andere Würdi-
gung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revi-
sionsbegründende Tatsachenänderung darstelle und dass im Übrigen
kein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 (vgl.
act. 6) zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht be-
stritt, da die Schweizerische Botschaft in Tel Aviv bestätigt habe, dass
die angefochtene Verfügung nicht an die Beschwerdeführerin weiterge-
leitet worden sei,
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dass die Vorinstanz jedoch auf die Stellung materieller Anträge ver-
zichtete, im Wesentlichen da der Sachverhalt bezüglich der seit Rück-
kehr in die Schweiz im Juni 2007 bestehenden invaliditätsmässigen
Verhältnisse noch weiter abklärungsbedürftig sei, insbesondere weil
nicht klar sei, ob die Beschwerdeführerin derzeit immer noch als Haus-
frau oder neu als Erwerbstätige zu beurteilen sei, aber auch gestützt
einerseits auf eine Zweitmeinung ihres ärztlichen Dienstes vom 8. No-
vember 2007, wonach entgegen dem ABI-Gutachten vom 16. März
2006 bei der Beschwerdeführerin sich keine relevante Verbesserung
des Gesundheitszustandes feststellen lasse (vgl. act. 153 IV), und an-
dererseits auf einen provisorischen Einkommensvergleich, welcher
eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 65% bei Ausübung
einer Verweisungstätigkeit im Ausmasse von 50% aufgezeigt habe,
dass die Vorinstanz dabei darauf hinwies, dass sich die Rückweisung
der Sache an die Verwaltung aufdränge, sollte sich die notwendige
Klärung der Verhältnisse nicht noch im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens ergeben,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2008 ihren
Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen
liess (act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. März 2008 ihre Be-
schwerdebegehren bestätigte und eventualiter beantragte, dass die
Sache zur Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
sei, dies im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Vorinstanz
selbst eingesehen habe, dass bei der Beschwerdeführerin keine rele-
vante Verbesserung des Gesundheitszustandes habe festgestellt wer-
den können (act. 10),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. März 2008 lediglich kurz mit-
teilte, dass sie ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2007 nichts
Weiteres beizufügen habe (act. 12),
dass das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich mit Schreiben vom 6. Ok-
tober 2009 dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage hin be-
stätigte, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2007 aus Israel her-
kommend in der Stadt Zürich Wohnsitz genommen habe (act. 17),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland gehört, die den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]), und dass eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit im vorliegenden Fall für die
Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
22. März 2007 zuständig ist,
dass vorliegend ausgewiesen ist, dass die Verfügung der Vorinstanz
der Beschwerdeführerin frühestens am 21. Juni 2007 ausgehändigt
wurde,
dass mithin die Beschwerdeerhebung vom 21. August 2007 fristge-
recht erfolgte, so dass auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz angesichts des Wohn-
sitzwechsels der Beschwerdeführerin im Frühling 2007 überhaupt die
zuständige Verfügungsbehörde war,
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die Vorinstanz
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von im Ausland
wohnenden Versicherten zuständig ist und die einmal begründete Zu-
ständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art.
40 Abs. 3 IVV),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin erst am 15. Juni
2007 ihren Wohnsitz in der Schweiz nahm und vorher in Israel nieder-
gelassen war, so dass die Vorinstanz unzweifelhaft zuständig war, die
bereits im August 2004 eingeleitete Rentenrevision durchzuführen und
mit dem Erlass der Verfügung vom 22. März 2007 abzuschliessen, zu-
mal die Beschwerdeführerin auch noch zum Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses nachweislich nicht in der Schweiz Wohnsitz hatte,
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dass die Vorinstanz vorliegend zwar keine formellen Anträge gestellt
hat, aber nichtsdestotrotz davon ausgeht, dass der Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt worden ist, und sich die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung aufdränge, soweit eine Klärung des Sachverhalts im
Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht, einerseits angesichts der wider-
sprüchlichen Aussagen der zugezogenen IV-Ärzte (Stellungnahmen
vom 6. September 2006, act. 129 IV, respektive vom 10. Januar 2007,
act. 138 IV, sowie vom 8. November 2007, act. 153 IV) zum ABI-Gut-
achten vom 16. März 2006 (act. 129 IV) und zur Entwicklung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin, und andererseits ange-
sichts der veränderten Verhältnisse nur die Auffassung der Vorinstanz
teilen kann, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden
ist,
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl hat, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuwei-
sen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S.
264 E. 2a), und bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu-
chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
rens verletzt (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass es sich nur dann anders verhielte, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes
gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege-
benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis-
massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E.
1d), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass die Beschwerde – entsprechend dem Eventualantrag der Be-
schwerdeführerin, den sie replicando (vgl. act. 10) gestellt hat - somit
insofern teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung
vom 22. März 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen
ist, wobei es dieser obliegt, die Sache zuständigkeitshalber an die zür-
cherische IV-Stelle weiterzuleiten,
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dass die zuständige IV-Stelle angewiesen wird, im laufenden Renten-
revisionsverfahren abzuklären, ob und gegebenenfalls wie sich der IV-
Grad der Beschwerdeführerin angesichts der geänderten persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hat, dies unter anderem
nach Durchführung eines aktuellen Einkommensvergleichs, und eine
neue Rentenrevisionsverfügung zu erlassen,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 VwVG),
dass der durch den Rechtsdienst der Integration Handicap vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgehei-
ssen und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 778.61.863.118; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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