Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5582/2010
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kuba,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, schweizerische
Staatsangehörige X._______ lebt seit 31. Januar 2008 in Kuba. Aufgrund
seines Beitrittsgesuches vom 15. Juli 2008 (SAK act. 5 und 30) wurde
ihm von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit
Schreiben vom 3. März 2009 (SAK act. 11) die Aufnahme in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend:
freiwillige Versicherung) per 1. Januar 2008 bestätigt. Er wurde zudem
aufgefordert, der SAK innert 30 Tagen die ausgefüllte Einkommens- und
Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008
zurückzusenden.
B.
B.a Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 2. Juni 2009 (SAK
act. 12) mahnte die SAK X._______, die Einkommens- und
Vermögenserklärung für das Jahr 2008 innert 30 Tagen einzusenden.
B.b Mit E-Mail vom 22. Juli 2009 (SAK act. 13) reagierte X._______ auf
das Schreiben der SAK und teilte ihr mit, er habe in den Jahren 2008 und
2009 in Zürich stundenweise gearbeitet, weshalb er davon ausgehe, dass
er erst für das Jahr 2010 Beiträge an die freiwillige Versicherung werde
bezahlen müssen; sollte dies nicht zutreffen, bitte er um
Benachrichtigung.
B.c Mit eingeschriebenem Brief vom 5. August 2009 (SAK act. 14)
machte die SAK X._______ erneut darauf aufmerksam, dass die
Einkommens- und Vermögenserklärung noch ausstehend sei. Zudem
drohte sie ihm an, ihn aus der freiwilligen Versicherung auszuschliessen,
sollte er die verlangten Unterlagen nicht innert 30 Tagen einreichen.
B.d Die E-Mail-Nachricht vom 22. Juli 2009 von X._______ beantwortete
die SAK am 26. August 2009 per E-Mail und hielt darin fest, dass er die
Unterlagen einzureichen habe und sie nach Prüfung der Unterlagen
gegebenenfalls eine Dispensierung von der Beitragspflicht verfüge (SAK
act. 15).
B.e Am 8. September 2009 teilte X._______ der SAK per E-Mail mit, er
werde seine Unterlagen inklusive Lohnausweise an die Botschaft der
Schweiz schicken (SAK act. 16). Mit E-Mails vom 22. und vom
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25. September 2009 bestätigte er, die Unterlagen für die Jahre 2008 und
2009 bei der Botschaft in Havanna abgegeben zu haben (SAK act. 17).
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (SAK act. 19) schloss die SAK
X._______ aus der freiwilligen Versicherung aus, da er die verlangten
Unterlagen nicht eingereicht habe.
D.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 (SAK act. 21) erhob X._______
gegen die Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 Einsprache bei der
SAK.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 (SAK act. 26) wies die SAK die
Einsprache ab, da die verlangten Unterlagen trotz zweimaliger Mahnung
nicht vollständig und fristgerecht eingereicht worden seien; auch liege
keine Bestätigung der Botschaft in Havanna vor, dass die Unterlagen dort
rechtzeitig eingegangen seien.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ausschlussverfügung sei
aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe seine Unterlagen
nach Erhalt der zweiten Mahnung bei der Botschaft in Havanna
abgegeben. Die Post in Kuba sei nicht so zuverlässig und die
Verhältnisse im Land schwierig, dies sei beim Entscheid zu
berücksichtigen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer habe die Unterlagen verspätet eingereicht und sei
nicht in der Lage gewesen, die rechtzeitige Einreichung bei der Botschaft
nachzuweisen; der Ausschluss sei somit zu Recht erfolgt.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
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Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
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haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen hat.
3.1.
3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
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3.1.2. Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der
Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen
Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren
Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte,
welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht
fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
3.1.3. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt.
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13
Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die
Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, stellt der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst
schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der
vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er
den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13
Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13
Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103
E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 224/04 vom
28. April 2005 E. 4.3).
3.1.5. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur
um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
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Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter
Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der
ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende
Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der
Zustellung eingeschriebener Sendungen durch
Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die
unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit
eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
3.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe das Formular "Erklärung
über Einkommen und Vermögen" erhalten. Ebenso wenig bestreitet er,
von den beiden Mahnungen Kenntnis gehabt zu haben; im Gegenteil, er
führt aus, er sei nach Erhalt der zweiten Mahnung mit den Unterlagen zur
Botschaft gegangen, was er der SAK per E-Mail dann auch mitgeteilt
habe.
