Abtei lung II I
C-5582/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
F._______
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Greifengasse 1,
Postfach 1644, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5582/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste im
Sommer 1996 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl.
Während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 16. Januar
1998 die Schweizer Staatsangehörige D._______ (geb. 1968). In der
Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei seiner Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 1. August
2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 25. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 22. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bür-
gerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von
B._______/BE.
C.
Am 10. November 2005 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber,
dass der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2004 rechtskräftig von
seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Mit Schreiben vom
9. Februar 2006 bat auch das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt um Prüfung der Angelegenheit. Der Beschwerdeführer
habe während des Scheidungsverfahren mit seinen Landsfrauen
C._______ (geb. 1974) und J._______ (ebenfalls geb. 1974) ausser-
Seite 2
C-5582/2007
ehelich je ein Kind gezeugt. Der Sohn A._______ sei am 27. April
2004 und die Tochter B._______ am 25. September 2004 zur Welt ge-
kommen. Die Mutter des zweiten Kindes habe er am 7. April 2005 in
Nigeria geheiratet. Entsprechende Familiennachzugsgesuche der bei-
den Kindsmütter seien eingegangen.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 23. Februar 2006
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ge-
mäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die
Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die
Akten des Scheidungsverfahrens und liess seine geschiedene schwei-
zerische Ehefrau am 13. April 2007 durch die Kantonspolizei Bern im
Beisein des damaligen Parteivertreters als Auskunftsperson rogato-
risch einvernehmen.
Vom Äusserungsrecht machten der Betroffene und sein damaliger Ver-
treter mit schriftlichen Eingaben vom 10. März 2006, 7. April 2006 und
31. Mai 2007 Gebrauch. Am 2. Juli 2007 gab der neu mandatierte Ad-
vokat Daniel Tschopp eine abschliessende Stellungnahme ab, welche
er am 16. Juli 2007 mit weiteren Unterlagen ergänzte.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 16. Juli 2007
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete
sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung
beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
H.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsver-
treter am 29. Februar 2008 die Trennungsvereinbarung vom 17. April
Seite 3
C-5582/2007
2003 zwischen der schweizerischen Ex-Ehefrau und dem Beschwer-
deführer ein. Daraus geht hervor, dass die Eheleute ihren gemeinsa-
men Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben.
I.
Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundesver-
waltungsgericht am 29. April 2008 beim zuständigen Zivilgericht die
nochmalige Einsichtnahme in die Ehescheidungsakten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung we-
gen Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens ab. Auch dem Antrag auf
Befragung der beiden Kindsmütter C._______ und J._______ sowie
der geschiedenen Ehegattin als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen
wurde nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 reichte der Parteivertreter statt des-
sen schriftliche Stellungnahmen der betroffenen Frauen nach.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2008 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 21. November 2008 an sei-
nem Antrag fest. Die Replik war mit weiteren Beweisanträgen sowie
schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers sowie eines in Genf
ansässigen, mit ihm befreundeten Ehepaares ergänzt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 lehnte das Bundes-
verwaltungsgericht auch die Begehren auf Befragung der beiden in der
Replik aufgerufenen Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen ab.
Von der ihm gewährten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme
des erwähnten Ehepaares einzureichen, machte der Parteivertreter
am 4. Februar 2009 Gebrauch. Mit gleicher Eingabe brachte er
Schlussbemerkungen an.
Seite 4
C-5582/2007
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Seite 5
C-5582/2007
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittel-
verfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizeri-
schen Ex-Ehefrau, der beiden Kindsmütter sowie eines Ehepaares in
Genf als Zeuginnen oder Zeugen bzw. Auskunftspersonen) mit Zwi-
schenverfügungen vom 23. Mai 2008 und 19. Dezember 2008 abge-
wiesen. Der Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche
Äusserungen dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzu-
reichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33
Abs. 1 VwVG, BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil
des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur
Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts
1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Der entscheidswesentliche
Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
in genügender Weise aus den Akten.
