B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5598/2013
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Andreas Schilter, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015:
Staatssekretariat für Migration SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5598/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene brasilianische Staatsange-
hörige, wurde am 23. April 2013 am Wohnort ihrer Schwester im Kanton
Aargau polizeilich angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht einer
Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen bestand, führte die Kan-
tonspolizei mit der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr von einem
zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland am 30. August 2013 eine
Einvernahme durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
sei im Jahre 2010 erstmals von Spanien her in die Schweiz gekommen und
anschliessend wieder dorthin zurückgekehrt. Am 30. September 2012 sei
sie – nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Spanien – erneut in
die Schweiz eingereist. Am 28. Dezember 2012 sei sie von hier nach
Deutschland ausgereist, am 3. Februar 2013 hierher zurückgekehrt, um
am 2. Mai 2013 erneut nach Deutschland auszureisen. Momentan halte sie
sich seit dem 4. August 2013 wieder in der Schweiz auf. Auf Vorhaltung
einer Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen hielt die Beschwer-
deführerin dafür, sie sei falsch informiert worden.
Anschliessend an die Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin von der
Kantonspolizei über die Rapporterstattung an die zuständigen Behörden
informiert, über mögliche Folgen straf- und administrativrechtlicher Art ins
Bild gesetzt und es wurde ihr dazu rechtliches Gehör gewährt. Dabei wen-
dete die Beschwerdeführerin erneut ein, sie habe nicht gewusst, dass sie
sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sie habe die Information er-
halten, dass sie "die Schweiz verlassen müsse in ein anderes Land". Sie
habe nicht gewusst, dass sie "nicht nach Deutschland durfte".
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2013 verhängte die Vorinstanz gegen-
über der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit
ab 10. September 2013. Gleichzeitig ordnete sie eine Ausschreibung der
Massnahme im Schengener-Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälli-
gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Unter Be-
zugnahme auf Artikel 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) begrün-
dete sie die Massnahme damit, dass sich die Beschwerdeführerin "weit
über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum
aufgehalten" habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzuneh-
mender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die im
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Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände vermöchten keinen
anderen Entscheid zu rechtfertigen.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 wies die Migrationsbehörde des
Kantons Aargau die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung aus der
Schweiz weg und hielt sie an, das Land bis spätestens am 8. September
2013 zu verlassen. Der Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin
fristgerecht nach.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei er-
satzlos aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an diese Behörde zu-
rückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Verfügung enthalte eine
nur ungenügende Begründung; sie nenne weder die rechtlichen Grundla-
gen, gegen die sie verstossen haben solle, noch setze sie sich mit dem
von ihr geltend gemachten Rechtsirrtum auseinander. Des Weiteren fehle
eine nachvollziehbare Interessenabwägung. In materieller Hinsicht rügt die
Beschwerdeführerin, das gegen sie verhängte Einreiseverbot sei nicht ver-
hältnismässig. Es könne ihr in Bezug auf ihre Sorgfaltspflicht nichts vorge-
worfen werden. Ihr im Kanton Aargau wohnhafter Schwager habe sich am
6. Mai 2013 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde telefonisch
über die zulässige Höchstaufenthaltsdauer in der Schweiz erkundigt. Dabei
habe er die Auskunft erhalten, dass "man ohne Bewilligung jeweils wäh-
rend drei Monaten im Halbjahr in der Schweiz bleiben dürfe". Diese Aus-
kunft habe sich im Nachhinein als falsch bzw. unvollständig erwiesen; man
habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass auch Aufenthalte in ei-
nem anderen Schengen-Staat zur Höchstaufenthaltsdauer in der Schweiz
dazugerechnet würden. Sie sei deshalb im August 2013 davon ausgegan-
gen, dass sie nach einem 94-tägigen Aufenthalt in Deutschland wieder in
die Schweiz einreisen dürfe.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin edierte die Be-
schwerdeführerin am 27. November 2013 vollständige Kopien ihres Reise-
passes.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 schliesst die Vorinstanz auf
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Seite 4
Abweisung der Beschwerde. Der am 25. März 2010 durch das brasiliani-
sche Generalkonsulat in Zürich ausgestellte Reisepass der Beschwerde-
führerin weise nur gerade einen Ausreisestempel vom 9. (recte: 8.) Sep-
tember 2013 auf. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin den Schengen-Raum zwischen März 2010 und September 2013
gar nie verlassen habe. Aus der Anfrage vom 6. Mai 2013 bei der kantona-
len Migrationsbehörde könne sie nichts für sich ableiten, weil sie sich zu
diesem Zeitpunkt längst illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Die
Dauer der Fernhaltemassnahme sei unter den gegebenen Umständen ver-
hältnismässig und entspreche der Praxis in vergleichbaren Fällen.
G.
Mit Replik vom 17. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Als Brasilianerin sei ihr – wie
im Übrigen auch vielen Schweizerinnen und Schweizern sowie sonstigen
Europäern – die Existenz des Schengen-Regelungsbereiches nicht be-
kannt gewesen. In Südamerika existiere keine gleichartige Regelung zwi-
schen einzelnen Staaten und selbst auf einschlägigen Internet-Seiten wie
finde man keine entsprechenden Hinweise. Er-
gänzend macht sie geltend, dass die Vorinstanz mit dem Einreiseverbot
ihre Ansprüche aus Art. 17 Ziff. 1 des Internationalen Paktes über bürgerli-
che und politische Rechte (SR 0.103.2) verletze.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im
Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe es unterlassen, die ausgesprochene Mass-
nahme ausreichend zu begründen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen
zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32
Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art.
29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N
214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht
(Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung
der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum,
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Seite 6
je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-
rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
Die angefochtene Verfügung erweist sich zwar auf den ersten Blick tat-
sächlich als knapp begründet. Immerhin geht daraus aber deutlich hervor,
dass der Beschwerdeführerin vorgehalten wird, sie habe sich zu lange und
damit illegal im Schengen-Raum aufgehalten, was als ernstzunehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit als
Grund zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
AuG zu betrachten sei. In den der Verfügung vorangegangenen Einver-
nahmen war die Beschwerdeführerin schon darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sowohl die Schweiz wie auch Spanien und Deutschland zum
Schengen-Raum gehören und dass Reisen innerhalb dieses Regelungs-
bereichs Ein- und Ausreisen aus dem Schengen-Raum nicht gleichzuset-
zen sind. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf
den behaupteten Rechtsirrtum einging, ist angesichts des zum damaligen
Zeitpunkt nur ganz pauschal erhobenen Einwandes nicht zu beanstanden.
Persönliche Interessen daran, keinen besonderen Einreiserestriktionen un-
terstellt zu werden, wurden von der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme
allgemeiner Hinweise auf die Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz)
nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu bemän-
geln, dass die Vorinstanz keine detailliertere Interessenabwägung festhielt.
Die Beschwerdeführerin war denn auch ganz offensichtlich in der Lage, die
Verfügung sachgerecht anzufechten.
Bei den Anforderungen an die Begründungsdichte ganz allgemein gilt
schliesslich zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den innerhalb der
Bundesverwaltung quantitativ häufigsten Anordnungen zählen. Das BFM
bzw. SEM ist gehalten, in rascher Abfolge über eine Vielzahlt von Fällen
zu entscheiden. Entsprechend können an die Begründungsdichte keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Sie kann und muss insbeson-
dere nicht derjenigen der übergeordneten Rechtsmittelinstanz entsprechen
(vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014
E. 3.3 mit Hinweisen). Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist
sich deshalb als unbegründet.
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Seite 7
4.
4.1 Das BFM bzw. SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiese-
nen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d
Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM bzw. SEM kann sodann
gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen
Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst.
a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Aus-
schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt.
Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Abs. 5).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechts-
genossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit
Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol-
che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf
das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
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Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbe-
stimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft,
a.a.O., 3813).
4.4 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Auslän-
derin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften frühzei-
tig und in geeigneter Weise ins Bild zu setzen (vgl. Urteil des BVGer
C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis).
5.
5.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten inner-
halb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewilli-
gung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt;
Art. 10 AuG und Art. 9 Abs. 1 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 AuG dabei müssen während des gesamten bewilligungsfreien Auf-
enthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer
von drei Monaten anrechenbar sind Aufenthalte in der Schweiz und im üb-
rigen Schengen-Raum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengen-
Rechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungs-
bereich des Schengen-Rechts visumspflichtbefreite Drittausländer im Ho-
heitsgebiet der Schengen-Staaten frei bewegen dürfen, höchstens jedoch
drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der
ersten Einreise an und soweit sie die allgemeinen Einreisevoraussetzun-
gen erfüllen (vgl. Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 19. Juni 1990 in seiner ursprünglichen Fassung [SDÜ, ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62]).
5.2 Aufgrund des Reisepasses ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung zurecht feststellte – davon auszugehen, dass sich die Beschwer-
deführerin zwischen März 2010 (Ausstellung ihres Reisepasses durch das
brasilianische Generalkonsulat in Zürich) und ihrer erzwungenen Ausreise
im September 2013) ununterbrochen im Schengen-Raum aufgehalten hat.
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Diese Vermutung – der die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Replik
nicht widerspricht – ergibt sich aus der Verpflichtung der Schengen-Mit-
gliedstaaten, Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und
Ausreise über die Schengen-Aussengrenze systematisch abzustempeln
(Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
5.3 Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Irrtum
und insbesondere darauf, die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
habe ihrem Schwager am 6. Mai 2013 eine unvollständige bzw. irrefüh-
rende Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, was ge-
nau Inhalt der Fragestellung und der erhaltenen Auskunft gewesen sein
soll, noch wer ihrem Schwager eine solcherart mangelhafte Auskunft erteilt
habe. Es kann aber offengelassen werden, ob die betreffende Auskunft tat-
sächlich geeignet war, über die rechtliche Regelung in die Irre zu führen.
Denn der Tatbestand des illegalen Aufenthalts war im fraglichen Zeitpunkt
längstens erfüllt. Kommt hinzu, dass sich die Beteiligten offenbar erst nach
der Polizeikontrolle vom 23. April 2013 und entsprechenden Vorhaltungen
veranlasst sahen, für eine Rechtsauskunft an eine zuständige Behörde zu
gelangen.
5.4 Die von der Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Replik vom
17. März 2014 erhobene Einwand, wonach sie als Bürgerin eines südame-
rikanischen Landes nicht mit einem Regelungsbereich, wie ihn das Schen-
gen-Recht kennt, habe rechnen müssen, überzeugt definitiv nicht. Es er-
scheint nicht glaubhaft, dass sie weder bei ihrer Einreise in den Schengen-
Raum noch bei ihren Reisen zwischen einzelnen Schengen-Mitgliedstaa-
ten auf den Umstand aufmerksam wurde, dass eine solche Regelung be-
steht und zwischen Bürgern aus dem Schengen-Bereich sowie sogenann-
ten Drittstaatsangehörigen unterschieden wird. Indem sie sich weder in der
Schweiz noch in den sonstigen Aufenthaltsstaaten frühzeitig nach den ent-
sprechenden Normen erkundigte, hat die Beschwerdeführerin zweifellos
Sorgfaltspflichten verletzt, was wiederum für die Verhängung eines Einrei-
severbots genügen kann (E. 4.4).
5.5 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Regelungsbe-
reich des Schengen-Rechts besonders komplex und vielen Leuten selbst
bei Wahrung einer normalen Sorgfalt nicht zugänglich sei, kann ebenfalls
nicht geteilt werden. Hätte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich innert
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Seite 10
nützlicher Frist und unter vollständiger Offenlegung ihrer Absichten an eine
Fachinstanz innerhalb eines Schengen-Mitgliedstaates gewandt, hätte sie
sicherlich eine vollständige Auskunft erhalten. Aber selbst bei einer blossen
Abklärung im Internet wäre sie fündig geworden. Die Eingabe der Begriffe
"Visumfreiheit" bzw. "Schengener Abkommen" in der Suchmaschine
Google ergibt zahlreiche Treffer, die sich in teilweise leicht verständlicher
Form zum Regelungsbereich äussern.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit
der erheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts einen
hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge-
setzt hat und sich dabei nicht auf Rechtsirrtum berufen kann. Kommt hinzu,
dass die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 4. September 2013
gegen die Beschwerdeführerin eine sofort vollstreckbare Wegweisung an-
geordnet hat. Damit wurde ein zusätzlicher Umstand gesetzt, der in der
Regel zwingend zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme führt (Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht
ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einer-
seits – wie bereits erwähnt – generalpräventiv, indem es andere Auslände-
rinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich
an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. An-
dererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu
sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden
Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwal-
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Seite 11
tungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrecht-
lichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (siehe etwa Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hin-
weis).
6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt weder objektiv noch
subjektiv leicht. Sie hat den maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufent-
halt im Schengen-Raum massiv überschritten und der von ihr geltend ge-
machte Irrtum überzeugt aus den dargelegten Gründen nicht. Dem öffent-
lichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung ist daher erhebliches Ge-
wicht beizumessen.
6.4 Als persönliche Interessen daran, ohne besondere Restriktionen in die
Schweiz einreisen zu können, bringt die Beschwerdeführerin ihre familiäre
Beziehung zu ihrer hier lebenden Schwester und ihrem Schwager vor. Die-
ses Interesse vermag aber gegen das erläuterte öffentliche Interesse an
einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen.
Letzterer ist zuzumuten, den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Ver-
wandten vorübergehend auf andere Weise zu pflegen (z.B. postalisch, te-
lefonisch, elektronisch oder durch gegenseitige Besuche ausserhalb des
Schengen-Raumes). Im Übrigen kann die Vorinstanz das von ihr erlassene
Einreiseverbot auf Gesuch hin vorübergehend aufheben, wenn humanitäre
oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 in fine AuG).
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grund-
satz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
6.6 Aus der pauschalen Berufung auf Art. 17 Ziff. 1 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte kann die Beschwerdeführe-
rin unter den gegebenen Umständen nichts für sich ableiten. Besagte Norm
schützt vor willkürlichen bzw. rechtswidrigen Eingriffen unter anderem in
das Privatleben und die Familie und garantiert einen Anspruch auf rechtli-
chen Schutz gegen solche Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin
unterlässt es, einigermassen substantiiert vorzutragen, inwiefern diese Ga-
rantien verletzt worden sein sollen.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
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Seite 12
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK). Der darin liegende Eingriff
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, da
letztere nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die
Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran
hindert, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen die Einreise zu
gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
8.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die ent-
standenen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-5598/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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