Abtei lung II I
C-5606/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Urech,
Wenger und Vieli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5606/2008
Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2007 stellte die 1936 geborene und seit Juli 2007
verwitwete A._______, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, ein Gesuch um erwerbslose Wohnsitznahme bei ihrer im
Kanton Zürich wohnhaften Tochter C._______. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. November
2007 ab. Es liess in seiner Begründung dahingestellt, ob die
Gesuchstellerin die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine
Wohnsitznahme als Rentnerin erfüllen würde, sah aber die kantonalen
Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben an. Zu letzterem Punkt
führte es aus, eine Bewilligungserteilung an einen allein lebenden
Elternteil komme nur dann in Betracht, wenn dieser auf eine
Betreuung durch die hier lebenden Nachkommen angewiesen sei. Bei
der Gesuchstellerin sei dies nicht der Fall, weil sie noch eine im Hei-
matland lebende Tochter habe, die diese Aufgabe allenfalls überneh-
men könne. Die Verfügung blieb unangefochten.
B.
Am 10. Januar 2008 beantragte A._______ bei der Schweizerischen
Vertretung in Sarajevo ein Visum für einen ein- bis maximal
dreimonatigen Familienbesuch bei der oben genannten Tochter und
dem ebenfalls im Kanton Zürich lebenden Sohn B._______. Die Ver-
tretung übermittelte ihr Einreisegesuch nach formloser Verweigerung
zum Entscheid an die Vorinstanz.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 7. August 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der
in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökono-
mischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie
die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbeson-
dere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, wel-
che sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht.
Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher
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der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Offensichtlich oblägen ihr im
Heimatland auch keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflich-
tungen, die das beschriebene Risiko gering erscheinen liessen.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerin, ihr Sohn
B._______ und ihre Tochter C._______ am 3. September 2008 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Der angefochtene Entscheid sei für sie nicht
nachvollziehbar, denn man halte der Gesuchstellerin entgegen, dass
sie in ihrem Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten habe. Demgegenüber
habe man die Ablehnung des früheren Familiennachzugsgesuch da-
rauf abgestützt, dass noch eine Tochter der Gesuchstellerin in Bosnien
und Herzegowina lebe. Zu Unrecht und in pauschalisierender Weise
werde der Gesuchstellerin unterstellt, dass sie das beantragte Visum
zur erleichterten Einreise und zum Verbleib in die Schweiz missbrau-
chen könnte, zumal ja ihre fristgerechte Wiederausreise in einer amt-
lich beglaubigten Garantieerklärung zugesichert worden sei. Jedenfalls
erfülle A._______ sämtliche gesetzlichen Einreisevoraussetzungen. In
ihrem Fall würde sich sogar die Erteilung einer Bewilligung zum
erwerbslosen Aufenthalt ohne Weiteres rechtfertigen; erst recht müsse
dies dann auch für die Visumerteilung gelten. Dabei falle ins Gewicht,
dass die Gesuchstellerin in der Schweiz zehn Nachkommen – Kinder,
Enkel sowie Urenkel – habe. Verweigere man ihr die Einreise, so läge
darin auch ein Verstoss gegen das durch die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung geschützte
Recht auf Privat- und Familienleben. Abgesehen davon, dass die
konkreten persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht
genügend berücksichtigt worden seien, sei die Verfügung auch unver-
hältnismässig. Sie hätte für die in der Schweiz lebenden Familien-
mitglieder zur Folge, dass man die Gesuchstellerin einzeln in Bosnien
und Herzegowina besuchen müsste. Ein Treffen im Familienverbund
wäre jedoch nie mehr möglich, obwohl die Gesuchstellerin als Rent-
nerin genügend Zeit für entsprechende Besuche in der Schweiz hätte.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 beantragt die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abwei-
sung der Beschwerde.
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F.
Replikweise wiederholen bzw. erläutern die Beschwerdeführenden ihr
bisheriges Vorbringen. Insbesondere geben sie der Überzeugung Aus-
druck, dass der Kanton Zürich der Gesuchstellerin seinerzeit zu Un-
recht und in falscher Würdigung der familiären Verhältnisse keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt habe. Schon deshalb sei ihr nun zumindest
ein Einreisevisum zu Besuchszwecken zu erteilen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
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5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina der
Visumpflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
8.1 Das Ende 1995 geschlossene Friedensabkommens von Dayton
fixierte u.a. die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, welches als
Gesamtstaat die beiden so genannten Entitäten „Föderation von Bos-
nien und Herzegowina“ und Republika Srpska“ überwölbt. Auch mehr
als 14 Jahre nach dem Dayton-Vertrag hat sich jedoch noch kein ein-
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heitlicher Staat gebildet: Serben, muslimische Bosniaken und Kroaten
haben angesichts vieler ungesühnter Kriegsverbrechen ihre früheren
Feindseligkeiten nicht beigelegt. Politischen Konfliktstoff bieten einer-
seits die Beziehungen zwischen den beiden Entitäten, andererseits die
Beziehungen des Gesamtstaats zur Internationalen Gemeinschaft, ins-
besondere unter dem Aspekt der Annäherung an EU und Nato. Deut-
lich wird damit die Notwendigkeit einer Verfassungsreform, die – nach
einer 2006 knapp gescheiterten Initiative der USA – bisher nicht zu-
stande gekommen ist (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.aus-
> Länder, Reisen und Sicherheit > Bosnien und
Herzegowina > Innenpolitik, Stand: Juli 2009, besucht im März 2010).
8.2 Die Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina ist angespannt,
zumal die weltweite Konjunkturkrise das Land mit kurzer Verzögerung
erreicht hat. Die öffentlichen Ausgaben betragen fast 50% des Brutto-
inlandsprodukts. Die Auslandsverschuldung liegt bei entsprechenden
40%, weswegen im Juli 2009 mit dem Internationalen Währungfond
(IWF) ein Standby-Abkommen mit dreijähriger Laufzeit in Kraft gesetzt
wurde. Die Arbeitslosenquote liegt offiziell ebenfalls bei ca. 40%; auf-
grund der bedeutenden Rolle des informellen Sektors – begünstigt
durch hohe Steuersätze, unzureichende Kontrolle und verbreitete Kor-
ruption – ist die tatsächliche Quote jedoch geringer und wird auf 30%
geschätzt. Als typisches Transformationsland profitiert Bosnien und
Herzegowina in starkem Masse von Überweisungen aus der Diaspora
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Wirtschaftspolitik,
Stand: Juli 2009, besucht im März 2010).
9.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Gesuch-
stellern aus dieser Region generell als hoch eingeschätzt wird. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
10.
10.1 Die verwitwete Gesuchstellerin ist 73 Jahre alt und Rentnerin.
Die Beschwerdeführenden haben der Vorinstanz vorgeworfen, deren
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persönliche Situation nicht hinreichend gewürdigt und zu Unrecht die
fristgerechte Wiederausreise bezweifelt zu haben. Entgegen der vom
Rechtsvertreter geäusserten Ansicht kann der Vorinstanz jedoch nicht
ernsthaft mangelhafte Würdigung der persönlichen Verhältnisse vor-
geworfen werden, indem sie A._______ – Mutter der beiden anderen
Beschwerdeführenden – in der angefochtenen Verfügung auf
unpersönliche Art lediglich als „gesuchstellende Person“ bzw. „Gast“
bezeichnet habe. Ebenso wenig spielte das Schweizer Bürgerrecht
ihrer Kinder bei der zu treffenden Entscheidung eine Rolle. Schliess-
lich ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Gastgeberseite aus
erfolgte Zusicherung der Wiederausreise keine Gewähr dafür bieten
kann, dass A._______ tatsächlich wieder in ihr Heimatland zurück-
kehren würde. Eine solche Garantie wäre weder faktisch noch rechtlich
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
in Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht
jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (BVGE 2009/27 E.
9).
10.2 Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die persönlichen Ver-
hältnisse der Gesuchstellerin seien nicht berücksichtigt worden, trifft
aber auch sonst nicht zu. Die Beschwerdeführenden haben sich vor
allem nur auf ihre gemeinsamen Interessen berufen und dabei geltend
gemacht, dass ein gleichzeitiges Treffen mit allen zehn in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen lediglich hier stattfinden könne. Dieser
Aspekt mag zwar zutreffen; er führt aber nicht dazu, dass der Gesuch-
stellerin zwecks Vereinfachung der familiären Kontakte ein Besucher-
visum erteilt werden müsste. Insbesondere liegt darin auch kein – wie
die Beschwerdeführer behaupten – Verstoss gegen Art. 8 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK, SR 0.101). Diese Schutznorm garantiert zwar in
allgemeiner Weise die Achtung des Privat- und Familienlebens; ein
Recht auf Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort
ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hin-
weisen]; vgl. ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/
Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die
schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommen-
tar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Euro-
päische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung
der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern
1999, S. 261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor,
wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der
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persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Dies ist
– wie selbst die Gastgeber einräumen – vorliegend nicht der Fall.
10.3 Das von den Beschwerdeführenden thematisierte Interesse an
einem Familientreffen in der Schweiz kann nicht darüber hinwegtäu-
schen, dass weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Be-
schwerde hervorgeht, in welcher Lebenssituation sich die Gesuchstel-
lerin in ihrem Heimatland befindet. Nur solche Kenntnis würde Rück-
schlüsse auf ihre im Heimatland bestehenden Verpflichtungen oder
Bindungen erlauben und könnte die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen.
10.4 Über die Gesuchstellerin ist nicht bekannt, in welchen Verhält-
nissen sie wohnt, welche relevanten familiären oder sonstigen Bezie-
hungen sie in ihrer Heimat hat, wovon sie ihren Lebensunterhalt be-
streitet bzw. ob ihr Renteneinkommen hierfür ausreicht. Demgegen-
über steht lediglich fest, dass eine ihrer Töchter, die behindert ist,
ebenfalls in Bosnien und Herzegowina lebt; ob zu dieser Tochter eine
Beziehung gepflegt wird, ist aber unklar. Allerdings lässt der Umstand,
dass sich die Gesuchstellerin 2007 um Wohnsitznahme im Kanton
Zürich bemüht hat, darauf schliessen, dass in ihrem Heimatland keine
genügend wichtigen Bindungen bestehen, die sie zur Rückkehr dorthin
veranlassen würden. Aus dem Umstand, dass ihr damaliges Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – angeblich zu Unrecht –
abgewiesen wurde, versucht die Gesuchstellerin abzuleiten, dass ihr
nun erst recht ein Einreisevisum erteilt werden müsse. Diese Schluss-
folgerung ist jedoch unzulässig. Im vorliegenden Verfahren kann nicht
überprüft werden, ob der damalige ablehnende und unangefochten ge-
bliebene Entscheid des Kantons Zürich zu Recht erfolgte. Ausschlag-
gebend ist lediglich die Frage nach Anhaltspunkten, die eine günstige
Prognose für die Wiederausreise zulassen. Derartige Aspekte sind je-
doch, wie soeben erläutert, gar nicht dargelegt worden. Nicht zuletzt
lässt sich aufgrund der in der Beschwerde geäusserten Überzeugung,
die Gesuchstellerin erfülle ohne Weiteres die Voraussetzungen für eine
hiesige Wohnsitznahme, nicht ausschliessen, dass während des nun
beabsichtigten Familienbesuchs nochmals ein derartiges Gesuch ge-
stellt wird.
11.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
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Recht davon ausgehen, dass die gesicherte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nicht hinreichend gewährleistet sei.
12.
Aus alledem folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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