B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5602/2013
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch lic. iur. Federico Domenghini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung
zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
C-5602/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1988, Staatsangehöriger von China und In-
haber eines «British National Overseas [B.N.O.]» – Passes) absolvierte ab
Januar 2009 eine Ausbildung am César Ritz College Switzerland in
Le Bouveret im Kanton Wallis, welche er im Oktober 2011 mit einem Ba-
chelor in Hotel- und Tourismus-Management abschloss. Im Rahmen dieser
Ausbildung absolvierte er von Juli bis Dezember 2009 und von März bis
Ende September 2011 Service-Praktika in einem Bergrestaurant (vgl. Bei-
lagen des Beschwerdeführers [BF Beilage] 5 bis 7; Akten des Staatssekre-
tariats für Migration [SEM act.] 11 S. 69-87). Im Kanton Wallis war der Be-
schwerdeführer 1 als Hotelfachschüler nach der Regelung für Drittstaats-
angehörige zugelassen; seinen B.N.O.-Pass hatte er nie vorgelegt (vgl. BF
Beilage 17; SEM act. 11 S. 69 ff.; 77; 86; Akten der Dienststelle für Bevöl-
kerung und Migration des Kantons Wallis [VS act.]).
B.
Nach der Ausbildung – ab dem 1. Oktober 2011 – arbeitete der Beschwer-
deführer 1 wiederum im Service desselben Bergrestaurants. Am 1. Dezem-
ber 2012 trat er eine Stelle als Verkaufsberater im Shop der Beschwerde-
führerin 2 an. Der Kanton Obwalden erteilte ihm für die Stelle im Service
zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige Angehörige der
EU/EFTA-Staaten und für die unbefristete Stelle als Verkaufsberater eine
bis 31. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung, dies jeweils in der An-
nahme, er sei als britischer Staatsangehöriger freizügigkeitsberechtigt (vgl.
BF Beilagen 8; 12 f.; Akten der Migrationsabteilung des Arbeitsamts des
Kantons Obwalden [OW act.] 84 ff.).
C.
Die Migrationsabteilung des Arbeitsamts des Kantons Obwalden (nf.: kan-
tonale Migrationsbehörde) teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben
vom 28. Januar 2013 mit, sie habe festgestellt, dass er als Inhaber eines
B.N.O-Passes nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Man könne ihm keine wei-
tere Bewilligung erteilen (vgl. SEM act. 1 S. 26; OW act. 78 ff.). Der nun-
mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom
11. Februar 2013 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. OW act. 71 ff.). Die kantonale Mig-
rationsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2013 mit, aus der
früheren Fehlbeurteilung des B.N.O.-Passes könne kein Anspruch auf Be-
willigungserteilung abgeleitet werden. Er sei Drittstaatsangehöriger, es
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gelte der Inländervorrang. Da man davon ausgehe, dass er die Vorausset-
zungen gemäss Art. 21 ff. AuG erfülle, schlage man vor, ein neues Gesuch
einzureichen. Das Bundesamt werde die Zustimmung nur erteilen, wenn
die Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. OW act. 70).
D.
Mit Gesuch vom 12. März 2013 beantragten die Beschwerdeführer bei der
kantonalen Migrationsbehörde die Verlängerung der bestehenden Aufent-
haltsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung für einen Aufenthalt von April 2013 bis Ende März 2014 (vgl. OW act.
47 ff.; SEM act. 1 S. 3 ff.). Nach entsprechendem Hinweis wurde die Ein-
kommenssituation präzisiert (vgl. OW act. 40 ff.). Die kantonale Migrations-
behörde überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) zur Prüfung, welches mit Schreiben vom 18. April 2013 mitteilte, die
Zulassungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl. OW act. 33 ff.). Unter
Bezugnahme auf diese Einschätzung teilte die kantonale Migrationsbe-
hörde den Beschwerdeführern mit, der Kanton sei gehalten, das Gesuch
abzulehnen (vgl. OW act. 32). Die Beschwerdeführer verlangten daraufhin
eine anfechtbare Verfügung (vgl. OW act. 31). Die kantonale Migrationsbe-
hörde teilte ihnen mit Schreiben vom 25. Juni 2013 mit, man stufe das Ge-
such als Grenzfall ein. Die Aufgabe erfordere nebst Fachwissen die Kom-
munikation mit den vielen asiatischen Kunden. Man erachte die Vorausset-
zungen der Art. 18 ff. AuG in diesem speziellen Fall als erfüllt und erteile
die Kurzaufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Bun-
desamts (vgl. OW act. 25 f.).
