Abtei lung II I
C-5594/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5594/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 9. Juni 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in C._______ (ZH).
In einem Begleitschreiben gleichen Datums bzw. einem Einladungs-
schreiben vom 26. Mai 2008 führten die Gesuchstellerin resp. der
Gastgeber aus, sie hätten sich im April 2008 in Thailand kennen ge-
lernt und dort anschliessend zwei Wochen zusammen verbracht. In-
zwischen seien sie befreundet und planten deshalb einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Gesuchstellerin betonte in
ihrem Schreiben, danach wieder in ihre Heimat zurückkehren zu wol-
len und auch der Gastgeber bestätigte in seinem Einladungsschrei-
ben, er garantiere dafür, dass sein Gast sich während des geplanten
Aufenthalts strikt an die schweizerischen Gesetze halten, hier keiner
Arbeit nachgehen und die Schweiz anschliessend rechtzeitig wieder
verlassen werde.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompe-
tenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 13. August
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch
gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verant-
wortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise bieten könnten.
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C.
Mit Beschwerde vom 2. September 2008 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise nach dem beabsichtigten Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe durch-
aus Verpflichtungen, und zwar solche beruflicher und familiärer Art.
Sie arbeite im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb. Zudem habe sie
eine 6-jährige Tochter, die ebenfalls auf dem Bauernhof lebe. Als lie-
bende und verantwortungsbewusste Mutter würde die Gesuchstellerin
nicht länger als geplant von Zuhause wegbleiben. Den Beteiligten
gehe es wirklich nur um einen Besuch; es sei weder eine Heirat noch
ein Zusammenleben geplant. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er im
Betrag von Fr. 30'000.- eine finanzielle Garantie geleistet habe, wes-
halb eine anstandslose Rückkehr der Gesuchstellerin auch in seinem
persönlichen Interesse liege. Er garantiere nochmals für eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer u.a. die
Kopie einer Geburtsurkunde (das Kind der Gesuchstellerin betreffend)
mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei stellt sie u.a. fest, dass die geltend gemachten
Verpflichtungen offenbar nicht davon abhalten könnten, das Land für
ganze drei Monate verlassen zu wollen.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
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4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten
Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit
dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands
deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Ex-
portabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regie-
rungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Be-
setzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf
den wirtschaftlichen Rückgang zwar relativ rasch reagiert und bereits
am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunktur-
programms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro
verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis
auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren in-
ternationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändi-
schen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsich-
tig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwi-
schen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der
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Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslo-
senquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf
3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand:
Mai 2009, besucht am 5. Oktober 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die
versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedin-
gungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Ent-
schluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert
werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten
und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrecht-
liche Grundlage zu stellen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unver-
heiratete Frau und Mutter einer inzwischen 7-jährigen Tochter. Sie lebt
offenbar mit weiteren Angehörigen zusammen in häuslicher Gemein-
schaft. Als alleinstehende Mutter eines Kindes, das sich unter ihrer
Obhut befindet, dürfte die Gesuchstellerin zwar durchaus familiäre
Verpflichtungen im Heimatland haben. Daraus kann aber für sich allein
nicht schon auf eine besondere Gewähr für eine Rückkehr dorthin
nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geschlossen werden.
Denn immerhin beabsichtigt die Gesuchstellerin, sich ohne zwingen-
den Grund gleich für drei Monate ins Ausland zu begeben und das
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Kind während dieser langen Zeit Dritten zur Betreuung zu überlassen.
Diesen Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung noch be-
sonders hervorgehoben. Dennoch verzichtete der Beschwerdeführer,
darauf in Form einer Replik einzugehen. Die Erfahrung zeigt ganz all-
gemein, dass die Existenz eigener unmündiger Kinder nicht verlässlich
von einer Emigration abhalten kann. Wesentliche Bedeutung kann in
solchen Situationen den wirtschaftlichen Verhältnissen zukommen, in
denen sich die Betroffenen befinden. Denn die Absicht einer Emigrati-
on ist häufig gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Fa-
milienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und gegebe-
nenfalls später nachziehen zu können.
8.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuch-
stellerin befindet, ist nichts Konkretes aktenkundig. Sie wohnt offenbar
in der an der Grenze zu Kambodscha liegenden Provinz Sa Kaeo auf
einem familieneigenen Farmbetrieb und hilft dort beim Anbau von
Wassermelonen und Reis sowie bei der Zucht von Eukalyptusbäumen.
Über Grösse und Ertrag des Betriebs ist nichts bekannt. Aus Äusse-
rungen des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok (Einladungsschreiben vom 26. Mai 2008) muss im-
merhin geschlossen werden, dass die Familie der Gesuchstellerin
nicht in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Denn er stellte eine „gelegentliche“ Unterstützung in der Grössenord-
nung von 300 Franken in Aussicht, damit die Gesuchstellerin und ihre
Familie „mehr Geld zum Leben“ habe. In Anbetracht des geplanten
mehrmonatigen Auslandaufenthalts ist zudem fraglich, ob die Mithilfe
der Gesuchstellerin auf dem Landwirtschaftsbetrieb überhaupt not-
wendig ist.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
8.3.1 An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind-
lich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Be-
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
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se ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rück-
kehrbereitschaft zu bieten (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4).
8.3.2 Vorliegend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuch-
stellerin erst seit April 2008 und damit noch nicht besonders lange
kennt. Unter diesen Umständen wird selbst er gewisse Vorbehalte an-
bringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Wünsche und Vorstel-
lungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensge-
staltung einschätzen zu können.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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