B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5601/2011
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Spital Zofingen AG, Mühlethalstrasse 27, 4800 Zofingen,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865,
8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei,
5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012
(Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 7. September 2011).
C-5601/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (im Folgenden: Regierungs-
rat oder Vorinstanz) auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss Nr. 2011-
001349 vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar 2012
festsetzte und darin einzelnen Leistungserbringern bis zum 31. Dezember
2014 befristete Leistungsaufträge erteilte,
dass der Regierungsrat die Nichterteilung von beantragten Leistungsauf-
trägen in dem als Verfügung bezeichneten Anhang vom 7. September
2011 begründete (im Folgenden: Verfügung vom 7. September 2011),
dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 7. September 2011 meh-
rere von der Spital Zofingen AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführe-
rin) beantragte Leistungsaufträge mit der Begründung der Angebotskon-
zentration abwies (act. BVGer 1, Beilage 3),
dass die Spital Zofingen AG gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben liess (act.
BVGer 1),
dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2011 und die Aufnahme
der Spital Zofingen AG in die Spitalliste 2012 hinsichtlich der Leistungs-
aufträge für die Leistungsgruppen HNO 1.1 (Hals- und Gesichtschirurgie),
HNO 2 (Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie), END 1 (Endokrino-
logie), GAE 1.1 (Spezialisierte Gastroenterologie), HAE 2 (Indolente
Lymphome und chronische Leukämie), HAE 3 (Myeloproliferative Erkran-
kungen), HAE 4 (Myelodysplastische Syndrome), URO 1.1 (Urologie mit
Schwerpunktstitel "Operative Urologie"), URO 1.1.3 (Komplexe Chirurgie
der Niere), RHE 2 (Interdisziplinäre Rheumatologie), GYN 1.3 (Maligne
Neoplasien des Corpus uteri), GYN 1.4 (Maligne Neoplasien des Ovars)
sowie BEW 8.1 (Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie) beantragte (Be-
schwerdeantrag 1),
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren beantragte, der Klinik
A._______ AG seien die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen
BEW 1 (Chirurgie Bewegungsapparat), BEW 2 (Orthopädie), BEW 4
(Arthoroskopie der Schulter und des Ellbogens), BEW 5 (Arthroskopie
des Knies), BEW 6 (Rekonstruktion obere Extremität), BEW 7 (Rekon-
struktion untere Extremität) und URO 1 (Urologie ohne Schwerpunktstitel
"Operative Urologie") nicht zu erteilen (Beschwerdeantrag 2),
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dass die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag 1 im Wesentlichen
damit begründete, dass die Verweigerung der fraglichen Leistungsaufträ-
ge nicht rechtmässig sei, da die blosse Bezugnahme auf eine beabsich-
tigte Angebotskonzentration nicht ausreichend sei und den rechtlichen
Vorgaben nicht genüge,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme 21. Dezember 2011 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde bzw. Nichteintreten betreffend die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichterteilung von Leis-
tungsaufträgen an die Klinik A._______ AG beantragte (act. BVGer 6),
dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom
5. Januar 2012 aufteilte, da sich bezüglich des Beschwerdeantrags 2 be-
sondere Fragen der Beschwerdelegitimation stellten,
dass die Behandlung der Sache bezüglich des Beschwerdeantrags 1 im
vorliegenden Verfahren C-5601/2011 und des Beschwerdeantrags 2 im
Verfahren C-7019/2011 weitergeführt wurde (act. BVGer 7),
dass das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt
für Gesundheit (BAG) am 9. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwer-
de schloss (act. BVGer 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Schlussbemerkungen vom 5. März 2012
im Wesentlichen an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerde
festhielt (act. BVGer 13),
dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Schlussbemerkungen vom 7. März
2012 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7019/2011 mit Urteil
vom 13. Juli 2012 auf den Beschwerdeantrag 2 der Beschwerde vom 10.
