B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-560/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Leistungen, Beitragsdauer
(Einspracheentscheid vom 23.11.2012).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1948 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) teilte
der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin-
stanz) mit Schreiben vom 14. September 2010 mit, einen Antrag auf Al-
tersrente beim Fond der Alters- und Invalidenversicherung der Republik
Serbien in Belgrad gestellt zu haben (Akten der Vorinstanz [im Folgen-
den: SAK-act.] 1 bis 4). Das entsprechende, von der Versicherten am
14. September 2010 unterzeichnete Formular wurde mit Schreiben vom
22. Dezember 2010 vom ausländischen Sozialversicherungsträger wei-
tergeleitet und ging am 4. Januar 2011 bei der SAK ein (SAK-act. 6 bis 8).
In der Folge liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin mit Schrei-
ben vom 14. März 2011 (SAK-act. 11) mitteilen, mit dem Vorbezug der Al-
tersrente um zwei Jahre einverstanden zu sein; gleichzeitig bat sie um
einmalige Auszahlung ihrer Rente.
B.
Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie wei-
terer Dokumente (SAK-act. 12 bis 15) erliess die SAK am 15. April 2011
eine Verfügung (SAK-act. 17), in welcher sie mit Wirkung ab 1. April 2011
eine ordentliche Altersrente von Fr. 149.- pro Monat festlegte. Mit Schrei-
ben vom 4. Mai 2011 (SAK-act. 19) liess die Versicherte erneut die Aus-
zahlung einer einmaligen Rente beantragen, woraufhin die Vorinstanz sie
mit Schreiben vom 4. Mai 2011 (SAK-act. 18) darauf aufmerksam machte,
dass eine einmalige Abfindung erst ab 1. November 2011 – nach Eintritt
des Ehemannes ins Rentenalter – ausbezahlt werden könne.
C.
Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen eingereicht hatte, erliess die
SAK am 21. November 2011 eine Verfügung (SAK-act. 25), in welcher sie
eine einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 34'987.- zusprach. Hiergegen
reichte die Versicherte eine undatierte, als "Beschwerde" bezeichnete
Einsprache (SAK-act. 27; Eingang am 19. März 2012) ein und machte
geltend, die Beitragszeiten der Jahre 1978 und 1979 seien in der Ren-
tenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Einsprache wurde mit
Entscheid vom 23. November 2012 (SAK-act. 37) abgewiesen. Zur Be-
gründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Berechnung der or-
dentlichen Renten und die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich auf
das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten
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geführten individuellen Konto (IK). Auf dem IK der Versicherten seien für
das Beitragsjahr 1978 die Beitragsmonate 03-10 mit einem Einkommen
von Fr. 10'132.-, für 1979 hingegen keine Eintragungen erfasst worden.
Da sie in ihrer Einsprache keine Beweismittel beigelegt habe, sei sie mit
Schreiben vom 19. September 2012 aufgefordert worden, diese beizu-
bringen beziehungsweise genauer auszuführen, welche Einkommen in
welcher Zeitperiode fehlten. Da die Versicherte auf das Schreiben nicht
geantwortet habe, sei nach Durchführungen der gestützt auf den Akten-
stand möglichen Nachforschungen und dem in ihrem Dossier bereits ab-
gelegten Unterlagen entschieden worden. Bei Eintritt des Versicherungs-
falles könne eine Berichtigung von Eintragungen auf dem IK nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht werden könne. Es lägen weder Beweise für eine abwei-
chende Beitragsdauer noch eine Leistung von Beiträgen für das Jahr
1979 vor, sodass eine Korrektur des IK-Auszugs ausgeschlossen sei.
D.
In der Folge wurde die am 9. Januar 2013 bei der SAK eingegangene,
undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin von dieser mit Schreiben
vom 29. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Be-
handlung überwiesen (act. 1). In dieser Eingabe machte die Beschwerde-
führerin geltend, das Jahr 1988 sei in der Berechnung ihrer Altersrente
nicht anerkannt, jedoch bei den Beschäftigungszeiten ihres Ehemannes
erwähnt worden.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32)
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizeri-
sche Korrespondenzadresse bekannt zu geben (act. 3). Dieser Aufforde-
rung kam sie am 20. Februar 2013 nach (act. 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 9).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei nicht aktenkun-
dig, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet – in den Jahren 1978
(Januar, Februar, November und Dezember), 1979 und 1988 in der
Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet habe. Vor Einleitung des
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Verfahrens habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihres IK-Auszugs
nie in Frage gestellt und insbesondere nie dessen Berichtigung beantragt.
Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne sie die Berichtigung nur ver-
langen, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder sie dafür den vollen
Beweis erbringen könne. Es sei keine offensichtliche Unrichtigkeit festge-
stellt worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere im Rahmen
der ursprünglichen Rentenfestsetzung vom 15. April 2011 keine Rügen
vorgebracht. Sie lege keine Unterlagen vor, welche Zweifel an der Unrich-
tigkeit ihres IK-Auszugs wecken würden. Gemäss den Angaben der Aus-
länderbehörden habe sich die Beschwerdeführerin letztmals von April bis
Dezember 1986 in der Schweiz aufgehalten; die Einwohnerkontrolle (…)
bestätige Aufenthalte vom 19. Mai bis 10. Oktober 1982 und vom 22. Mai
1983 bis 30. September 1983. Es sei somit davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführerin 1988 nicht in der Schweiz aufgehalten habe.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 23. November 2012 besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die
Beschwerde weiter form- (vgl. Art. 52 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50
Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. November
2012 (SAK-act. 37), mit welchem die Verfügung vom 21. November 2011
(SAK-act. 25) bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Recht-
mässigkeit dieses Einspracheentscheids.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerde-
instanz verfügt hat – die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315
E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
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2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382
E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehema-
ligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit
Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet
demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist.
2.3 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Lei-
stungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11).
3.
3.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht Beiträge aus dem Jahr 1988 in der Berech-
nung der Altersrente der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat.
3.2 Art. 1a AHVG regelt die obligatorische Versicherung. Danach sind na-
türliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und natürli-
che Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben obligato-
risch versichert (Abs. 1 lit. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in
Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für
jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzun-
gen erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 217, E. 3; SVR 2004 AHV Nr. 17, E.
4.2.2, 4.2.4). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
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AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Ren-
tenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter
AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkom-
men der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Gemäss Art. 29quinquies
Abs. 3 und 4 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren IK (Art. 30ter AHVG). Versicherte können in-
nert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichs-
kasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine
Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be-
richtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV).
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialver-
sicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistun-
gen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab-
klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass
Beiträge von 1988 in der Berechnung ihrer Altersrente nicht berücksichtigt
worden seien. Dabei handle es sich um Beiträge aus ihrer Beschäftigung
im "(…) Restaurant". Die Beitragszeiten aus diesem Jahr seien irrtümli-
cherweise ihrem Ehemann angerechnet worden.
3.3.1 Eine Anrechnung von Beiträgen kann nur erfolgen, wenn die Be-
schwerdeführerin rentenberechtigt war; d.h. wenn sie im besagten Zeit-
punkt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Wohnsitz hatte.
Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A._______ meldete mit Schreiben
vom 22. Januar 2013 (SAK-act. 45) auf Anfrage der Vorinstanz vom
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17. Januar 2013 (SAK-act. 44) hin, dass die Beschwerdeführerin in (…)
nicht bekannt sei. Die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle in
B._______ vom 17. Januar 2013 (SAK-act. 46) ergab, dass die Be-
schwerdeführerin in der Stadt (…) ebenso unbekannt sei. Das Migration-
samt, Ausländerabteilung, in (…) gab mit Schreiben vom 21. Januar 2013
(SAK-act. 47) an, von der Beschwerdeführerin keine Akten mehr zu ha-
ben. Gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) habe
sich die Beschwerdeführerin letztmals vom 21. April 1986 bis 15. Dezem-
ber 1986 als Saisonangestellte mit Ausweis A in der Schweiz aufgehalten.
Laut Auszug des ZEMIS, ausgestellt am 28. Januar 2013 durch das Bun-
desamt für Migration (SAK-act. 48), hielt sich die Beschwerdeführerin
vom 13. März 1978 bis zu ihrer Ausreise am 18. Dezember 1986 in der
Schweiz mit Bewilligung A auf.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine Unterlagen
(z.B. Aufenthaltsbewilligungen, Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitsverträ-
ge oder –zeugnisse) bei, die einen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in
der Schweiz nach 1986 belegen würden. Der Aufforderung der Vorinstanz
vom 19. September 2012 (SAK-act. 30) ihre Versicherungszeiten zu prä-
zisieren, kam sie nicht nach. Schliesslich erhob sie auch gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 (SAK-act. 17) betreffend Aus-
richtung von monatlichen Rentenzahlungen, bei der lediglich Beitragsjah-
re bis 1986 berücksichtigt waren, keine Einsprache. Sie kann somit ihre
Aussage, im Jahr 1988 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein,
nicht beweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin letzt-
mals im Jahr 1986 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig; sie ging
nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz keiner Beschäftigung mehr nach.
Die auf dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (SAK-act. 43) verzeich-
neten Beitragsjahre (1973, 1978, 1980 bis 1983, 1986) entsprechen den
Angaben der Behörden und sind richtig erfolgt.
3.3.3 Gemäss IK-Auszug sowie dem Berechnungsblatt des Ehemannes
(vgl. Akten der Vorinstanz des Ehemannes; act. 7 und 52) war dieser
1988 bei der C._______ in (…) erwerbstätig und generierte ein anre-
chenbares Einkommen von Fr. 24'655.-. Da die Beschwerdeführerin zu
diesem Zeitpunkt weder in der Schweiz wohnhaft noch erwerbstätig, also
nicht in der schweizerischen AHV versichert war, nahm die Vorinstanz ei-
ne Einkommensteilung für das Jahr 1988 aufgrund mangelnder Renten-
berechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
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3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz die einmalige Abfindung entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin korrekt, d.h. ohne Berücksichtigung des
Jahres 1988, festgesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 23. November 2012 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen
als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefoch-
tene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
4.
4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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