Abtei lung II I
C-5587/2009/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 14. Juli 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5587/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene und in seiner Heimat Kroatien wohnhafte
B._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
arbeitete von 1987 bis 1994 mit Unterbrüchen in der Schweiz und
entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 6 und 77). Am
20. Juni 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das vom kroatischen
Versicherungsträger weitergeleitete Leistungsgesuch ging am 11. Juli
2008 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden auch: Vorinstanz) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden:
act.] 1 bis 4).
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizini-
scher Hinsicht (act. 8 bis 78) gab Dr. med. R._______ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) am 24. Februar 2009 eine Stellungnahme ab
(act. 79). Gestützt darauf erstellte die IVSTA am 17. März 2009 einen
Einkommensvergleich und errechnete einen Invaliditätsgrad von
55.49 % (act. 80). Infolgedessen wurde dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 23. März 2009 eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.
Januar 2007 in Aussicht gestellt (act. 81). Am 16. Juni 2009 wurde
dem Versicherten die Begründung der beabsichtigten Verfügung mit -
geteilt (act. 83). Die IVSTA führte im Wesentlichen aus, beim Ver-
sicherten sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt worden,
die seit dem 8. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Maurer von 70 % verursache. Andere leichtere,
dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten könnten
jedoch ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dieser
Tätigkeiten betrage 40 % und der daraus resultierende Invaliditätsgrad
55 %. Am 14. Juli 2009 erliess die IVSTA die dem Vorbescheid ent-
sprechende Verfügung (act. 86 und 87).
B.
Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2009 erhob der Versicherte mit
Eingabe vom 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 14. Juli 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei zur Zeit schwer
krank und müsse sich bald einer Operation unterziehen. Er müsse alle
zwei Tage einen Arzt besuchen und brauche für die Fahrt eine Begleit -
person, weil er aufgrund seiner psychischen Instabilität momentan
nicht fahrberechtigt sei. Er müsse sich speziell ernähren und viele
Medikamente einnehmen, ohne die er praktisch nicht mehr leben
könne. Dies alles sei sehr teuer. Er und seine arbeitslose Ehefrau
könnten von der schweizerischen und der kroatischen Rente von ins-
gesamt Fr. 400.- kaum existieren. Hinzu komme, dass er seinen
studierenden Sohn finanzieren müsse.
C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen und die zur Beurteilung
seiner finanziellen Lage erforderlichen Beweismittel vorzulegen (B-act.
2); die entsprechenden Unterlagen gingen am 9. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 3).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf die
Schlussfolgerungen des RAD sei nach Durchführung des Einkom-
mensvergleichs eine Erwerbseinbusse von 55 % festgestellt worden,
weshalb man dem Versicherten nach Ablauf der einjährigen Wartezeit,
also ab dem 1. Januar 2007, eine halbe IV-Rente zugesprochen habe.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 68'952.- (2007) und einer Beitragsdauer von sechs Jahren (gegen-
über 31 Jahren seines Jahrgangs) ergebe sich gemäss Skala 9 der
Rententabelle 2007 ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 212.-.
Weitergehende Leistungen könnten nicht erbracht werden.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (B-act. 5).
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
F.
In der Folge schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. De-
zember 2009 den Schriftenwechsel (B-act. 6).
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G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen
des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
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Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli
2009, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei
einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der IV gewährt
worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte an Stelle der
verfügten halben IV-Rente Anspruch auf höhere Rentenleistungen hat.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers, er und seine Familie
könnten von der zugesprochenen Rente nicht leben, betreffen nicht die
Rentenberechnung. Vielmehr sind sie im Zusammenhang mit der Rüge
zu sehen, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Invaliditätsgrad
ausgegangen. Demzufolge ist nicht die Rentenberechnung an sich
streitig und zu prüfen. Diese lässt sich im Übrigen mit Blick auf die
Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 9. Novem-
ber 2009 sowie die Kalkulationsblätter (act. 85) nicht beanstanden.
2.
2.1 Vorliegend findet das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Abkommen)
Anwendung, ist der Beschwerdeführer doch Staatsbürger von Kroation
und lebt daselbst. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit das Abkommen keine
Ausnahme vorsieht. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente finden sich weder im
Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerisch-kroatischen
Vereinbarungen irgendwelche Bestimmungen, die eine Abweichung
vom Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen
erlaubten.
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Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistun-
gen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG,
dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände-
rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten.
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE
130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August
2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung
der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der
Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die
Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
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vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt
das alte Recht, da vorliegend der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer bis spätestens am
31. Dezember 2008 angemeldet hat.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit
einer angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit-
gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; zur Aus-
dehnung des Streitgegenstandes vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
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lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell -
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001
S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-
sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc; vgl. auch Art. 7 Abs. 2
ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung).
Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt – für sich allein betrachtet – nichts über deren invalidisierenden
Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden-
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rente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass wäh-
rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens
40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden hat und
eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG)
gemäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2bis
und 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) weiterhin
besteht (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.7 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
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2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; ab dem 1. Januar 2007: BGer]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
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2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest -
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 14. Juli 2009 insbesondere auf den Bericht der RAD-
Ärztin Dr. med. R._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom
24. Februar 2009 (act. 79). Dieser Bericht ist nachfolgend zusammen-
gefasst wiederzugeben und zu würdigen.
3.1 Dr. med. R._______ diagnostizierte zur Hauptsache eine ge-
mischte Hypoakusis (Schwerhörigkeit, ICD-10: H90) bei einem Status
nach einer Tympanoplastik links im Jahre 2005, einem Tinnitus aurium
links (ICD-10: H93.1), rezidivierenden Kopfschmerzen sowie einer
chronischen Mittelohrentzündung links (ICD-10: H66). Weiter stellte sie
die Diagnose von Gleichgewichtsstörungen vestibulärer Art (ICD-10:
H81) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne derartige
Auswirkungen erwähnte Dr. med. R._______ unter anderem Angst und
eine depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), eine hiatale
Hernie, eine Gastritis, eine chronische Prostatitis sowie Zustände nach
einer Sphinkterotomie und Pneumonie. Weiter berichtete sie, der Ver-
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sicherte sei mit Hörgeräten versorgt, was schwierig zu ertragen sei,
denn es existierten bis in den Kopf ausstrahlende Ohrenschmerzen.
Damit im Zusammenhang stünde vermutlich auch das chronische
Ohrenleiden (links). Der Versicherte leide unter Schwindel und Gleich-
gewichtsproblemen, was insbesondere von den Dres. med. E._______
und G._______ in ihren Berichten vom 29. August 2006 und
23. Dezember 2008 erwähnt worden sei. Dr. med. A._______ habe in
ihrem Bericht vom 1. April 2008 eine Persönlichkeitsstörung, bedingt
durch chronische Schmerzen, erwähnt. Dr. med. R._______ hielt
allerdings dafür, von einer Persönlichkeitsstörung könne nicht
gesprochen werden, weil die Symptome erst nach der durchgeführten
Tympanoplastik aufgetreten seien und nichts darauf hindeute, dass der
Versicherte seit seiner Jugend psychiatrische Probleme gehabt habe –
was eine Persönlichkeitsstörung definiere. Es bestehe vielmehr eine
Anpassungsstörung, eine länger dauernde depressive Reaktion oder
eine gemischte depressive und und Angststörung. Diese Befunde und
die in diesem Zusammenhang erwähnten Leiden seien aber nicht
derart schwerwiegend, dass sie signifikante, längerfristige
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten.
Zusammenfassend hielt Dr. med. R._______ fest, der Versicherte leide
an einer invalidisierenden Schwerhörigkeit, begleitet von
Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. In seiner angestammten
Tätigkeit als Maurer sei eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit anfangs
2006 (kurz nach der Tympanoplastik) zu anerkennen. Unter
Berücksichtigung der chronischen Schmerzen, der Schwerhörigkeit
und des Schwindels könnte eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit
noch ausgeübt werden, wobei eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit
von 40 % bestehe.
3.2 Der Bericht von Dr. med. R._______ vom 24. Februar 2009 basiert
zwar nicht auf eigenen Untersuchungen und Befunderhebungen durch
den RAD und ist nicht als Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49
Abs. 2 IVV zu qualifizieren. Dennoch erfüllt dieser ärztliche Bericht in
somatischer Hinsicht die an den Beweiswert eines ärztlichen
Dokuments gestellten Kriterien. Er ist in sich schlüssig, nachvoll-
ziehbar begründet, und es bestehen keine schwerwiegenden Indizien
gegen dessen Zuverlässigkeit. Hinzu kommt, dass er für die streitigen
Belange umfassend ist, die geklagten Beschwerden berücksichtigen
und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde. Dem-
nach lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
somatischer Hinsicht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich schlüs-
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sig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 2.8 hiervor) und
dem von Dr. med. R._______ vom RAD erstellten Bericht kommt
diesbezüglich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Wei-
tere medizinische Abklärungen im somatischen Bereich sind nicht ge-
boten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b
mit Hinweisen). Differenzierter ist die Sache mit Blick auf die beim
Beschwerdeführer vorliegende psychisch-psychiatrische Situation zu
betrachten.
3.2.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Stellung-
nahmen des RAD – soll ihnen materiell Gutachtensqualität zukom-
men – nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und zudem die beigezogenen RAD-Ärzte über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grund-
sätzlich nicht erforderlich, dass die RAD-Ärzte die Versicherten per-
sönlich untersuchen.
Dr. med. R._______ verfügt über den Facharzttitel Innere Medizin und
ist damit für die Beurteilung spezieller psychiatrischer Krankheitsbilder
nicht genügend qualifiziert. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer –
nebst den somatischen – zur Diskussion stehenden psychischen Lei-
den kann daher auf die Stellungnahmen von Dr. med. R._______ nicht
abgestellt werden. Vorliegend wäre das Einholen von Stellungnahmen
entsprechend ausgebildeter Spezialärzte notwendig gewesen, da nur
diese über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die Leiden des
Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht ausreichend beurteilen
zu können. Mangels einer rechtsgenüglichen ärztlichen Beurteilung
der psychischen Beeinträchtigungen kann gestützt auf den Bericht von
Dr. med. R._______ nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit festgestellt werden, ob und allenfalls in welchem Aus-
mass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen in seiner
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und
leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten eingeschränkt ist.
3.2.2 Mangels eines rechtsgenüglichen, fachärztlich erstellten Zumut-
barkeitsprofils kann ebenfalls nicht auf den Bericht der Psychiaterin Dr.
med. A._______ vom 1. April 2008 abgestellt werden (act. 74), was
auch für die weiteren, von Psychiatern verfassten Berichte aus der
Heimat des Versicherten gilt (vgl. insb. act. 42, 46, 52, 60, 64, 66, 67).
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Im Übrigen ist es mit Blick auf die im Bericht von Dr. med. A._______
gestellten Diagnosen (depressive Episoden [ICD-10: F32], organische
affektive Störungen [ICD-10: F06.3] und sonstige andauernde
Persönlichkeits-störungen [ICD-10: F62.8]) nicht schlüssig und
überzeugend erstellt, dass der Beschwerdeführer zufolge dieser
Leiden vollständig arbeitsunfähig sein soll, lässt doch eine Diagnose
für sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
3.2.3 Da auch der Bericht der Psychiaterin Dr. med. N._______ vom 3.
April 2008 (act. 75) kein rechtsgenügliches Leistungsprofil enthält,
kann dieser (für sich allein) nicht als Entscheidgrundlage dienen. Zwar
attestiert auch diese Fachärztin dem Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Maurer eine 60 bis 70%ige
Arbeitsunfähigkeit und besteht insoweit – betreffend die angestammte
Tätigkeit – eine Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med.
R._______. Es fehlen in diesem Bericht jedoch verlässliche Angaben
zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer leidens-
adaptierten Verweisungstätigkeit. Hinzu kommt der Umstand, dass
aufgrund des Berichts von Dr. med. N._______ nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob bzw. in welchem
Ausmass auch die erwähnten psychischen Leiden zusätzlich zu den
somatischen Beschwerden relevante Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine
blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und
Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig
ist. Vielmehr überschneiden sich beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in
der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund
einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamt-
beurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des EVG I 769/04 vom
27. April 2005 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4 Betreffend die vom Neurologen Dr. med O._______ am 29.
August 2006 erwähnte rezidivierende depressive Störung (ICD-10:
F33) ist festzustellen, dass einerseits dieser Arzt ebenfalls nicht über
die nötige Fachqualifikation im Bereich der Psychiatrie verfügt und
dass andererseits seine Diagnosestellung angesichts der
verschiedenen möglichen Ausprägungen dieser Störung zu ungenau
erscheint und nicht verwertbar ist (act. 51 und 57). Mit Blick auf die in
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somatischer Hinsicht schlüssigen, überzeugenden und voll
beweiskräftigen Ausführungen von Dr. med. R._______ ist überdies
nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. O._______ aufgrund der von ihm
gestellten Diagnosen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit –
mangels expliziter Konkretisierung – sowohl in der angestammten als
auch in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit ausgeht. In
Bezug auf die diagnostizierten depressiven Episoden kann mangels
fachlicher Qualifikation auch nicht auf den Bericht des Facharztes für
Innere Medizin, Dr. med. C._______, vom 21. März 2008 abgestellt
werden (act. 73).
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht als
rechtsgenüglich abgeklärt erweisen. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der – dem
somatischen Bereich zugehörigen – gesundheitlichen Beein-
trächtigungen ab dem Jahre 2006 eine leidensadaptierte Verweisungs-
tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist.
Hinsichtlich der Beschwerden in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
wurde der massgebliche Sachverhalt aber nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt. Es fehlt eine von geeigneten Fachärzten erstellte, den beweis-
rechtlichen Anforderungen genügende psychiatrische Begutachtung
und eine anschliessende Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers.
Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheiden, ob allenfalls Anspruch
auf eine höhere als die von der Vorinstanz verfügten halben Rente
besteht.
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2009 beruht damit auf
einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG und
Art. 49 ATSG). Die Beschwerde vom 10. August 2009 ist demnach
insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom
14. Juli 2009 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Abklä-
rungen in psychiatrischer Hinsicht vornehmen zu lassen und an-
schliessend nach Durchführung einer ärztlichen Gesamtbeurteilung in
der Sache neu zu verfügen. Im Rahmen dieser weiteren Abklärungen
hat die Vorinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen auch all -
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fällige Auswirkungen der vom Versicherten im Beschwerdeverfahren
erwähnten Operation auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu prüfen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige
Parteientschädigung sowie über das Gesuch um Erteilung des Rechts
auf unentgeltliche Prozessführung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
beim Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben und sein
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs.
1 VwVG) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Vor-
instanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – ein Gesuch
um Beiordnung eines Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde nicht
gestellt – sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung vom 14. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne von
Erwägung 4.2 vorgehe.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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