3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter sodann eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er sich auf eine Stel-
lungnahme des BFM vom 19. Juli 2007 zu seinen beiden Eingaben
vom 2. bzw. 16. Juli 2007 wegen der drohenden Verjährung der
Nichtigerklärung nicht mehr habe äussern dürfen. Dazu gilt es festzu-
halten, dass die Vorinstanz dem früheren Parteivertreter mit Schreiben
vom 3. Mai 2007 ausdrücklich Gelegenheit bot, vor dem Entscheid
über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine ab-
schliessende Stellungnahme einzureichen. Besagtes Schreiben stellt
eine unmissverständliche Aufforderung zur Ausübung des rechtlichen
Gehörs dar. Die ursprünglich auf den 31. Mai 2007 angesetzte Frist
wurde nach dem Mandatswechsel sogar bis zum 6. Juli 2007 erstreckt,
innert derer die obgenannte Eingabe vom 2. Juli 2007 einging. Am
16. Juli 2007 sandte der jetzige Rechtsvertreter drei Beweismittel
nach, deren Eingang das BFM in der kritisierten Stellungnahme vom
19. Juli 2007 bestätigte und (unnötigerweise) kommentierte. Einer
nochmaligen Fristansetzung bedurfte es unter den dargelegten Um-
ständen nicht. Eine Beeinträchtigung des Gehörsanspruchs oder sons-
tiger Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
Seite 6
C-5582/2007
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S.
483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b
S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehe-
partnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf
eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl
1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kur-
ze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130
II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE
132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit
Seite 7
C-5582/2007
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch-
stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Be-
weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti-
ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung
ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den
Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie
im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
Seite 8
C-5582/2007
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkan-
tons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine
stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie
schliesst dies aus dem Umstand, dass die damalige Ehefrau kurz nach
der am 22. August 2002 erfolgten Einbürgerung alleine Ferien im Aus-
land verbrachte und am 5. Oktober 2002 bei ihrer Rückkehr feststellte,
dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause war. Letzterer mache zwar
geltend, in der fraglichen Zeit in Afrika in den Ferien gewesen und dort
erkrankt zu sein. Aus den Scheidungsakten gehe jedoch hervor, dass
die Ehepartner am 17. April 2003 daraufhin eine gerichtlich genehmig-
te Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, derzufolge der ge-
meinsame Haushalt per 5. Oktober 2002 aufgehoben worden sei. Seit-
Seite 9
C-5582/2007
her sei es zu keiner Wiederannäherung gekommen. Für eine Nichtiger-
klärung spricht in den Augen des BFM ferner, dass der Beschwerde-
führer während des Scheidungsverfahrens zwei aussereheliche Kinder
gezeugt und eine der beiden Kindsmütter später geheiratet hat.
7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Au-
gust 2007 dagegen, der Sachverhalt sei willkürlich gewürdigt und die
vorhandenen Beweismittel seien einseitig gewertet worden. Weder
habe sein Mandant die eheliche Wohnung freiwillig verlassen, noch sei
der gemeinsame Haushalt am 5. Oktober 2002 de facto aufgehoben
worden. Die Eheleute hätten die Ferien in jenem Herbst getrennt ver-
bracht. Der Beschwerdeführer sei alleine nach Nigeria gereist, um sei-
ne Familie zu besuchen. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er
leider schwer an Malaria erkrankt und habe notfallmässig behandelt
werden müssen. Er habe deshalb keinen Kontakt mit seiner Ex-Gattin
aufnehmen können und Letztere habe offenbar nichts von dieser Rei-
se gewusst. Nach der Rückkehr habe sich zwischen den Eheleuten ein
grösserer Disput entladen, in dessen Folge die damalige Ehefrau dem
Beschwerdeführer nahe gelegt habe, zumindest vorübergehend aus
der Wohnung auszuziehen. Die Scheidung habe sich erst im Verlaufe
des Jahres 2003, nach gemeinsamen Gesprächen über die Zukunft,
abgezeichnet. Gemäss den Aussagen der schweizerischen Ex-Gattin
vom 13. April 2007 sei die Ehe bis ziemlich zum Schluss gut verlaufen
und zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewe-
sen. Dass die Eheleute eine harmonische Ehe geführt hätten, bestä-
tigten auch sämtliche der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
angefragten Referenzpersonen. Die beiden Kindsmütter habe der Be-
schwerdeführer derweil erst nach der definitiven Trennung von der
Schweizer Ehefrau kennengelernt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwie-
fern er im massgeblichen Zeitpunkt bewusst erhebliche Tatsachen hät-
te verschweigen können.
