B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5601/2010
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Klinik A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Krankenkasse KPT AG,
2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. Association Groupe Mutuel,
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. Atupri Krankenkasse,
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. […] vom
30. Juni 2010.
C-5601/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit 11 Beschlüssen (RRB) hat der Regierungsrat des Kantons Bern (im
Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) am 20. September 2006 die
Gesuche der Krankenkassen KPT Krankenkasse, der Concordia, der As-
sura assurance-maladie et accidents, der Groupe Mutuel, der Caisse Ma-
ladie Hotela, der Kolping Krankenkasse AG, der Supra Caisse-Maladie
und der Atupri Krankenkasse auf Festsetzung der stationären Tarife in
den allgemeinen Abteilungen von 11 Privatspitälern – darunter auch die
Klinik A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – abgelehnt, so-
weit sie sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum
30. September 2006 bezogen. Gleichzeitig hat er für diese Betroffenen ab
dem 1. Oktober 2006 den Tarif gemäss dem von ihm bereits genehmigten
Tarifvertrag zwischen santésuisse Bern und dem Verband der Privatspitä-
ler des Kantons Bern (VPSB) festgesetzt. Dagegen erhoben die Kran-
kenkassen Beschwerde beim Bundesrat und beantragten, die Sache sei
in allen 11 Fällen an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Anwei-
sung, es seien die stationären Tarife für das Jahr 2005 je Spital gestützt
auf die noch zu ermittelnden Kosten festzusetzen. Der Bundesrat hiess
die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2008 (im Folgenden: vor-
gängiger BRE) gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurück. Diese wies er weiter an, dafür zu sorgen, dass binnen 12
Monaten ab Eröffnung seines Entscheids zwischen den betroffenen
Krankenversicherern und Spitälern ein genehmigter oder festgesetzter
Tarif für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung vorliege.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilten die Krankenversicherer
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgen-
den: GEF BE) mit, dass die geführten Tarifverhandlungen gescheitert sei-
en, und beantragten die unverzügliche Durchführung eines Tariffestset-
zungsverfahrens (vgl. vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen &
Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041
vom 30.6.2010 Teil 1" [im Folgenden: RR5] Laschen [L] 2 f.).
B.b Am 2. März 2009 forderte die GEF BE die Privatspitäler, darunter
auch die Beschwerdeführerin, dazu auf, das Scheitern der Verhandlun-
gen zu bestätigen und ein Tariffestsetzungsgesuch für den Tarif ab 1. Ja-
nuar 2005 sowie sämtliche Berechnungsunterlagen einzureichen (in
RR5/L2).
C-5601/2010
Seite 4
B.c Mit Schreiben vom 12. März 2009 (in RR5/L1) beantragte die Be-
schwerdeführerin die auf das Jahr 2005 limitierte Festsetzung eines Tarifs
für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung (im Folgenden: OKP) und ersuchte um eine Fristerstre-
ckung, um die notwendige Dokumentation betreffend das Jahr 2004 zu-
sammenzustellen und eine substantiierte Begründung zu erstellen.
B.d Mit Verfügung vom 25. März 2009 setzte die GEF BE fest, dass die
Beschwerdeführerin bis zum 14. April 2009 Ausführungen dazu zu ma-
chen habe, ob die Vertragsverhandlungen für einen Tarif ab dem Jahr
2005 aus ihrer Sicht gescheitert seien. Weiter sei ein Antrag für die vom
Regierungsrat festzusetzende(n) Tarifhöhe(n) ab dem 1. Januar 2005
samt der Kosten- und Leistungsrechnung(en) im Sinne der Erwägungen
einzureichen, in jedem Fall die Kosten- und Leistungsrechnung für das
Kalenderjahr 2003 (in RR5/L1).
B.e Mit Schreiben vom 9. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die folgenden Anträge: Das von den Krankenversicherern
verlangte Tariffestsetzungsbegehren für die allgemeine Abteilung sei ab-
zulehnen. Es sei für die Tariffestsetzung auf die Daten für das Jahr 2004
abzustützen. Es sei ein Tarif für die Jahre 2005 bis 2007 und ein weiterer
für die Jahre 2008 bis 2009 festzusetzen. Für die Baserate 2005 sei auf
die Kosten der öffentlichen Spitäler von Fr. 11'661.- pro stationären Aus-
tritt 2004 abzustellen. Eine Tariffestsetzung für die SanaTop Versicherun-
gen AG sei abzulehnen. Das beantragte Tarifmodell Berner Fallpreispau-
schalen "BFP" sei mit der verlangten Tarifbasis zu genehmigen. Zugleich
reichte die Beschwerdeführerin Kostendaten für die Jahre 2004 und 2007
ein und erklärte, dass sie gegen die Verfügung vom 25. März 2009 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben werde. Sollte diese
Beschwerde abgewiesen werden, würde sie die Zahlen für das Jahr 2003
selbstverständlich nachreichen.
B.f Am 15. April 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
des Regierungsrats vom 25. März 2009 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei, für
die Festsetzung des Tarifs 2005 auf die Kosten-/Leistungsrechnung für
das Kalenderjahr 2004 abzustellen und deshalb auf das Einfordern der
Kostendaten für das Kalenderjahr 2003 zu verzichten sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil C-2413/2009 vom
22. Juni 2009 nicht ein, da die Voraussetzungen für die selbständige An-
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Seite 5
fechtung der Verfügung vom 25. März 2009 als Zwischenentscheid nicht
erfüllt seien.
B.g Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin
Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 ein und hielt an den in ih-
rem Schreiben vom 9. April 2009 gestellten Begehren fest, namentlich
betreffend das Abstützen auf die Daten für das Kalenderjahr 2004 (im vor-
instanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen & Festsetzung nach Bundes-
ratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im
Folgenden: RR7] L4).
B.h Am 15. Januar 2010 nahm die Eidgenössische Preisüberwachung
(PUE) zum von der GEF BE in Aussicht genommenen Tarif Stellung.
B.i Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 (act. 1.1 der Beschwerdeak-
ten, im Folgenden: angefochtener RRB) setzte der Regierungsrat den Ta-
rif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik der Be-
schwerdeführerin im Verhältnis zu den nachfolgend aufgezählten Kran-
kenversicherer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in
Form einer Tagespauschale auf Fr. 1'138.- pro Tag (inkl. Arztleistungen)
fest. Als Krankenversicherer betroffen waren neben den rubrizierten Be-
schwerdegegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Maladie Hotela (im Folgen-
den: Hotela; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versi-
cherungen AG (im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zu-
sammen im Folgenden: Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerin-
nen).
Der Regierungsrat begründete die Tariffestsetzung im Wesentlichen da-
mit, dass Tarifverhandlungen gescheitert seien, dass kein Grund für eine
zeitliche Beschränkung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bestehe –
vorbehältlich einer allfälligen späteren Tarifvereinbarung durch die Partei-
en und anschliessender Genehmigung derselben durch den Regierungs-
rat – und dass die Berechnung sich auf das vom Bundesrat bestätigte
Modell der PUE abstütze.
C.
C.a Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. [...] erhob die Beschwerde-
führerin am 6. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt und stellte die folgenden Anträge:
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Seite 6
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons
Bern sei aufzuheben.
2. Als Tarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei eine
Baserate von Fr. 11'661.- festzusetzen. Für den Beschwerdegeg-
ner 9 (SanaTop) sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 folgende Fachge-
bietspauschalen festzusetzen.
Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 = Basispreis
Fr. 9'272.- mit folgenden Gewichtungsfaktoren:
Fachgebiet
Kosten–
gewichtungs-
faktor
Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194
Gynäkologie/Geburtshilfe, Neonatologie 0.8867
Herzchirurgie 4.0770
HNO 0.5615
Innere Medizin inkl. Subdisziplinen 0.9753
Kardiologie 1.7102
Kieferchirurgie 1.1382
Neurochirurgie 1.2967
Onkologie 0.6084
Ophthalmologie 0.5910
Orthopädie 1.0247
Plastische Chirurgie 0.7273
Thorax und Gefässe 1.0503
Urologie 0.8979
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung
eines Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe-
ben und es seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009
folgende Fachgebietspauschalen festzusetzen:
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Bemessungsjahr Anwendungsjahr
Basiswert
= durchschnittliche
Kosten pro Fall in der
Klinik A._______
2004 2005 9'272
2005 2006 9'705
2006 2007 9'982
2007 2008 9'862
2008 2009 9'988
Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren.
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Fest-
setzung eines Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und
2009, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
C.b Am 30. August 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
C.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom
Regierungsrat festgesetzten Tarif.
C.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
C.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C-5601/2010
Seite 8
C.h In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 hielten je die Kran-
kenversicherer und die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
C.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
C.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 18-21).
C.k Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert reichte die Vorin-
stanz am 7. September 2012 Kopien von Mails der GEF und der Be-
schwerdeführerin vom 9. und 10. November 2009 betreffend die Anzahl
der von der Klinik der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 effektiv betriebe-
nen OKP-Betten und der entsprechenden Bettenauslastung zukommen
(act. 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – mit Wirkung gegenüber denselben
Krankenversicherern – insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die regie-
rungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behandlung
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht geführt wurde. Am 6. Juli 2012 fällte dieses im
Verfahren C-5550/2010 ein erstes, publiziertes Urteil (BVGE 2012/18),
auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen wird.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. [...] vom 30. Juni
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Seite 9
2010 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich vorliegend in
zeitlicher Hinsicht nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009 gel-
tenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver-
fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte-
nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl.
Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
4.2
4.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un-
zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel
und Tatsachen berufe. Im entsprechenden Umfang sei auf die Beschwer-
de daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen,
dass diese Bestimmung nicht so weitgehend auszulegen sei, dass jegli-
ches Beschwerdeverfahren ausgeschlossen würde.
4.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur
noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Wur-
de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon
der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Wege in pro-
C-5601/2010
Seite 10
zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls
nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2 m.w.H.).
4.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche Beweismittel oder
Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwerdeverfahren ein-
gebracht haben soll. Tatsächlich wurde nur eine potentiell entscheidrele-
vante neue Behauptung von der Beschwerdeführerin aufgestellt, worauf
später einzugehen sein wird (vgl. unten E. 9.4.6). Die Einwände der
Krankenversicherer stossen im Übrigen ins Leere.
4.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern einzelne der Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin über den Streitgegenstand hinausgehen und neue Be-
gehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG darstellen und deshalb
darauf nicht einzutreten ist.
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Tarif zu
Lasten der OKP für in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009 in der Klinik der Beschwerdeführerin erbrachte stationäre Behand-
lungen. Die Beschwerdeführerin ist vorab dazu berechtigt, im Beschwer-
deverfahren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Rückweisung zum neuen Entscheid zu beantragen sowie Anträge betref-
fend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
zu stellen. Den Ausschluss einer Tariffestlegung im Verhältnis zur Sana-
Top hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 9. April
2009 explizit beantragt. Im selben Schreiben hat sie auch ausgeführt,
dass sie es für absolut zwingend erachte, dass für jedes Jahr ein Tarif
festgesetzt werde und es angebracht wäre, das Verfahren vorerst auf das
Jahr 2005 zu beschränken. Die Begehren der Beschwerdeführerin betref-
fend eine zeitliche Limitierung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bzw.
auf die Festsetzung separater Tarife für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008
und 2009 sind somit nicht neu. Es steht der Beschwerdeführerin in Hin-
blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz KVG auch grundsätzlich frei,
Rechtsbegehren betreffend das für die Tariffestsetzung zu verwendende
Tarifsystem zu stellen, namentlich das BFP-Tarifmodell und Fachgebiets-
pauschalen anstelle von Tagespauschalen (vgl. BVGE 2012/18 nicht pub-
lizierte E. 3.4.1 f. sowie [publizierte] E. 3.4.3). Inwiefern hierzu eine Beru-
fung auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel zulässig wäre, kann vor-
liegend offen bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht das von der Vor-
instanz angeordnete Tagespauschalsystem schützt (vgl. unten E. 12.2).
C-5601/2010
Seite 11
4.5 Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG steht dem Eintreten auf die Beschwerde
und die einzelnen Beschwerdeanträge somit nicht entgegen.
5.
In Bezug auf die Krankenversicherer ist festzuhalten, dass ursprünglich
die vom angefochtenen RRB betroffenen 9 Krankenversicherer (vgl. oben
Bst. B.i.) als Beschwerdegegnerinnen auftraten. Im Verlauf des Verfah-
rens veränderten sich die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings, was zu
folgenden Feststellungen Anlass gibt (für die Herleitung vgl. BVGE
2012/18 nicht publizierte E. 4 m.w.H.): Die ÖKK ist für das vorliegende
Verfahren an die Stelle der ursprünglich als Beschwerdegegnerin 5 ge-
führten Hotela getreten; sie wird durch das vorliegende Urteil entspre-
chend berechtigt und verpflichtet und anstelle der Hotela im Rubrum ge-
führt. Die SUPRA, welche am Beschwerdeverfahren bereits für sich
selbst als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt für das vorlie-
gende Verfahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren
Stelle als Beschwerdegegnerin. Zur grösseren Übersichtlichkeit wird die
SanaTop im Rahmen dieses Urteils allerdings (weiterhin) separat als Be-
schwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt. Dies ändert
nichts daran, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP-Geschäft
der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berechtigt und verpflichtet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
6.2 Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesver-
waltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (BVGE 2010/24
E. 5.1). Nach der Rechtsprechung stellt es keine unzulässige Kognitions-
beschränkung dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft-
licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt. Im Bereich der Tariffestsetzun-
gen obliegt es letztlich der Kantonsregierung bei vertragslosem Zustand
den Tarif festzusetzen. Daran ändert nichts, dass sie vorgängig die PUE
anzuhören und zu begründen hat, wenn sie deren Empfehlungen nicht
C-5601/2010
Seite 12
folgt. Den Empfehlungen der PUE wiederum kommt ein besonderes Ge-
wicht zu, weil die auf Sachkunde gestützten Stellungnahmen bundesweit
einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzen. Das Gericht hat
sich insbesondere dann eine Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn – wie
hier – der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der PUE
übereinstimmt. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnah-
men – auch der weiteren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdi-
gung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.3 f. m.w.H.).
6.3 Der Regierungsrat hat in casu vor der Festsetzung des umstrittenen
Tarifs die PUE konsultiert und ist deren Empfehlung gefolgt. Die Tariffest-
setzung durch den Regierungsrat ist somit aus der Sicht des Preisüber-
wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) formal
nicht zu beanstanden.
6.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der
Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2010 betreffend den Tarif ab
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009. Der angefochtene Entscheid ist
daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS
1995 1328), zu beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis 31. Dezember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Janu-
ar 2005 bis Ende Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl.
BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 5.6 m.w.H.). Soweit nicht anders ver-
merkt, werden demnach Art. 49 KVG und die übrigen Gesetzes- und Ver-
ordnungsbestimmungen im Folgenden in den vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen Fassungen zitiert.
6.5 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Hauptbestandteil
der sozialen Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG; Grundversiche-
rung) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss
den Artikeln 25 bis 31 nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 fest-
gelegten Voraussetzungen. Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungs-
erbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif
ist die Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich
einen Zeittarif oder einen Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c).
Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leis-
tungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
C-5601/2010
Seite 13
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen
Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten er-
reicht wird (Abs. 6). Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder meh-
rere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne
oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1
KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch
den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Kommt zwischen Leistungs-
erbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kan-
tonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1
KVG) (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.7 m.w.H.).
6.6 Gemäss Art. 59c KVV hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob
der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der
Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten de-
cken (Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine
Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die Tarife
regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsät-
ze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen
Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren
(Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Abs. 1 und 2 auch bei Tarif-
festsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, Art. 47 oder Art. 48 KVG sinnge-
mäss an (Abs. 3). Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung
der bundesrätlichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende
Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007
in Kraft getreten ist (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.8 m.w.H.).
6.7 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt und sind auch von der Kantonsregierung
zu beachten, wenn diese den Tarif hoheitlich festsetzt (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.9 m.w.H., auch für eine Zusammenfassung der besagten
Grundsätze).
7.
7.1 Der Regierungsrat des Kantons Bern ist für die Festsetzung des um-
strittenen Tarifs ab dem Jahr 2005 (Tarifjahr = Jahr X) vom Zahlenmaterial
der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2003 (X-2 Jahre) ausge-
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Seite 14
gangen. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber sowohl vorinstanz-
lich als auch im Beschwerdeverfahren verlangt, dass stattdessen auf das
Zahlenmaterial für das Kalenderjahr 2004 (X-1) abzustützen sei.
7.2 Als Basis für die Festlegung eines OKP-Tarifs des Jahres X gelten im
Normalfall grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2, un-
abhängig davon, ob der Tarif vor, während oder nach dem betroffenen Ta-
rifjahr vereinbart und genehmigt bzw. hoheitlich festgesetzt wird. Aus-
nahmsweise kann ein Tarif gestützt auf die Zahlen der seinem Geltungs-
beginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode, also des Jah-
res X-1, festgelegt werden, insbesondere, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen oder alle Parteien damit einverstanden sind. Die Daten
späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfal-
len) können bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den, es sei denn, es handle sich um budgetierte Mehrkosten (insbeson-
dere im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des Tarifs
rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr tatsächlich anfal-
len. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ausgeführt,
weshalb in ihrem Fall ausnahmsweise von der Regel der Massgeblichkeit
der Datenbasis X-2 abgewichen werden muss. Der Einwand, dass damit
zu tiefe Kosten berücksichtigt würden, weil die Kosten jedes Jahr höher
seien, ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Vielmehr entspricht es dem ge-
setzgeberischen Willen, durch ein Abstützen auf vorgängige Daten die
Sparanstrengungen der Spitalbetreiber zu fördern (vgl. BVGE 2012/18
E. 6.2.2 m.w.H.).
7.3 Unter diesen Umständen ist – nicht zuletzt unter Berücksichtigung
des dem Regierungsrat einzuräumenden Ermessens und der Zustim-
mung der PUE zu diesem Vorgehen (vgl. oben E. 6.3) – für die Beurtei-
lung des angefochtenen Tarifs ab 1. Januar 2005 auf die Zahlen für das
Jahr 2003 abzustützen.
8.
8.1 Der Regierungsrat setzte im Dispositiv des angefochtenen Beschlus-
ses einen fixen Tarif "für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009" fest. Er begründete die Befristung damit, dass er einerseits vom
Bundesrat mit Entscheid vom 30. Januar 2008 angewiesen worden sei,
auf den 1. Januar 2005 einen Tarif festzusetzen, und dass er andererseits
mit Beschluss Nr. 93 vom 27. Januar 2010 für sämtliche im Kanton Bern
gelegenen Privatspitäler einen (neuen) Tarif ab dem 1. Januar 2010 fest-
C-5601/2010
Seite 15
gesetzt habe. Offen und zu regeln bleibe damit der dazwischen liegende
Zeitraum – und dies nur in Bezug auf die neun vom angefochtenen RRB
betroffenen Krankenversicherer.
8.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlus-
ses zielt ein Teil der Beschwerdeanträge auf die Festsetzung eines Tari-
fes lediglich für das Jahr 2005 und ein anderer auf die Festsetzung von
separaten Tarifen für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Die
Beschwerdeführerin begründet diese Anträge einerseits damit, dass die
Parteien im Nachgang zum Bundesratsentscheid vom 30. Januar 2008
Verhandlungen aufgenommen hätten und sich einig gewesen seien, dass
für jedes Jahr ein Tarif pro Spital verhandelt werde. Es sei auch sinnvoll,
nur für das Jahr 2005 einen Tarif hoheitlich festzulegen und ausgehend
von den entsprechenden Eckwerten die Tarife für die Folgejahre zu ver-
einbaren. Ausserdem sei es willkürlich, einen Tarif, der auf einer veralte-
ten Datenbasis fusse, rückwirkend für mehrere Jahre festzusetzen, zumal
damit eine Berücksichtigung der ständig variierenden Faktoren, auf wel-
chen der Tarif basiere, namentlich den tatsächlichen Kosten, dem Be-
handlungsmix, der Behandlungsdauer und dem Mix zwischen grund- und
zusatzversicherten Patientinnen und Patienten, ausgeschlossen werde.
Weiter sei es im Interesse beider Tarifpartner, jährlich zu überprüfen, ob
der Tarif noch als KVG-konform zu betrachten sei. Bei einer mehrjährigen
rückwirkenden Tariffestsetzung werde eine entsprechende Kontrolle und
Anpassung KVG-widrig verunmöglicht.
8.3 Der Bundesrat hat in seinem vorgängigen Entscheid vom 30. Januar
2008 den Regierungsrat angewiesen, auf den 1. Januar 2005 einen Tarif
zu genehmigen oder hoheitlich festzusetzen, ohne sich zur Dauer des Ta-
rifs zu äussern.
8.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich mit den
Krankenversicherern dahingehend geeinigt habe, zunächst lediglich für
das Jahr 2005 ein Tarif zu vereinbaren bzw. hoheitlich festsetzen zu las-
sen, wäre eine entsprechende, vom Regierungsrat nicht genehmigte Ver-
einbarung nicht verbindlich. Ob eine solche Vereinbarung zustande ge-
kommen ist, braucht somit nicht geprüft zu werden (vgl. BVGE 2012/18
E. 7.2.3 m.w.H.).
8.5 Ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich festgesetzter Tarif gilt
grundsätzlich für die Dauer des tarifvertragslosen Zustandes und ist ge-
nerell nicht zu befristen. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantonsregie-
C-5601/2010
Seite 16
rungen nicht dazu, die Geltungsdauer der Tarife im Sinne einer Maximal-
dauer zu befristen oder jährlich neue Tarife festzusetzen, verbietet dies al-
lerdings auch nicht. Nicht mit dem KVG vereinbar ist es hingegen, für ei-
nen OKP-Tarif eine Mindestgeltungsdauer oder eine feste Dauer vorzu-
sehen. Vielmehr steht es den Tarifpartnern jederzeit frei, selbst im Rah-
men eines Beschwerdeverfahrens und auch wenn der Tarif einer (Maxi-
mal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzu-
nehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden Tarif-
vertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen – oder beim
Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu
verlangen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das
dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzulei-
ten. Ein auf Grund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und ge-
nehmigter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festge-
legten hoheitlichen Tarif vor bzw. tritt an dessen Stelle. Im Übrigen haben
die Vertragsparteien und die für die Tarifgenehmigung und Tariffestset-
zung zuständigen Behörden regelmässig die KVG-Konformität des gel-
tenden Tarifs zu überprüfen. Sollten die Tarifpartner bzw. die zuständigen
Behörden feststellen, dass der bisherige Tarif nicht mehr KVG-konform
ist, ist der Tarif entsprechend anzupassen (vgl. BVGE 2012/18 E. 7.3 f.
m.w.H.).
8.6 Dementsprechend war der Regierungsrat vorliegend nicht dazu ver-
pflichtet, nur für das Jahr 2005 einen Tarif festzusetzen oder für jedes
Jahr einen separaten Tarif bzw. eine neue Tarifhöhe festzusetzen. Viel-
mehr war er dazu berechtigt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 einen fi-
xen Tarif festzusetzen. Auch eine Maximalbefristung dieses Tarifs bis zum
31. Dezember 2009 ist zulässig. Ein Tarif, der zwingend während fünf
Jahren unverändert gelten würde, würde hingegen in unzulässiger Weise
die vorgeschriebene regelmässige Tarifüberprüfung und eine allfällige
KVG-konforme Tarif-Anpassung verhindern. Vorliegend hat der Regie-
rungsrat eine KVG-konforme Anpassung im Rahmen einer neuen Ver-
handlungsrunde im Dispositiv nicht ausgeschlossen. Er hat in seinen Er-
wägungen sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit neuer Tarifverhandlun-
gen, einer Tarifeinigung und einer Genehmigung eines entsprechenden
Tarifs durch ihn selbst hingewiesen. Dass er nicht zugleich auf die vom
KVG vorgeschriebene Möglichkeit hingewiesen hat, beim Scheitern neuer
Tarifverhandlungen eine hoheitliche Tariffestsetzung beantragen zu kön-
nen, ändert nichts daran, dass auch diese Möglichkeit besteht. In diesem
Sinne hat der Regierungsrat zu Recht für den Zeitraum ab 1. Januar 2005
bis maximal 31. Dezember 2009 einen einheitlich fixen Tarif festgesetzt.
C-5601/2010
Seite 17
So steht es den Parteien (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs)
frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2005 unter Berufung auf ver-
änderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzuleiten, Vertragsverhand-
lungen aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung vom Regie-
rungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der Verhandlungen
die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf Grund veränderter
Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine Verhandlungen aufge-
nommen bzw. kein entsprechend neuer Tarif genehmigt oder hoheitlich
festgelegt, bleibt der ab 1. Januar 2005 geltende Tarif bis zum 31. De-
zember 2009 in Kraft (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/18 E. 7.4 f. m.w.H.).
9.
9.1 Der Regierungsrat hat den Tarif auf der Basis des Spitaltaxmodells
der Preisüberwachung berechnet (im Folgenden: Spitaltaxmodell, PUE-
Modell), was er damit begründete, dass Bundesrat und PUE bei der Be-
rechnung von OKP-Spitaltarifen in konstanter Praxis auf dieses Modell
abgestützt hätten. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ein Abstützen auf
dieses Modell im vorliegenden Fall unzulässig sei.
Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-Tarifs
anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von den
tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent aus-
gewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils aus
und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP be-
lastet werden kann. Dabei werden die anrechenbaren Kosten für die
meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge
ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff. m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Berechnung des Ta-
rifs zu Lasten der OKP von den tatsächlichen für die entsprechende Leis-
tungserbringung angefallenen Kosten auszugehen ist. Sie bestreitet le-
diglich die Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kos-
ten in Bezug auf einzelne im PUE-Modell vorgesehene und vorliegend
vorgenommene normative bzw. kalkulatorische "Korrekturen" und rügt,
dass diese zu ungerechtfertigten Kostenkürzungen in der Höhe von 20 %
der effektiven und gemäss Kostenrechnung nachgewiesenen Kosten
führten, die sie nicht anderweitig decken könne. Die nachfolgende Prü-
fung beschränkt sich auf die umstrittenen Punkte, während im Übrigen
kein Anlass besteht, die Berechnung der standardisierten betriebs-
wirtschaftlichen Kosten in Frage zu stellen.
C-5601/2010
Seite 18
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat zu
Unrecht – statt von den effektiven – von kalkulatorischen Arzthonoraren in
der Höhe von nur Fr. 1'548.- pro Austritt ausgegangen sei.
9.2.2 Der Regierungsrat begründete dieses Vorgehen damit, dass die tat-
sächlichen Arzthonorarkosten in den Kostenrechnungen der Beschwerde-
führerin für das Jahr 2003 nicht ausgewiesen worden seien. Er sei daher
den Empfehlungen der PUE vom 12. März 2007, welche diese in ihrer
Stellungnahme vom 15. Januar 2010 bestätigt habe, gefolgt, welchen
Wert die PUE wiederum dem zwischen santésuisse und dem Verband der
Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) abgeschlossenen Tarifvertrag
vom 20. November 2004 entnommen hat (vgl. die Stellungnahme der
PUE vom 15. Januar 2010 in RR7/L3).
Gemäss eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin über keine In-
formationen betreffend die Belegarzthonorare 2003, da ihre Belegärzte
nicht über sie abgerechnet und die Krankenversicherer die Aufteilung
zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung vorgenommen hät-
ten (vgl. die "Erläuterungen zu den eingereichten Daten 2003" in
RR7/L4). Sie macht geltend, dass der Vergleich mit den öffentlichen Spi-
tälern zeige, dass die direkten und indirekten Arztkosten ca. Fr. 2'100.-
pro Fall ausmachten, wobei ihre Belegärzte, anders als in öffentlichen
Spitälern angestellte Ärzte, auch die gesamten indirekten Kosten zu tra-
gen hätten. Ausserdem sei der kalkulatorische Betrag wesentlich tiefer als
eine nach TARMED berechnete Entschädigung, was kaum begründbar
sei. Beide Einwände werden nur pauschal erhoben und nicht substanti-
iert. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in ihrer der Beschwerde bei-
gelegten Tarifbestimmungstabelle den von Regierungsrat und PUE ver-
wendeten kalkulatorischen Wert für die Arzthonorare eingesetzt.
9.2.3 Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kei-
nen Anlass dafür, in das vom Regierungsrat unter Berufung auf die Be-
rechnungen der PUE ausgeübte Ermessen einzugreifen, soweit er auf die
besagten kalkulatorischen Arzthonorare abgestützt hat (vgl. BVGE
2012/18 nicht publizierte E. 9).
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass als Anlagenutzungs-
kosten nicht die vom Regierungsrat eingesetzten normativen Kosten,
C-5601/2010
Seite 19
sondern die höheren, tatsächlich angefallenen Kosten für die Tarifbildung
zu berücksichtigen seien.
9.3.2 Unbestritten ist, dass Investitionskosten bei Privatspitälern ohne öf-
fentliche Betriebsbeiträge anrechenbar sind, soweit sie – wie vorliegend –
nicht von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen kanto-
nalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen sind (für die Definition
von Investitionskosten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG vgl. BVGE
2012/18 E. 10.2 m.w.H.).
9.3.3 Die geltend gemachten Investitionskosten dürfen nicht unbesehen
für die Tarifberechnung herangezogen werden. Vielmehr beinhaltet eine
betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife in jedem Fall eine Wirt-
schaftlichkeitsbeurteilung der Leistungserbringung (Art. 43 Abs. 4 und 6
KVG). Es ist daher für die geltend gemachten Kosten eine Angemessen-
heitsprüfung vorzunehmen, wobei rechtsprechungsgemäss das ganze
Konto 44 (Aufwand für Anlagenutzung) einer Plausibilisierung anhand der
normativen Investitions- und Grundstückskosten gemäss Spitaltaxmodell
der Schweizerischen Vereinigung der Privatkliniken (SVPK) und der Me-
dizinal-Kommission UVG (MTK) für die UVG-Patienten und -Patientinnen
(SVPK/MTK-Spitaltaxmodell) zu unterziehen ist, wobei praxisgemäss die
Anrechnung einer Toleranzmarge von 5% auf den normativen Anlagenut-
zungskosten erfolgt. Dieser Vorgang stellt eine behelfsmässige Plausibili-
sierung und nicht einen Benchmarking-Ansatz dar (vgl. BVGE 2012/18
E. 10.3 m.w.H).
9.3.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid eine der bun-
desrätlichen Praxis entsprechende Angemessenheitsprüfung der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenutzungskosten vorge-
nommen. Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge von 5 % resultieren
seines Erachtens normative Anlagenutzungskosten in der Höhe von
Fr. 4'069'939.-, während die Beschwerdeführerin Anlagenutzungskosten
in der Höhe von Fr. 6'213'744.- geltend macht.
9.3.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die verwendeten Normwer-
te für sie als Privatspital keine Bedeutung hätten und ausserdem veraltet
seien, was zu einer ungerechtfertigten Kürzung der berücksichtigten Be-
triebskosten führe. Diese Tatsache habe auch die SwissDRG AG erkannt.
Deshalb sei die Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG beauftragt worden,
ein Modell zur korrekten Anrechnung der betrieblichen Investitionen zu
erarbeiten. Verschiedene Kantone, so auch der Kanton Bern, rechneten
C-5601/2010
Seite 20
mit mindestens 12 % der Kosten (vgl. Beschwerde S. 25 f., 43). In den
Verhandlungen im Zusammenhang mit SwissDRG habe sich zudem ge-
zeigt, dass H+ einen noch höheren Investitionszuschlag für notwendig er-
achte (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin S. 14).
9.3.6 Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass es sich bei dem besag-
ten Investitionszuschlag von 12 % um eine Annahme der GEF BE für die
Zeit ab 2012 handle, um eine kalkulatorische mögliche Grösse für die Ta-
riffindung für den Zeitraum ab Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung.
Von einem Mindestwert sei diesbezüglich ausserdem nie die Rede gewe-
sen (vgl. Vernehmlassung S. 7, 10).
9.3.7 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in E. 9.3.3 erwähnten
Normwerte auf einem von der Schweizerischen Vereinigung der Privatkli-
niken mitbegründeten Spitaltaxmodell beruhen, also sehr wohl auf Privat-
kliniken anwendbar sind und in der Rechtsprechung auch auf Privatspitä-
ler angewandt wurden (vgl. BVGE 2012/18 E. 10.5 m.w.H.). Den Einwand
der veralteten Normwerte erhebt die Beschwerdeführerin lediglich pau-
schal, ohne ihn genauer zu substantiieren. Insbesondere kann in Werten,
wie sie in Hinblick auf die neue Spitalfinanzierung in Betracht gezogen
werden, keine entsprechende Substantiierung erkannt werden. Selbst
wenn der Kanton Bern teilweise einen Investitionszuschlag von 20 % ge-
rechtfertigt erachten und damit rechnen würde, was vom Regierungsrat
bestritten wird, wäre auch darin keine ausreichende Substantiierung zu
erkennen (vgl. Beschwerde S. 40, Vernehmlassung S. 10, Schlussbe-
merkungen der Beschwerdeführerin S. 14).
9.3.8 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenut-
zungskosten höher sind als der plausibilisierte und um die 5 %-
Toleranzmarge erhöhte Wert gemäss SVPK/MTK-Spitaltaxmodell, dessen
korrekte Berechnung die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, hat der Re-
gierungsrat in Übereinstimmung mit der PUE somit zu Recht auf den
letztgenannten Wert abgestellt.
9.4
9.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Ausschei-
dung von Kosten für Lehre und Forschung, wie sie der Regierungsrat mit-
tels eines normativen Abzugs von 5 % vorgenommen hat.
9.4.2 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG sind die Kosten für Lehre und Forschung
von den auf die Pauschalen anrechenbaren Kosten abzuziehen. Die De-
C-5601/2010
Seite 21
finition der Lehre und Forschung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG in Art. 7 VKL
entspricht im Wesentlichen der bundesrätlichen Praxis wonach von einem
weiten Begriff der Lehre und Forschung auszugehen ist. Ein Abzug für
Lehre ist immer vorzunehmen, wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft
zumindest während eines Teils ihrer Arbeitszeit als Ausbildnerin oder
Ausbildner tätig sind. Abzuziehen sind jeweils die effektiven Kosten für
Lehre und Forschung, sofern diese bekannt sind; anderenfalls sind nor-
mative Abschlagssätze anzuwenden. Sind die Kosten für Lehre und For-
schung nicht ausgewiesen, kommen praxisgemäss folgende, nach Spi-
talgrösse und -typ abgestufte Abzüge zur Anwendung: bei Universitätsspi-
tälern 25 %, bei mittelgrossen und grossen Spitälern (über 125 Betten)
5 %, bei Spitälern mit 75 - 124 Betten 2 % und bei kleineren Spitälern
1 %. Die Pauschalabzüge für Lehre und Forschung stellen lediglich ein
Korrektiv dar, welches anzuwenden ist, wenn die Spitäler ihrer Pflicht, die
effektiven Kosten auszuscheiden, nicht nachgekommen sind. Daher sind
an die Berechnungen der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten An-
forderungen zu stellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin finden vorliegend die Bestimmungen betreffend die per 1. Januar
2012 in Kraft getretene Spitalrevision keine Anwendung (vgl. oben E. 6.4)
und es kann aus diesen Bestimmungen auch nichts hergeleitet werden,
das die dargelegte Umschreibung der massgeblichen Kosten für Lehre
und Forschung als unzutreffend erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/18 E. 11.2 m.w.H.).
9.4.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, Aus- und Wei-
terbildung im Sinne der bundesrätlichen Praxis und der VKL zu betreiben
und die entsprechenden Kosten nicht separat ausgewiesen zu haben.
Letzteres begründet sie damit, dass die (nicht universitären) Aus- und
Weiterbildungskosten zu den anrechenbaren Kosten gehörten, da damit
produktive Leistungen verbunden und daher nicht auszuscheiden seien.
Dabei verkennt sie, dass die auszuschliessenden Kosten nicht seitens
der Personen ansetzen, welche aus- oder weitergebildet werden (Ler-
nende), sondern bei den Personen, die aus- oder weiterbilden (Lehren-
de). Dass dem Lernaufwand der Lernenden auch eine gewisse produkti-
ve Leistung gegenübersteht, wird von diesem Modell nicht in Frage ge-
stellt. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die aus- und weiterbildenden
Personen daneben produktive Tätigkeiten im Sinne der OKP ausüben
oder nur als Aus- bzw. Weiterbildende angestellt bzw. beauftragt werden.
In beiden Fällen werden die Kosten nicht von der OKP getragen (vgl.
BVGE 2012/18 E. 11.3 m.w.H.).
C-5601/2010
Seite 22
9.4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie von Bund
und Kanton dazu aufgefordert bzw. verpflichtet werde, Ausbildung zu
betreiben, und es nicht sein könne, dass sie die entsprechenden Kosten
nicht auf die OKP abwälzen könne (vgl. aber unten E. 9.4.6). Dabei ver-
kennt sie, dass vorliegend nur zu prüfen ist, ob diese Kosten von der OKP
zu tragen sind, was Gesetz und Verordnung klar verneinen. Inwiefern die
Beschwerdeführerin auf Grund ausserhalb der OKP liegender Bestim-
mungen oder Vorgaben verpflichtet ist, Ausbildung zu betreiben und wer
für die entsprechenden Kosten aufzukommen hat, ist hier nicht zu prüfen
(vgl. BVGE 2012/18 E. 11.4).
9.4.5 Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 effektiv 158 OKP-Betten
betrieb (vgl. Erhebungsformular KTR 2003 [in RR7/L4] und E-Mail vom
10. November 2009 [act. 23]), haben der Regierungsrat und die PUE so-
mit grundsätzlich zu Recht unter dem Titel Lehre und Forschung einen
Abzug von 5 % vorgenommen.
9.4.6 Tatsächlich hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Tarifkalkulati-
on, welche sie der regierungsrätlichen Kalkulation gegenüberstellt, den-
selben Abzug für Lehre und Forschung eingetragen. Sie macht allerdings
geltend, dass sie vom Kanton jährlich eine sogenannte Ausbildungsent-
schädigung erhalte. Diese Vergütung – die Beschwerdeführerin setzt in
ihrer Tarifkalkulation dafür Fr. 463'563.- ein – werde kostenmindernd im
Bereich der Personalkosten verbucht und müsste somit vom pauschalen
Abzug von 5 % subtrahiert werden (vgl. Beschwerde S. 43-45).
Diese Ausbildungsentschädigung für das Jahr 2003 hat die Beschwerde-
führerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Es handelt
sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, für welche nicht erst der
angefochtene Regierungsratsbeschluss Anlass gibt, weshalb sie im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 Bst. a erster Satz KVG unzulässig und vorliegend nicht
zu beachten ist.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin diese Behauptung weder substantiiert noch belegt. Da sie die
Kosten für Lehre und Forschung nicht ausgewiesen hat, ist es auch nicht
möglich, die geltend gemachte konkrete Ausbildungsentschädigung ge-
genüber den Pauschalabzügen abzugrenzen. Auch aus diesem Grund
wäre die Ausbildungsentschädigung nicht weiter beachtlich.
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Seite 23
Somit hat der Regierungsrat unter dem Titel Lehre und Forschung zu
Recht die gesamten 5 % abgezogen.
9.5
9.5.1 Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören gemäss Art. 49 Abs. 1
KVG Betriebskostenanteile aus Überkapazität. Ob in einem Spital Über-
kapazitäten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Bettenauslastung. Da-
bei wird der Auslastungsschwellenwert für Akutspitäler mit Notfallstation –
wie das von der Beschwerdeführerin betriebene Spital eines ist – auf
85 % festgelegt (vgl. BVGE 2012/18 E. 12 m.w.H.). Diesem Auslastungs-
schwellenwert hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB eine effekti-
ve Bettenbelegung von 80 % gegenüber gestellt. Aus der Division der An-
zahl tatsächlicher Pflegetage (46'211) durch die Anzahl maximal mögli-
cher Pflegetage (57'670 [= 158 Betten x 365 Tage]) resultiert eine Betten-
auslastung von 80.1 % bzw. gerundet 80 %.
9.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den Grundsatz, dass
Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind, noch den vom
Regierungsrat angenommenen Bettenauslastungswert von 80 % für das
Jahr 2003. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bettenauslas-
tungswerte ab Jahre 2004 bleiben ohne Relevanz (vgl. oben E. 7.3).
9.5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur zwischen der Bet-
tenauslastung und den Investitionskosten ein Zusammenhang bestehe,
nicht auch zwischen der Bettenauslastung und den Betriebskosten. Diese
Argumentation ist nicht neu und vermag ein Abweichen von der gefestig-
ten Praxis nicht zu rechtfertigen (vgl. BVGE 2012/18 E. 12.4 m.w.H.). Zu
den betroffenen Betriebskosten gehören im Übrigen – entgegen dem Da-
fürhalten der Beschwerdeführerin – auch die (tarifrelevanten) Honorare
der Belegärzte.
9.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein gestützt auf
die Bettenauslastung erfolgender Abzug wegen Überkapazitäten dazu
führen könne, dass selbst ein Spital, das unter den Benchmark-Werten
vergleichbarer Spitäler liege, zusätzlich einer ungerechtfertigten Kürzung
unterworfen werde, verkennt sie, dass das Benchmarking eine andere
Stossrichtung als der Abzug von Überkapazitäten im Sinne von Art. 49
Abs. 1 KVG hat, weshalb es durchaus dazu kommen kann und zulässig
ist, dass neben dem Benchmarking zusätzlich die Überkapazitäten an-
C-5601/2010
Seite 24
hand der Bettenbelegung ermittelt und abgezogen werden (vgl. BVGE
2012/18 E. 12.4 m.w.H.).
9.5.5 Die Beschwerdeführerin ist auf die von ihr angegebene, unbestritte-
ne Anzahl der effektiv betriebenen stationärer OKP-Betten zu behaften.
Das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass stationäre Inf-
rastruktur auch für teilstationäre Patienten in Anspruch genommen werde,
stösst damit ins Leere.
9.5.6 Dementsprechend hat der Regierungsrat zu Recht einen Abzug für
Überkapazitäten vorgenommen, dessen Berechnung von der Klinik nicht
in Frage gestellt wurde.
9.6 Der Regierungsrat hat in Übereinstimmung mit der PUE wegen den
(nicht separat ausgewiesenen) Mehrkosten für die Behandlung von zu-
satzversicherten Patientinnen und Patienten einen Abzug in der Höhe von
2 % vorgenommen – unter Ausschluss der Arzthonorare für Zusatzversi-
cherte. Ausgehend vom aktenkundigen Zusatzversichertenanteil von
52 % hat er die diesbezügliche Rechtsprechung korrekt angewandt (vgl.
BVGE 2012/18 E. 13 m.w.H.). Die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Ab-
zugs wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Da sie die
Mehrkosten für die zusatzversicherten Patienten nicht transparent und
nachvollziehbar separat ausgewiesen hat, bleibt es ohne Relevanz, ob
die Beschwerdeführerin eine entsprechende Ausscheidung hätte belegen
können (vgl. Beschwerde S. 44).
9.7 Der Regierungsrat hat unter dem Titel "gewichtete Teuerung" die an-
rechenbaren Kosten um 1.08 % heraufgesetzt. Im Ergebnis anerkennt die
Beschwerdeführerin diese Teuerung für das Jahr 2004 (vgl. Beschwerde
S. 45). Mit ihrer Rüge, dass der Regierungsrat zu Unrecht lediglich die
Teuerung für das Jahr 2004 und nicht auch für die Folgejahre berücksich-
tigt habe, dringt sie nicht durch (vgl. BVGE 2012/18 E. 14 m.w.H.).
9.8 Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass der Re-
gierungsrat zu Recht im angefochtenen Beschluss die umstrittenen Ab-
züge bzw. normativen Korrekturen vorgenommen hat, deren Berechnung
nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. auch S. 45 der Beschwerde). Er
ist somit grundsätzlich zu Recht von im Rahmen der Tariffestsetzung an-
rechenbaren Kosten in der Höhe von Fr. 58'409'399.- ausgegangen.
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10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den vom Regierungsrat fest-
gesetzten Kostendeckungsgrad von 90 % im Grundsatz und beantragt
eine Deckung zu 96 % bzw. 100 %. Sie begründet dies zur Hauptsache
damit, dass ihre Daten völlig transparent seien und es keinen Anlass für
Zweifel betreffend die dem Spital effektiv entstandenen Kosten gebe. Ins-
besondere habe sie anlässlich des Tariffestsetzungsverfahrens alle ver-
langten Unterlagen wie Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung
und Nebenbücher wie Anlagebuchhaltung mit dem Ausweis der kalkulato-
rischen Nutzungskosten vorgelegt. Weiter verfüge sie über eine Einzel-
leistungserfassung und könne Einzel- und Gemeinkosten in der Kosten-
stellen- und der Kostenträgerrechnung transparent ausweisen.
10.2 Die Spitäler sind gehalten, nebst der Leistungsstatistik eine Be-
triebsabrechnung vorzulegen, welche die Kostenrechnung (bestehend
aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) sowie
die Ermittlung des Betriebserfolges umfasst. Die Ermittlung der Kosten
und die Erfassung der Leistungen müssen gemäss den Vorgaben der
VKL bzw. der darin kodifizierten Rechtsprechung erfolgen. Legt ein Spital
eine gute Kostenstellenrechnung sowie eine vollständige, qualitativ gute,
ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung (inkl. Leistungserfassung)
vor, ist die Kostentransparenz vollständig gegeben. Bei ungenügender
Kostentransparenz (Intransparenz der Kostendaten) besteht die Gefahr,
dass die Spitalpauschalen mehr als das gesetzlich vorgesehene Maxi-
mum der zulasten der OKP abrechenbaren Kosten decken. Wenn die
Transparenz nicht genügt, wird ein Abzug beim Kostendeckungsgrad vor-
genommen, dessen Höhe von den der Tarifberechnung im Einzelfall zu
Grunde liegenden Unterlagen und deren Qualität abhängt. Der Kostende-
ckungsgrad bewegt sich bei Privatspitälern, welche nicht öffentlich sub-
ventioniert werden zwischen 85 % und 96 %: 85 %, wenn nur eine Kalku-
lation besteht und die vorgelegten Unterlagen rudimentär sind; 92 %,
wenn eine Finanzbuchhaltung, eine Kalkulation und eine Kostenstellen-
rechnung von guter Qualität vorliegen; 96 %, wenn eine – allerdings noch
nicht restlos genügende – Kostenträgerrechnung vorgelegt wird (vgl.
BVGE 2012/18 E. 16.4 f. m.w.H.).
10.3 Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, sich für die Bemessung des
Kostendeckungsgrades ausserhalb dieses Rahmens zu bewegen. Zur
Beurteilung des für den Kostendeckungsgrad vorzunehmenden Abzuges
sind somit die Qualität und Transparenz der im vorliegenden Fall das Jahr
C-5601/2010
Seite 26
2003 betreffenden und aktenkundigen Daten zu bewerten. Ausser Be-
tracht fallen Daten, welche andere Jahre betreffen und/oder von der Be-
schwerdeführerin nicht eingereicht wurden. Dies gilt insbesondere für all-
fällige weitere Daten betreffend das Jahr 2003, zu deren Einreichung die
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehrfach aufgefordert und mittels
Verfügung verpflichtet wurde. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie be-
hauptet, im vorinstanzlichen Verfahren mehr als die im Beschwerdever-
fahren aktenkundigen Daten eingereicht hat, ist nicht ersichtlich. Für die
Beurteilung der Datentransparenz und des daraus resultierenden Kos-
tendeckungsgrades ist somit auf die Unterlagen abzustellen, welche die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2009 eingereicht hat.
10.4 Die Begründung des Regierungsrats und der PUE für den auf 90 %
festgesetzten Kostendeckungsgrad beruht im Wesentlichen darauf, dass
im vorgängigen bundesrätlichen Beschwerdeverfahren (lediglich) eine
"Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhal-
tung und Betriebsbuchhaltung BE" und eine Aufstellung "Betriebsspezifi-
sche Daten zur Klinik" eingereicht wurden (vgl. den vorinstanzlichen Ord-
ner "Verfahrensakten zu den RRB 1734-1744 vom 20.9.2006 sowie zum
Bundesratsbeschluss vom 30.1.2008" [RR3] L15 Bl. 44-48), und darauf,
dass seither die Datentransparenz nicht verbessert worden sei (für den
chronologischen Ablauf und eine detailliertere Herleitung dieser Schluss-
folgerung vgl. BVGE 2012/18 E. 16.7).
In den dem Gericht vorliegenden Vorakten befinden sich neben einer Ta-
rifkalkulation (Beschwerde S. 45) die folgenden Unterlagen für das Jahr
2003: einerseits, wie schon im vorgängigen bundesrätlichen Beschwer-
deverfahren eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von
Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung BE" (Kostenartenrechnung),
und ein "Erhebungsformular KTR 2003 "Betriebsspezifische Daten zur
Klinik A._______"; andererseits neu eine Kostenstellenrechnung für die
Hauptkostenstellenrechnung stationär, ein "Beispiel Ausscheidung ambu-
lante/teilstationäre Kosten für Abteilungen mit Patienten von unterschied-
licher Aufenthaltsart" und eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung
zur Rechnungslegung 2003. Die von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Unterlagen bewirken gegenüber dem bundesrätlichen Beschwerde-
verfahren keine relevante Verbesserung der Datentransparenz und recht-
fertigen keinen Kostendeckungsgrad von über 90 %, was im Resultat
auch der Stellungnahme der PUE im Beschwerdeverfahren entspricht.
C-5601/2010
Seite 27
10.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
daraus, dass ihrerseits vor dem Jahr 2005 keine Differenzierung der zu-
lasten der OKP und der zulasten der Zusatzversicherungen angefallenen
Kosten vorgenommen, sondern diese den Krankenversicherern überlas-
sen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BVGE 2012/18
E. 16.9).
10.6 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Reduk-
tion des Kostendeckungsgrades infolge intransparenter Datenlage in Be-
zug auf alle Kosten vorzunehmen, nicht nur in Bezug auf jenen Kosten,
welche nicht detailliert zugewiesen werden können (vgl. BVGE 2012/18
E. 16.10 m.w.H.).
10.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein in Bezug auf die
gesamten Kosten erfolgender Intransparenzabzug stelle dort eine doppel-
te Bestrafung dar, wo er sich auf Kosten beziehe, die bereits einem Pau-
schalabzug gemäss Spitaltaxmodell unterzogen worden seien (wegen
unzureichender Ausscheidung der Patientenkategorien bzw. der Kosten
für Lehre und Forschung sowie zur Plausibilisierung von Anlagenut-
zungskosten/Investitionen). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
das Vorliegen entsprechender Kosten bzw. eines bestimmten Korrektur-
bedarfs zu vermuten und für deren Berücksichtigung behelfsmässig ein
geschätzter Abzug vorzunehmen ist, was keine Sanktionierung der
Datenintransparenz darstellt (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.11 m.w.H.).
10.8 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnte sie,
selbst dann, wenn ein aussagekräftiges Benchmarking durchgeführt und
für sie günstig ausfallen würde, nicht verlangen, dass deswegen von ei-
nem Intransparenzabzug abgesehen werde (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.2
m.w.H.; vgl. auch unten E. 11.2).
10.9 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen betreffend die Fest-
setzung des Kostendeckungsgrades somit nicht durch. Der Regierungsrat
hat den Kostendeckungsgrad somit zu Recht auf 90 % festgesetzt.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass bei Berücksich-
tigung der vom Regierungsrat als anrechenbar befundenen Kosten für die
Tarifbildung, die ihr für die OKP-Leistungserbringung entstehenden Kos-
ten nicht vollständig gedeckt würden. Dazu dürfe es aber nicht kommen,
da sie die ungedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne.
C-5601/2010
Seite 28
11.1.1 Es ist unbestritten, dass die öffentliche Hand die Beschwerdefüh-
rerin nicht unterstützt und namentlich nicht für allfällige durch den OKP-
Tarif nicht gedeckte Kosten aufkommt. Soweit eine private Klinik keine
Kantonsbeiträge erhält, besteht mangels Anwendbarkeit der 50-Prozent-
Regel im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG allerdings grundsätzlich
Anspruch auf eine Taxe, welche (maximal) 100 Prozent der anrechenba-
ren Kosten deckt, wozu auch die die allgemeine Abteilung betreffenden
Investitionskosten zu zählen sind. Damit sieht das Gesetz bereits einen
Mechanismus vor, der seitens der Kostendeckung für einen Ausgleich
zwischen den öffentlich und öffentlich subventionierten und den Privatspi-
tälern sorgt. Daraus, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche
Hand nicht unterstützt wird, lässt sich somit nicht ableiten, dass das PUE-
Modell nicht auf sie angewandt werden dürfte (vgl. BVGE 2012/18
E. 17.2.2 m.w.H.).
11.1.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht,
steht ihr die Möglichkeit offen, ohne Verletzung des Tarifschutzes gemäss
Art. 44 Abs. 1 KVG durch das Erbringen von OKP-Leistungen auf der
(Halb-)Privatabteilung Mehreinkünfte zu generieren, die z.B. zur Querfi-
nanzierung einer allfälligen Unterdeckung in der allgemeinen Abteilung
verwendet werden können (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.3.2 m.w.H.). Da
2003 rund 52% der Pflegetage auf Zusatzversicherte entfielen, bestand
diesbezüglich ein erhebliches Potenzial.
11.1.3 Es steht der Beschwerdeführerin weiter frei, ein erhebliches zu-
sätzliches Einkommen zu generieren, indem sie über den Leistungsum-
fang der OKP hinausgehende Leistungen erbringt, die zusätzlich zu den
KVG-Tarifen in Rechnung gestellt, aber nicht von der OKP bezahlt wer-
den dürfen (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.5 m.w.H.).
11.1.4 Die Beschwerdeführerin moniert, dass es ihr aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen sei, zur Deckung der im stationären Be-
reich entstehenden Lücken auf Einnahmen im ambulanten Bereich zu-
rückzugreifen. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine
solche Quersubventionierung als KVG-widrig nicht vorgenommen werden
dürfte (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.4).
11.1.5 Ihre Behauptung, dass mit der Anwendung des vom Regierungsrat
festgesetzten Tarifs ihr Konkurs vorprogrammiert sei, wird von der Be-
schwerdeführerin nicht weiter substantiiert.
C-5601/2010
Seite 29
11.1.6 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrer Rüge, dass der um-
strittene OKP-Tarif nicht so tief festgesetzt werden dürfe, weil sie die bei
dessen Anwendung nicht gedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen
könne, nicht durch.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsrat
hätte eine Wirtschaftlichkeitsüberprüfung mittels Benchmarking durchfüh-
ren müssen. Daraus wäre ersichtlich geworden, dass die Fallkosten in
den öffentlichen Spitälern des Kantons Bern erheblich höher seien als die
der Beschwerdeführerin, weshalb der für diese festgesetzte Tarif zu tief
ausgefallen und zu korrigieren sei. Damit verkennt sie, dass sich – ent-
sprechend der altrechtlichen, vorliegend massgebenden Praxis (vgl. oben
E. 6.4) – aus einem Betriebsvergleich im Sinne von Art. 49 Abs. 7 KVG
kein Anspruch auf Erhöhung des Tarifs wirtschaftlich betriebener Kliniken
ableiten lässt (vgl. BVGE 2012/18 E. 18 m.w.H.).
11.3 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den umstrittenen Tarif nicht
auf einen bestimmten Tarif vertrauen durfte, bevor dieser rechtskräftig
festgesetzt wurde, kann sie sich diesbezüglich nicht erfolgreich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. BVGE 2012/18 nicht pub-
lizierte E. 19.1).
11.4 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die Versi-
chertenstruktur der betroffenen Krankenversicherer für die Bestimmung
des KVG-konformen Tarifs ohne Relevanz (vgl. BVGE 2012/18 nicht pub-
lizierte E. 19.2).
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vom Regierungsrat
vorgenommene Festsetzung einer Tagespauschale. Stattdessen bean-
tragt sie primär die Anwendung des BFP-Modells und die Festsetzung ei-
ner entsprechenden Baserate, sekundär die Festsetzung von Fachge-
bietspauschalen und zuletzt die Festsetzung (irgend-)eines Tarifs, der die
nachgewiesenen Kosten vollständig decke.
12.2 Die Rechtsprechung räumt der Vorinstanz im Rahmen der Tariffest-
setzung ein erhebliches Ermessen ein, insbesondere auch in Bezug auf
die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten, soweit die Zielsetzung
einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten gewahrt bleibt. Dies gilt umso
mehr, wenn die PUE die Regelung der Kantonsregierung – wie hier –
C-5601/2010
Seite 30
stützt. So kann die Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tarif-
festsetzung z.B. auch ein neues Tarifmodell einführen, ohne sich dafür mit
den Versicherern vorgängig ins Einvernehmen zu setzen. Eine besondere
Zurückhaltung ist in Bezug auf die Aufhebung eines ganzen Tarifmodells
auszuüben und eine solche lediglich im Sinne eines letzten Mittels vorzu-
behalten (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4 m.w.H.).
Tagespauschalen haben im KVG-Tarifwesen eine lange Tradition und
wurden in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Dass die Festset-
zung von Tagespauschalen vorliegend eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kos-
ten verunmöglichen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Bundes-
verwaltungsgericht im parallelen Verfahren den Regierungsrat des Kan-
tons Bern in seinem Entscheid geschützt, Tagespauschalen festzusetzen
(vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4 ff.).
Selbst wenn das BFP-Modell oder Fachgebietspauschalen gegenüber ei-
nem Tagespauschaltarif bestimmte Vorteile haben sollten, sind auch aus
der ausführlichen Argumentation der Beschwerdeführerin keine Gründe
dafür ersichtlich, in das erhebliche Ermessen der Vorinstanz einzugreifen
und – vom parallelen Präzedenzfall abweichend – einen entsprechenden
Tarifsystemwechsel vorzuschreiben.
12.3 Da die Beschwerdeführerin selber erklärt, die von ihr thematisierten
Probleme, die bei einer Rückabwicklung unter Anwendung unterschiedli-
cher Tarifsysteme und Tarifhöhen auftreten könnten, seien nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, ist darauf auch nicht weiter einzuge-
hen.
12.4 Der Entscheid des Regierungsrates einen Tagespauschaltarif fest-
zusetzen, ist somit zu schützen. Ausgehend von anrechenbaren Kosten
in der Höhe von 58'409'399.- (vgl. oben E. 9.8) und 46'211 Pflegetagen
(somit Fr. 1'263.97 pro Pflegetag) und einem Kostendeckungsgrad von
90 % (somit Fr. 1'137.57) hat er die Tageschpauschale (inkl. Arztleistun-
gen) zu Recht auf Fr. 1'138.- festgesetzt. Die Beschwerde ist somit, so-
weit die Beschwerdegegnerinnen 1-8 betroffen sind, abzuweisen.
13.
13.1 Da die SanaTop mindestens vor dem 21. Juni 2006 kein zugelasse-
ner KVG-Krankenversicherer war und ein hoheitlicher Tarif nur gegenüber
einem über die entsprechende Bewilligung verfügenden Krankenversi-
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Seite 31
cherer festgesetzt werden kann, hat der Regierungsrat zu Unrecht für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Sa-
naTop die entsprechende Bewilligung erteilt wurde, einen OKP-Tarif zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der SanaTop festgesetzt (vgl. BVGE
2012/18 E. 22 m.w.H.).
13.2 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der angefoch-
tene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
die SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ab welchem Zeit-
punkt die SanaTop über eine Zulassungsbewilligung verfügte, und ab die-
sem Zeitpunkt einen Tarif für die stationäre Behandlung in der Klinik der
Beschwerdeführerin zu Lasten der OKP hoheitlich festsetze bzw. über die
Genehmigung einer allfälligen Tarifvereinbarung befinde.
14.
Zu urteilen bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung
des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG) sind
die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Entspre-
chend dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen sind davon Fr. 3'000.-
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen. Der SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) sind
Gerichtskosten in der Höhe Fr. 500.- aufzuerlegen.
14.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kür-
zen. Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Par-
C-5601/2010
Seite 32
teientschädigung abgesehen werden. Keine Entschädigung ist geschul-
det, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur
Partei steht. Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen
Kosten geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf
das Beschwerdeverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von An-
gestellten der Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den ob-
siegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1 bis 8 ist un-
ter angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zulas-
ten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 3'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
15.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
16.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt
mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. […] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die SanaTop
Versicherungen AG in Liquidation aufgehoben wird. In Bezug auf den
zwischen diesem Krankenversicherer und der Klinik A._______ festge-
setzten Tarif wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen und zum neuen Tarifentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.
Der SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) werden Verfahrenskosten von
Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
C-5601/2010
Seite 33
3.
Den Beschwerdegegnerinnen 1 bis 8 wird für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'700.- zugesprochen. Die-
se Entschädigung ist von der Beschwerdeführerin zu leisten.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Ein-
gaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der Vorinstanz vom
7. September 2012 und der Mails vom 9. und 10. November 2009
[act. 23])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzah-
lungsschein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September
2012 und der Mails vom 9. und 10. November 2009 [act. 23])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: