Abtei lung II I
C-5605/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch B _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rückforderung, Verrechnung (Verfügung vom
29. Juli 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5605/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborenen, niederländischen Staatsangehörigen, A._______
wurde mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 7. Mai 2002 mit Wirkung
ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akt. 9/10). In der Folge
bezog die Versicherte Zusatzleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügungen
vom 17. August 2007 stellte die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen der Gemeinde Y._______ (im Folgenden: ZL-Stelle)
fest, dass unter Anrechnung der niederländischen Rente und der
angepassten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegattens seit
dem 1. September 2002 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr
bestehe (Akt. 9/28-46). Am 23. November 2007 erliess die ZL-Stelle
eine Rückerstattungsverfügung und forderte Fr. 19'257.65 zurück
(Akt. 9/48). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 hielt die ZL-Stelle fest, es sei noch
eine Rückforderung von Fr. 14'033.25 offen, und forderte die –
mittlerweile in die Niederlande umgezogene – Schuldnerin auf, bis am
15. Februar 2009 einen Vorschlag zur Abzahlung der offenen
Forderung zu unterbreiten. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie
eine monatliche Rückzahlung von Fr. 300.- bis 500.- als zumutbar
erachte und ein Erlass nicht in Frage komme (Akt. 9/27).
Aufgrund des in die Niederlande verlegten Wohnsitzes der Rentenbe-
zügerin überwies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons
Zürich die Rentenakten am 23. März 2009 an die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK [Akt. 9/22]). Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 stellte
die ZL-Stelle bei der SAK den Antrag, die offene Rückforderung von
Fr. 14'033.25 mit der IV-Rente zu verrechnen, wobei bis Ende Novem-
ber 2010 monatlich mindestens Fr. 700.- von der Rente abzuziehen
seien. Ab 1. November 2010 sei der Abzug infolge reduzierter Frauen-
alimente auf etwa Fr. 300.- herabzusetzen (Akt. 9/49). Mit Verfügung
vom 29. Juli 2009 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(im Folgenden IV-Stelle) der Versicherten unter Hinweis auf das
Schreiben der ZL-Stelle mit, dass zur Tilgung der offenen Schuld von
Fr. 14'033.25 ab dem 1. August 2009 von den Rentenzahlungen
Fr. 700.- und ab dem 1. Dezember 2010 Fr. 300.- abgezogen würden.
Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Weiter wies sie darauf hin, sie sei gerne bereit, einen schrift-
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lichen Rückzahlungsvorschlag zu prüfen, sofern die Verrechnung eine
zu grosse finanzielle Härte bedeuten sollte (Akt. 9/50).
B.
Im Namen der Versicherten erhob B._______ mit Datum vom
31. August 2009 Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte, es sei
ein Teilerlass zu prüfen und die monatlichen Rückzahlungen seien auf
Fr. 150.- zu reduzieren (Akt. 1). Nachdem die IV-Stelle die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
hatte (Akt. 2), forderte der Instruktionsrichter die Vertreterin zur
Verbesserung der Beschwerde und Einreichung einer Vollmacht auf
(Akt. 3). In ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. Oktober 2009, welcher
eine Vollmacht und eine Budgetaufstellung beilag, liess A._______
beantragen, die Rückerstattung sei teilweise (im Umfang von
Fr. 8'000.-) zu erlassen, da ein Härtefall vorliege. Zudem seien die
monatlichen Rückzahlungen auf Fr. 200.- festzusetzen. Gleichzeitig
ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
da die Vertreterin nicht über die erforderliche Zeit verfüge und nicht
Anwältin sei (Akt. 6). Sinngemäss wird auch die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beantragt.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2009 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Prüfung
eines Erlasses sei die ZL-Stelle und nicht die IV-Stelle zuständig,
weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sein könne. Die verfügungsweise festgelegten monatlichen Verrech-
nungsbeträge beruhten auf dem von der ZL-Stelle berechneten betrei-
bungsrechtlichen Existenzminimum, wobei angesichts der Wohnsitz-
verlegung in die Niederlande sogar noch ein höherer Abzug zulässig
wäre. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Budget berücksich-
tige die niederländische Rente nicht und die geltend gemachten Aus-
gaben seien nicht überprüfbar. Eine Herabsetzung des monatlichen
Verrechnungsbetrages sei daher nicht gerechtfertigt (Akt. 9).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52
VwVG) der mittlerweile ordentlich vertretenen Beschwerdeführerin ist
daher einzutreten.
3.
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der IV-Stelle, mit welcher die
Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin herabgesetzt wurden,
weil die IV-Rente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezogene
Zusatzleistungen zur IV verrechnet werden sollte.
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3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 27 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)
können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenver-
sicherung mit fälligen IV-Renten verrechnet werden. Auf die Beihilfen
des Kantons Zürich sind die Bestimmungen über die Ergänzungs-
leistungen sinngemäss anwendbar (§ 15 des Gesetzes des Kantons
Zürich vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur AHV/IV
[ZLG, LS 831.3]).
Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei
nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249
E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2 Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a) gehört im vorliegendem Fall die
Frage eines (teilweisen) Erlasses der Rückforderung. Sie ist lediglich
bei den Voraussetzungen für eine Verrechnung zu beachten.
3.2.1 Für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen
(vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) hat die zuständige Behörde (vorliegend die
ZL-Stelle) eine Verfügung zu erlassen, welche den Umfang der Rück-
forderung festlegt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Rücker-
stattung – auf Gesuch hin – erlassen wird, wenn die unrechtmässig
gewährten Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und eine
grosse Härte vorliegt (Art. 3 Abs. 2 ATSV in Verbindung mit Art. 25
Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 und 4 ATSV). Das Gesuch um Erlass
der Rückerstattung ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
3.2.2 Die Rückforderungsverfügung vom 23. November 2007 – in der
auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, hingewiesen wurde –
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Gesuch um Erlass
hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist von 30 Tagen (nach
Eintritt der Rechtskraft) nicht eingereicht. Die Voraussetzungen, um
von Amtes wegen auf eine Rückforderung zu verzichten (vgl. Art. 3
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Abs. 3 ATSV), waren nach Einschätzung der ZL-Stelle offenbar nicht
erfüllt (vgl. Akt. 27).
3.2.3 Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ge-
stellte Antrag auf teilweisen Erlass ist demnach bei der unzuständigen
Stelle vorgebracht worden und wäre offensichtlich verspätet gestellt,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann bzw. die Sache dies-
bezüglich auch nicht an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist.
3.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die am
23. November 2007 verfügte Rückforderung vollstreckbar und somit
auch grundsätzlich verrechenbar. Sind die Voraussetzungen für eine
Verrechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese
vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat
(BGE 115 V 341 E. 2.a).
3.4 Die Vorinstanz hatte demnach lediglich zu prüfen, in welchem
Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist, der das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum nicht tangiert. Dabei hat sie sich auf die
Angaben der ZL-Stelle gestützt und den Verrechnungsabzug verfügt,
ohne die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören.
3.4.1 Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die IV-Stelle gemäss
Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) ein Vorbescheidverfahren nach
Art. 57a IVG durchzuführen, wenn es um Fragen geht, die in den
Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a-d IVG
(bzw. f [Art. 73bis Abs. 1 IVV wurde nach der Änderung des Art. 57
Abs. 1 IVG per 1. Januar 2008 nicht angepasst], vgl. auch BGE 134 V
97) fallen. Ist kein Vorbescheidverfahren durchzuführen, entbindet dies
die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht, die versicherte Person vor
Erlass einer Verfügung anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8).
3.4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das recht-
liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
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erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur: Seine
Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Es kommt mit anderen Worten nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Streit-
entscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung for-
meller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen
Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich
Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil BGer
9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings
kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des recht-
lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über
die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3,
BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen
Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, zum
Ganzen Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2).
3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die für das
betreibungsrechtliche Existenzminimum angerechneten Einnahmen
aus Unterhaltsansprüchen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten
seien zu hoch, weil die Unterhaltsbeiträge teilweise nicht bezahlt
würden. Zudem entstünden ihr krankheitsbedingte Mehrkosten, die bei
den Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien. Weiter habe sie für
die Einrichtung der Wohnung in den Niederlanden Auslagen gehabt,
die zu berücksichtigen wären, weil die Wohnungen dort nicht gleich
ausgestattet seien wie in der Schweiz. Dagegen wendet die IV-Stelle –
grundsätzlich zu Recht – ein, die geltend gemachten Ausgaben seien
nicht überprüfbar. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls zu berücksich-
tigende zusätzliche Ausgaben belegen kann, wäre jedoch im Rahmen
der Anhörung zu prüfen gewesen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der
geschiedene Ehegatte bezahle die Unterhaltsbeiträge teilweise nicht.
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Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör vorliegend insbesondere
auch in seiner Funktion der Sachaufklärung tangiert ist.
3.4.5 Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums,
welche die ZL-Stelle ihrem Antrag auf Verrechnung beilegte, beruht
nicht auf den effektiven bzw. aktuellen Zahlen, sondern auf den
Verhältnissen vor dem Umzug in die Niederlande. Dennoch verzichtete
die IV-Stelle darauf, aufgrund der aktuellen Verhältnisse das Existenz-
minimum zu ermitteln, in welches bei einer Verrechnung nicht einge-
griffen werden darf. Es mag zwar zutreffen, dass die Lebenskosten in
den Niederlanden im Allgemeinen eher tiefer sind als in der Schweiz.
Dies entbindet die Verwaltung aber nicht davon, den individuell-
konkreten Lebensbedarf zu ermitteln. Die IV-Stelle ist demnach ihrer
Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht nachgekommen.
Gewisse Zweifel, ob allein auf der Berechnungsgrundlage der ZL-
Stelle eine Verrechnung zulässig sei, schien im Übrigen auch die IV-
Stelle zu hegen, wies sie doch in der angefochtenen Verfügung darauf
hin, sie sei gerne bereit, einen schriftlichen Rückzahlungsvorschlag zu
prüfen, sofern die Verrechnung eine zu grosse finanzielle Härte
bedeuten sollte. Dass sie dennoch nicht nur auf eigene Abklärungen
verzichtete, sondern auch ohne vorgängige Anhörung verfügte und
gleichzeitig einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
erscheint nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich.
3.4.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
nicht damit rechnen musste, dass der Betrag für die Rückerstattung
bei Fr. 700.- pro Monat festgesetzt werden könnte. Mit Schreiben vom
16. Januar 2009 forderte die ZL-Stelle die Beschwerdeführerin auf,
einen Vorschlag zur Abzahlung der offenen Forderung zu machen, und
teilte ihr gleichzeitig mit, dass sie eine monatliche Ratenzahlung von
etwa Fr. 300.- bis 500.- erwarte (Akt. 9/27). Soweit ersichtlich wurde
der Beschwerdeführerin die von der ZL-Stelle erstellte Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. die Ermittlung ei-
nes über das Existenzminimum liegenden Einkommens von Fr. 744.75
erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zugestellt.
3.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Heilung der festge-
stellten Gehörsverletzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt,
weil die Verwaltung auch ihrer Pflicht, (vorgängig, vgl. BGE 132 V 368
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E. 5) den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachge-
kommen ist.
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das
Existenzminimum der Beschwerdeführerin ermittle und nach Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs über die Verrechnung neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende
Verfahren. Gleiches gilt für das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
5.
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil EVG I 282/99 vom
10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2), ist das Verfahren
kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG e contrario).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanz-
liche Entscheid aufgehoben wird.
2.
Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge-
wiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen und Gewährung des
rechtlichen Gehörs den Sachverhalt neu beurteile und über die Ver-
rechnung neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stelle für Zusatzleistungen, Y._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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