B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5602/2012
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
zurzeit unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5602/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehö-
riger, gelangte im September 2002 unkontrolliert in die Schweiz und stellte
hier ein Asylgesuch. Dieses wurde von der zuständigen Behörde in einer
Verfügung vom 10. Oktober 2002 abgelehnt und der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. Dezember 2002 zu verlassen.
Daraufhin wurde er ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genommen. Am 6.
Januar 2003 widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung in
sein Heimatland und am 23. Mai 2003 musste er aus der
Ausschaffungshaft entlassen werden, weil ein weiterer Vollzugsversuch
innert nützlicher Frist nicht organisiert werden konnte. Danach galt der
Beschwerdeführer vorerst als untergetaucht.
B.
In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30. März 2007 aner-
kannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft gegenüber zwei Kindern
(geb. 2006 bzw. 2007) aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer
Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Vaterschaftsanerkennung erteilte
ihm die Migrationsbehörde der Stadt Biel am 26. März 2008 eine Aufent-
haltsbewilligung, welche später noch bis zum 19. August 2009 verlängert
wurde.
C.
Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde
deshalb wie folgt verurteilt bzw. administrativ behandelt:
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland
vom 11. November 2002 wurde wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen
(bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) ausgespro-
chen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2002, am
18. sowie am 16. und 18. Juli 2003 von der Stadtpolizei erneut in
der Drogenszene kontrolliert worden war, verfügte die kantonale
Migrationsbehörde am 26. August 2002 eine Ausgrenzung aus dem
Gebiet der Gemeinde Bern.
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Seite 3
Mit Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
vom 22. Oktober 2003 wurde wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen (bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) verhängt. Im daran
anschliessend durchgeführten Widerrufsverfahren wurde der mit
Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom
11. November 2002 gewährte bedingte Strafvollzug aufgehoben
und die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für vollziehbar erklärt.
Am 27. Januar 2004 erging durch Urteil der Strafabteilung des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen als Zusatzstrafe eine Freiheits-
strafe von 5 Tagen wegen Hehlerei.
Am 23. Februar 2004 wurde durch das Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen wegen Un-
gehorsams gegen eine amtliche Verfügung ausgesprochen.
Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010
wurde wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren (unter Anrechnung von 274 Tagen Untersuchungshaft) und
eine Übertretungsbusse von Fr. 700.- ausgesprochen. Zusätzlich
wurde der mit Urteil des Gerichtskreises VII Bern-Laupen vom
22. Oktober 2003 für eine Gefängnisstrafe von 40 Tagen gewährte
bedingte Strafvollzug widerrufen.
In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer am 12. De-
zember 2008 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 3. Feb-
ruar 2010 erfolgte ein vorzeitiger Strafantritt und am 7. Mai 2011
wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Berner Jura – Seeland vom 17. Februar 2012 wurde wegen einer
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Busse von
Fr. 220.- verhängt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Berner Jura – Seeland vom 8. Oktober 2012 sodann wurde wegen
Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (illegaler Aufenthalt)
eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.
C-5602/2012
Seite 4
D.
Die Straffälligkeit – insbesondere diejenige, die Anlass zum Urteil des
Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010 gegeben hatte – führte
dazu, dass die Migrationsbehörde der Stadt Biel in einer Verfügung vom
28. Februar 2011 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz weg wies. Den
von ihm dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden
(Entscheid der kantonalen Polizei- und Militärdirektion vom 14. Dezember
2011, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. April 2012, Urteil
des Bundesgerichts vom 11. Juni 2012).
E.
Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts forderte die Migrationsbe-
hörde der Stadt Biel den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
29. Juni 2012 dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 31. Juli 2012 zu
verlassen. Dieser Aufforderung kam er indes nicht nach und verblieb wie-
derum illegal im Land. Am 27. September 2012 wurde er in Biel polizeilich
angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und – nachdem er sich Ende
September 2012 einem weiteren Versuch zur Ausschaffung widersetzt
hatte – am 29. November 2012 im Rahmen eines Sonderfluges nach Ni-
geria ausgeschafft.