In der Replik vom 21. November 2008 und den Schlussbemerkungen
vom 4. Februar 2009 wird nachträglich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe nach der Ankunft in Afrika wiederholt versucht,
seine damalige Gattin telefonisch zu erreichen bzw. diese sei von Be-
kannten über die Krankheit ihres Partners orientiert worden. Überdies
wird auf den Lebenslauf der Ex-Ehefrau verwiesen und hervorgeho-
ben, die Initiative zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei von
ihr ausgegangen. Sie habe sich während der krankheitsbedingten Ab-
wesenheit des Betroffenen in einen anderen Mann verliebt und danach
Seite 10
C-5582/2007
die Scheidung angestrebt. Es handle sich um einen schicksalshaften
Verlauf nach Eintritt der Einbürgerung. Den Beschwerdeführer treffe
am Scheitern der Ehe keine Schuld. Aus besagten Veränderungen
könne nicht geschlossen werden, dass er die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen habe.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni
1996 in die Schweiz gelangt war und gleichentags ein Asylgesuch ge-
stellt hatte. Während des Asylverfahrens lernte er in einer Berner Dis-
kothek seine um ein Jahr ältere zukünftige Ehefrau kennen. Sie hatte
damals zwei Kinder, die aus früheren Beziehungen stammen. Am
16. Januar 1998 – nach ungefähr einjähriger Bekanntschaftszeit – hei-
ratete der Beschwerdeführer seine Schweizer Freundin, wodurch er in
den Genuss eines entsprechenden Anwesenheitsrechts kam. Das
Asylgesuch zog er in der Folge zurück. Nach Darstellung der Ex-Ehe-
frau ist der Anstoss zur Heirat von beiden ausgegangen und der Auf-
enthaltsstatus des Partners war ihr bekannt. Es habe sich um eine Lie-
besheirat gehandelt. Am 1. August 2001 stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die
Ehegatten am 25. Juli 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand
der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 22. Au-
gust 2002 erleichtert eingebürgert.
Gemäss den Scheidungsakten wurde am 17. April 2003 eine Tren-
nungsvereinbarung getroffen. Daraus geht hervor, dass die Eheleute
ihren gemeinsamen Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben.
Am 13./16. August 2003 haben sie daraufhin eine Teilehescheidungs-
konvention abgeschlossen und einen gemeinsamen Scheidungsantrag
gestellt. Mit Urteil vom 24. Februar 2004 wurde die Ehe geschieden (in
Rechtskraft seit 6. April 2004).
Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer während
des Scheidungsverfahrens ausserehelich zwei Kinder gezeugt hat. Der
Knabe A._______ kam am 27. April 2004 zur Welt. Dessen Mutter, die
damals wie heute in Spanien lebende nigerianische Staatsangehörige
C._______, wollte er ursprünglich heiraten. Nach einem Heimaturlaub
lernte er jedoch seine Landsfrau J._______ kennen, welche er dann
im Frühjahr 2005 in Nigeria ehelichte. Aus diesem Verhältnis ging die
am 25. September 2004 geborene Tochter B._______ hervor. Auch die
schweizerische Ex-Ehefrau ist in jener Zeit anscheinend eine neue Be-
Seite 11
C-5582/2007
ziehung eingegangen.
