B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5591/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verrechnung von ausstehenden Beiträgen mit
der laufenden Rente, Verfügung SAK vom 22. Juli 2015.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (Datum), schweizerischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung der
IV-Stelle Aargau vom 25. Juni 2004 rückwirkend ab 1. August 2002 eine
ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu-
gesprochen (Vorakten SVA Aargau act. 17/2).
B.
Der Versicherte war von 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 bei der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA Zürich) als
nichterwerbstätige Person angeschlossen. Da per 1. Juni 2015 nicht sämt-
liche Beitragszahlungen getätigt worden waren, informierte die SVA Zürich
den Versicherten am 2. Juni 2015 über die vorgesehene Verrechnung der
offenen Beiträge in Höhe von Fr. 1'154.90 mit der IV-Rente. Auch nach Ver-
rechnungsankündigung wurden nicht sämtliche offenen Beträge bezahlt,
sondern nur Fr. 300.-, so dass per 6. Juli 2015 ein offener Beitragssaldo
von Fr. 854.90 bestand und die SVA Zürich gegenüber der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (SAK) einen Verrechnungsantrag im Gesamtbe-
trag von Fr. 854.90 in 6 Raten à Fr. 130.- und einer Rate à Fr. 74.90 stellte
(Vorakten SVA Zürich).
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, zwecks
Tilgung der Beitragsschulden bei der SVA Zürich für die Zeit vom 1. Januar
2013 bis zum 31. Dezember 2013 im Betrag vom Fr. 854.90 werde monat-
lich ein Betrag in Höhe von Fr. 130.- von seiner Invalidenrente abgezogen.
Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten IV-
STA 5/1).
D.
Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 erhob der Versicherte am 10. Sep-
tember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1)
und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 22. Juli 2015 sei aufzuhe-
ben, da sie unverhältnismässig und willkürlich sei. Ausserdem sei der Ge-
samtbetrag der Forderung bereits auf dem Rechtsweg eingefordert, jedoch
nach seinem Rechtsvorschlag die Betreibung nicht gerichtlich durchge-
setzt worden. Er habe den offenen Rechnungsbetrag bezahlen wollen, je-
doch die entsprechenden Mittel nicht gehabt. Aufgrund einer Lohnpfän-
dung bis April 2015 und dem Wohnsitzwechsel sei es zu einer weiteren
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finanziellen Belastung gekommen. Er schlage vor, dass er bis zur Tilgung
der Schuld weiterhin monatlich Fr. 130.- einzahle und die Verfügung auf-
gehoben werde. Der Beschwerdeführer legte diverse Beilagen ins Recht
(BVGer act. 2).
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 (BVGer act. 4) beantragte
die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. September 2015 sei als gegen-
standslos zu erachten. Zur Begründung brachte sie vor, gestützt auf die
Feststellungen der SVA Zürich vom 6. Juli 2015 bezüglich der Rentenver-
rechnung für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 854.90 habe sie
beim Beschwerdeführer die Einbehaltung von monatlich Fr. 130.- ab 1. Au-
gust 2015 zur Tilgung der Gesamtschuld verfügt. Aus der dagegen erho-
benen Beschwerde sei kein Begehren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG
(SR 172.021) zu erkennen, schreibe er doch selber, dass er eine Raten-
zahlung von Fr. 130.- monatlich bis zur Tilgung der Schuld vorschlage und
die Verfügung per sofort unwirksam werde. Damit habe er sich mit der Ver-
rechnungsverfügung vom 22. Juli 2015 einverstanden erklärt.
F.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 13. November 2015 an seinem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 7).
G.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 11. Januar 2016 ihren Antrag auf
Feststellung der Gegenstandslosigkeit (BVGer act. 9).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 (BVGer act. 10) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. Juli 2015
(BVGer act. 1/1), mit welcher die IV-Rentenzahlungen an den Beschwer-
deführer herabgesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit den ausstehen-
den AHV-Beiträgen verrechnet werden sollte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat
ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an de-
ren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Hinsichtlich der Form ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich
um eine Laieneingabe handelt, an welche nicht allzu strenge formelle An-
forderungen gestellt werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des
BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2, C-1264/2013 vom
2. Mai 2014 E. 1.3; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl., Freiburg und St. Gallen 2015, Art. 52 N. 49). Die Vorinstanz
brachte vor, es sei kein Begehren gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG zu erken-
nen. Aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt
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sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragte. Er war mit der Verrechnung nicht einverstanden,
sondern hielt viel mehr fest, diese sei unverhältnismässig und willkürlich
(vgl. S. 1 der Beschwerde, BVGer act. 1). Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich bereit erklärte, die offenen AHV-Beiträge in monat-
lichen Raten zu Fr. 130.- zu bezahlen, kann nicht ohne Weiteres geschlos-
sen werden, dass er mit der Verrechnungsverfügung, welche Raten in glei-
cher Höhe enthält, einverstanden gewesen wäre. Die Beschwerde wurde
somit formgerecht eingereicht, da sie auch innerhalb der Frist erfolgte (vgl.
Art. 60 ATSG; Art. 50 VwVG), ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre-
ten.
2.
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a
AHVG (SR 831.10) können ausstehende AHV-Beiträge mit fälligen IV-Ren-
ten verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit
der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das be-
treibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249
E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für eine Ver-
rechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese vorzu-
nehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V
341 E. 2.a).
2.2 Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der offenen AHV-Beitragsforderung
nicht bestritten. Die Vorinstanz hatte somit lediglich zu prüfen, in welchem
Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist.
2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Höhe der Ratenzah-
lung, vielmehr offeriert er selber eine solche von monatlich Fr. 130.-. Weiter
ist der Budgetaufstellung in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 zu entneh-
men, dass dieser monatliche Betrag das betreibungsrechtliche Existenzmi-
nimum nicht beeinträchtigt.
2.4 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe den Betrag bereits auf dem Betreibungsweg eingefordert, jedoch
nach seinem Rechtsvorschlag keine Rechtsöffnung beim Zivilgericht bean-
tragt, ist festzuhalten, dass eine solche Zwangsvollstreckung nicht akten-
kundig ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wurde.
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3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung des offenen AHV-
Beitrages in der Höhe von Fr. 854.90 zu 6 monatlichen Raten à Fr. 130.-
und einer Rate à Fr. 74.90 mit der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist.
Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis
Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG).
4.
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil des EVG [heute: Bundesge-
richt] I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2; Urteil
des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5), ist das Verfahren kos-
tenlos (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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