B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5604/2010
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______ AG,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Zug (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
bezweckt gemäss Handelsregister Consulting und Handel mit Produkten
aller Art, insbesondere aus dem Bereich Elektronik und Computer,
Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen und Verleih von Spe-
zialisten in den erwähnten Fachgebieten, Kauf, Verkauf und Verwaltung
von Grundbesitz jeder Art, einschliesslich Wohn-, Büro-, Geschäftslokali-
täten, Industriebauten und –anlagen aller Art sowie Erschliessen und
Überbauen von Grundstücken (act. 11/5). Mit Verfügung vom 26. März
2010 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Juli 2010
dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsan-
stalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) unterstellt und für die Berufs-
unfallversicherung (BUV) der Klasse 70C, Unterklassenteil B4I0 (Ausleihe
von Informatiker, eigenes Büropersonal), sowie für die Nichtberufsunfall-
versicherung (NBUV) der Klasse 70C (Verleih von Personal) zugeteilt
(act. 9/6). Mit Einsprache vom 12. April 2010 beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, von einer Unterstellung abzusehen, da sie nur Per-
sonal mit festem Arbeitsvertrag angestellt hätte (act. 9/4). Die Suva erteil-
te der Einsprache aufschiebende Wirkung und beschränkte das Verfah-
ren auf die Frage der Unterstellung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli
2010 wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9/2).
B.
Am 6. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht
der Suva zu unterstellen sei (act. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 auf
Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (act. 2 und 5) beantragte die
Suva in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2010, die Beschwer-
de sei – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin – abzuwei-
sen (act. 9).
D.
Mit Replik vom 3. Dezember 2010 (act. 11) und Duplik vom 17. Januar
2011 (act. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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E.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 14).
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva
zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst.
a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art.
3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die
Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schüt-
zenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin (zwingend) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt
und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der
Suva gegen Unfall zu versichern sind.
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die
Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG
bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung
(Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspra-
xis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes
wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der
höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem
Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder unge-
gliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter
Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zuein-
ander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzu-
legen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Ver-
ordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines
(oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskrite-
rien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wo-
bei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tä-
tigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2
mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe ihren Betrieb zu Unrecht als ungegliedert qualifiziert. Es liege ein
gegliederter Betrieb vor. Die Beschwerdeführerin begründet dies im
Rahmen der Beschwerde damit, dass die Unternehmung eine Haupttätig-
keit habe, welche mit dem Personalverleih nichts zu tun habe, dies sei
der Verkauf von Storage Solutions und deren Integration beim Kunden
(act. 1). Der Personalverleih sei nur ein Nebenzweig der Firmenaktivität.
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Der Betrieb gliedere sich in verschiedene Businessbereiche, welche un-
abhängig voneinander betrieben würden, wie Consulting und Lösungsbe-
ratung, Storage Solution, Beratung und Integration sowie Services in die-
sem Umfeld, Personalverleih zur Unterstützung in spezifischen Fachge-
bieten (act. 11).
3.3 Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin als ungeglie-
derten Betrieb qualifiziert, mit der Begründung, sämtliche Tätigkeiten, die
Angestellten der Beschwerdeführerin ausüben würden, würden einen
einzigen zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tä-
tigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei, bilden (act. 9. S. 6).
Die hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit des Betriebes sei der Verleih von
spezialisiertem IT-Personal an Einsatzbetriebe. Eine entsprechende Be-
willigung für den Personalverleih gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz liege
vor. Diese betriebliche Aktivität gehöre zu einem zusammenhängenden
Tätigkeitsgebiet eines spezialisierten IT-Betriebes, dessen massgebliche
Marktleistung das Überlassen von Personal an Dritte sei, wie dies auch
nicht spezialisierte Personalverleihfirmen gemeinhin betreiben würden.
3.4 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn
sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammen-
hängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen
oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als
Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentli-
chen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines
Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009
[publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]. E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004
Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E.
3b).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne
ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in – zentral oder
dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem
gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich
eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher
Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgeho-
ben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleis-
tungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern
dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113
V 327 E. 5b).
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3.5 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht
auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt.
Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder
mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit be-
stehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebe-
nen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheit-
lichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Be-
triebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung
neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd
noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines
Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese
Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deut-
lich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2).
3.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf den
Zweckbeschrieb der Beschwerdeführerin im Handelsregister (vgl. Sach-
verhalt Bst. A) und die Umschreibung ihrer Tätigkeit auf ihrem Internetauf-
tritt Abklärungen zu den betrieblichen Verhältnissen der Beschwerdefüh-
rerin aufgenommen hat. Zu diesem Zweck fand am 15. Februar 2010
zwischen Z._______ (Manager Finance & Backoffice der Beschwerdefüh-
rerin) und einem Mitarbeiter der Suva Zentralschweiz ein Gespräch statt
(act. 9, Beleg 16). Anlässlich welchem festgestellt wurde, dass die Be-
schwerdeführerin im Verkauf, in der Beratung und im Vertrieb von EDV-
Hardware (Speicherlösungen) tätig ist und Informatiker ausleiht. Für IT-
Dienstleistungen werden Informatiker an Kunden mittels Leiharbeitsver-
trag mindestens für 3 Jahre zur Verfügung gestellt. Die Informatiker blei-
ben bei der Beschwerdeführerin angestellt und werden von dieser ent-
löhnt. Sie sind zu 100% bei Einsatzbetrieben tätig und stehen während
der Vertragszeit zu 100% dem Einsatzbetrieb zur Verfügung. Sie sind
dem Einsatzbetrieb weisungsgebunden, haben sich an deren Arbeitszei-
ten zu halten und müssen Frei- und Ferientage dem Einsatzbetrieb mel-
den. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bewilligung für den Per-
sonalverleih vom Kanton Zug, welchem sie im Jahr 2009 46'071 Einsatz-
stunden meldete. Am 15. Februar 2010 waren 15 Informatiker für IT-
Dienstleistungen an andere Betriebe ausgeliehen, drei Mitarbeiter waren
im Backoffice tätig und 4 Mitarbeiter im Bereich Verkauf, Beratung und
Projekte. Der Hauptsitz befindet sich in A._______ und zwei Standorte in
B._______ und C._______. Die Versicherungsdeckung gemäss UVG er-
folgt durch ein privates Versicherungsunternehmen.
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3.7 Im Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen
Personalverleihunternehmen () ist der Betrieb der
Beschwerdeführerin als Personalverleihbetrieb in der Branche Informa-
tik/Telekommunikation geführt.
3.8 Die Beschwerdeführerin beschreibt auf ihrer Website was folgt:"
"…. Festeinstellungen sind nicht immer günstiger oder besser. Viele unserer
Kunden greifen verstärkt auf flexible Personalressourcen wie Freelancer, IT-
Berater und Outsourcing-Partner zurück. ... Während in anderen Branchen Zeit-
arbeit als Puffer in Urlaubszeiten oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen dient,
geht es in der IT vielmehr um ein Outtasking sprich die Ausgliederung einzelner
Prozesse. Anders als beim so genannten Outsourcing werden hierbei keine Mit-
arbeiter ausgelagert, sondern Arbeitskräfte leihweise für bestimmte Projekte in
die Unternehmen geholt. Für einige unserer Kunden übernehmen wir mittlerweile
auch dauerhaft Aufgaben. Zeitarbeiter sind heute während ihres Einsatzes nicht
teurer als angestellte IT-Profis. Die Vorteile für die Unternehmen liegen auf der
Hand: Ihnen bringt Zeitarbeit Flexibilität …".
Das Heranziehen von Werbeauftritten im Internet zur Sachverhaltsfest-
stellung ist grundsätzlich zulässig, entbindet aber regelmässig nicht von
einer konkreten Ermittlung der Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010
E. 3.3.5), was vorliegend erfolgt ist.
3.9 Die Beschwerdeführerin führt somit offenkundig einen ungegliederten
Betrieb. Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen zusammenhängen-
den und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich. Es handelt sich
vorliegend um einen innovativen IT-Service-Provider. Die verschiedenen
Bereiche Consulting und Lösungsberatung, Storage Solution, Beratung
und Integration und Personalverleih bilden einen einzigen, zusammen-
hängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich, der für
diese Betriebsart üblich ist. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin handelt es sich beim Personalverleih nicht um einen Nebenzweig
der von den anderen Geschäftstätigkeiten unabhängig ist (act. 11), son-
dern gemäss Handelsregistereintrag, wird Personal in den erwähnten
Fachgebieten verliehen, mithin jenen Fachgebieten, welche zum Kernge-
schäft der Unternehmung gehören. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf-
hin, dass die Mehrheit des Personals verliehen wird und darin ein Indiz zu
betrachten ist, dass der Personalverleih die Haupttätigkeit der Unterneh-
mung darstellt. Ob der Personalverleih tatsächlich die Haupttätigkeit der
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Unternehmung darstellt, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird,
ist nicht relevant, denn ein gegliederter Betrieb würde nur dann vorliegen,
wenn sich der Personalverleih klar von den anderen Geschäftstätigkeiten
unterscheiden würde, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
4.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind Arbeitnehmer von Betrieben, die
temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, bei der Suva obligatorisch
versichert.
Die Beschwerdeführer bestreitet nicht, temporäre Arbeitskräfte zur Verfü-
gung zu stellen.
Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt und der
Betrieb das genannte Unterstellungskriterium erfüllt, erfolgt die Unterstel-
lung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für
die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Recht-
sprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 3.1).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Betrieb der Be-
schwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.– verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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