Während des Nichtigkeitsverfahrens wurde die frühere Gattin des Be-
schwerdeführers am 13. April 2007 als Auskunftsperson rogatorisch
einvernommen. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, die kinderlos ge-
bliebene Ehe sei bis ziemlich zum Schluss gut verlaufen. Im Herbst
2002 habe sie alleine Ferien im Ausland verbracht. Bei der Rückkehr
ans eheliche Domizil am 5. Oktober 2002 sei ihr Mann verschwunden
gewesen und erst nach längerer Zeit – gemäss einer nachgereichten
schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 nach zirka fünf Mo-
naten – wieder aufgetaucht. Von seinem Aufenthaltsort habe sie nichts
gewusst und erst später erfahren, dass er ferienhalber nach Nigeria
gereist und seinen eigenen Angaben zufolge dort an Malaria erkrankt
sei. Der Anstoss zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei von
ihr ausgegangen. Sie habe damals nicht sofort scheiden wollen, dies
habe sich erst später aus der Situation heraus ergeben. Ausser ge-
meinsamen Gesprächen sei nichts zur Rettung der Ehe unternommen
worden. Die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der am 25. Juli
2002 unterzeichneten Erklärung und der erleichterten Einbürgerung
aber noch stabil gewesen. Abschliessend betonte die Ex-Ehefrau, der
Beschwerdeführer pflege zu ihrem leiblichen Sohn G.______ ein vä-
terliches Verhältnis. Einzelne ihrer Aussagen werden in der Replik vom
21. November 2008 und den Schlussbemerkungen vom 4. Februar
2009 im Nachhinein in Zweifel gezogen.
8.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Vorkommnisse im (un-
mittelbaren) Anschluss an die erleichterte Einbürgerung und das Vor-
liegen einer Trennungsvereinbarung, derzufolge die Ehegatten ihren
gemeinsamen Haushalt gerade mal eineinhalb Monate danach aufge-
hoben haben, begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge-
rung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch wei-
tere Indizien, vorab das Fehlen ernsthafter konkreter Schritte zur Ret-
tung der Ehe, die Zeugung zweier ausserehelicher Kinder durch den
Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens und die baldige
Hinwendung beider Eheleute zu neuen Partnern (zur Bedeutung und
Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482
E. 3.2 S. 485 f.).
Seite 12
C-5582/2007
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut,
das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol-
ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er-
halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermu-
tung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu
stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst
nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
9.1 Der jetzige Parteivertreter wendet vorweg ein, es treffe keines-
wegs zu, dass die Eheleute sich de facto am 5. Oktober 2002 getrennt
hätten. Dem ist die mehrfach angesprochene, gerichtlich genehmigte
Trennungsvereinbarung vom 17. April 2003 entgegenzuhalten. Darin
stellen die Parteien in unmissverständlicher Weise fest, dass sie ihren
gemeinsamen Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben. Die
geschiedene Ehefrau sei mit ihren Kindern am ehelichen Domizil ver-
blieben, während der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in Ni-
geria eine andere Wohnung bezogen habe. Besagte Darstellung wird
durch weitere sich in den Scheidungsakten befindliche Schriftstücke
(beispielsweise das Gesuch vom 19. August 2003 um Ladung zur An-
hörung im Scheidungsverfahren) und die Äusserungen der geschiede-
nen Ehefrau bestätigt. Da das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der
Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen
Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, kann daher nicht angenommen
werden, dass die Ehe aus der Sicht der Beteiligten zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung noch intakt war (siehe dazu auch BGE 135
II 161 E. 4.3 S. 168).
9.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe die ge-
meinsame Wohnung nicht freiwillig verlassen und den raschen Zerfall
Seite 13
C-5582/2007
der ehelichen Bande hätte seine damalige Partnerin zu verantworten.
Dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizeri-
schen Ex-Frau ausging, stellt im vorliegenden Zusammenhang aller-
dings kein für ihn sprechendes Argument dar. Die erleichterte Einbür-
gerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheliches Wohlverhal-
ten betrachtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem einheitlichen
Bürgerrecht der Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Parteien
einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Als solcher wurde
er denn vom zuständigen Zivilgericht auch entgegengenommen und
behandelt (vgl. die am 13./16. August 2003 abgeschlossene Teilehe-
scheidungskonvention, das Protokoll der Anhörung vom 10. Dezember
2003 oder das Scheidungsurteil vom 24. Februar 2004). Aus den be-
haupteten Schuldzuweisungen lässt sich folglich nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten.
