Abtei lung II I
C-5597/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5597/2007
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juni 2007 beantragte die aus dem Kosovo stammende
G._______ (geb. 1952, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingelade-
ne) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen
dreimonatigen Familienbesuch, wobei sie als Gastgeber ihren im Kan-
ton St. Gallen wohnhaften Neffen F._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) bezeichnete. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. August
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstelle-
rin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer
Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lebe seine (verwitwete) Tante
doch in sehr guten finanziellen Verhältnissen sowie in einem intakten
familiären Umfeld. Ihre drei Töchter seien verheiratet und führten ihren
eigenen Haushalt im Kosovo. Mit ihren drei Söhnen, welche ihrer ge-
wohnten Arbeit nachgingen, wohne sie zusammen im eigenen Haus.
Als Gastgeber garantiere er, dass seine Tante die Schweiz nach ihrem
Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde.
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Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war u.a. eine Kopie der Garantieer-
klärung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Die Tatsache, dass sechs erwachsene Kin-
der der Gesuchstellerin im Kosovo lebten, lasse zwar auf familiäre Bin-
dungen, jedoch nicht gezwungenermassen auf besondere Verpflich-
tungen im Heimatland schliessen. Bezüglich der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse gelte es festzuhalten, dass der Landbesitz der Familie ledig-
lich eineinhalb Hektaren betrage. Überdies sei der Gesuchstellerin be-
reits im Jahre 2003 eine Einreisebewilligung verweigert worden; ihre
persönlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich verän-
dert.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
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reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht. Daran hat auch die durch die
Schweiz erfolgte Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert.
8.
8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
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meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Kosovaren lebten sogar in
extremer Armut (vgl. , Countries > Europe
and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 – April
2009, besucht im Juni 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Re-
gion ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen
Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asyl-
suchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Regi-
on steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vier-
ter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
8.3 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht halt-
bar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genann-
ten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 57-jährige, verwit-
wete Hausfrau, welche gemäss den Visumsakten (vgl. UNMIK-Bestäti-
gung vom 25. Mai 2007) mit ihrem jüngsten Sohn (geb. 1975), welcher
als Landwirt tätig ist, sowie ihren drei (ebenfalls erwachsenen und of-
fenbar verheirateten) Töchtern in Hausgemeinschaft lebt. Ausser den
erwähnten Personen leben auch die beiden andern Söhne der Ge-
suchstellerin im Kosovo, nach den Angaben des Beschwerdeführers
ebenfalls im gleichen Haus, was allerdings nicht aktenmässig belegt
ist. So oder anders verfügt die Eingeladene damit fraglos und entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz (in der angefochtenen Verfügung)
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im Kosovo über genügenden familiären Rückhalt, welche sie von einer
Emigration abhalten dürfte.
9.2 Als Hausfrau und Rentnerin ist die Gesuchstellerin nicht in der Ar-
beitswelt integriert. Angesichts der im Kulturkreis der Gesuchstellerin
üblichen traditionellen Familienstruktur ist jedoch davon auszugehen,
dass die Eingeladene – neben einer allfälligen Pension als verwitwete
Person – auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Kosovo lebenden
(zahlreichen) Kinder und deren Familien zählen kann. In diesem Zu-
sammenhang verweist der Beschwerdeführer denn auch auf die Er-
werbstätigkeit der drei Söhne im Heimatland. Nicht ausschlaggebend
kann dabei die Feststellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung
sein, ein Landbesitz von bloss eineinhalb Hektaren decke knapp den
Eigenbedarf einer einzigen Person, ist doch nicht davon auszugehen
und wird auch nicht geltend gemacht, die Grossfamilie bestreite ihren
Lebensunterhalt einzig und alleine mit dem Landwirtschaftsbetrieb.
9.3 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist in casu davon auszu-
gehen, dass die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt fristge-
recht in ihr Heimatland zurückkehren wird; dies umso mehr, als sie in
der Schweiz über keine engsten Familienangehörigen verfügt. An die-
ser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf die im
Jahre 2003 erfolgte Einreiseverweigerung nichts zu ändern (vgl. Verfü-
gung vom 10. Dezember 2003). Zum einen ist die Gesuchstellerin
schon rein altersmässig nicht mehr zum Kreis derjenigen zu zählen,
bei denen ein besonders starker Druck zur Emigration festzustellen ist.
Zum andern gelten der Kosovo sowie Serbien seit dem 1. April 2009
als verfolgungssichere Staaten (so genannte "Safe Countries"; vgl. Be-
schluss des Bundesrates vom 6. März 2009).
10.
Aufgrund der vorgängigen Erwägungen bieten die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin durchaus hinreichen-
de Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Aus-
übung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1
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VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenz-
kodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus huma-
nitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu er-
teilen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Art. 8 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
2. August 2007 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 12. September
2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladres-
se)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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