3.3. Die SAK macht geltend, der Beschwerdeführer sei zwei Mal korrekt
gemahnt und auf die Ausschlussfolgen aufmerksam gemacht worden. Da
die verlangten Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 2009 bei ihr
eingetroffen seien, habe am 18. Januar 2010 der Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung verfügt werden müssen. Das ausgefüllte
Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2008
sei erst am 23. Februar 2010 mit der Einsprache des Beschwerdeführers
bei der SAK eingetroffen. Weder der Beschwerdeführer noch die
angefragte Botschaft hätten nachweisen können, dass die fragliche
Erklärung für das Jahr 2008 rechtzeitig der Botschaft übergeben worden
sei.
3.4. Aus den vorliegenden Akten sowie aus dem E-Mail-Verkehr des
Beschwerdeführers mit der SAK geht hervor, dass dieser die Mahnungen
der SAK erhalten hat, was er – wie erwähnt – auch nicht bestreitet.
Die SAK teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. September
2009 mit, sie habe die Unterlagen noch nicht erhalten. Der
Beschwerdeführer antwortete hierauf mit E-Mail vom 25. September 2009
(SAK act. 17), er habe sämtliche Unterlagen bereits Anfang September
der Botschaft übergeben. Obschon die SAK die Unterlagen auch in der
Folge nicht erhalten hat, meldete sie sich nicht mehr beim
Beschwerdeführer, sondern liess ihm erst fast vier Monate später die
Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 zukommen.
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Die Botschaft in Havanna teilte auf die im Rahmen des
Einspracheverfahrens getätigte Anfrage der SAK am 8. Juli 2010 mit,
dass sie ihr die Erklärung über Einkommen und Vermögen für das Jahr
2009 des Beschwerdeführers am 22. Januar 2010 weitergeleitet habe.
Unklar blieb, wann diese Unterlagen bei der Botschaft abgegeben worden
sind und ob sich dabei auch die Erklärung für das Jahr 2008 befand, da
die Botschaft den Inhalt der Sendung nicht registriert hatte, sondern
lediglich eine Fotokopie der ersten Seite erstellt hatte.
Der SAK ist vorzuwerfen, dass sie, obwohl ihr der Beschwerdeführer
mitgeteilt hatte, er habe die Unterlagen der Botschaft abgegeben, auf
seine Nachricht nicht reagierte, und ihn im Glauben gelassen hat, die
Angelegenheit hätte sich geklärt respektive die Unterlagen seien
eingetroffen. Zudem wäre es der SAK zuzumuten gewesen, sich sogleich
nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 25. September
2009 bei der Botschaft nach den Unterlagen zu erkundigen, da es zu
jenem Zeitpunkt einerseits eventuell noch möglich gewesen wäre, den
Sachverhalt zu rekonstruieren und herauszufinden, ob der
Beschwerdeführer Anfang September 2009 – wie er behauptete –
tatsächlich Unterlagen bei der Botschaft abgegeben hatte und
andererseits allenfalls fehlende Unterlagen nachzufordern.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer der Botschaft gewisse Unterlagen
abgegeben hat (insofern ist der Beschwerdeführer von seiner Beweislast
entlastet), aber nicht geklärt werden konnte, ob sämtliche einverlangten
Unterlagen der Botschaft abgegeben wurden und zu welchem Zeitpunkt.
Aufgrund der obgenannten Umstände rechtfertigt es sich nicht, den
Beschwerdeführer aus der freiwilligen Versicherung auszuschliessen,
zumal dies eine für ihn sehr einschneidende Rechtsfolge ist und auch das
Verhalten der SAK respektive der Botschaft zu Beanstandungen Anlass
gibt. Damit kann schliesslich offengelassen werden, ob das
Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden ist.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 ist aufzuheben und die Sache ist
an die SAK zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer
auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits
geschehen ist), um anschliessend die Höhe der Beiträge für das Jahr
2008 festzulegen.
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4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben, und die Sache
wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.4 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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