9.3 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürge-
rung liefern ferner die Vorfälle, die sich im massgebenden Zeitraum zu-
getragen haben. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, ist die
Ex-Gattin kurz nach der erleichterten Einbürgerung alleine in die Fe-
rien gereist, was zuvor nicht oft vorgekommen sei, aber auch nichts
Aussergewöhnliches dargestellt habe. Tatsache ist jedoch, dass sich
der Beschwerdeführer zu gleicher Zeit ohne das Wissen seiner damali-
gen Ehefrau für unbestimmte Zeit nach Nigeria begab. Als Letztere am
5. Oktober 2002 von den Ferien heimkehrte, war er nicht zu Hause
und sie hatte von seinem Aufenthaltsort keine Ahnung. Selbst ob ihr
Partner in jenem Herbst Ferien geplant hatte, wusste sie nicht (vgl. die
Einvernahme der schweizerischen Ehefrau vom 13. April 2007 oder
die Scheidungsakten). Aktenkundig ist ebenfalls, dass die Abwesen-
heit länger – den Angaben der Schweizer Gattin zufolge rund fünf Mo-
nate – gedauert hat, eine Zeitspanne, in welcher sie wie angetönt
nichts vom Beschwerdeführer gehört hat (siehe dazu ihre schriftlichen
Äusserungen vom 13. August 2008). Dieses an den Tag gelegte, von
gegenseitigem Desinteresse und fehlenden Zukunftsabsichten zeu-
gende Verhalten deutet auf eine erhebliche Destabilisierung der Ehe
bereits während des Einbürgerungsverfahrens hin.
9.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 wird zu diesen
Vorkommnissen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während seiner
Ferien in Nigeria an Malaria erkrankt und habe deswegen keinen Kon-
takt mit seiner Ehefrau aufnehmen können. Hierzu wurden drei Bestä-
Seite 14
C-5582/2007
tigungen eines Arztes in Lagos eingereicht. Der Einwand der Erkran-
kung wirft freilich Fragen auf. So wurde sie in einem ersten Schreiben
des Beschwerdeführers vom 10. März 2006 (mit komplett falschen Da-
ten) bloss beiläufig und in den Stellungnahmen vom 7. April 2006 so-
wie 31. Mai 2007 überhaupt nicht erwähnt. Um was für eine Erkran-
kung es sich konkret gehandelt haben soll, erfährt man sogar erst im
Begleitschreiben vom 16. Juli 2007 zu den vorgenannten Beweismit-
teln. Ungereimtheiten bestehen auch hinsichtlich der Behandlungsda-
ten. Gemäss einer Bestätigung von Dr. E._______ vom 28. September
2002 stand der Beschwerdeführe vom 1. August bis 28. September
jenes Jahres ein erstes Mal in Lagos wegen Malaria in medizinischer
Behandlung, wiewohl er sich laut den vorinstanzlichen Akten wie auch
den Scheidungsakten erst in den Herbstferien seiner Gattin nach
Nigeria begeben hat. Selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer habe
während seiner Anwesenheit in seiner Heimat tatsächlich gesundheitli-
che Probleme bekundet, wirkt seine Schilderung, er habe die Ehefrau
über Monate hinweg nicht erreichen können, unglaubhaft. Die angeb-
lich nicht möglich gewesene Kontaktaufnahme erscheint umso weniger
nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Betroffene in der Gross-
stadt Lagos mit den entsprechenden Kommunikationsmöglichkeiten
hospitalisiert gewesen und dort überdies nicht dauernd ärztlich betreut
worden sein soll. Die fraglichen Bestätigungen weisen denn Behand-
lungslücken auf (nämlich vom 29. September bis 4. Oktober 2002, vom
26. November bis 12. Dezember 2002 und ab dem 4. Januar 2003).
Abgesehen davon hätte er eine Drittperson mit der Benachrichtigung
beauftragen können. Dem ist nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer
vermag das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht
überzeugend zu erklären.
9.5 Mit Replik vom 21. November 2008 und Eingabe vom 4. Februar
2009 wird im Nachhinein behauptet, die schweizerische Ex-Gattin sei
sowohl über die Ferien des Beschwerdeführers als auch die während
der Ferien ausgebrochene Krankheit orientiert gewesen. Diese Dar-
stellung steht in offenkundigem Widerspruch zu den früheren Angaben
der Beteiligten. Auch der jetzige Rechtsvertreter äusserte sich in den
Eingaben vom 2. Juli und 16. Juli 2007 sowie der Beschwerdeschrift
vom 21. August 2007 klar in gegenteiligem Sinne. Überhaupt befrem-
det, wie sich der Beschwerdeführer nun über eigene Aussagen und
sich in den Akten befindliche Beweismittel hinwegsetzt. Die mit Blick
auf obgenannte Behauptungen nachgereichten Bestätigungen eines
Genfer Ehepaares wirken bestellt und entbehren im dargelegten Kon-
Seite 15
C-5582/2007
text jeglicher Beweiskraft. Bloss am Rande sei angemerkt, dass das
Aussageverhalten der Schweizer Ehefrau sogar eher vermuten lässt,
sie habe den Beschwerdeführer nicht unnötig belasten wollen. Es
bleibt mithin bei den unter Erwägung 9.3 aufgelisteten Feststellungen.
Der vorinstanzliche Standpunkt, die Eheleute hätten im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zu-
kunft ausgerichteten Ehewillen mehr besessen, ist daher nicht zu be-
anstanden.
9.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Aussage der geschiedenen
Ehefrau, dass ihre am 25. Juli 2002 unterzeichnete Erklärung über den
Zustand der Ehe damals der Wahrheit entsprochen habe. Ausschlag-
gebend war ja gerade der Umstand, dass beide Partner ihre Einstel-
lung zueinander änderten und eigene Wege zu beschreiten begannen,
als der Beschwerdeführer sich sicher war, dass er erleichtert eingebür-
gert wurde. Hinzu kommt, dass nach der Rückkehr des Betroffenen
aus Nigeria keine ernsthaften konkreten Bemühungen unternommen
wurden, um die Ehe zu retten (vgl. wiederum die Einvernahme der
Schweizer Ehefrau vom 13. April 2007 oder ihre schriftliche Stellung-
nahme vom 13. August 2008). Obwohl angeblich dagegen, willigte der
Beschwerdeführer denn alsbald in die Trennung und Scheidung ein
(vgl. Teilehescheidungskonvention vom 13./16. August 2003). Sodann
fällt auf, dass er bereits im Sommer 2003 mit einer Landsfrau, die er
anschliessend heiraten wollte, ein Kind zeugte. Anfangs 2004, und so-
mit bevor ein Scheidungsurteil erging, zeugte er ein weiteres Kind. Bei
dessen Mutter handelt es sich um seine heutige Ehefrau. Dieser Zeit-
ablauf lässt die behaupteten Anstrengungen des Beschwerdeführers
um Wiederannäherung als unwahrscheinlich erscheinen. Aber auch
die schweizerische Ex-Gattin soll sich im Jahre 2003 in einen anderen
Mann verliebt haben. Hervorzuheben gilt es schliesslich nochmals,
dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne
des bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen
muss, was nach dem Gesagten offenkundig nicht der Fall war.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von der Vor-
instanz beurteilten Indizien und daraus abgeleiteten Schluss-
folgerungen zu entkräften, wonach spätestens im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung zwischen ihm und der Schweizer Ehefrau
keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Stabilität der
Seite 16
C-5582/2007
Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich er-
schüttert war, was eineinhalb Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung zur förmlichen Trennung und späteren Scheidung der Ehe-
leute führte. Durch Verschweigen dieser Umstände hat der Be-
schwerdeführer die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht
und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG er-
schlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind demnach ebenfalls erfüllt.
11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
Von dieser Folge ist laut den Akten zumindest das am 25. September
2004 geborene Kind B._______ betroffen. Aufgrund dessen Alters sind
keine Umstände – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur or-
dentlichen Einbürgerung, berufliche Ausbildung, Erfüllen der Militär-
dienstpflicht, Ausübung des Stimmrechts, drohende Staatenlosigkeit,
usw. – ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, es von der Nichtig-
erklärung auszunehmen. Der Beschwerdeführer macht denn auch
nichts Entsprechendes geltend. Die Erstreckung der Nichtigerklärung
der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck
des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. Die angefochtene Verfügung ist
auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art.
2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 18
Seite 17
C-5582/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in Kopie
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Seite 18
C-5582/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 19