Oktober 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 eine Beschwerde des Kantonsspitals Baden gegen den Erlass der
Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 bzw. gegen die im An-
hang zur Liste erlassene Verfügung des Regierungsrats des Kantons
Aargau vom 7. September 2011 guthiess, soweit es auf die Beschwerde
eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war,
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dass der Instruktionsrichter der Vorinstanz am 16. August 2013 ange-
sichts des Ausgangs des Verfahrens C-5647/2011 Gelegenheit bot, die
angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 in Wiedererwägung zu
ziehen bzw. zu widerrufen (act. BVGer 17),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Sis-
tierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragte (act.
BVGer 18),
dass sie ihren Sistierungsantrag im Wesentlichen damit begründete, die
vorliegend umstrittenen Leistungsaufträge seien wiederum Gegenstand
der Bewerbung für die Spitalliste 2015 und es bestehe die realistische
Möglichkeit, die Differenzen aus der Spitalliste 2012 im Rahmen des Be-
werbungsverfahrens für die Spitalliste 2015 aufzugreifen und unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Situation sowie der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung neu zu beurteilen,
dass sie ferner ausführte, ein rückwirkender Beschluss erscheine aus
sachlichen Gründen und unter Berücksichtigung einer möglichst effizien-
ten Nutzung der Ressourcen beim Kanton und den Spitälern unter diesen
Umständen wenig zielführend, zumal die Spitäler in der Regel vom
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung profitierten und die umstrittenen
Leistungen weiterhin hätten anbieten können,
dass die Beschwerdeführerin der Sistierung des Verfahrens mit Stellung-
nahme vom 14. Oktober 2013 zustimmte (act. BVGer 16),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden kann,
dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2011
gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsge-
richt deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
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173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass infolge der Aufteilung der Beschwerde in zwei Verfahren vorliegend
nur über den Beschwerdeantrag 1 zu befinden ist,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund der neuen Spitallis-
te die vorgenannten Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch die
angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
sodass auf die Beschwerde betreffend den Beschwerdeantrag 1 einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Sis-
tierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes
wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistie-
ren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113
Rz. 3.14),
dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht-
fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden
Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 45 E. 3.2),
dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono-
mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens,
dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine
Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V E. 90, 122 II 211 E. 3e),
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dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf-
fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der
Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz.
3.16),
dass die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d
KVG i.V.m. Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenversi-
cherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Ver-
sorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
einem stetigen Wandel unterliegt,
dass die Ergebnisse der sich im Gang befindenden Versorgungsplanung
für die Spitalliste 2015 (insbesondere auch die damit verbundene Wirt-
schaftlichkeitsprüfung) daher nicht ohne Weiteres auf die Spitalliste 2012
übertragen werden können,
dass der Erlass der Spitalliste 2015 hinsichtlich der im Rahmen der Spi-
talliste 2012 umstrittenen Erteilung von Leistungsaufträgen nicht von prä-
judizieller Bedeutung ist,
dass daher sowohl über die Spitalliste 2012 als auch die Spitalliste 2015
in einem eigenständigen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Ver-
fahren zu befinden ist,
dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zudem dem verfas-
sungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG
beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre-
chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Interesse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der
Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt wer-
den kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
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einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG),
dass allerdings in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG die Rüge der Un-
angemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig ist (Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG),
dass neue Begehren unzulässig und zudem neue Tatsachen und Be-
weismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefoch-
tene Beschluss dazu Anlass gibt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG verpflichtet sind, vor
Erlass ihrer Spitalliste und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Pla-
nung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen,
dass im Rahmen dieser Versorgungsplanung insbesondere auch die
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu ermitteln ist
(Art 58b Abs. 4 Bst. a KVV), wobei die Effizienz der Leistungserbringung,
der Nachweis der notwendigen Qualität, die Mindestfallzahlen und die
Nutzung von Synergien zu berücksichtigen sind (Art. 58b Abs. 5 KVV),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-5647/2011 vom
16. Juli 2013 zum Schluss gekommen ist, dass der Kanton Aargau im
Hinblick auf den Erlass der Spitalliste 2012 und der damit verbundenen
Erteilung von Leistungsaufträgen keine den Anforderungen des Bundes-
rechts entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat,
dass sich daher die Spitalliste 2012 des Kantons Aargau und die Er-
teilung von Leistungsaufträgen mangels bundesrechtskonformer Ver-
sorgungsplanung als rechtswidrig erwiesen hat, so dass die im Verfahren
C-5647/2011 angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen – zur Durchführung einer rechtskonformen Ver-
sorgungsplanung – an die ewiesen worden ist,
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dass sich somit auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Sep-
tember 2011, worin die Vorinstanz ohne die Durchführung der bundes-
rechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung über die
Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin befunden hat,
als rechtswidrig erweist (zur näheren Begründung sei auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5 ff. ver-
wiesen),
dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 somit in
Gutheissung der Beschwerde teilweise aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen Ver-
sorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsprüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- auf eine dem Bundesverwaltungsgericht bekannt
zu gebende Zahlstelle zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann, die aufgrund der vorgelegten Kostennote
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1
l-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013
eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er einen Anwaltsaufwand von
insgesamt 70,45 Std. (Prof. Poledna 27,25 Std., Dr. Schütz 43,2 Std.)
geltend macht,
dass der detailliert und damit rechtsgenüglich (Art. 14 Abs. 1 VGKE) aus-
gewiesene Arbeitsaufwand allerdings nur 66,45 Std. beträgt,
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dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin im ab-
getrennten Beschwerdeverfahren C-7019/2011 unterlag und diesbezüg-
lich keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7019/2011 vom 13. Juli 2012 Dispositiv
Ziff. 4),
dass die vorgelegte Kostennote auch den im Verfahren C-7019/2011 an-
gefallenen Arbeitsaufwand ausweist,
dass der bis zur Aufteilung der Verfahren (5. Januar 2012) detailliert aus-
gewiesene Anwaltsaufwand von 20,05 Std. nur zur Hälfte dem vorliegen-
den Verfahren zuzurechnen ist,
dass zudem der gemäss detaillierter Kostennote nach der Aufteilung der
Verfahren ausschliesslich im Verfahren C-7019/2011 angefallene Auf-
wand von 19,7 Std. (insb. Stellungnahme betreffend den Beschwerde-
antrag 2) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist,
dass damit der für das vorliegende Verfahren detailliert ausgewiesene
Anwaltsaufwand 36,725 Std. (66,45 - 10,025 - 19,7) beträgt,
dass dieser Aufwand der Schwierigkeit der Sache und dem Umfang der
eingereichten Rechtschriften (insg. 35 Seiten) angemessen erscheint,
dass der Aufwand zu Fr. 250.- pro Stunde, ausmachend Fr. 9'181.25, zu
entschädigen ist,
dass die Anwaltsauslagen nicht ausgewiesen werden, so dass die von
der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz
und Mehrwertsteuer pauschal auf Fr. 9'400.- festzusetzen ist,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit
endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bis zum 31. Dezember 2014 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben wird, soweit sie die Verweigerung der Leistungs-
aufträge für die Leistungsgruppen HNO 1.1 (Hals- und Gesichtschirurgie),
HNO 2 (Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie), END 1 (Endokrinolo-
gie), GAE 1.1 (Spezialisierte Gastroenterologie), HAE 2 (Indolente Lym-
phome und chronische Leukämie), HAE 3 (Myeloproliferative Erkrankun-
gen), HAE 4 (Myelodysplastische Syndrome), URO 1.1 (Urologie mit
Schwerpunktstitel "Operative Urologie"), URO 1.1.3 (Komplexe Chirurgie
der Niere), RHE 2 (Interdisziplinäre Rheumatologie), GYN 1.3 (Maligne
Neoplasien des Corpus uteri), GYN 1.4 (Maligne Neoplasien des Ovars)
sowie BEW 8.1 (Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie) betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur Neubeurteilung nach Durchführung
einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genügender Wirt-
schaftlichkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 9'400.- (inkl. Auslagenersatz und Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste Kt. AG 1. Januar 2012; Gerichts-
urkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Versand: