B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5587/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 8. März 2010 beantragte B._______ (geb. 1991, palästinensischer
Staatsangehöriger aus dem Gaza-Streifen; nachfolgend Gesuchsteller)
bei der zuständigen Auslandvertretung ein Schengen-Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem in der Schweiz lebenden
Bruder, dem Beschwerdeführer. Nachdem die Schweizer Botschaft in Tel
Aviv das Gesuch am 30. März 2010 formlos abgewiesen hatte, übermit-
telte sie es zur Prüfung und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an die Vorin-
stanz weitergeleitet hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 13. Juli 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die anstandslose Wiederausreise erscheine angesichts der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion und der persönlichen Situation des Ge-
suchstellers nicht als gesichert. Es lägen auch keine humanitären Gründe
vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsvertreterin am 5. August 2010
Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung der Einreisebewilligung an den Gesuchsteller. Zudem
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
In der Begründung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit
2003 mit einer Schweizerin verheiratet. Seine Ehefrau und seine Familie
hätten bisher keine Gelegenheit gehabt, sich persönlich kennen zu ler-
nen: Die beantragten Einreisevisa für seine Eltern und für seinen jünge-
ren Bruder seien jeweils abgelehnt worden und die Sicherheitslage in
seiner Heimat sowie der bürokratische Aufwand hätten es nicht zugelas-
sen, dass seine Ehefrau nach Ramallah gereist sei. Er selbst habe seine
Familie seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 nur einmal be-
sucht, was mit grossen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 wurde das Gesuch um un-
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entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben,
den der Beschwerdeführer fristgerecht eingezahlt hat.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 25. Oktober 2010 schildert die Rechtsvertreterin, wie
der Beschwerdeführer, als er im Herbst 2009 seine Familie besuchte,
während mehrerer Monate im Gaza-Streifen ausharren musste, bevor er
im Januar 2010 wieder ausreisen konnte. Es müsse daher bei der Beur-
teilung des Visumsgesuches die Frage mit einbezogen werden, ob er auf
andere Art und Weise die Beziehungen zu seiner Familie im Gaza-
Streifen – im Speziellen zu seinem jüngeren Bruder – aufrechterhalten
könne.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/1
E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie
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Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243
vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und
Bst. e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengen-
raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem
kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
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2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
palästinensischen Gebiete in dieser Liste aufgeführt sind, unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht.
8.
Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Beurteilung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise, so muss, wie der Beschwerdeführer richtig
ausführt, ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine
Situation im Herkunftsgebiet in Betracht.
8.1 Der Gaza-Streifen, aus dem der Gesuchsteller stammt, befindet sich
in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, und die Sicherheitslage ist
prekär. Israel kontrolliert die beiden einzigen Grenzübergänge vollständig.
Von Zeit zu Zeit werden diese unvermittelt und für unbestimmte Zeit ge-
schlossen, so dass sämtliche Ein- und Ausfuhren von Gütern und Dienst-
leistungen sowie die Ein- und Ausreise von Personen, unabhängig von ih-
rer Staatsangehörigkeit, erheblich erschwert oder gar verunmöglicht wer-
den. Als Folge davon ist die Arbeitslosigkeit hoch (2011: 30 %). Auch
kann die Infrastruktur nicht unterhalten bzw. nicht wieder aufgebaut wer-
den. Sowohl das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele-
genheiten als auch das Deutsche Auswärtige Amt raten dringend von
Reisen in dieses Gebiet ab, da die Spannungen zwischen Israel und dem
Gaza-Streifen hoch seien und unvermittelte Kampfhandlungen nicht aus-
geschlossen werden könnten (Quellen: Weltbank, West Bank & Gaza –
Country Brief, im Internet unter: > Countries > West
Bank & Gaza; Freedom House, Freedom in the World – Gaza Strip
[2011], im Internet unter: > Regions > Middle
East and North Africa > Westbank & Gaza Strip > Freedom in the World,
Gaza; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, im
Internet unter: > Reisehinweise > Reiseziele > Paläs-
tinensisches Gebiet; Auswärtiges Amt, im Internet unter:
> Reise- und Sicherheit > Länder A – Z > Pa-
lästinensische Gebiete; alle Seiten besucht am 29. Juni 2012).
8.2 Aufgrund dieser Schilderungen ist die allgemeine Lage im Gaza-
Streifen als derart schwierig anzusehen, dass die Wiederausreise aus der
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Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt ganz allgemein als nicht gesi-
chert anzusehen ist. Auch der Beschwerdeführer räumt in seiner Replik
vom 25. Oktober 2010 ein, "dass sowohl die politischen als auch die wirt-
schaftlichen Verhältnisse in Palästina schwierig bis unerträglich sind."
Dazu kommt, dass Betroffenen, selbst wenn sie die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen, die Wiedereinreise in den Gaza-Streifen unter Umstän-
den erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Dieser Aspekt hat in-
sofern mit dem Erfordernis der gesicherten Wiederausreise zu tun, als er
sich negativ auf die Motivation, die Schweiz anstandslos wieder zu ver-
lassen, auswirken kann. Allerdings darf bei der Beurteilung eines konkre-
ten Falles nicht allein auf die allgemeine Lage im Herkunftsgebiet abge-
stellt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die persönliche Situation
der gesuchstellenden Person, namentlich deren berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verpflichtungen. Diese können die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.3 Der Gesuchsteller ist der jüngere Bruder des Beschwerdeführers. Er
ist 21 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Seine Eltern und weitere Geschwis-
ter leben ebenfalls im Gaza-Streifen. Aus diesen Angaben lässt sich
nichts ableiten, was die Prognose bezüglich der anstandslosen Wieder-
ausreise des Gesuchstellers positiv zu beeinflussen vermöchte. Dies wird
auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten.
8.4 Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Gesuch um Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten
Schengenraum mit dem Argument verweigert hat, die Wiederausreise
scheine nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer wiederholt das Gegenteil zugesichert hat, ist doch eine
derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit ei-
nem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für eine bestimmtes
Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
9.
Es ist allerdings zu prüfen, ob dem Gesuchsteller ein Visum nur für die
Schweiz erteilt werden kann, sei es wegen völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen der Schweiz oder aus humanitären Gründen (vgl. E. 6).
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die politische Situation
und die prekäre Sicherheitslage im Gaza-Streifen die Pflege von familiä-
ren Beziehungen nahezu verunmögliche. Anlässlich seines Besuchs im
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Gaza-Streifen im Herbst 2009 – nach eigenen Angaben der erste seit
seiner Einreise in die Schweiz 1999 – gelang es dem Beschwerdeführer
während längerer Zeit nicht, wieder auszureisen und in die Schweiz zu-
rückzukehren, wie aus der Korrespondenz mit dem EDA hervorgeht, die
er als Beweismittel eingereicht wurde. Die Beziehungen zu seiner Familie
und namentlich zu seinem jüngeren Bruder können deshalb nach seiner
Ansicht nur mittels Besuchen seiner Familienangehörigen in der Schweiz
gepflegt werden.
9.2 Dem Schutz des Familienlebens kommt sowohl im nationalen als
auch im internationalen Recht grosse Bedeutung zu (vgl. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]). Besonderen Schutz geniessen die Beziehungen
zwischen den engsten Familienmitgliedern (Kernfamilie: Eltern und ihre
minderjährigen Kinder). Aber auch andere verwandtschaftliche Beziehun-
gen können unter den Schutz dieser Garantien fallen (vgl. JENS MEYER-
LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, N 48 - 50
zu Art. 8; JULIANE PÄTZOLD, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar,
München 2012, N 50 zu Art. 8). Vorliegend geht es um die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller, die beide voll-
jährig und daher nicht dem Bereich der Kernfamilie zuzuordnen sind;
überdies wurde das früher möglicherweise gepflegte Familienleben durch
die Niederlassung des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits vor län-
gerer Zeit freiwillig aufgegeben (vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 51 f.;
PÄTZOLD, a.a.O., N 46 zu Art. 8). Insofern verletzt die Schweiz ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht, wenn sie dem Gesuchsteller, der letzt-
mals Ende 2009/Anfang 2010 seinen Bruder zu einem Besuch empfan-
gen konnte, zum heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz nicht ge-
stattet.
9.3 Aber auch aus humanitären Überlegungen kommt die Erteilung eines
Visums nicht in Frage. Zwar hat der Beschwerdeführer ein privates Inte-
resse, den Gesuchsteller persönlich zu treffen. Dieses private Interesse
wird jedoch durch die freiwillige Trennung ab 1999 (Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz) und den erst vor verhältnismässig kurzer
Zeit erfolgten Besuch des Beschwerdeführers im Gaza-Streifen relativiert
(Herbst 2009 bis Januar 2010). Angesichts dieser Umstände, aber auch
der vorhandenen Möglichkeiten, die Beziehung mittels moderner Kom-
munikationsmittel zu pflegen, erscheint das private Interesse der Brüder
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an einer persönlichen Begegnung zum heutigen Zeitpunkt nicht so ge-
wichtig, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevor-
schriften zurückzutreten hätte. In Bezug auf das öffentliche Interesse
muss überdies berücksichtigt werden, dass die Bewilligung der Einreise
des Gesuchstellers, ohne dass ausserordentliche Umstände vorliegen
würden, ein Präjudiz schaffen könnte, das auf weitere Verwandte an-
wendbar wäre (so haben z.B. die Eltern des Beschwerdeführers auch
schon Visumsgesuche gestellt). Insgesamt sind demnach keine humani-
tären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
9.4 Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum
Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit seien nicht erfüllt.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […..] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: