B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5596/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Sararard Arquint, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5596/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener kosovarischer Staatsangehö-
riger, reiste im September 1992 mit seiner Mutter und drei Geschwistern
in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Niederlassungsbewilligung. Seine erste, mit einer Landsfrau eingegange-
ne und kinderlos gebliebene Ehe wurde am 20. Juni 2005 geschieden.
B.
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Beschwerdeführer am 6. No-
vember 2008 wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungs-
mittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon
12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von 4 Jahren). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das
Urteil hinsichtlich Schuldspruch und Strafmass, reduzierte hingegen die
Probezeit um ein Jahr (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010).
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2010 widerrief das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und
wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Aus-
reise bis zum 15. November 2010 gesetzt. Dieser Entscheid wurde letzt-
instanzlich durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom
27. Juni 2012 bestätigt.
D.
Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 26. August 2011 der Be-
schwerde in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hin-
sichtlich der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers aufschiebende
Wirkung zuerkannt hatte, setzte die kantonale Behörde die Frist zur Aus-
reise des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Schreiben vom 8. Mai
(recte: Juli) 2012 neu auf den 14. September 2012 fest (Frist erstreckt bis
12. Oktober 2012). Gleichzeitig wurde ihm hinsichtlich einer allfälligen
Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdefüh-
rer äusserte sich diesbezüglich nicht.
E.
Am 11. November 2011 hat der Beschwerdeführer in W._______ die
schweizerische Bürgerin G._______ geheiratet.
C-5596/2012
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 21. September 2012 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordne-
te sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, der Be-
schwerdeführer sei wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, woraufhin die
kantonale Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung mit Verfü-
gung vom 18. August 2010 widerrufen habe. Das Bundesgericht habe ei-
ne dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen, womit dieser Entscheid
in Rechtskraft erwachsen sei. Angesichts der schweren Verstösse und
der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen würden keinen an-
deren Entscheid zu rechtfertigen vermögen.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
26. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Ver-
fahren bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung habe das
Bundesgericht in seinem Entscheid geltend gemacht, die Wegweisung sei
auch aus general-präventiven Gründen zulässig. Die letzte kantonale In-
stanz habe sachverhaltlich klar gemacht, dass beim Beschwerdeführer
keine Rückfallgefahr auszumachen sei, sondern von einer guten Progno-
se – auch in migrationsrechtlicher Hinsicht - gesprochen werden müsse.
Das Bundesgericht sei grundsätzlich an diese Sachverhaltsfeststellung
gebunden gewesen und habe auch keine ausserordentlichen Umstände
gesehen, um von diesem Sachverhalt abzuweichen. Beim Beschwerde-
führer liege somit keine konkrete Rückfallgefahr vor. Die von ihm began-
genen Straftaten würden 5 Jahre zurückliegen und er sei heute privat und
beruflich weiterhin vollumfänglich integriert. Damit stelle sich die Frage,
warum vorliegend überhaupt ein Einreiseverbot verfügt werden solle. Ge-
neralpräventive Gründe könnten per se keine Grundlage für eine indivi-
duell konkrete Administrativmassnahme bilden. Auch sei in casu das öf-
fentliche Interesse an einer solchen Massnahme nicht gegeben. Er habe
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alle seine privaten und beruflichen Kontakte in der Schweiz. Seine Eltern
und Geschwister würden hier wohnen. Mit seiner Ehefrau plane er zudem
eine familiäre und berufliche Zukunft. Die Fernhaltemassnahme greife
somit massiv in seine private und berufliche Zukunftsplanung ein. Dieser
Eingriff stelle daher eine Verletzung von Art. 13 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, was durch
keine öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden könnte. Zu beachten
gelte es auch, dass er gegenüber dem Durchschnittsbürger keine erhöhte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle und damit das fünfjährige
Einreiseverbot auch aus rein zeitlichen Gründen offensichtlich unange-
messen sei.
H.
Am 9. November 2012 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. März 2013 an seinem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Des Weiteren reichte er
nebst einer Kopie der Trauungsurkunde vom 11. November 2011 auch
Kopien von Arztzeugnissen seiner Ehefrau sowie seiner Mutter zu den
Akten.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever-
bots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
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Seite 6
3.
3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4342/2010 vom
9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmög-
lichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufent-
haltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte
daher zu Recht.
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Seite 7
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Entgegen den beschwerdeweisen
Ausführungen kann ein solches auch für eine längere Dauer verfügt wer-
den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichti-
gen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs.
5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnah-
me, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor-
zubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
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Seite 8
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden.
4.3 In Bezug auf ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter
Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, gilt es
zudem auszuführen, dass diese während einer gewissen Zeit von der
Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des ver-
botenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf-
grund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch
eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht
nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechts-
brecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S.
359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1379/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Verurteilungen zu
Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem
Recht – selbst bei lediglich einer Verurteilung – regelmässig zur Anord-
nung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder
C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8).
4.4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. November 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Be-
täubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren (12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt) verurteilt. Damit wurde
die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Bst. b AuG
klar überschritten (vgl. 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1 mit
Hinweisen). Aufgrund der Verfehlungen im Bereich der Betäubungsmittel
sind die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG zweifelsohne erfüllt.
5.
5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
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trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,
S. 133 f.)
5.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die strafurteilende Behörde ging in
Bezug auf die von ihm begangenen Drogendelikte von einem erheblichen
Verschulden aus. Er habe stets mit Wissen und Willen und aus rein finan-
ziellem Interesse gehandelt. Zudem sei es erst am Ende der Strafunter-
suchung aufgrund der stetig erdrückender werdenden Beweislage zu ei-
nem Geständnis gekommen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. Januar 2010, S. 18 f. ). Vor diesem Hintergrund kann nicht
davon ausgegangen werden, es sei keine Rückfallgefahr beim Be-
schwerdeführer auszumachen. Insbesondere unterliegen schwere Dro-
gendelikte, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, einem strengen
Beurteilungsmassstab (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3). Selbst ein gerin-
ges Restrisiko des Rückfalls – ein solches schloss im Übrigen auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 15. Juni
2011 nicht gänzlich aus (vgl. S. 9) – kann nicht hingenommen werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011
E. 3.1 mit Hinweisen). Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländer-
rechts (zur Rückfallgefahr, den generalpräventiven Gesichtspunkten so-
wie zu der in diesem Bereich strengen Praxis vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen)
muss der Beschwerdeführer daher – entgegen seinen beschwerdewei-
sen Vorbringen – über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung betrachtet werden, was ein Einreiseverbot bzw. ei-
ne Fernhaltemassnahme von fünf Jahren zweifellos durchaus rechtfertigt,
was der Beschwerdeführer, indem er einzelne Passagen in den bisher
ergangenen Urteilen in den falschen Zusammenhang setzte, übersah und
die im Bereich der Fernhaltung geltende Praxis ignorierte.
Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen (vgl. E. 4.1), dass zwar in
Art. 67 Abs. 3 AuG vorgesehen ist, ein Einreiseverbot werde für eine
Dauer von höchsten fünf Jahren verfügt. Darüber hinaus sieht das Gesetz
jedoch vor, dass eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die be-
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troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Davon hat die Vorinstanz hin-
gegen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 in Anbetracht
der geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers, des
Zeitpunkts der Begehung der Straftat sowie dem seit Verbüssung der
Haftstrafe klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers abgesehen.
5.3 Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen Straftaten wür-
den heute über 5 Jahre zurückliegen. Damit verkennt er, dass für die Be-
rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs-
oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist, sondern vielmehr zu überprüfen ist,
wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung
aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Be-
schwerdeführer befand sich vom 3. Februar 2007 bis zum 29. Januar
2008 in Untersuchungshaft (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kan-
tons Zürich vom 14. Juni 2010). Diese Zeit wurde ihm an die Freiheits-
strafe angerechnet. Die Probezeit endete im Januar 2013. Mit Blick auf
die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich die seit seiner Haftentlas-
sung abgelaufene Bewährungszeit mithin als zu kurz, als dass bereits ei-
ne grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden kann
(vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
5.4 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, er plane eine familiäre Zukunft mit seiner
Ehefrau. Die Fernhaltemassnahme greife hingegen massiv in die private
und berufliche Zukunftsplanung des Ehepaars ein und verletze sein aus
Art. 13 BV und Art. 8 EMRK resultierendes Recht auf Familienleben.
5.5 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Pflege regelmässiger persön-
licher Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau bereits an ei-
nem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande scheitert (was im Übrigen
auch für die Umsetzung seiner beruflichen Projekte in der Schweiz gilt).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde denn auch mit Urteil
des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 letztinstanzlich bes-
tätigt. Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob das über die Verweigerung
des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätz-
lich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
standhält. Der Beschwerdeführer darf sich derzeit nur zu Besuchszwe-
cken in der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führ-
te demnach lediglich dazu, dass er den allgemein geltenden Einreisebe-
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Seite 11
stimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang II bzw.
Anhang I eine Liste von Drittländern enthält, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewil-
ligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots
bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während des-
sen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen
in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die
Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu
beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss
nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wie-
derum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar
2010 E. 7.4. mit Hinweisen). Mit dieser Massnahme könnte auch dem
Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie seiner Mutter weitgehend
Rechnung getragen werden. Wie bereits mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2012 ausgeführt, hält sich
der Aufwand zur Beantragung einer Suspension des Einreiseverbots in
einem vertretbaren Rahmen.
5.6 Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass dem
Ehepaar zum Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss,
dass wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung drohte. Somit wurden die damit einhergehen-
den Einschränkungen in Kauf genommen. Selbst wenn von einem unter
dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten
Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Bege-
benheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizie-
ren. Gilt es doch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ord-
nungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. dazu nochmals 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5). Zweifellos erreicht das Verhalten des Beschwerdeführers die
notwendige Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben
zu rechtfertigen.
6.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Fernhal-
C-5596/2012
Seite 12
temassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der ausge-
sprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnah-
me zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5596/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: