Abtei lung II I
C-5581/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
vertreten durch Angestellte Schweiz,
lic. iur. Dana Martelli, Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5581/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 25. Januar 1951 geborene Beschwerdeführer ist französischer
Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Er arbeitet seit 1966 in der
Schweiz als Laborant und entrichtete dabei Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Der Be-
schwerdeführer leidet an einem Herzklappenfehler und einer korona-
ren Herzerkrankung. Am 26. Januar 2004 stellte er einen Antrag auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung.
B.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (Vorinstanz) zog insbesondere folgende Unterlagen bei:
- Gutachten des Kantonsspitals Basel vom 29. April 2004 (ausgestellt
von Prof. Dr. B._______ und Dr. C._______);
- Arztbericht von Dr. D._______ vom 19. August 2004;
- Gutachten des Neuropsychologiezentrums des Universitätsspitals
Basel vom 16. November 2005;
- Psychiatrisches Gutachten von Dr. E._______ vom 14. April 2005;
- Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des
Universitätsspitals Basel vom 20. Dezember 2005.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2006 wies die Vorinstanz das Rentenge-
such des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, ihre
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die Ausübung
seiner bisherigen oder einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im
Umfang von 90% zumutbar sei. Dabei könne er ein jährliches Einkom-
men von Fr. 79'365.- erzielen. Nach Anpassung des Betrags an die
Nominallohnentwicklung und Umrechnung auf die betriebsübliche wö-
chentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden ergebe sich ein jährliches In-
valideneinkommen von Fr. 88'183.-. Den Angaben seines bisherigen
Arbeitgebers sei zu entnehmen, dass er ohne Gesundheitsschaden in
seiner bisherigen Tätigkeit als Laborant ein Jahreseinkommen von
Fr. 99'900.- erzielen könne. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh-
rers betrage daher 21%. Ein Rentenanspruch bestehe erst bei einer
Invalidität von mindestens 40%.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Ap-
ril 2006 Einsprache. Er reichte einen Arztbericht des ihn behandelnden
Kardiologen Dr. F._______ vom 24. April 2006 ein und machte geltend,
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dass eine unterschiedliche Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit zwi-
schen den Gutachtern der MEDAS einerseits und Dr. B._______ bzw.
Dr. F._______ andererseits bestehe. Zudem habe sich sein Gesund-
heitszustand weiter verschlechtert. Zu seinen bisherigen Beschwerden
sei ein Schlafapnoe-Syndrom hinzugekommen.
E.
Im Rahmen der Abklärungen im Einspracheverfahren wurde vom Uni-
versitätsspital Basel am 21. Mai 2007 ein Ergänzungsgutachten er-
stellt, in dem das Schlafapnoesyndrom des Beschwerdeführers unter
laufender Therapie beurteilt wurde. Das Gutachten kommt zum Ergeb-
nis, dass der Beschwerdeführer unter einem leichten bis mittelschwe-
ren Schlafapnoesyndrom leide. Es sei davon auszugehen, dass das
aktuell richtig behandelte Syndrom nicht für die ausgeprägte Tagesmü-
digkeit des Beschwerdeführers ursächlich sei und aus diesem Grund
nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 wies die Vorinstanz die
Einsprache des Beschwerdeführers ab. Aufgrund der im Einsprache-
verfahren durchgeführten Abklärungen stehe fest, dass wegen des
nachträglich diagnostizierten Schlafapnoesyndroms keine höhere Ar-
beitsunfähigkeit angenommen werden könne. Weiterhin seien die Ein-
schätzungen von Dr. B._______ und den Gutachtern der MEDAS, wo-
nach dem Beschwerdeführer kardiologisch keine Arbeitsunfähigkeit at-
testiert werden könne, nachvollziehbar begründet und auf eindeutige
EKG- und Ergometrieresultate gestützt. Einzig Dr. med. F._______
gehe als behandelnder Arzt von einer völligen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus. Angesichts der medizinischen Befunde habe
er dies indessen nicht plausibel darlegen können. Es könne somit
nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Au-
gust 2007 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invaliden-
rente zuzusprechen. Er macht geltend, es sei keineswegs erwiesen,
dass das Schlafapnoesyndrom, unter dem er unbestritten leide, keinen
Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit habe. Aus dem Arztbericht des Uni-
versitätsspitals Basel vom 25. Juli 2006 gehe vielmehr hervor, dass
sich ca. 75-80% der Fälle befriedigend bis gut behandeln liessen. Dies
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zeige, dass es auch Patienten gebe, die nicht auf eine Therapie an-
sprechen würden. Ferner werde im angefochtenen Entscheid einseitig
auf das Gutachten der MEDAS abgestellt. Dieses sei aber zu wenig
begründet und es werde nicht genügend zu den abweichenden Gut-
achten anderer, den Beschwerdeführer behandelnder Ärzte Stellung
genommen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragt die Vorins-
tanz, die Beschwerde abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf eine Stellung-
nahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft gleichen Datums.
Demnach sei es nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gut-
achten der MEDAS und den Bericht des Universitätsspitals Basel ab-
gestellt worden sei. Es gebe keine Hinweise, die gegen die Zuverläs-
sigkeit der Experten sprächen. Überdies seien die Berichte der behan-
delnden Ärzte äusserst knapp begründet, stützten sich im Wesentli-
chen auf die subjektiven Angaben des Versicherten und enthielten ih-
rerseits keine Stellungnahme zur abweichenden Beurteilung der übri-
gen Gutachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
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mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts als Leitungsorgan zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in ande-
ren Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom
12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozial-
versicherung durch die Abteilung II zugestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf sie
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (EU). Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizü-
gigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden. Es setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der EU insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen - insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (Art. 8 FZA) - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtli-
chen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom
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14. Juni 1971 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsange-
hörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materi-
ellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
3.1 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(vgl. BGE 130 V 343 E. 2-3.6). Bei den materiellen Bestimmungen des
IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Janu-
ar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen.
3.2 Bestimmungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 so-
wie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), die
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten sind,
sind hingegen nicht anwendbar. Nicht zu berücksichtigen sind damit
insbesondere die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129,
5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis
Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS
2003 3837, 3859).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen
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müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerde-
führer hat seit 1966 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass er die gesetzli-
che Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des
Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit beding-
te, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstu-
fungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG, heute Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können
indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bür-
gerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
Seite 7
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4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen.
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am beratenden Arzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sog. Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986, S. 204 f.). Der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Be-
griff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversiche-
rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Be-
griff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeich-
net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat,
ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V
273 E. 4b; ZAK 1991, S. 320 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist
damit nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den kon-
kreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ein-
zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998, S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge-
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schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Ent-
gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c; ZAK 1989, S. 322 E. 4.)
5.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen in
dem für die Bemessung des Rentenanspruchs massgeblichen Zeit-
raum arbeitsfähig ist. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfü-
gung davon aus, dass der Grad der Restarbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit
90% betrage. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er
sei in einem Ausmass arbeitsunfähig, das geeignet sei, einen An-
spruch auf Invalidenrente zu begründen. Der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz habe zu einseitig auf das Gutachten der MEDAS abge-
stellt und die übrigen Beweismittel zu wenig gewürdigt. Das Gutachten
der MEDAS sei nicht hinreichend begründet. Ferner habe die Vorins-
tanz die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die
mit dem Schlafapnoesyndrom einhergehe, nicht genügend berücksich-
tigt.
5.1 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt
hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK
L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12
N 9). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än-
dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi-
pierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
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der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE
122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge-
samte Verwaltungsverfahren und für die Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach sind die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob-
jektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügba-
ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten.
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zwei-
fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Ge-
richt grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiser-
hebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderli-
chen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgut-
achtens selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen;
AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und
1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).
5.4 Sämtliche in den Akten enthaltenen medizinischen Gutachten
kommen, was die Diagnose der Erkrankungen des Beschwerdeführers
und die damit einhergehenden Einschränkungen betrifft, im Wesentli-
chen zu gleichen Ergebnissen, welche vom Beschwerdeführer zudem
nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer leidet demnach ins-
besondere unter valvulärer und koronarer Herzerkrankung, allergi-
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schem Bronchialasthma, chronischem Zervikovertebral- und Zerviko-
zephalsyndrom, rezidivierenden Herpes-Simplex-Infektionen sowie ei-
nem Schlafapnoesyndrom. Im April 2003 wurde ihm wegen schwerer
Aorteninsuffizienz eine künstliche Aortenklappe eingesetzt. Der Be-
schwerdeführer hat muskelkaterartige Schmerzen am Bewegungsap-
parat, ferner leidet er unter einer auffälligen Müdigkeit, die auch nicht
nach dem operativen Aortenklappenersatz verschwunden ist. Körper-
lich schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzu-
muten. Auch wurde bei ihm eine leichte neuropsychologische Störung
diagnostiziert.
5.5 Unterschiedlich beurteilt werden von Seiten der Gutachter indes-
sen die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigun-
gen.
5.5.1 In ihrem Arztbericht vom 19. August 2004 bescheinigt die behan-
delnde Ärztin Dr. D._______ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä-
higkeit von 50%. Der behandelnde Arzt Dr. F._______, welcher auf
Kardiologie spezialisiert ist, stellt in seinen Arztberichten vom 11. Ap-
ril 2006 und 11. November 2007 fest, der Beschwerdeführer könne we-
gen seines kardiovaskulären Zustands und der damit einhergehenden
Beeinträchtigungen eine Tätigkeit zu mehr als 50% nicht ohne Risiko
aufnehmen.
5.5.2 Das psychiatrische Fachgutachten vom 14. April 2005, ausge-
stellt von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
kommt zum Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung des Be-
schwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Insbesondere liege
keine Anpassungsstörung oder depressive Erkrankung vor. Auffällig
seien lediglich Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Ermüdbar-
keit. Es sei davon auszugehen, dass diese ihre Ursachen im somati-
schen Bereich hätten.
5.5.3 Im Gutachten des Kantonsspitals Basel, Abteilung für Kardiolo-
gie, vom 29. April 2004 wird festgehalten, dass aus kardiologischer
Sicht keinerlei Einschränkungen für die bisher ausgeführte Tätigkeit
als Laborant vorlägen. Die subnormale körperliche Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei altersentsprechend. Der Beschwerdeführer
habe seit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit eine depressi-
ve Entwicklung mit den Leitsymptomen Müdigkeit sowie Antriebs- und
Konzentrationsstörungen durchlaufen. Bis zur Klärung der somati-
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schen bzw. psychischen Situation des Beschwerdeführers sei von ei-
ner Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% auszugehen.
5.5.4 Im Gutachten der neuropsychologischen Abteilung des Universi-
tätsspitals Basel vom 16. November 2005 wird dem Beschwerdeführer
eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung attestiert. Bei
den Untersuchungen seien leichte Minderleistungen in den Aufmerk-
samkeitsfunktionen festgestellt worden. Hinweise auf psychopathologi-
sche Auffälligkeiten sowie Verhaltensveränderungen lägen aber nicht
vor. Aufgrund des gemessenen Leistungsvermögens sei davon auszu-
gehen, dass die kognitive Funktionsfähigkeit den Anforderungen im
Alltag und im Beruf weitgehend entspreche. Aus neuropsychologischer
Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90%.
5.5.5 Das Gutachten der MEDAS des Universitätsspitals Basel vom
20. Dezember 2005 hält fest, es sei im Rahmen der durchgeführten
Untersuchungen (insbesondere eine Laufband-Ergometrie) eine leicht
reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest-
gestellt worden, die aber keinen Einfluss auf dessen zumutbare Ar-
beitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit habe. Auch aus psychiatri-
scher Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, wonach die zumut-
bare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Bei ei-
ner wegen der beklagten Konzentrationsstörungen durchgeführten
neuropsychologischen Abklärung seien lediglich minimale bis leichte
neuropsychologische Störungen festgestellt worden. Diese hätten aber
allenfalls einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine klare
Ursache für die Müdigkeit könne nicht identifiziert werden. Die
Schmerzen am Bewegungsapparat seien vom Beschwerdeführer
selbst als nicht limitierend für die Arbeit als Laborant angesehen wor-
den. Da sämtliche Beschwerden nach der durchgeführten Herzklap-
penoperation aufgetreten seien, sei am ehesten vom Vorliegen einer
Anpassungsstörung auszugehen, die jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben könne. Dem Beschwerdeführer sei die bisher
ausgeübte Tätigkeit als Laborant in einem Pensum von 90% zumutbar.
In anderen Berufen seien sämtliche körperlich leicht belastenden Tä-
tigkeiten mit Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen ohne
repetitiv auszuübende Tätigkeitsanteile ebenfalls im Ausmass von 90%
zumutbar.
5.5.6 Im Ergänzungsgutachten der pneumologischen Klinik des Uni-
versitätsspitals Basel vom 11. Juni 2007 wird festgehalten, dass der
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Beschwerdeführer unter einem leichten bis höchstens mittelschweren
obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide. Es sei aber davon auszuge-
hen, dass dieses Leiden, wenn es richtig behandelt werde, nicht für
die ausgeprägte Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers ursächlich
sein könne. Dies habe eine am 27. April 2007 durchgeführte Polysom-
nographie ergeben. Deshalb führe das Schlafapnoesyndrom nicht zu
einer Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.6 Die angeführten Beweismittel sind anhand der in E. 5.1 genannten
Kriterien zu würdigen.
5.6.1 Das Gutachten der MEDAS des Universitätsspitals Basel vom
20. Dezember 2005 enthält detaillierte Angaben zur Anamnese und
nimmt konkret Bezug auf die Gutachten und Arztberichte, die im Rah-
men des IV-Verfahrens erstellt wurden und zum damaligen Zeitpunkt
vorlagen. Dem Gutachten liegen umfangreiche medizinische und psy-
chologische Untersuchungsergebnisse zugrunde. Auf dieser Grundla-
ge wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Beschwer-
deführer trotz seiner schweren Erkrankung weiterhin in seinem bisher
ausgeübten Beruf als Laborant tätig sein kann. Das Gutachten der
MEDAS hat daher eine hohe Beweiskraft.
5.6.2 Zwar wird das im Einspracheverfahren geltend gemachte
Schlafapnoesyndrom in diesem Gutachten noch nicht berücksichtigt,
weil es zu diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostiziert wurde. Insofern
kann indessen das Ergänzungsgutachten der pneumologischen Klinik
des Universitätsspitals Basel vom 11. Juni 2007 herangezogen wer-
den, aus dem sich ergibt, dass das Schlafapnoesyndrom gut behan-
delbar sei, weshalb es bei Anwendung einer entsprechenden Therapie
nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kommen könne.
Auch dieses Gutachten enthält detaillierte Angaben zur Anamnese
und eine nachvollziehbare Begründung. Es basiert zudem auf konkre-
ten Untersuchungsergebnissen. Unter Berücksichtigung dieses Gut-
achtens ist davon auszugehen, dass alle vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Leiden von Seiten der Sachverständigen vollständig
gewürdigt wurden. Der für die Frage der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers massgebende Sachverhalt wurde somit hinreichend
abgeklärt.
5.6.3 Das Gutachten des Kantonsspitals Basel vom 29. April 2004
kommt übereinstimmend mit dem Gutachten der MEDAS zum Ergeb-
nis, dass die kardiologischen bzw. körperlichen Beeinträchtigungen
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des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, dessen Arbeitsfähigkeit
in seiner bisherigen Tätigkeit als Laborant in erheblicher Weise zu be-
einträchtigen. Es wird insbesondere nachvollziehbar dargelegt, wes-
halb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abweichend von den
Gutachten des Dr. F._______ beurteilt wird. Dass die Arbeitsfähigkeit
bei 50% angesetzt wird, steht nicht im Widerspruch zu den Feststel-
lungen der MEDAS. Denn diese Angabe erfolgte unter dem Vorbehalt
weiterer psychologischer Abklärungen. Das Gutachten enthält somit
keine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Demgegenüber basiert das Gutachten der MEDAS nicht nur auf kar-
diologischen, sondern auch auf psychologischen Untersuchungen. Es
nimmt Bezug auf das Gutachten des Dr. E._______ und das Gutach-
ten des Neuropsychologiezentrums des Universitätsspitals Basel vom
16. November 2005, in denen auf plausible Weise dargelegt wird, dass
der Beschwerdeführer unter keinerlei psychischen Erkrankungen (ins-
besondere keiner Depression oder Anpassungsstörung) leidet und die
bei ihm diagnostizierte leichte neuropsychologische Störung seine Ar-
beitsfähigkeit nur in geringem Masse zu beeinträchtigen vermag.
5.6.4 Dass die Vorinstanz auf diese Beurteilungen abgestellt hat, ist
nicht zu beanstanden. Die vorerwähnten medizinischen Unterlagen
sind umfassend, wurden sorgfältig erstellt und beruhen auf allseitigen,
gründlichen Untersuchungen. Sie wurden durch Fachärzte sowie unter
Berücksichtigung und Würdigung der Vorakten verfasst. Die Darlegung
der Zusammenhänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Ergebnis einleuchtend
und nachvollziehbar.
5.6.5 Demgegenüber enthalten die Arztberichte von Dr. F._______
und Dr. D._______ zwar eine Diagnose der Erkrankungen des Be-
schwerdeführers, aber kaum Angaben zu dessen Krankheitsgeschich-
te. Sie geben ferner weder Auskunft darüber, wie sich die Erkrankung
des Beschwerdeführers auf dessen Leistungsfähigkeit in seiner bishe-
rigen oder in einer angepassten Tätigkeit auswirken kann, noch, auf
welche Art von Tätigkeit sich das festgestellte Ausmass an Arbeitsun-
fähigkeit bezieht. Es ist nicht erkennbar, von welchen Erwägungen sich
die beiden Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers leiten liessen. Schon aus diesen Gründen kommt den
Arztberichten eine geringere Aussagekraft zu.
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5.6.6 Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass nach der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung Berichte von behandelnden Ärzten aufgrund
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbe-
halt zu würdigen sind. Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist dagegen bei der Be-
weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb und cc, mit weiteren Hinweisen; Urteil des EVG
vom 9. August 2000, I 437/99 E. 4b/bb; Urteil des EVG vom 20. März
2006, I 655/05 E. 5.4, mit Hinweisen). Demgemäss kann ein Gutachten
eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten allenfalls dann
vom Bericht eines behandelnden Arztes entkräftet werden, wenn sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin-
gende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C.24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2). Dies ist hier indessen nicht
der Fall. Wie bereits dargelegt, werden sämtliche vorgebrachten Lei-
den in den Gutachten der MEDAS und der pneumologischen Klinik des
Universitätsspitals Basel umfassend gewürdigt (vgl. oben, E. 5.6.1 ff.).
Zudem nehmen die Gutachten auf die Berichte der behandelnden Ärz-
te Bezug und legen in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von ihnen
im Ergebnis abgewichen wird (vgl. oben, E. 5.6.3).
5.6.7 Die Gesamtwürdigung der Beweismittel ergibt daher, dass auf
das Gutachten der MEDAS des Universitätsspitals Basel vom 20. De-
zember 2005 und ergänzend auf das Gutachten der pneumologischen
Klinik des Universitätsspitals Basel vom 11. Juni 2007 abzustellen ist.
5.7 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon aus-
gegangen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in einem anspruchsbe-
gründenden Ausmass arbeitsunfähig und habe folglich keinen Renten-
anspruch. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Be-
willigung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und
gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das
Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
7.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2), ebenso wenig der
Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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