Abtei lung II I
C-5591/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5591/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene schweizerisch-slowenische Doppelbürger
A._______ leistete während 22 Jahren und 7 Monaten obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; act. 12, 34, 66 und 75). Zuletzt arbeitete er von
1999 bis 2003 als CNC-Maschinist für eine Maschinenfabrik in
X._______ (act. 12 und 17). Am 30. März 2004 stellte er bei der IV-
Stelle Aargau ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweize-
rischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er seit
längerer Zeit an Bänderrissen der rechten Schulter leide (act. 12).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte A._______ der IV-Stelle Aargau
mit, dass er zwischenzeitlich an Darmkrebs erkrankt und seit dem
26. Mai 2006 arbeitsunfähig sei (act. 45).
B.
Der IV-Stelle Aargau lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens
diverse Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1997 und
2001 bis 2006 vor, welche A._______ im Wesentlichen einen
knöchernen Ausriss claviculär im Akromioclaviculargelenk links,
chronische Kniegelenksbeschwerden links bei Status nach Distorsion
am 4. März 2003, eine mediofemoral betonte Gonarthrose links, eine
chronische Periarthritis humero-scapularis (PHS; [Neben-] Gelenks-
entzündung im Schultergelenk) calcarea rechts, einen Status nach
Schulterarthroskopie und offener Rotatorenmanschettennaht rechts
bei Supraspinatus- und Rotatorenmanschettenläsion, eine Allergie
gegen Epoxidharze und Kühlschmiermittel, einen Status nach
Resektion eines Sigmakarzinom am 26. Mai 2006 sowie einen Status
nach Port-a-Cath Implantation am 5. Juli 2006 attestierten (act. 1 bis
11, 13 bis 15, 19 bis 22, 32, 33, 41, 42, 44, 46, 47 und SUVA-Akten).
In seinem Bericht vom 3. März 2005 führte Dr. med. B._______, Fach-
arzt für Allgemeinmedizin, aus, dass A._______ in seiner bisherigen
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätig-
keiten noch zu 100% ausüben könne (act. 22). Am 22. Mai 2006 kam
Dr. med. B._______ aufgrund des neu diagnostizierten Sigmakarzi-
noms zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit als CNC-Maschinist dauerhaft sei (act. 41). Dr. med. C._______,
Facharzt für Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, attestierte
A._______ in seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Juli 2006
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seit der Operation des Sigmakarzinoms am 26. Mai 2006 eine Arbeits-
unfähigkeit von 100%. Am 10. Juli 2006 habe A._______ mit einer
adjuvanten Chemotherapie begonnen, welche sechs Monate dauern
werde. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit werde somit mindestens bis
Februar oder März 2007 andauern (act. 44). Gemäss Verlaufsbericht
von Dr. med. B._______ vom 20. Juli 2006 sei A._______ aufgrund
des Sigmakarzinoms seit dem 25. Mai 2006 in sämtlichen Tätigkeiten
zu 100% arbeitsunfähig. Die Wirkung bzw. der Erfolg der Chemo-
therapie sei abzuwarten (act. 46 und 47).
Gestützt darauf führte Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 1. November 2006 aus,
dass A._______ von August 2003 bis Mai 2006 in seiner bisherigen
Tätigkeit als CNC-Maschinist nicht mehr arbeitsfähig sei, während er
angepasste Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne. Seit der
Diagnose des Sigmakarzinoms im Mai 2006 bestehe eine Arbeits-
unfähigkeit von 100%. Während der Dauer der Chemotherapie sei
ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Je nach
Verträglichkeit der Chemotherapie und den danach erhobenen Befun-
den könne frühestens ab Februar/März 2007 von einer (teilweisen)
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Er empfehle im Februar 2007
beim behandelnden Onkologen einen Arztbericht mit Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. 50).
C.
Mit Verfügungen vom 28. März 2007 und 4. Mai 2007 sprach die IV-
Stelle Aargau A._______ vom 1. August 2006 bis zum 31. August
2006 eine Viertelsrente, vom 1. September 2006 bis zum 31. Oktober
2006 eine halbe Rente und ab dem 1. November 2006 eine ganze
Invalidenrente inklusive Kinderrente zu (act. 58, 59, 61 und 65). Auf-
grund des gerichtlich aufgehobenen gemeinsamen Haushaltes wurde
die Rente inklusive Kinderrente mit Verfügungen vom 6. August 2007
neu festgesetzt (act. 63 und 64). Diese Verfügungen blieben unan-
gefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
D.
Vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2010 wohnte A._______ in
Slowenien (act. 82). Infolge des Wegzugs ins Ausland und der damit
einhergehenden Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse
zur Rentenauszahlung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA) am 15. April 2008 die Gewährung einer
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ganzen Invalidenrente inklusive Kinderrente mit Wirkung ab dem
1. Mai 2008 (act. 75 und 76). Diese Verfügungen blieben unange-
fochten und erwuchsen in Rechtskraft.
E.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisions-
verfahrens lag der IVSTA ein Bericht von Dr. med. E._______,
Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 5. März 2008
vor. Dieser führte darin aus, dass er bei A._______ eine Abdomen-
Sonographie und eine Ileo-Colonoskopie bei Status nach Sigma-
resektion und adjuvanter Chemotherapie durchgeführt habe. Das
flache Colonadenom im Ascendens 1 Segment unterhalb der Ileo-
zoekalklappe werde mit der Schlinge entfernt. Nebst einer Steatose
der Leber und einer reizlosen Anastomose liege keine anderweitige
Pathologie vor (act. 71). Mit (sich nicht vollständig in den Akten
befindendem) Bericht von Dr. med. C._______ vom 27. Mai 2008
attestierte dieser A._______ im Wesentlichen ein distales Sigma-
karzinom, rezidivierende Colonschleimhautadenome mit leichten
Epitheldysplasien, eine abdominale Narbenhernie sowie einen Status
nach Ulcus duodeni (act. 78).
Gestützt darauf kam Dr. med. F._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 6. November 2008 zum Schluss, dass
A._______ ohne Rezidiv sei. Die postoperative Chemotherapie sei
abgeschlossen und es werde eine Tumornachsorge durchgeführt. Für
die Rentenrevision sei ein Arztbericht ausreichend (act. 87).
In seinem Schreiben vom 20. September 2008 (Eingangsdatum bei
der IVSTA: 11. November 2008) führte Dr. med. C._______ aus, dass
während der vom 10. Juli 2006 bis zum 5. Januar 2007 durchgeführten
Chemotherapie die üblichen Nebenwirkungen aufgetreten seien, von
welchen sich der Patient in den Monaten nach Therapieende wieder
langsam erholt habe. Am 29. März 2007 sei noch eine Sanierung einer
Bauchwandhernie durchgeführt worden. Bis zur letzten Kontrolle vom
6. März 2008 seien keine Hinweise auf ein Rezidiv aufgetreten
(act. 95). Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam in
seinem Bericht vom 22. Dezember 2008 zum Schluss, dass
A._______ zu 100% dauerhaft arbeitsunfähig sei (act. 96 und 98).
Zudem lagen zwei Berichten von Dr. med. H._______ vom 9. De-
zember 2008 betreffend Abdomen-Ultrasonographie und Radiographie
der lumbosacralen Wirbelsäulenabschnitte vor (act. 99 und 100).
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In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2009 attestierte Dr. med.
F._______ des IV-ärztlichen Dienstes A._______ einen Status nach
Entfernung des Sigmoidkarzinoms, ohne Rezidiv, sowie eine mediale
Gonarthrose links und kam zum Schluss, dass A._______ aufgrund
des gebesserten Gesundheitszustandes nach Abheilung des Colon-
karzinoms eine Verweisungstätigkeit seit dem 20. September 2008
(Datum der Beurteilung durch Dr. med. C._______) wieder zu 100%
ausüben könne (act. 103).
F.
Mit Vorbescheid vom 22. April 2009 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass sie aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt habe,
dass ab dem 20. September 2008 eine leichtere, dem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit wie z.B. nicht qualifizierter Arbeiter,
Hilfsarbeiter in einem(r) Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Magaziner,
Lagerist, allgemeine Verkäufertätigkeiten (Geschäft, Einkaufscenter,
Kiosk, Tankstellen-Shop), Reparatur von Kleingeräten/Haushaltsarti-
keln zu 100% ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als 60%
des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht würde,
wenn keine Invalidität vorläge. Es bestünde daher kein Anspruch mehr
auf eine Rente (act. 105).