E.
Das BFM teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Juli 2013
mit, dass dem kantonalen Vorentscheid vom 25. Juni 2013 nicht zuge-
stimmt werden könne, worauf der Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver-
langt wurde (vgl. BF Beilagen 21 f.).
F.
Die kantonale Migrationsbehörde wies den Beschwerdeführer 1 mit Weg-
weisungsverfügung vom 30. August 2013 an, die Schweiz bis Ende Sep-
tember 2013 zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Auf-
enthaltsbewilligung sei am 31. März 2013 abgelaufen. Ein neues Gesuch
könne gemäss Ausführungen des BFM nicht bewilligt werden. Gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 AuG habe er den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens im
Ausland abzuwarten (vgl. OW act. 13 ff.).
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Seite 4
G.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 3. September 2013 die Zustim-
mung zur Bewilligung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung wurde ausge-
führt, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 ff. AuG seien nicht
erfüllt. Für die Stelle seien keine Suchbemühungen dokumentiert. Die
Lohn- und Arbeitsbedingungen entsprächen nicht den orts-, berufs- und
branchenüblichen Verhältnissen. Der Monatslohn betrage lediglich Fr.
3'300.–. Variable Lohnbestandteile könnten nicht angerechnet werden, weil
für die Auszahlung keine Garantie bestehe. Sodann habe der Beschwer-
deführer 1 keine Berufserfahrung im Uhrenverkauf und es werde nicht
nachgewiesen, dass das Verkaufslokal vorwiegend von chinesisch und
englisch sprechender Kundschaft frequentiert werde.
H.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Okto-
ber 2013, es seien die Verfügung des BFM vom 3. September 2013 aufzu-
heben und die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kan-
tonalen Arbeitsmarktbehörde zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 habe beträchtliche Bemühungen unternommen, die Stelle ander-
weitig zu besetzen. Die Personalsuche erfolge durch die Muttergesell-
schaft, welche ein Dauer-Inserat aufgeschaltet habe. Alle Stelleninserate
würden laufend dem Arbeitsvermittlungsamt weitergeleitet. Trotzdem sei
die Suche erfolglos geblieben. Die Schwierigkeit sei insbesondere auf die
hohen Anforderungen an die Sprachkenntnisse zurückzuführen. Der Lohn
habe zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Fr. 3'300.– betragen zuzüglich va-
riable Lohnbestandteile. Aufgrund der positiven beruflichen Entwicklung sei
der Bruttolohn auf Fr. 5'000.– erhöht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei
chinesischer Muttersprache und spreche gut Deutsch und Englisch. Dies,
kombiniert mit einem sehr guten Aufnahmevermögen, habe ihm erlaubt,
sich im Team und im Unternehmen sehr gut zu integrieren und sich ein
grosses Fachwissen anzueignen. Er sei ein wertvoller Spezialist und für
das Unternehmen unersetzbar, auch wenn er über keinen formellen Fach-
ausweis verfüge. Die Nachfrage im Verkaufslokal werde zu rund 85 Pro-
zent durch chinesische Kundschaft bestimmt. Das Spezialgeschäft für Lu-
xusartikel werde das ganze Jahr über von Kunden besucht. Es treffe zu,
dass dem Beschwerdeführer 1 die einjährige Berufserfahrung im Uhren-
verkauf noch fehle, doch gehe es sowohl im Service wie im Uhrenverkauf
um dieselben Werte. Er sei beruflich und sozial sehr adaptiv. Seine vorzüg-
lichen Sprach- und Kulturkenntnisse und seine Jugend sprächen für eine
nachhaltige Integration in die Arbeitswelt und das soziale Umfeld. Er habe
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sich in kurzer Zeit zu einem äusserst wichtigen Mitarbeiter hochgearbeitet.
Eine Lohnsteigerung sei höchst wahrscheinlich. Die fieberhafte Suche
nach asiatischen Mitarbeitern führe dazu, dass sich die Arbeitgeber um die
Arbeitskräfte stritten. Sodann greife Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG ohnehin, weil
der Beschwerdeführer 1 über besondere berufliche Fähigkeiten verfüge,
die durch Inländer und/oder EU-EFTA-Bürger kaum abgedeckt werden
könnten. Es liege nicht im volkswirtschaftlichen Interesse der Schweiz,
wenn die Verknappung solcher Arbeitskräfte weiter verschlimmert werde
und das lokale Gewerbe daran Schaden nehme.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Aus der Vorgeschichte lasse sich kein
Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ableiten. Es würden keine zielorien-
tierten Suchbemühungen für die fragliche Stelle im Shop der Beschwerde-
führerin 2 nachgewiesen. Das Salär sei zwar erhöht worden, liege aber
immer noch unter dem orts- und branchenüblichen Niveau. Der Beschwer-
deführer 1 habe keine Berufserfahrung im Verkauf oder Fachkenntnisse
aus der Uhrenbranche. Der Gesetzgeber habe mehrfach den Willen ge-
äussert, dass aus Drittstaaten lediglich qualifizierte Arbeitskräfte zugelas-
sen werden sollten. Zulassungen könnten nicht aufgrund subjektiver Beur-
teilungen der Arbeitgeber und einzig aufgrund individueller und personen-
bezogener Merkmale erfolgen. Sprachkenntnisse oder eine bestimmte
Herkunft seien keine besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche eine
Ausnahme von den Zulassungsprioritäten rechtfertigen würden. Unqualifi-
zierten Arbeitskräften würden von Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG nicht erfasst.
Die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 von Kunden aus China sei zum
Zeitpunkt des Verfahrens nicht belegt gewesen.
J.
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 24. Januar 2014 an den ge-
stellten Anträgen fest. Die Voraussetzungen der Art. 21 ff. AuG seien erfüllt
und die Suchbemühungen nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer 1 seien
seit 2009 vorbehaltlos Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Er habe kei-
nen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass dies auch weiter so sein werde.
Er habe mittel- und langfristige Entscheide getroffen, um seine Zukunft in
der Schweiz zu planen. Hierzu gehörten das längerfristige Engagement bei
der Beschwerdeführerin 2, das Führen einer festen Beziehung in der
Schweiz sowie der Abschluss eines Mietvertrags. Das Schreiben vom 28.
Januar 2013 habe seine Pläne diametral gekreuzt. Aufgrund des Verhal-
tens der Behörden sei er über längere Zeit im Dunkeln getappt, was seine
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Zukunft betreffe. Inzwischen habe er die Schweiz verlassen müssen und
sei in seiner beruflichen Entwicklung zurückgeworfen worden. Aufgrund
der bisherigen Bewilligungspraxis, der Tatsache, dass das rechtliche Ge-
hör nicht ausreichend gewahrt worden sei, und dass er umfangreiche Dis-
positionen getätigt habe, sei sein berechtigtes Vertrauen zu schützen. Ein
Dauerinserat sei geeignet für den besagten Zweck, weil die Muttergesell-
schaft der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des florierenden Geschäfts mit
asiatischen Kunden dauernd nach solchen Spezialisten suche. Die Stelle-
ninserate seien dem RAV weitergeleitet worden. Gemäss aktuellem Ar-
beitsvertrag stehe dem Beschwerdeführer 1 ein Gehalt von Fr. 5'000.– zu.
Dies sei gemäss Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (BFS) orts-,
berufs- und branchenüblich. Die anderslautenden Angaben der Vorinstanz
seien nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz rechne Provisionen nicht an
den Lohn an, nehme bei ihrer Beurteilung aber Bezug auf den Lohnrechner
des BFS, in dem Provisionen enthalten seien; dies sei widersprüchlich.
Schon als er Fr. 3'300.– als Fixum erhalten habe, habe der Beschwerde-
führer 1 ein orts-, berufs- und branchenübliches Gehalt erhalten.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Verweigerung der Zustimmung zum
kantonalen arbeitsmarktlichen Vorentscheid sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG u. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat. Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer die beiden
ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst.
c VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer
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auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Das
Rechtsschutzinteresse ist insb. zu verneinen, wenn rein theoretische Prob-
leme zur Diskussion gestellt werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.1 m.H.). Die
Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Zustimmung zur Bewilli-
gung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Kurzaufenthalts von April
2013 bis März 2014 (vgl. SEM act. 1 S. 4 f.; act. 5 S. 45 ff.; Art. 32 AuG
i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allerdings wurden sowohl der ur-
sprüngliche als auch der angepasste Arbeitsvertrag nicht befristet (vgl. BF
Beilagen 8 und 25). Die Beschwerdeführer hatten denn auch ursprünglich
beim Kanton die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsbewilligung
und lediglich eventualiter die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Anstellung beiderseits nach wie vor gewünscht ist. Entsprechend
besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde
(vgl. Urteil des BVGer C-857/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.3 sowie auch
Art. 29a BV und BVGE 2013/33 E. 1.4 m.H.). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als chinesischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 1
weder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-
päischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkom-
men, SR 0.632.31). Seine Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt
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als sog. Drittstaatsangehöriger richtet sich demzufolge nach dem Auslän-
dergesetz (vgl. Art. 2 AuG) und dessen Ausführungsverordnungen (insb.
der VZAE). Unbestritten ist, dass er als Inhaber eines B.N.O.-Passes nicht
freizügigkeitsberechtigt ist (vgl. OW act. 79; E. 3.3). Die Beschwerdeführer
berufen sich diesbezüglich aber auf den Grundsatz von Treu und Glauben
(vgl. Sachverhalt Bst. J).
3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte
und Zusicherungen. Es kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis ab-
weichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass
die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen
Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amts-
stelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder die Person sie aus zu-
reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die Person die
Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtig-
ten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende
Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit der Erteilung
der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6; 137 I 69 E.
2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; CHRISTOPH ROHNER, in: St. Galler Kommentar zur
BV, 3. Aufl. 2014, Art. 9 N. 47 ff. je m.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, ihm seien seit 2009 vorbehalt-
los Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Als rechtlicher Laie habe er
nicht daran gezweifelt, dass dies auch weiter so sein werde. Er wurde frei-
lich im Jahr 2009 als Hotelfachschüler nach der Regelung für Drittstaats-
angehörige zugelassen und hielt damals überdies fest, nach Studienab-
schluss in seine Heimat zurückkehren zu wollen (vgl. Sachverhalt Bst. A
sowie SEM act. 11 S. 83). Erst am 16. September 2011 informierte seine
damalige Arbeitgeberin die kantonale Migrationsbehörde, der Beschwer-
deführer 1 habe «erst jetzt mitgeteilt», dass er «auch über den Britischen
Pass» verfüge, worauf der Kanton ihn als EU/EFTA-Bürger zuliess (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Aus diesem Irrtum der kantonalen Migrationsbehörde
kann der Beschwerdeführer 1 jedoch keinen Anspruch auf Vertrauens-
schutz ableiten. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es jedem
Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich bei Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu in-
formieren (vgl. Urteil des BVGer C-6443/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 5.3
m.H.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wusste,
dass der B.N.O.-Pass kein Recht vermittelt, in Grossbritannien zu leben
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und zu arbeiten. Dementsprechend durfte er nicht – zumindest nicht ohne
Abklärung – davon ausgehen, in Europa freizügigkeitsberechtigt zu sein
(vgl. im Internet: overseas >, besucht am 12.01.2015), dies umso weniger, als er zuvor als
Student während rund drei Jahren als chinesischer Staatsangehöriger und
somit als Drittstaatsangehöriger zugelassen war. Bei der Mitteilung an die
kantonale Migrationsbehörde im September 2011 hätte er – bzw. die auch
in seinem Interesse handelnde Arbeitgeberin – folglich klar darauf hinwei-
sen müssen, dass er nicht über eine «gewöhnliche» britische Staatsange-
hörigkeit verfügt, sondern lediglich Inhaber eines B.N.O.-Passes ist. Vor
diesem Hintergrund kann die irrtümliche Zulassung als EU/EFTA-Bürger
nicht als Vertrauensgrundlage eingestuft werden, zumal der Sachverhalt
der Behörde nicht vollständig unterbreitet worden war (vgl. E. 3.2). Hinzu
kommt, dass die beiden Arbeitsverträge im Service befristet waren und
dass im Januar 2013, als der Fehler entdeckt wurde, der Beschwerdefüh-
rer 1 noch in der Probezeit (vgl. Sachverhalt Bst. C; OW act. 81) und folg-
lich nicht in einer Position war, in der es angemessen gewesen wäre, be-
reits erhebliche, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dis-
positionen zu treffen.
3.4 Zusammenfassend können die Beschwerdeführer aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern sodann
der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein
sollte, wird seitens der Beschwerdeführer nicht erläutert und ist auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführer erhielten wiederholt die Möglichkeit zur
Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Bst. C; D; E), und die angefochtene Ver-
fügung erfüllt die minimalen Anforderungen an die Begründungsdichte
(vgl. Art. 35 VwVG; BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Streitgegenstand ist die Verweigerung der Zustimmung zum kantona-
len arbeitsmarktlichen Vorentscheid betreffend eine Kurzaufenthaltsbewil-
ligung (Art. 32 AuG). Arbeitsmarktlich gelten grundsätzlich dieselben Vo-
raussetzungen wie bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Vor der
Erteilung der Bewilligung hat die kantonale Behörde in Form eines arbeits-
marktlichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art.
83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem SEM zur Zustimmung
zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzun-
gen nicht erfüllt, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
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Seite 10
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht in Ausübung einer originären Sa-
chentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonale Behörde (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a sowie BVGE 2011/1
E. 5.2 je m.H.).
4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbs-
tätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse ent-
spricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die
Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehö-
ren die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung des
Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Einhaltung
der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das Vorliegen
bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person,
um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsge-
rechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln für Grenzgänger
(Art. 25 AuG).
4.3 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften und sol-
chen aus dem EU/EFTA-Raum. Drittstaatsangehörige können zum schwei-
zerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird,
dass keine geeigneten Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem
EU/EFTA-Staat, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen
wurde, gefunden werden können. Eine Anstellung ist ferner nur möglich,
wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingun-
gen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Aufenthaltsbewilligungen an Dritt-
staatsangehörige können sodann nur Führungskräften, Spezialisten und
anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG),
falls eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und das gesellschaft-
liche Umfeld zu erwarten ist (Art. 23 Abs. 2 AuG). Dieses duale System zu
Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Angehörigen der
EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen Ausnahmefällen durchbrochen
(vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1 E. 5.5).
5.
5.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 21 ff. AuG kann nicht
leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirk-
licht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu
gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an
den übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zie-
len zu orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung gefördert noch Par-
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Seite 11
tikularinteressen geschützt werden. Die Zuwanderung soll auf die langfris-
tige Integration ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäfti-
gung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (BVGE
2011/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid u.a. damit, der Beschwerde-
führer 1 habe keine Erfahrung im Verkauf und keine Fachkenntnisse aus
der Uhrenbranche. Er verfüge nicht über die gemäss Art. 23 AuG und den
dazugehörigen Weisungen nötige Qualifikation (Weisungen SEM; im Inter-
net: , besucht am
12.01.2015). Das Gericht ist zwar nicht an diese Weisungen gebunden,
weicht aber nicht ohne stichhaltigen Grund von der auf die Weisungen ge-
stützte Ermessensausübung der Vorinstanz ab, zumal die Weisungen ei-
ner rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen dienen und eine dem Ein-
zelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulassen.
Zurückhaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Weisungen
unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und
deshalb die Vermutung eines sachgerechten Interessenausgleichs für sich
beanspruchen können (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4 m.H).
5.2.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer 1 sei
keine qualifizierte Arbeitskraft, und weist darauf hin, dass er keine Berufs-
erfahrung im Verkauf bzw. Fachkenntnisse in der Uhrenbranche hat; dies
wird auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die in der
Schweiz absolvierte Ausbildung im Tourismusbereich sowie die Erfahrung
im Gastgewerbe (vgl. Sachverhalt Bst. A und B) vermögen nichts an der
mangelnden spezifischen Berufserfahrung zu ändern, ebenso wenig die
Tatsache, dass im Service teils ähnliche Werte gefragt sind wie im Verkauf.
Gemäss Ziff. 4.7.10.12 der Weisungen des SEM können Spezialgeschäfte
für Luxusartikel (z.B. Bijouterien), deren Umsätze zu grossen Teilen von
einer Kundschaft aus bestimmten Ländern abhängen, spezialisiertes Ver-
kaufspersonal aus den entsprechenden Drittstaaten rekrutieren, die das
Segment der Kunden mit der entsprechenden Nationalitätszugehörigkeit
betreuen und über die dafür erforderlichen Sprachenkenntnisse sowie vor-
gängige, mindestens einjährige Berufserfahrung in derselben Branche ver-
fügen. In casu von diesem Kriterium abzuweichen, besteht kein Anlass und
würde – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – dazu führen, dass Arbeits-
kräfte einzig aufgrund einer subjektiven Beurteilung des Arbeitgebers und
ohne branchenspezifische Ausbildung und Erfahrung zuzulassen wären.
Die auf die Weisungen gestützte Ermessensausübung der Vorinstanz ist
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Seite 12
nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer 1 die Anforderungen an eine qualifizierte Arbeitskraft ge-
mäss Art. 23 Abs. 1 AuG nicht erfüllt.
5.2.2 Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c
AuG, wonach Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fä-
higkeiten in Abweichung von Abs. 1 und Abs. 2 zugelassen werden können,
sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist. Unter diese Be-
stimmung können auch nicht hoch qualifizierte Arbeitskräfte fallen, die aber
über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher für einen
bestimmten Einsatz unerlässlich sind (vgl. Botschaft AuG, S. 3783). Die
Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auf besondere Sprach- und
Sozialkompetenzen. Dies alleine kann jedoch nicht genügen, um das Kri-
terium der besonderen beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten als erfüllt
einzustufen. Die besonderen individuellen Eigenschaften des Beschwer-
deführers 1 vermögen nichts daran zu ändern, dass er weder über eine
branchenspezifische Ausbildung noch über eine minimale Erfahrung im
Verkauf verfügt. In der Beschwerdeschrift wird er denn auch zu Recht als
«Quereinsteiger aus dem Studium» bezeichnet. Davon ging die Arbeitge-
berin offensichtlich auch selber aus, vereinbarte sie doch mit ihm im ur-
sprünglichen Arbeitsvertrag lediglich ein niedriges Bruttogehalt von Fr.
3'300.–, zu dem erst nach bestandener Probezeit ein variabler Lohnbe-
standteil hinzugekommen wäre (vgl. OW act. 44). Nicht zuletzt dies zeigt
auf, dass die Arbeitgeberin auch selber nicht davon ausging, eine qualifi-
zierte Arbeitskraft einzustellen. Unqualifizierte Arbeitskräfte können jedoch,
wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch bei bestehender Nachfrage
nicht unter Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG fallen (vgl. LISA OTT, in: Handkom-
mentar AuG, 2010, Art. 23 N. 22 m.H.).
5.3 Die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid scheitert somit
bereits daran, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG
mangels Berufserfahrung bzw. besonderer beruflicher Kenntnisse oder Fä-
higkeiten nicht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft
zu werden, ob die Anforderungen gemäss Art. 21 AuG (Vorrang) und Art.
22 AuG (Lohn- und Arbeitsbedingungen) erfüllt sind.
6.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer-
deführer zu Recht nicht auf die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 3 AuG für
Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss beru-
fen. Wohl ist der Beschwerdeführer 1 im Besitze eines Bachelors des
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«César Ritz College» (vgl. Sachverhalt Bst. A), ein Diplom, welches allen-
falls als Schweizer Hochschulabschluss im Sinne von Art. 21 Abs. 3 AuG
einzustufen wäre, was aber vorliegend nicht geprüft werden muss (hinzu-
weisen ist einzig darauf, dass auch Abschlüsse von Fachhochschulen von
Art. 21 Abs. 3 AuG erfasst sind; vgl. Urteil C-857/2013 E. 6.3 m.H.). Die
erwähnte Sonderregelung ist in casu bereits deshalb nicht anwendbar, weil
die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufsberater nicht in einem
hinreichenden Zusammenhang steht zur vor ihm in der Schweiz absolvier-
ten Ausbildung in Hotel- und Tourismus-Management. Die Norm hätte al-
lenfalls dann zur Anwendung gelangen können, wenn für eine der Ausbil-
dung entsprechende Tätigkeit ein Bedarf auf dem Arbeitsmarkt ausgewie-
sen würde und das Kriterium des hohen wirtschaftlichen Interesses daher
zu bejahen wäre (vgl. MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2012, Art. 23 N. 6).
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– Die Abteilung Migration des Amts für Arbeit des Kantons Obwalden
(Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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