F.
Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verhängte die Vorinstanz
gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September
2012 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung
der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die Drogen-
delinquenz des Beschwerdeführers, welche vom Kreisgericht II Biel-Nidau
in dessen Urteil vom 3. November 2010 mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren geahndet worden war. Er habe in einem aus ausländerrechtlicher
Optik äusserst sensiblen Bereich delinquiert und eine Rückfallgefahr könne
angesichts der über Jahre hinweg immer wieder manifestierten
Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde seitens der
Vorinstanz in der Verfügungsbegründung angetönt, dass sich der
Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise widersetzt und durch die
Ausschaffung Kosten verursacht habe, die von der öffentlichen Hand
hätten getragen werden müssen.
C-5602/2012
Seite 5
G.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde-
führer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2012 an das Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter die zeitliche Verkürzung der
Dauer des Einreiseverbots. Zur Begründung seiner Anträge macht er gel-
tend, die Vorinstanz habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine qualitativ
ausreichende Abwägung seiner privaten Interessen vorzunehmen, welche
der Verhängung einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden. Die
Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass er Vater
zweier in der Schweiz lebender Kinder sei und die Kindsmutter zu heiraten
gedenke. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich daher als un-
verhältnismässig.
H.
In Ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei weist sie darauf hin, dass eine Auf-
enthaltsregelung in der Schweiz nicht zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht werden könne, darüber vielmehr rechtskräftig entschieden wor-
den sei. Im Übrigen gelte das Einreiseverbot nicht absolut, sondern unter
Vorbehalt besonderer Bewilligungen; die Massnahme könne auf Gesuch
hin und bei Vorliegen besonderer Umstände für befristete Zeit in ihren
Wirkungen ausser Kraft gesetzt werden.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer pos-
talisch nicht mehr zugestellt werden, da er inzwischen zwangsweise aus-
geschafft worden war, und weder in der Schweiz noch im Ausland eine
Korrespondenzadresse hinterliess.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
C-5602/2012
Seite 6
1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs.
2 AuG Einreiseverbote gegen ausländischen Personen verfügen, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffung- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Für eine längere Dauer
kann es verfügt werden, wenn von der betroffenen Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen
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Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe-
nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund
(zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial-
prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter-
nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne
einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene
Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter
anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese
Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer trat während der Dauer seines Aufenthaltes in
der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste des-
halb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten
Delinquenz – insbesondere derjenigen gegen die Betäubungsmittelge-
setzgebung – hat er in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Er hat
damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
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Anlass zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme hat er aber auch mit
seiner wiederholten Missachtung behördlicher Ausreiseaufforderungen
und der dadurch erwirkten Ausschaffungshaft geschaffen (Art. 67 Abs. 1
Bst. b bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Schliesslich musste der Be-
schwerdeführer zeitweise von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wer-
den. Damit hat er Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG
gesetzt.
5.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In
einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung
eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.
6.
6.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt
mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeili-
cher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, wo-
rüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf
eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen.
Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts
(z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit)
oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders
schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu
den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der
Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine
entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer
zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit
ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine
aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121
E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E.5.4 mit Hinweisen).
6.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Dro-
genhandel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der
besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die
Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss
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signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich
relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.
6.3 Der Beschwerdeführer musste im November 2002 – also nur gerade
rund zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz – erstmals wegen
Drogendelikten zur Rechenschaft gezogen werden. In der Folge wurde er
immer wieder in der Drogenszene der Stadt Bern angehalten. Selbst eine
im August 2003 über ihn verfügte administrative Ausgrenzung konnte nicht
verhindern, dass er die städtische Drogenszene weiterhin frequentierte.
Am 22. Oktober 2003 erging gegen ihn ein weiteres Strafurteil wegen
Drogendelikten. Die schliesslich vom Kreisgericht II Biel-Nidau in dessen
Urteil vom 3. November 2010 abgeurteilte Delinquenz gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung erstreckte sich über Zeiträume in den
Jahren 2003 und 2004 (Verkauf einer unbestimmten Menge Kokainge-
mischs), Februar und März 2006 (Verarbeiten von ca. 200 Gramm Koka-
ingemischs) sowie Herbst 2007 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers
im Dezember 2008 (Kauf von insgesamt ca. 1750 Gramm Kokain-
gemischs, Anstalten treffen zum Verkauf von 500 Gramm Kokaingemischs
sowie Verkauf von insgesamt ca. 1'050 Gramm Kokaingemischs an
verschiedene Abnehmer).
Daraus ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer praktisch ab
seiner Einreise und in der Folge während Jahren verbotenerweise mit
Drogen in Kontakt war, sondern auch, dass seine Delinquenz im Verlaufe
der Zeit eine stark zunehmende Tendenz aufwies und nur durch die
Festnahme beendet wurde.
6.3.1 Zur Tatkomponente führte das Strafgericht Biel-Nidau in der
Begründung seines Urteils vom 3. November 2010 u.a. aus, dass die vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte eine Menge von insgesamt 384.7
Gramm reinen Kokains betroffen hätten und er damit die Grenze zur
mengenmässigen Qualifikation nicht bloss knapp, sondern um mehr als
das ca. 21-fache überschritten habe. Nebst der umgesetzten Menge seien
auch die lange Zeitdauer der Widerhandlungen und die (hohe) Anzahl
abgewickelter Drogengeschäfte zu berücksichtigen (Urteilsbegründung
vom 3. Dezember 2010, E. 5.1, S. 49). Das Gericht hielt weiter fest, der
Beschwerdeführer habe über einen relativ langen Zeitraum hinweg einen,
insbesondere in den letzten Monaten vor seiner Verhaftung, ziemlich
schwunghaften Kokainhandel betrieben. Dabei habe er auf der Stufe eines
Zwischenhändlers gestanden, der grössere Mengen im Bereich von 50 bis
500 Gramm Kokain erworben, diese Mengen noch ein letztes Mal gestreckt
C-5602/2012
Seite 10
und hiernach an die Gassenverkäufer weiterverkauft habe. Für seine
Zwecke habe er auch andere Leute eingespannt, sei aber die be-
stimmende Person im Drogenhandel gewesen (Urteilsbegründung des
Strafgerichts, a.a.O., E. 5.2, S. 50). Er habe vorsätzlich und ohne eigene
Suchtsituation gehandelt; es hätten rein pekuniäre und ausschliesslich
egoistische Motive im Vordergrund gestanden (Urteilsbegründung des
Strafgerichts, a.a.O., E. 5.3 und 5.4, S. 50).
6.3.2 Im Zusammenhang mit der Täterkomponente erwog das Strafgericht,
dass sich die bis dahin erwirkten Vorstrafen zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers auswirkten (Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.1, S. 52).
Andererseits wurde die Tatsache, dass er in weiten Teilen geständig war
und aufgrund seiner Aussagen mehrere andere Täter des Drogenhandels
überführt werden konnten, vom Strafgericht strafmindernd berücksichtigt
(Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.3, S. 54).
6.3.3 In Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten würdigte das
Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als sehr
schwer (Urteilsbegründung, a.a.O., E. 7, S. 55).
6.3.4 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sprechen
generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug
auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Aus-
breitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung des
Strafurteils vom 3. November 2010 erlaubt in Bezug auf den Beschwerde-
führer keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihr hervor, dass
dieser keineswegs aus der Not heraus straffällig wurde. Selbst wenn bei
ihm nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko
angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen.
6.4 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
zugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist.
7.
7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter
C-5602/2012
Seite 11
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des
Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete
Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von Ausländern, die
durch Handel mit sogenannt harten Drogen die Gesundheit vieler gefähr-
den, ist objektiv betrachtet gross. Solche Delinquenten sind nach Mög-
lichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung
des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden.
Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass ernsthafte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des
jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit
Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai
2011 E. 5.4 mit Hinweis).
7.3 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
ist aber auch in subjektiver Hinsicht hoch zu gewichten. Der Be-
schwerdeführer hat nach dem bereits Gesagten über einen langen Zeit-
raum hinweg mit stark zunehmender Tendenz delinquiert und konnte darin
nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Er befand sich dabei nicht in
einer Notlage und war auch nicht selbst drogenabhängig, sondern handelte
aus reiner Gewinnsucht und mit egoistischen Motiven. Dabei liess er sich
weder von gegen ihn erwirkten Vorstrafen noch von der Tatsache abhalten,
dass er Vater zweier ausserehelich geborener Kinder wurde und zeitweise
mit diesen und der Kindsmutter zusammen lebte.
7.4 Zum stark belasteten strafrechtlichen Leumund kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer sich wiederholt Ausreiseverpflichtungen entzogen hat
und illegal im Land verblieben ist, sowie der Umstand, dass er zeitweise
von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden musste.
C-5602/2012
Seite 12
7.5 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der
Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten
persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern
entgegen.
7.5.1 Mit diesen Interessen hat sich – im Rahmen des vorangegangenen
Verfahrens um Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz – bereits die Migrationsbehörde der Stadt
Biel und haben sich die ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen bis hin
zum Bundesgericht befasst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
hielt dazu in seinem Urteil vom 18. April 2012 fest, dass die Mutter der
beiden 2006 bzw. 2007 geborenen Kinder alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge gewesen sei, der Kindsvater sich aber bis zu seiner
Festnahme im Dezember 2008 täglich um seine Kinder gekümmert habe,
zumal er mit diesen und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt
lebte. Während der Inhaftierung sei der Vater von seinen Kindern aber nur
etwa fünf Mal besucht worden. Da die Mutter in der Folge ihre elterlichen
Pflichten verletzt habe, habe ihr die Vormundschaftsbehörde die Obhut
entzogen und über die Kinder Beistandschaften errichtet. Seit März 2011
lebten die Kinder in einem Heim. Seither nehme der Vater ein begleitetes
Besuchsrecht von zwei Stunden pro Monat wahr.
7.5.2 Das kantonale Verwaltungsgericht schloss aus diesen faktischen
Verhältnissen und der über weite Strecken fehlenden finanziellen Unter-
stützung, dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Kindern bestand. Dass sich daran in der Zwischenzeit wesentliches ge-
ändert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den
Akten.
7.5.3 Der Anspruch auf Familienleben war in erster Linie im Aufent-
haltsbewilligungsverfahren zu prüfen. Denn die Verwirklichung von
Familienleben in der Schweiz ist für den Beschwerdeführer massgeblich
mit der Frage eines dauernden Anwesenheitsrechts verknüpft. Tritt hinzu,
dass das Einreiseverbot gesetzlich nicht absolut, sondern unter dem
Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen ausgestaltet ist. Die Vorinstanz hat
in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2012 explizit auf die Möglichkeit
hingewiesen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG einzelfallweise um zeitlich
befristete Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen.
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Seite 13
7.6 Gesamthaft betrachtet kann daher den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Beziehungsinteressen kein entscheidendes Gewicht zuerkannt
werden.
7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte
Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei-
severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können
der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein
Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art.
25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
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den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen den von Art. 24 Ziff.
2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser
Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Er-
messen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her
scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen
("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn […]), während Art. 21 SIS-II-
Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der
ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (…) recht-
fertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen
zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Aus-
schreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu ver-
antwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerecht-
fertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat,
sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Ge-
samtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beein-
trächtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerde-
führer in Kauf zu nehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
11.
In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der
Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff-
nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG).
(Dispositiv Seite 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
– die Stadt Biel, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (Beilage:
Dossier ad ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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