G.
In seinem Einwand vom 19. Mai 2009 führte A._______ im Wesent-
lichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er
leide an einer unregelmässigen Verdauung, an Hämorrhoiden, an einer
Allergie sowie an einer Nervenerkrankung und habe Schmerzen "an
der Wirbelsäule", im linken Kniegelenk und an anderen Gelenken
(act. 107). Als Beweismittel reichte er diverse medizinische Unterlagen
neueren Datums zu den Akten (act. 108 bis 112). In seinem Bericht
vom 18. Mai 2009 kam Dr. med. G._______ zum Schluss, dass
A._______ aufgrund der gesundheitlichen Probleme mit dem Magen-
Darm-Trakt und dem Bewegungsapparat sowie aufgrund seines psy-
chischen Zustands arbeitsunfähig sei (act. 109).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA hielt Dr. med. F._______ des IV-
ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2009 fest,
dass die neu eingereichten medizinischen Unterlagen seine Beurtei-
lung vom 22. Februar 2009 und den Vorbescheid vom 22. April 2009
nicht in Frage zu stellen vermöchten (act. 114).
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H.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 teilte die IVSTA A._______ im
Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begrün-
dung mit, dass ab dem 1. Oktober 2009 kein Anspruch mehr auf eine
Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. 116).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 3. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Weitergewährung der ganzen
Invalidenrente. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich
sein Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert habe. Als
Beweismittel reichte er diverse, bereits aktenkundige Arztberichte ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2009 forderte der zu-
ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am
12. Oktober 2009 bei der Gerichtskasse ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als CNC-Maschinist auf -
grund der Wirbelsäulen- sowie Kniebeschwerden seit August 2003
nicht mehr in Frage komme. Dies schliesse jedoch leichtere bis mittel -
schwere, leidensangepasste Arbeiten nicht aus, insbesondere weil es
sich dabei um altersentsprechend, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule handle, wobei auch in Anbetracht der erfolgreichen
Karzinombehandlung ohne Rezidive keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit seit dem 20. September 2008 bestehe. aufgrund der
wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei die Aufhebung
der Rente zu Recht erfolgt.
L.
In seiner Replik vom 17. März 2010 wiederholte der Beschwerdeführer
seine bisher gestellten Anträge sinngemäss. Sobald es ihm gesund-
heitlich besser gehe, werde er einen Untersuchungstermin bei
Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ vereinbaren. Gleichzeitig
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reichte er den bereits aktenkundigen Bericht von Dr. med. G._______
vom 18. Mai 2009 zu den Akten.
M.
Mit Faxeingabe vom 22. März 2010 reichte Dr. med. B._______ seinen
Bericht vom 20. März 2010 ein, welcher im Wesentlichen den bereits
bekannten Krankheitsverlauf bestätigt.
N.
Am 10. Juli 2010 stellte Dr. med. B._______ neue medizinische
Berichte in Aussicht, welche am 9. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen (Befundbericht von Dr. med. I._______
vom 29. Juni 2010, Bericht von Dr. med. J._______ vom 29. Juni 2010
betreffend CT Thorax / Abdomen, Bericht von Dr. med. E._______ vom
2. Juli 2010 betreffend Ileo-Colonoskopie sowie Bericht von Dr. med.
B._______ vom 28. Juli 2010). Gemäss dem Bericht von Dr. med.
B._______ vom 28. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer aufgrund der
persistierenden Durchfälle (zehn Mal pro Tag) "völlig arbeits- und
gesellschaftsunfähig".
O.
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2010 kam Dr. med.
F._______ des IV-ärztlichen Dienstes zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer vier Jahre nach der Tumoroperation weiterhin ohne
Rezidiv sei und objektiv kein relevantes Darmleiden mehr vorliege. Die
bisherigen Beurteilungen müssten daher nicht geändert werden.
P.
Mit Stellungnahme vom 13. September 2010 hielt die IVSTA ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
Q.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 stellte der Beschwerdeführer
einen weiteren Arztbericht in Aussicht, da er sich nochmals in der
Schweiz untersuchen lassen werde.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-slowenischer Doppel-
bürger mit Wohnsitz in Slowenien, einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige
Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche
anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen
einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditäts-
grad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
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2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2009) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 6. August 2009 verfasst wurden, auch die im vor-
liegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren
Datums, da diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungs-
zeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111
E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Renten-
anspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der
5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
Seite 10
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benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
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erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
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würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
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zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff -
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei -
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstel lationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 28. März 2007 bzw. 4. Mai 2007 – Zeitpunkt der letzten auf
umfassender Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 6. August
2009 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – massgeblich ver-
ändert haben.
4.1 Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 28. März 2007 und 4. Mai
2007 sprach die IV-Stelle Aargau dem Beschwerdeführer vom
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C-5591/2009
1. August 2006 bis zum 31. August 2006 eine Viertelsrente, vom
1. September 2006 bis zum 31. Oktober 2006 eine halbe Rente und ab
dem 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente inklusive Kinder-
rente zu, da seit dem 25. Mai 2006 eine vollständige Erwerbsunfähig-
keit bestehe (act. 58, 59, 61 und 65). Die IV-Stelle stützte sich dabei
auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. D._______ des RAD
vom 1. November 2006. Dieser kam gestützt auf die ihm vorliegenden
medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der diagnostizierten Schulter- und Kniebeschwerden sowie
Allergie gegen Epoxidharze und Kühlschmiermittel von August 2003
bis Mai 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als CNC-Maschinist nicht
mehr arbeitsfähig sei, während er angepasste Tätigkeiten noch
vollschichtig verrichten könne. Seit der Diagnose des Sigmakarzinoms
im Mai 2006 bestehe die Arbeitsunfähigkeit von 100% auch in
Verweisungstätigkeiten. Während der Dauer der Chemotherapie sei
ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Die
Prognose sei bei dem fortgeschrittenen Tumorstadium unklar. Je nach
Verträglichkeit der Chemotherapie und den danach erhobenen Befun-
den könne frühestens ab Februar/März 2007 von einer (teilweisen)
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. 50).
Die Beurteilung von Dr. med. D._______ erfolgte im Wesentlichen
gestützt auf die Berichte von Dr. med. B._______ vom 3. März 2005
(act. 22), 22. Mai 2006 (act. 41) und 20. Juli 2006 (act. 46 und 47)
sowie auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C._______ vom
11. Juli 2006 (act. 44).
4.2 In seinem Bericht vom 20. September 2008 führte Dr. med.
C._______ aus, dass während der Chemotherapie die üblichen
Nebenwirkungen, insbesondere eine verminderte Leistungsfähigkeit,
die für Eloxatin typische Kälteempfindlichkeit sowie Parästhesien an
den Fingern (Neurotoxizität), aufgetreten seien. Von diesen Neben-
wirkungen habe sich der Beschwerdeführer in den Monaten nach
Therapieende wieder langsam erholt. Am 29. März 2007 sei noch eine
Sanierung einer Bauchwandhernie durchgeführt worden. Bis zur
letzten Kontrolle vom 6. März 2008 seien keine Hinweise auf ein
Rezidiv aufgetreten (act. 95).
Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. August 2009 stützt sich
auf die Stellungnahmen von Dr. med. F._______ des IV-ärztlichen
Dienstes vom 22. Februar 2009 und 19. Juli 2009. Dieser kam gestützt
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auf den Bericht vom Dr. med. C._______ vom 20. September 2008
zum Schluss, dass die Nebenwirkungen der Chemotherapie
abgeklungen seien. Die Sonographien des Abdomens hätten keine
Hinweise auf ein Tumorrezidiv gezeigt und die Colonoskopie im März
2008 habe nebst einem banalen Adenom keine anderweitige
Pathologie ergeben. Somit sei die subjektive Angabe von gehäuften
täglichen Stuhlgängen nicht nachvollziehbar, zumal dem Versicherten
nur ein kurzes Stück des Dickdarms entfernt werden musste, was
keine Durchfälle zu begründen vermöge. Aufgrund des
diagnostizierten Status nach berufsbedingtem Kontaktekzem der
Hände sei die angestammte Arbeit seit August 2003 nicht mehr zumut-
bar. Die leichte Gonarthrose links und die üblichen altersentsprechen-
den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule schlössen eine
angepasste Arbeit hingegen nicht aus. Aufgrund des gebesserten
Gesundheitszustandes nach Abheilung des Colonkarzinoms könne der
Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit seit dem 20. September
2008 (Datum der Beurteilung durch Dr. med. C._______) wieder zu
100% ausüben (act. 103 und 114).
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2010 führte Dr. med.
F._______ des IV-ärztlichen Dienstes nach Einsicht in die während des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu eingereichten medizinischen
Unterlagen zudem aus, dass die angebliche Durchfallproblematik nicht
dokumentiert sei. Vielmehr neige der Beschwerdeführer aktuell zu
Obstipation (Verstopfung) und habe daher ein entsprechendes medizi-
nisches Rezept erhalten. Gemäss der Colonoskopie sei der ganze
Dickdarm intakt und zeige keinerlei Entzündungszeichen oder andere
Befunde, welche die angebliche Durchfallproblematik erklären würden.
Ein relevantes Ekzemleiden der Hände sei nicht dokumentiert.
4.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. F._______ erfolgten in
Würdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen und stützen
sich insbesondere auf die Berichte des behandelnden Onkologen
Dr. med. C._______ vom 27. Mai 2008 und 20. September 2008.
4.4 Die beurteilenden Ärzte begründen die Verbesserung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführer nachvollziehbar mit den bis
dato fehlenden Hinweisen auf ein Rezidiv bei Status nach Resektion
des Sigmakarzinoms am 26. Mai 2006. Im Zeitpunkt der Beurteilung
durch Dr. med. D._______ vom 1. November 2006 – auf welche sich
die rentenzusprechenden Verfügungen vom 28. März 2007 bzw. 4. Mai
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2007 stützten – unterzog sich der Beschwerdeführer einer Chemo-
therapie. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch Dr. med. D._______
attestierten dem Beschwerdeführer für die Dauer der Chemotherapie
übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche
Tätigkeiten. Deren Wirkung bzw. deren Erfolg bleibe abzuwarten
(act. 44, 46 und 50). Die Chemotherapie dauerte bis zum 5. Januar
2007. Von deren Nebenwirkungen hat sich der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich unbestrittenermassen erholt. Zudem fehlen bis dato
Hinweise auf ein Rezidiv (vgl. insbesondere act. 95). Dies spricht klar
für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers im Sinne der Beurteilung von Dr. med. F._______.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesund-
heitszustand in letzter Zeit verschlechtert habe. Diesbezüglich reichte
er den Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemein-
medizin, vom 18. Mai 2009 zu den Akten, welcher ihm im Wesent-
lichen Verdauungsprobleme, Hämorrhoiden, degenerative Veränderun-
gen im Bereich der Wirbelsäule und in beiden Kniegelenken, eine ver-
grösserte Prostata, eine Überempfindlichkeit gegen chemische Mittel
und Schmiermittel, eine psychische Labilität sowie eine Arbeitsun-
fähigkeit attestierte (act. 109).
4.6 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes aus
rheumatologischer Sicht liegen insbesondere die folgenden medi-
zinischen Unterlagen vor: Bericht betreffend Distorsion des linken
Knies vom 6. Mai 2008 (act. 101), Bericht betreffend Kniebeschwerden
vom 16. Mai 2008 (act. 110), Radiographie der lumbosacralen Wirbel-
säulenabschnitte vom 9. Dezember 2008 (act. 100) und Knochen-
szintigrafie vom 23. Januar 2009 (act. 111).
In seiner Beurteilung kam Dr. med. F._______ zum Schluss, dass die
leichte Gonarthrose links und die üblichen altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine angepassten
Tätigkeit keineswegs ausschlössen (act. 103 und 114). Diese Beur-
teilung erfolgte in Würdigung aller vorliegenden medizinischen Unter-
lagen und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen
und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein. Hinzu kommt,
dass aus den zuvor erwähnten medizinischen Unter lagen neueren
Datums auch keine gegenteilige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
ersichtlich ist.
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4.7 Hinsichtlich der von Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom
18. Mai 2009 diagnostizierten vergrösserten Prostata sowie der
attestieren "psychischen Labilität" gilt anzumerken, dass diesbezüglich
nicht nachvollziehbar begründet wurde, inwiefern diese Diagnosen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben
sollen, zumal der behandelnde Urologe einzig eine Kontrollunter-
suchung nach einem Jahr empfohlen hat (vgl. act. 112) und aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine weiteren Berichte
ersichtlich sind, die ein psychisches Leiden und/oder eine entspre-
chende Therapie des Beschwerdeführers bestätigten.
4.8 Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen neueren Datums (Befundbericht von
Dr. med. I._______ vom 29. Juni 2010, Bericht von Dr. med. J._______
vom 29. Juni 2010 betreffend CT Thorax / Abdomen, Bericht von
Dr. med. E._______ vom 2. Juli 2010 sowie Bericht von Dr. med.
B._______ vom 28. Juli 2010) sind nicht geeignet, die Beurteilung von
Dr. med. F._______ in Frage zu stellen. Dr. med. B._______ machte
zwar geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
persistierenden Durchfälle (zehn Mal pro Tag) völlig "arbeits- und
gesellschaftsunfähig" sei. Dabei verkennt Dr. med. B._______ jedoch,
dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht betreffend Ileo-
Colonoskopie aktuell nicht an Durchfall, sondern an einer
tendenziellen Obstipation (Verstopfung) leidet (vgl. Bericht von
Dr. med. E._______ vom 2. Juli 2010). Diesbezüglich wurde von
Dr. med. F._______ denn auch glaubhaft dargestellt, dass für die vom
Beschwerdeführer subjektiv geäusserte Durchfallproblematik keine
objektiven Elemente vorliegen.
4.9 Daran vermag auch der nicht nachvollziehbare Hinweis von
Dr. med. F._______, ein relevantes Ekzemleiden der Hände sei nicht
dokumentiert (vgl. Stellungnahme vom 3. September 2010 und
act. 103), nichts zu ändern, zumal dieses Leiden unbestrittener-
massen keine Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit zu
begründen vermag (vgl. act. 22, 50 und 109).
4.10 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med. F._______ abzu-
weichen. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte, welche ein
komplettes Bild über die gesundheitlichen Leiden des Beschwerde-
führers geben und eine zuverlässige Beurteilung dessen Erwerbs-
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fähigkeit gestatten, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum insofern verbessert hat,
als dieser seit dem 20. September 2008 Verweisungstätigkeiten wieder
zu 100% ausüben kann, während er in der bisherigen Tätigkeit nach
wie vor zu 100% arbeitsunfähig ist. Die IVSTA hat somit zu Recht eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung bejaht. Unter
diesen Umständen ist auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte weitere medizinische Abklärung in antizipierter Beweis-
würdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbe-
messung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 104)
wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei
das zumutbare Einkommen ohne Invalidität von Fr. 6'197.51 (dabei
wurde auf dessen zuletzt erzieltes Einkommen [inkl. Quartalsbonus,
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Schicht- und Nachtzulage; vgl. act. 17 und 83] abgestellt, welches auf
das Jahr 2006 indexiert wurde) und das zumutbare Erwerbsein-
kommen mit Invalidität von Fr. 3'946.49, ausgehend vom Durchschnitt
der gemäss LSE 2006 in Frage stehenden Tabellenlöhne (vgl. LSE
2006, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert von Fr. 4'732.-,
angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden) und einem leidensbedingten Abzug von 20%. Dabei resultiert
ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 36%. Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der Einkommensvergleich
nicht bundesrechtskonform erstellt worden sein könnte. Der Voll-
ständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst eine Indexierung auf
das Jahr 2009 nichts am Resultat des vorliegenden Urteils ändern
würde.
5.2 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat
die bisher gewährte ganze Invalidenrente folglich zu Recht per
1. Oktober 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV;
vgl. E. 3.6 hiervor) aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 9. November 2010)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 22